{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"IX ZR 128/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 82 Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen. BGB §§ 852 Abs. 1 a.F., 199 Abs. 1 n.F. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungs- schadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder ein- gestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 128/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nja \n\nja \n\nja \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nKO § 82 \n\nEinen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor \n\nAbschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen. \n\nBGB §§ 852 Abs. 1 a.F., 199 Abs. 1 n.F. \n\nDie Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungs-\n\nschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der \n\nRechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder ein-\n\ngestellt wird. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 13. Zivilsenat, vom 16. April 2003 wird auf Kosten \n\nder Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als \n\nunzulässig abgewiesen wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklagte Konkursverwal-\n\nter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursan-\n\nfechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemein-\n\nschuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das \n\nKonkursverfahren ist noch nicht beendet. \n\nDie Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Da-\n\ngegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als \n\nunzulässig abgewiesen wird. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Kläge-\n\nrin könne als einzelne Konkursgläubigerin noch während des laufenden Kon-\n\nkursverfahrens ihren vermeintlichen Quotenschaden wegen schuldhafter Ver-\n\nkürzung der Konkursmasse geltend machen. Die Klage sei jedoch nicht ge-\n\nrechtfertigt. \n\nII. \n\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung insofern nicht \n\nstand, als die Klage schon unzulässig ist. \n\n1. Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters die \n\nMasse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemein-\n\nschaft der (Alt-)Gläubiger zur Last fällt (BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; \n\n138, 211, 214) und durch Zahlung in die Konkursmasse auszugleichen ist \n\n(BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, daß ein derartiger Ge-\n\nmeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masse- \n\noder Konkursgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz \n\nder gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu ver-\n\neinbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungs-\n\nrecht steht dem Konkursverwalter zu, so daß es durch einen Sonderverwalter \n\noder einen neu bestellten Verwalter ausgeübt werden muß (RGZ 78, 186, 188; \n\n89, 237, 240; 142, 184, 188; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM \n\n1989, 1781, 1784; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323; OLG \n\nMünchen ZIP 1987, 656, 657; ebenso Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 82 Rn. 11: \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze \n\n17. Aufl. § 82 KO Anm. 4; Gerhardt EWiR 1987, 703, 704). \n\nVerkürzt der Konkursverwalter pflichtwidrig die Masse, wird dadurch re-\n\ngelmäßig zugleich die Dividende (Quote) eines jeden Konkursgläubigers ge-\n\nschmälert. Der Gemeinschaftsschaden führt mithin auch zu Quotenschäden. \n\nDabei handelt es sich um Einzelschäden. Die Ansprüche der Gläubiger auf \n\nErsatz dieser Schäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsscha-\n\ndens sind unterschiedliche Ansprüche (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 aaO \n\nS. 1784). Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der \n\nVerteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der \n\nGemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu (BGH, Urt. v. 22. Februar \n\n1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198). \n\n2. Eine andere Frage ist jedoch, wer Quotenschäden geltend machen \n\ndarf, solange das Konkursverfahren noch andauert. \n\na) In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausge-\n\nsprochen, ohne dem näher nachzugehen, daß das Schicksal der einzelnen \n\nAnsprüche auf Ersatz der Quotenschäden und dasjenige des Anspruchs auf \n\nErsatz des Gemeinschaftsschadens \"miteinander verknüpft sein mag\" (BGH, \n\nUrt. v. 5. Oktober 1989 aaO S. 1784). \n\nb) Später hat er einem Gläubiger zugebilligt, selbst einen Einzelschaden \n\ngeltend zu machen, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und \n\nder Masse beruhte (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 aaO S. 324). Damals ging \n\nes jedoch um den Individualschaden eines Quotengläubigers. \n\nc) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einem einzelnen \n\n(Neu-)Gläubiger, der eine Forderung gegen eine GmbH nach dem Zeitpunkt \n\nerworben hatte, zu dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auch \n\ndas Recht zugebilligt, seinen - nicht auf den Quotenschaden begrenzten - \n\nSchaden während des noch laufenden Konkursverfahrens geltend zu machen, \n\nsoweit der Geschäftsführer einer Schuldner-GmbH wegen Konkursverschlep-\n\npung (§ 64 GmbHG) in Anspruch genommen wurde (BGHZ 126, 181, 201); \n\ndem Konkursverwalter hat er dieses Recht versagt (BGHZ 138, 211, 214). \n\nHinsichtlich der Altgläubiger hat der Bundesgerichtshof indessen aner-\n\nkannt, daß diese durch eine Konkursverschleppung regelmäßig einen einheitli-\n\nchen Quotenverringerungsschaden und insofern einen Gesamtschaden er-\n\nleiden, der nur von einem Konkursverwalter (neuer Konkursverwalter oder Son-\n\nderverwalter) geltend gemacht werden kann (BGHZ 138, 211, 214, 217). \n\n3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Quotenverringerungs-\n\nschaden geltend, der Teil eines Gesamtschadens ist. Durch die dem Beklagten \n\nvorgeworfene Pflichtverletzung ist die Quote der Klägerin in gleicher Weise \n\ngeschmälert worden wie die aller anderen Gläubiger. \n\na) Die Rechtszuständigkeit des Konkursverwalters, die Quotenschäden \n\neinheitlich geltend zu machen, wird auch dann berührt, wenn einer dieser Quo-\n\ntenschäden von einem einzelnen Konkursgläubiger im Wege einer Feststel-\n\nlungsklage geltend gemacht wird (a.A. Oepen ZIP 2000, 526, 532 f). Wenn \n\ndiesem die Befugnis zugestanden würde, die Ersatzpflicht wegen seines Quo-\n\ntenschadens gerichtlich feststellen zu lassen, wäre gleichwohl im Interesse der \n\nanderen Konkursgläubiger, denen ebenfalls Quotenschäden entstanden sind, \n\nein Verwalter zu bestellen, der den Gemeinschaftsschaden geltend zu machen \n\nhätte. Dadurch entstünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es könn-\n\nte die Ersatzpflicht wegen eines einzelnen Quotenschadens festgestellt, die \n\nKlage des Konkursverwalters auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens jedoch \n\nabgewiesen werden oder umgekehrt. \n\nb) Wenn der einzelne Konkursgläubiger gehindert ist, während des Kon-\n\nkursverfahrens den Konkursverwalter in Anspruch zu nehmen, hat er dadurch \n\nkeine nennenswerten Nachteile. \n\nUnzutreffend ist insbesondere die Ansicht des Berufungsgerichts, der \n\neinzelne Konkursgläubiger habe ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, \n\nschon während des laufenden Konkursverfahrens die Ersatzpflicht des Kon-\n\nkursverwalters feststellen zu lassen, weil der Beginn der Verjährung des ge-\n\ngenüber dem Konkursverwalter geltend zu machenden Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht eindeutig geklärt sei. Da der einzelne Konkursgläubiger während \n\ndes laufenden Verfahrens nicht befugt ist, Schadensersatzansprüche gegen \n\nden Verwalter geltend zu machen, beginnt für den Konkursgläubiger die Ver-\n\njährungsfrist grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, \n\nmit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGHZ \n\n93, 278, 286; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 15 b; Kilger/K. Schmidt, aaO \n\n§ 82 Anm. 5). Erst jetzt fällt die Befugnis zur Geltendmachung der einzelnen \n\nQuotenschäden - falls diese nicht schon während des Konkursverfahrens regu-\n\nliert wurden - an einen jeden der Gläubiger. \n\nFür einen Sonderverwalter oder einen anstelle des ersatzpflichtigen \n\nVerwalters neu bestellten Verwalter beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nicht bereits mit dessen Bestellung, sondern mit \n\ndem Zeitpunkt, in dem der neu bestellte Verwalter von dem Schaden und der \n\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 113, 262, 280). \n\nDiese Kenntnis muß er nicht schon bei Übernahme des Amtes haben. Vielmehr \n\nobliegt ihm zunächst die Prüfung, ob der andere Verwalter sich überhaupt \n\nschadensersatzpflichtig gemacht hat. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, \n\nkann und muß der neue Verwalter oder der Sonderverwalter die Verjährungs-\n\nfrist unterbrechen oder sonstige Maßnahmen treffen, um einem Ablauf entge-\n\ngenzuwirken. Für das neue Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1, 3 BGB n.F.; Art. \n\n229 § 6 EGBGB) gilt entsprechendes. \n\n4. Diese Auffassung entspricht § 92 InsO, ohne daß Anhaltspunkte dafür \n\nerkennbar wären, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung zur Verwalter-\n\nhaftung insoweit grundlegend neue Anschauungen entwickelt hätte. \n\nDie Kommission für Insolvenzrecht hat dazu in ihrer Begründung zu \n\nLeitsatz 3.2.8.1 ausgeführt, der Ausschluß der Verfolgung eines Gemein-\n\nschaftsschadens durch einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzver-\n\nfahrens gelte auch für den Anteil am Gemeinschaftsschaden (Quotenschaden). \n\nDie einheitliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter diene dem \n\nZweck, die Insolvenzmasse im Interesse der gemeinschaftlichen und gleich-\n\nmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zu ergänzen; zugleich erleichte-\n\nre sie die Insolvenzabwicklung, weil an die Stelle der Einzelrechtsverfolgung \n\ndie \"gebündelte\" Geltendmachung zugunsten der Insolvenzgläubiger in ihrer \n\nGesamtheit trete (vgl. hierzu auch Gerhardt ZInsO 2000, 574, 577). \n\nDer Gesetzgeber ist dem gefolgt. Zur Geltendmachung eines Gemein-\n\nschaftsschadens (Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO) ist nur ein Son-\n\nderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt. Während der Dauer \n\ndes Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger auch ihren Quoten-\n\nschaden nicht durchsetzen; ihnen fehlt die Einziehungs- und Prozeßführungs-\n\nbefugnis (MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. \n\n§ 92 Rn. 4; Wittkowski, in: Nerlich/Römermann, InsO § 92 Rn. 5, 16; Bork, in: \n\nKölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 f; Gerhardt aaO). \n\nDer Lauf der Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Zeitpunkt, in dem \n\neinzelne Insolvenzgläubiger von der Masseschädigung - und damit von dem \n\nGesamtschaden, möglicherweise auch von ihrem Quotenschaden - Kenntnis \n\nerhalten, nicht einmal mit der Bestellung des Sonderverwalters oder des neuen \n\nVerwalters, sondern erst, wenn in dessen Person die Verjährungsvorausset-\n\nzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 62 Rn. 3; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 62 Rn. 2). \n\n5. Nach dem Recht der Konkursordnung wie auch nach dem der Insol-\n\nvenzordnung ist ungeklärt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns eine Aus-\n\nnahme dann anzuerkennen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Scha-\n\nden und die Person des Ersatzpflichtigen im klaren waren, aber keiner von ih-\n\nnen eine Sonderverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen \n\nund die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat. In diesem Fall könn-\n\nte das Interesse des ersatzpflichtigen Verwalters überwiegen, daß die Verjäh-\n\nrung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht länger als nö-\n\ntig aufgeschoben wird. Da ein solcher Fall hier nicht in Rede steht, braucht der \n\nSenat hierzu nicht Stellung zu nehmen. \n\nKreft \n\nGanter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zr-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zr-128-03","retrieved":"2026-07-10 15:30:01.849880+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-22/ix-zr-128-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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