{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"5 StR 534/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 534/02\n(alt: 5 StR 469/97\nund 5 StR 456/99)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 20. und 22. April 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B ,\n\nRechtsanwalt G\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt D\n\nJustizangestellte\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 22. April 2004 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 30. Januar 2002 aufgehoben, soweit der\n\nAngeklagte wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt\n\nworden ist. Damit entfällt die lebenslange Gesamtfreiheits-\n\nstrafe.\n\nDer Angeklagte wird vom Vorwurf des Mordes und des ver-\n\nsuchten Mordes freigesprochen.\n\nIm Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten\n\nwegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem\n\nLandgericht vorbehalten.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Mordes und\n\nversuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 21. Januar 1998\n\n(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30) aufgehoben. Daraufhin hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten am 8. Februar 1999 freigesprochen (und\n\nihn wegen – anderweitiger – vorsätzlicher Körperverletzung und gefährlicher\n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verurteilt). Den Freispruch hat der Senat durch Urteil vom\n\n5. Juli 2000 (NStZ-RR 2000, 334) aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht\n\nden Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes (und einer inzwischen\n\nbegangenen vorsätzlichen Körperverletzung, deretwegen eine Freiheitsstrafe\n\nvon sechs Monaten verhängt worden ist) zu einer lebenslangen Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Die allein gegen die Verurteilung wegen Mordes und\n\nversuchten Mordes gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-\n\nge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat zum Vorwurf des Mordes und des versuchten\n\nMordes im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte und die Nebenklägerin waren einander intim verbun-\n\nden und seit dem Sommer 1993 verlobt. Im Sommer 1995 war das Verhält-\n\nnis jedoch weitgehend zerrüttet, zumal da der Angeklagte jedes sexuelle In-\n\nteresse an der Nebenklägerin verloren hatte und Beziehungen zu anderen\n\nFrauen unterhielt. Der Angeklagte zeigte sich andererseits übertrieben eifer-\n\nsüchtig und wurde mehrfach handgreiflich. Die Nebenklägerin trug sich des-\n\nhalb im Sommer 1995 intensiv mit dem Gedanken einer Trennung von dem\n\nAngeklagten. Am Nachmittag des 24. August 1995 beobachtete die Neben-\n\nklägerin den Angeklagten dabei, wie er sich von einer unbekannt gebliebe-\n\nnen Frau mit einem Kuß verabschiedete. Diese Beobachtung veranlaßte die\n\nNebenklägerin endgültig, den Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung\n\nzu weisen und die Verlobung zu lösen. Sie packte seine Habseligkeiten in\n\nPlastiksäcke und stellte sie an die Tür. Als der Angeklagte sich abends,\n\nnachts oder in den ersten Morgenstunden des 25. August 1995 einfand, er-\n\nöffnete die Nebenklägerin ihm, daß sie sich unwiderruflich von ihm trenne,\n\nund verwies ihn der Wohnung. Der Angeklagte wollte eine Trennung zwar\n\nnicht akzeptieren, verließ aber nach einem lauten Streit unter Mitnahme sei-\n\nner Kleidung die Wohnung.\n\nDie Nebenklägerin war Schülerin einer Krankengymnastik-Schule\n\nund arbeitete abends und am Wochenende für den später Getöteten \n\nM . Dieser 69jährige, wohlhabende und an mehreren Krankheiten lei-\n\ndende Mann ließ sich in seiner zweietagigen Wohnung „rund um die Uhr“\n\ndurch eine organisierte Gruppe von Pflegekräften betreuen, zu der die Ne-\n\nbenklägerin gehörte. Am 26. August 1995 trat die Nebenklägerin ihren Ta-\n\ngesdienst in der Wohnung M s frühmorgens an. Alsbald danach er-\n\nschien dort der Angeklagte. „Überrumpelt“ durch das unerwartete Auftauchen\n\ndes Angeklagten, ließ die Nebenklägerin ihn ein. Der Angeklagte, der die\n\nErklärung der Nebenklägerin, sich von ihm zu trennen, nicht akzeptieren\n\nwollte, verlangte zunächst Geld von ihr und sprach ihr das Recht ab, die Be-\n\nziehung einseitig zu beenden. Die Nebenklägerin erwiderte dem erregt brül-\n\nlenden Angeklagten, es sei „Schluß“, er solle zu seinen anderen Frauen ge-\n\nhen. Der im Erdgeschoß geführte Disput war so laut, daß der im Oberge-\n\nschoß im Bett liegende M ihn vernahm und nach der Nebenklägerin\n\nrief. Diese versuchte, den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung zu be-\n\nwegen, und wandte sich kurz ab, um M nach oben zuzurufen, sie wer-\n\nde sogleich kommen. In dieser Situation schlug der Angeklagte mit einem\n\n„länglich-runden und festen Tatwerkzeug“ vier- bis fünfmal heftig auf den\n\nKopf der Nebenklägerin ein. Dabei nahm der Angeklagte ihren Tod billigend\n\nin Kauf. Er handelte in verletztem Selbstwertgefühl aus Rache für die Ent-\n\nscheidung der Nebenklägerin, die Beziehung zu ihm zu lösen. Von seinem\n\nOpfer ließ er erst ab, als sie blutüberströmt regungslos liegenblieb. Er ging\n\nnun davon aus, daß sie an den zugefügten Verletzungen entweder bereits\n\ngestorben war oder binnen kurzem sterben werde. Angesichts dessen, daß\n\nM auf den Streit und somit die Anwesenheit einer fremden Person, die\n\nnoch dazu offensichtlich mit der Nebenklägerin bekannt war, aufmerksam\n\ngeworden war, entschloß sich der Angeklagte, ihn als unliebsamen Zeugen\n\nauszuschalten. Er begab sich in das obere Geschoß und schlug mit dem ge-\n\nnannten Gegenstand mehrfach so kräftig auf den Kopf M s ein, daß\n\ndieser zu keiner Abwehr mehr fähig war und mehrfache Schädelfrakturen\n\nerlitt, an denen er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, einige Wo-\n\nchen später verstarb.\n\nII.\n\nDie Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte hat zum Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ge-\n\nschwiegen und in einem früheren Verfahrensstadium seine Täterschaft\n\nbestritten. Zentrales Beweismittel zur Überführung des Angeklagten, das nur\n\ndurch weniger gewichtige andere Beweismittel ergänzt wird, ist die Aussage\n\nder Nebenklägerin, die den Angeklagten als den Täter bezeichnet hat. Das\n\nLandgericht hat zur Entwicklung der Angaben der Nebenklägerin folgendes\n\nfestgestellt: Die Nebenklägerin erlitt eine schwere Schädelfraktur und infolge\n\nvon Kontusions- und hinzutretenden diffusen Hirndruckschäden eine noch\n\nheute vorliegende schwere Hirnschädigung. Sie lag lange im künstlichen\n\nKoma und konnte auch nach dessen Beendigung wegen eines künstlichen\n\nLuftröhrenausgangs zunächst nicht sprechen. In der ersten Dezemberwo-\n\nche 1995 sagte die Nebenklägerin zu einer Zimmergenossin im Kranken-\n\nhaus, ihr Vater meine, „T “ sei es gewesen, sie selbst könne sich aber\n\nnicht daran erinnern. Etwa zu dieser Zeit, in der sich ihr Zustand deutlich\n\nverbesserte, berichtete die Nebenklägerin gegenüber dem sie behandelnden\n\nArzt Dr. R , sie erinnere sich allmählich an den Vorfall. Sie erzählte\n\ndavon, es sei bei M gewesen. „Er“ sei gekommen. „Er“ habe oben mit\n\nM gestritten, sie sei dazwischengegangen und sei dann selbst von\n\n„ihm“ mit einer Art Schlagstock geschlagen worden. Sie beschrieb den Täter\n\nals kräftigen jungen Mann. Diese Darstellung wiederholte sie mehrfach, bis\n\nsie schließlich kurz vor dem 13. Dezember 1995 zu Dr. R sagte,\n\nder, der sie geliebt habe, sei der Täter gewesen. Er habe Geld von M \n\ngewollt. Diese Angaben wiederholte sie sinngemäß in Gegenwart des Krimi-\n\nnalbeamten L . Erst nach der Verhaftung des Angeklagten am 13. Dezem-\n\nber 1995 sprach sie auch ihren Eltern gegenüber davon, daß dieser sie ü-\n\nberfallen habe. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin die gegen sie\n\nbegangene Tat so geschildert, wie das Schwurgericht diese festgestellt hat.\n\nDas Landgericht hat sich zunächst – was fern jeder Beanstandung\n\nist – von der „Aufrichtigkeit“ der Nebenklägerin überzeugt. Es hat sodann\n\ngeprüft, ob die Nebenklägerin etwa – bedingt durch ihre schwere Hirnverlet-\n\nzung – lediglich subjektiv davon überzeugt ist, daß ihre (letzte) Tatschilde-\n\nrung auf selbst Erlebtem beruht, objektiv aber \n\nirrt. Es hat hierzu\n\nvier Sachverständige aus den Bereichen Psychiatrie, Neurologie, Neurobio-\n\nlogie und Neuropsychologie gehört, darunter Spezialisten für Gedächtnisfor-\n\nschung und Hirnschäden. Es ist in der Würdigung der Gesamtheit der Anga-\n\nben dieser Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nebenkläge-\n\nrin aufgrund realer Erinnerung den Angeklagten als Täter bezeichnet habe.\n\nDabei hat das Landgericht auch umfangreich erwogen, daß sich die Anga-\n\nben, die die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gemacht hat, erheblich\n\nvon der ersten Version ihrer Tatschilderung unterscheiden. Nach der ersten\n\nVersion hat der Täter „oben“, also im Obergeschoß, wo M im Bett lag,\n\nmit diesem gestritten; die Nebenklägerin sei „dazwischengegangen“ – das\n\nkann nur heißen: im Obergeschoß – und dann selbst von dem Täter mit einer\n\nArt Schlagstock geschlagen worden. Indes ergibt das Bild der massiven Blut-\n\nspuren, daß der Angriff auf die Nebenklägerin im Erdgeschoß erfolgte. Dar-\n\naus ergeben sich zwei Probleme, die vom Landgericht – trotz aller Umsicht\n\nim übrigen – nicht hinreichend erörtert werden:\n\nDas Phänomen, daß die Nebenklägerin zunächst wesentlich andere\n\nAngaben zum Tatgeschehen gemacht hat als die spätere Tatschilderung, auf\n\nder die Feststellungen fußen, hat das Landgericht zwar erörtert. Es hat zur\n\nErklärung dieser „Diskontinuität im Aussageinhalt zur Tat“ auf äußere Um-\n\nstände abgestellt, die beiden von der Nebenklägerin geschilderten Versionen\n\neigen sind, jedoch schwerlich ergeben, daß die Aussagen im „Kern doch\n\nkonstant“ seien. An dieser Stelle ist vielmehr die Erörterung zu vermissen, ob\n\nund mit welchem Ergebnis die Sachverständigen sich zu der – nach alledem\n\nzentralen – Frage geäußert haben, ob es wenigstens möglich, etwa plausibel\n\nerklärbar oder gar naheliegend ist, daß die Nebenklägerin im Zuge der Ent-\n\nwicklung ihrer Aussagen zunächst eine objektiv unwahre und später eine\n\nwahre Schilderung des Tatgeschehens abgegeben hat.\n\nEs kommt hinzu, daß es ausgeschlossen erscheint, die Nebenkläge-\n\nrin hätte, als sie nach den erlittenen Schlägen blutüberströmt regungslos lie-\n\ngenblieb, den anschließenden Angriff des Täters auf M im Oberge-\n\nschoß wahrgenommen. Deshalb kann – auf der Basis der Feststellungen –\n\ndie erste von der Nebenklägerin gegebene Schilderung nicht zutreffen. Es\n\nbestehen hierfür nur die Erklärungsmöglichkeiten, daß diese erste Tatschil-\n\nderung der Nebenklägerin auf einer Suggestion durch Dritte, auf einer von\n\nder Nebenklägerin – etwa aufgrund von Andeutungen Dritter – selbst vorge-\n\nnommenen Schlußfolgerung oder sonst auf einer „Konfabulation“ beruht. Da-\n\nnach bleibt die – im angefochtenen Urteil unerörterte – Frage offen, ob etwa\n\n– oder warum nicht auch – die letzte von der Nebenklägerin abgegebene\n\nTatschilderung gleichermaßen auf Suggestion, Schlußfolgerung oder Konfa-\n\nbulation beruhen kann. Auch in diesem Punkt ist die Mitteilung zu vermissen,\n\nob und gegebenenfalls wie die Sachverständigen sich hierzu geäußert ha-\n\nben. Dies gilt namentlich angesichts dessen, daß die Bekundungen der Zeu-\n\ngin W , einer Mitpatientin der Nebenklägerin, eine Diskussion der Frage\n\nnahelegten, ob etwa eine Suggestion – auch durch insoweit ungezielt han-\n\ndelnde Dritte – stattgefunden hat.\n\nIII.\n\nDer Senat sieht sich daher genötigt, auch das dritte in dieser Sache\n\nergangene Urteil des Landgerichts aufzuheben. Eine Zurückverweisung der\n\nSache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr\n\nkann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354\n\nAbs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564). Der\n\nSenat schließt aus, daß im Falle einer Zurückverweisung der Sache in einer\n\nerneuten (vierten) Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten festgestellt\n\nwerden könnte. Dies ergibt sich aus der bestehenden Beweislage.\n\nDas zentrale Beweismittel zur etwaigen Überführung des Angeklag-\n\nten ist die Aussage der Nebenklägerin. Dieses Beweismittel ist mit erhebli-\n\nchen Unsicherheiten behaftet. Namentlich zur Bedeutung dessen im Rahmen\n\nder vom Senat an dieser Stelle zu treffenden Entscheidung hat der Senat\n\nden Sachverständigen Professor Dr. von C angehört. Danach ist ins-\n\nbesondere von folgendem auszugehen: Zwar können nach dem Abklingen\n\neiner posttraumatischen Amnesie und der mit ihr verbundenen Konfabulati-\n\nonsneigung (nebst „Fehlvorstellungen“) und nach Schrumpfung der prätrau-\n\nmatischen Amnesie auf die letztlich verlorene („vergessene“) Zeitspanne vor\n\nder Hirnschädigung sichere Erinnerungen grundsätzlich wiedergewonnen\n\nwerden. Über deren Qualität lassen sich aber angesichts der sehr einge-\n\nschränkten Möglichkeiten, sie objektiv zu überprüfen, nur Vermutungen an-\n\nstellen. Allerdings werden in der spezialmedizinischen Literatur auch Einzel-\n\nfälle einer „Erinnerung an alles“ bis zum Zeitpunkt der dauerhaften Amnesie\n\nberichtet. Dennoch muß berücksichtigt werden, daß – im Vergleich zu Hirn-\n\ngesunden – bei Personen mit einer anterograden Amnesie wie der Neben-\n\nklägerin eine höhere Wahrscheinlichkeit für Gedächtnisfehler, -entstellungen\n\nund -illusionen besteht. Eine Schrumpfung der prätraumatischen Amnesie\n\nauf weniger als eine Minute ist nach den Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen prinzipiell wohl möglich, jedoch sehr unwahrscheinlich. Hier lagen die\n\nvon der Nebenklägerin bekundeten Tatrahmengeschehnisse im Bereich we-\n\nniger Minuten, die gegen sie gerichtete Gewalthandlung im Bereich von Se-\n\nkunden vor ihrer Gehirnverletzung. Hinzu kommt folgendes: Diejenige Tat-\n\nversion der Nebenklägerin, welche – im Einklang mit dem Spurenbild am\n\nTatort – der Verurteilung entspricht, wurde erstmals in einer Phase näher\n\nausgeführt, in der nach den überzeugenden Bekundungen des vom Senat\n\ngehörten Sachverständigen noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für\n\neine verletzungsbedingte Konfabulationsneigung der Zeugin bestand. Nach\n\nden Gegebenheiten des Falles sind zudem Möglichkeiten für die Entstehung\n\neines stabilisierten Scheinerinnerungsbildes nicht von der Hand zu weisen.\n\nEine tragfähige Stützung der Angaben des Opfers existiert nicht. Die\n\nzweifellos teils in hohem Grade parallelen Gewalttaten des Angeklagten ge-\n\ngen andere Partnerinnen in der Trennungssituation und gar das Verhalten\n\ndes Angeklagten am Abend des Tattages im Krankenhaus stellen nur relativ\n\nschwache Indizien dar. Eine Verbesserung der Beweislage ist nicht in Aus-\n\nsicht. Eine weitere Vernehmung oder sachverständige Begutachtung der Ne-\n\nbenklägerin über die zahlreichen erfolgten Bemühungen dieser Art hinaus\n\nverspricht, wie der Sachverständige Professor Dr. von C ausgeführt\n\nhat, einen weiteren Aufklärungsgewinn nicht. Bisher ungenutzte Beweismittel\n\nstehen ersichtlich nicht zur Verfügung.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen\n\nder erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muß dem Landgericht überlassen\n\nbleiben. Die Prüfung, in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren\n\nist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen ausgelöst hat. Dazu gehören auch diejenigen Verfah-\n\nrensabschnitte, die nicht Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens wa-\n\nren (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/5-str-534-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/5-str-534-02","retrieved":"2026-07-10 15:27:54.424389+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-22/5-str-534-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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