{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"XII ZR 326/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1603 Abs. 1 Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die inso- fern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 326/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n21. April 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1603 Abs. 1 \n\nBei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von \n\nElternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die inso-\n\nfern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - OLG Hamm \nAG Bünde \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2001 wird auf Ko-\n\nsten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem \n\nRecht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. \n\nDie Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensun-\n\nterhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die \n\nKlägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insge-\n\nsamt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen \n\neingestellt. \n\nDer Beklagte verfügte in der hier maßgeblichen Zeit über ein durch-\n\nschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 DM. Bis zum Jahr \n\n1992 lebte er mit Christine F. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. \n\nAus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am \n\n20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene Andrea Beate und der am \n\n5. November 1986 geborene schwerbehinderte Christian. Für die beiden Kin-\n\nder, die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der Beklagte im Monatsdurch-\n\nschnitt insgesamt ca. 800 DM an Unterhalt. Der Sohn Christian besucht eine \n\nBehindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen \n\nder Beklagte und die Mutter des Kindes abwechselnd. \n\nIm Jahre 1987 erwarb der Beklagte die Immobilien D...straße 68 a \n\nund 70 in B. zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM. Bei dem Anwe-\n\nsen handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936 \n\nerrichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der Ver-\n\näußerung war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt \n\nworden. In der Wohneinheit D...straße 68 a, die eine Wohnfläche von ca. \n\n110 qm hat, leben der Beklagte und die Kinder Andrea Beate und Christian F. \n\nIn der Wohneinheit D...straße 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer \n\nWohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der \n\nbeiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten; \n\ndas Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem Sohn genutzt. We-\n\nder Christine F., die den Angaben des Beklagten zufolge eine Witwenrente von \n\nca. 1.000 DM monatlich bezieht, noch ihr Sohn, der Auszubildender ist, leisten \n\nMietzahlungen an den Beklagten. Die weitere Wohnung ist für monatlich \n\n500 DM (Warmmiete) vermietet. \n\nDer Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert. \n\nHierauf zahlt der Beklagte lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung \n\nwurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufs-\n\nwerte beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit D...straße 70 abge-\n\nschlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 DM zum 1. Januar 1996 bzw. auf \n\n20.251 DM zum 1. Januar 1999. \n\nMit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den Beklag-\n\nten \"erneut\" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, \n\num prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in \n\nder Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben \n\nvom 12. November 1996. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für seine \n\nMutter für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in \n\ndem genannten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt \n\n28.881,11 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend ge-\n\nmacht, der Beklagte sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu ver-\n\näußern, um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden \n\nWohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes \n\neinen Wert von 380.135,81 DM. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, \n\nfür die von Christine F. und deren Sohn genutzten Wohnungen keine Miete zu \n\nerhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der Beklag-\n\nte aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei. \n\nDer Beklagte hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er \n\nsie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unter-\n\nhalt an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benöti-\n\nge. Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich, \n\ndaß Christine F. in räumlicher Nähe wohne, damit Christian von den Eltern ab-\n\nwechselnd zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der Beklagte hat \n\naußerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden \n\nImmobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Repa-\n\nraturstau bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß \n\nerlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat \n\ndas Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Be-\n\nklagte darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 DM zuzüglich Zinsen \n\nzu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der \n\ndagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des Versäumnisurteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mutter des Beklagten \n\nsei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie in-\n\nsoweit die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht \n\nhabe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung \n\ngestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat den Beklagten mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse \n\nallerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine Ob-\n\nliegenheit zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur \n\nBegründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses D...straße 70 sei un-\n\nwirtschaftlich, weil der Beklagte bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung inner-\n\nhalb von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch \n\nmit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbaren \n\nMieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 DM monatlich, nämlich jeweils \n\n500 DM für die vermietete und die von Christine F. genutzte Wohnung und \n\n350 DM für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten \n\nvon monatlich 506,29 DM (Zinsen: zunächst 459 DM, Grundsteuer und Wohn-\n\ngebäudeversicherung: 47,29 DM) angefallen seien, habe der Überschuß mo-\n\nnatlich 843,71 DM und pro Jahr rund 10.124 DM betragen. Ausgehend von der \n\nÜberlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des \n\nKaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haus-\n\nhalte zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Ab-\n\nschlags wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des \n\nRückkaufswerts der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwar-\n\ntender Überschuß von rund 39.500 DM. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag \n\nder Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit D...straße 70 \n\nim Jahr 1998 einen Wert von 200.000 DM gehabt habe, errechne sich nach \n\nVornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des \n\nRückkaufswerts der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von \n\n47.746 DM. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinn-\n\nvoll, denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf \n\nJahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein \n\nVerkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem Beklagten aber auch \n\ndeshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnah-\n\nmen auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von \n\nKindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich \n\nrelevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf \n\nmonatlich 2.679,97 DM (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 DM ./. berufsbe-\n\ndingte Fahrtkosten: 431,20 DM + auf den Beklagten - ohne die Kinder - entfal-\n\nlenden Wohnvorteil: 700 DM ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 DM \n\n./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 DM). Nach Abzug des \n\ngeleisteten Kindesunterhalts von 800 DM und des behinderungsbedingten \n\nMehrbedarfs des Sohnes von 192,50 DM (anteilige Fahrtkosten zur Behinder-\n\ntenschule) verblieben dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Selbstbe-\n\nhalts von 1.500 DM monatlich nur 187,47 DM. Bereits die Anhebung des \n\nSelbstbehalts auf 1.640 DM zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen \n\nMieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im \n\nVerhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen. \n\nHinsichtlich des Sohnes sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung \n\nauch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer Zeit selbst werde ver-\n\nsorgen können. \n\nDiese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten ge-\n\ngenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den \n\nUnterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das \n\nOberlandesgericht im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Le-\n\nbensunterhalt angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und \n\nwird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unter-\n\nhaltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber \n\nseinem unterhaltspflichtigen Kind Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR \n\n67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). \n\nb) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht die Revision auf \n\ndem Standpunkt, daß es ihm obliege, die Immobilie D...straße 70 zu ver-\n\nwerten, da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der Mut-\n\nter nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter \n\ndenen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt. \n\nEine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon kön-\n\nne nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. \n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhalts-\n\npflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung \n\ndes Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit \n\netwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Be-\n\nreich des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1 \n\nBGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung \n\nseiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines an-\n\ngemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Un-\n\nterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt \n\n(Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50; \n\nvom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom \n\n5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272, \n\n278). \n\nEinschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögens-\n\nstammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen \n\nVerpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er sei-\n\nnen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, \n\ndaß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, \n\nwenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden \n\nwürde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berück-\n\nsichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Un-\n\nterhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines \n\nVermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht \n\nmehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach \n\ndem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Ver-\n\nbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemes-\n\nsenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsur-\n\nteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50 m.N.). \n\nDiese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deszendentenunterhalts \n\nentwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, \n\nwenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in \n\ndem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen \n\nunterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können \n\nkeine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere \n\nBeurteilung geboten ist (vgl. hierzu Büttner NDV 1999, 292; Günther Münchner \n\nAnwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; Wendl/Pauling Das Unterhalts-\n\nrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend \n\nkeiner Entscheidung. \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Ver-\n\näußerung der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie \n\nD...straße 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorge-\n\nnannten Grundsätze gerechtfertigt. \n\n(1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei \n\nunwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb \n\nvon vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet \n\nwerden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein, \n\ndaß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl. \n\nSchibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Über-\n\nschuß aus einer dem Beklagten angesonnenen Vermietung ist indessen nicht \n\nwiderspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolge-\n\nrung schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in \n\nseine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 DM eingestellt, \n\nobwohl der Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils gel-\n\ntend gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich \n\nauf monatlich insgesamt 968 DM, wovon auf die für die Lebensversicherung zu \n\nzahlende Prämie monatlich 189 DM und auf Grundsteuer und Wohngebäude-\n\nversicherung monatlich 47,29 DM entfielen. Danach wären weitere Zinsen an-\n\ngefallen, ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat. \n\nWird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 DM und ab \n\nMai 1997 von 382,37 DM - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, ver-\n\nbleibt aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 DM bzw. von 461,34 DM. \n\nDabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal be-\n\nrücksichtigt. Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung je-\n\ndoch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. \n\n(2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der \n\nImmobilie könne nicht verlangt werden, weil der Beklagte auf die hieraus erziel-\n\nbaren Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung \n\nvon - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft \n\nsicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Kläge-\n\nrin. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem Beklagten nach Ab-\n\nzug des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von \n\nmonatlich 800 DM zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des \n\nSohnes sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich etwa \n\n187 DM verbleiben, läßt zwar außer Acht, daß der Beklagte durch die Gewäh-\n\nrung von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende \n\nUnterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom \n\nBerufungsgericht angesetzten Wohnwertes von 700 DM den für die Wohnung \n\ninsgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 DM als Einkommen zu berück-\n\nsichtigen. Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbela-\n\nstungen, nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der \n\nGrundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung \n\nauf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur \n\nHöhe des Wohnwertes in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar \n\n2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergeben-\n\nden Einkommen von 2.757,80 DM (3.189 DM ./. Fahrtkosten: 431,20 DM + \n\nWohnwert: 1.000 DM ./. Belastungen: 1.000 DM) sind die Unterhaltsleistungen \n\nfür die Kinder von insgesamt 1.292,50 DM (800 DM + anteiliger Wohnwert: \n\n300 DM + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten: \n\n192,50 DM) abzuziehen, so daß dem Beklagten nur monatlich 1.465,30 DM \n\nverbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer \n\nVermietung des Anwesens D...straße 70 angewiesen ist, um die gemäß \n\n§ 1609 Abs. 1 BGB vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. \n\nDie Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen \n\nnoch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 DM gestiegene \n\nSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl. \n\nDüsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der beste-\n\nhenden Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Kindern kann \n\nvon ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt wer-\n\nden. Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat, auch nicht ab, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus \n\nder Sicht des hier maßgeblichen Zeitraums der Inanspruchnahme auf Elternun-\n\nterhalt - in absehbarer Zeit eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte Sohn \n\nwird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes \n\nwird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 DM \n\nnicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen. \n\nDiesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich \n\ndes zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden wä-\n\nren. Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen \n\ndes Beklagten von ca. 2.757 DM wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: \n\n1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von \n\njeweils 608 DM (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe, \n\ngemäß Anm. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf \n\nbedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende \n\nChristine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsäch-\n\nlich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhalts-\n\nberechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur An-\n\nwendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familien-\n\nhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in de-\n\nnen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; \n\nSenatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427). \n\n3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit \n\ndes Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Beklagten seien ne-\n\nben seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von \n\n500 DM fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren Woh-\n\nnungen von insgesamt 850 DM zuzurechnen. Die Mutter des Beklagten brau-\n\nche es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und de-\n\nren Sohn kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht un-\n\nterhaltspflichtig sei. Für den Beklagten selbst sei wiederum ein Wohnwert von \n\n700 DM zu veranschlagen. Abzusetzen seien neben den berufsbedingten \n\nFahrtkosten des Beklagten die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darle-\n\nhenszinsen von 737,50 DM und 440 DM sowie die anfallende Grundsteuer und \n\nVersicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von \n\ninsgesamt 992,50 DM (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs) \n\nverbleibe ein Einkommen von 2.550,17 DM. Unter Berücksichtigung des dem \n\nBeklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von \n\n2.250 DM stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 DM monatlich zur Ver-\n\nfügung. Von diesem Betrag habe der Beklagte aber nur 75 %, mithin monatlich \n\n225 DM, einzusetzen und damit insgesamt 7.425 DM (33 Monate x 225 DM) \n\naufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der Unterhalts-\n\npflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich davon \n\nausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunter-\n\nhalt eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im \n\nHinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den \n\nUmstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig \n\nlangen Zeitraum betreffe, geboten, den Beklagten in einem etwas weitergehen-\n\nden Umfang für unterhaltspflichtig zu halten. \n\nb) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem \n\nfür den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 DM füh-\n\nren, nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem Beklagten sei zu ver-\n\nlangen, daß er den Betrag von 300 DM in voller Höhe für den Unterhalt seiner \n\nMutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die Unterhaltsbemes-\n\nsung ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. \n\naa) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der dem Unter-\n\nhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete angemessene Ei-\n\ngenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die \n\ndem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, \n\nbestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt \n\nwerden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-\n\nsichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme \n\nauf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten \n\nAnspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in \n\nden meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen \n\nangegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verant-\n\nwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, \n\nwenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten \n\nEinkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt \n\nwird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsur-\n\nteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das \n\nOberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat und dabei \n\nunter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem \n\neinsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann \n\ndeshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden. \n\nbb) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen \n\nunberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte seinem Vorbringen zufolge weite-\n\nre Darlehenszinsen für das Anwesen D...straße 70 aufzubringen hat. Dar-\n\nüber hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem Beklagten \n\nselbst genutzten Komplex D...straße 68 a die in Form der Zahlung von Le-\n\nbensversicherungsprämien zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz \n\ngeblieben. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der \n\nWohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die \n\nfür die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und son-\n\nstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch \n\nzu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und \n\nsoweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in \n\neiner im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe hal-\n\nten und bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige \n\nnoch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils auf-\n\nkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Das ist \n\nhier der Fall, da der Beklagte die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre \n\nvor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und \n\ndie Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 DM gemessen an seinem \n\nEinkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb \n\ngebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 DM \n\nverbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr. \n\nEine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in \n\nBetracht. Das gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der \n\nangemessene Selbstbehalt des Beklagten insoweit noch nicht mit 2.250 DM, \n\nsondern nur mit 2.000 DM (1.600 DM + 25 %; vgl. hierzu Senatsurteil vom \n\n17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde. \n\nDenn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 DM \n\n(2.550,17 DM ./. 327 DM ./. 2.000 DM). Monatliche Unterhaltszahlungen von \n\n225 DM sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber be-\n\nreits zu erbringen. \n\n4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995 \n\nnach § 91 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) die \n\nMöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. November \n\n1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-326-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-326-01","retrieved":"2026-07-10 15:30:54.654182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-21/xii-zr-326-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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