{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"XII ZR 251/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozial- hilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 251/01 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n21. April 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 \n\nDer Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozial-\n\nhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen \n\neiner auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in \n\nder Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen \n\n(im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, \n\n1468). \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Groß-Gerau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2001 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht \n\nAnsprüche auf Elternunterhalt geltend. \n\nDie am 13. Februar 1939 geborene Beklagte ist das einzige noch leben-\n\nde Kind aus der seit dem 7. Dezember 1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. \n\nIhre Mutter ist verstorben. Die Beklagte ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehe-\n\nmann im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie ist Rentnerin und verfügte in \n\ndem Zeitraum ab Mai 2000 über Einkünfte aus zwei Renten, die sich nach Ab-\n\nzug der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt \n\n2.482,09 DM beliefen. Außerdem erzielte sie Zinseinkünfte von monatlich \n\n11,30 DM. Die Beklagte bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine Woh-\n\nnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus, an der den Ehegat-\n\nten ein dingliches Wohnrecht zusteht. Mit Darlehensvertrag vom 8. Mai 2000 \n\nhat die Beklagte ein Darlehen über 30.000 DM aufgenommen, das sie in Raten \n\nvon monatlich 530 DM zurückzahlt. Das Darlehen diente teilweise der Ablösung \n\nanderer Verbindlichkeiten. Der Ehemann der Beklagten hatte ab Mai 2000 Ren-\n\nteneinkünfte in Höhe von 2.158,96 DM sowie Zinseinkünfte von 11,30 DM \n\n- jeweils monatlich -. \n\nDer Vater der Beklagten diente als Soldat der Deutschen Wehrmacht im \n\nzweiten Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch er-\n\nkrankt aus dem Krieg zurück und befand sich seit August 1949 ununterbrochen \n\nin einer psychiatrischen Klinik. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim. \n\nBis Mai 2000 war ein Sparguthaben des Vaters abgesehen von einem Betrag \n\nvon 4.500 DM aufgebraucht. Seitdem erbringt der Kläger für den Vater Sozial-\n\nhilfeleistungen in Höhe der nicht durch dessen eigene Einkünfte und die Lei-\n\nstungen der Pflegeversicherung gedeckten Heimkosten. In den Monaten Mai \n\nbis August 2000 hat er monatlich Beträge zwischen 1.368,22 DM und 1.838 DM \n\ngezahlt. \n\nMit Rechtswahrungsanzeige vom 10. Mai 2000, der Beklagten zugestellt \n\nam 12. Mai 2000, teilte der Kläger dieser die Gewährung von Sozialhilfeleistun-\n\ngen für ihren Vater mit und forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnisse auf. Mit seiner Klage machte der Kläger überge-\n\ngangene Unterhaltsansprüche des Vaters für die Zeit von Mai bis einschließlich \n\nAugust 2000 in Höhe von monatlich 1.031 DM, insgesamt von 4.124 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen, geltend. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, \n\nmit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat, blieb erfolglos. Dagegen rich-\n\ntet sich dessen - zugelassene - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR-Frankfurt 2002, \n\n25 ff. veröffentlicht ist, hat angenommen, daß ein nach § 1601 BGB bestehen-\n\nder Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Beklagte nach § 91 Abs. 2 Satz 2 \n\nBSHG nicht auf den Kläger übergegangen sei, weil dies eine unbillige Härte \n\nbedeuten würde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Härte im Sinne der \n\nvorgenannten Vorschrift liege vor, wenn durch die Heranziehung des Unter-\n\nhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden müßten. Auch wenn der \n\nvorliegende Fall sich nicht einer der hierzu in der Rechtsprechung erörterten \n\nFallgruppe zuordnen lasse, sei er dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Her-\n\nanziehung der Beklagten soziale Belange in ähnlicher Weise beeinträchtigt \n\nwürden. Das folge daraus, daß ihr bereits ein besonderes Opfer dadurch aufer-\n\nlegt worden sei, daß sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betrof-\n\nfen gewesen sei, während eines erheblichen Zeitraums ihrer Kindheit emotiona-\n\nle und materielle Zuwendung seitens des Vaters habe entbehren müssen. Es \n\nsei zwar für die Generation der Beklagten nichts Ungewöhnliches, daß sie den \n\nVater über Jahre hinweg wegen dessen Teilnahme am zweiten Weltkrieg habe \n\nentbehren müssen. Die Situation der Beklagten sei aber zusätzlich dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückgekommen \n\nsei, die Familie nicht habe versorgen und der Beklagten die Zuwendung habe \n\nzukommen lassen können, die ein Kind unter gewöhnlichen Umständen von \n\nseinem Vater erfahre. Mit Rücksicht hierauf sei es sozial ungerechtfertigt, wenn \n\ndie Beklagte heute von der öffentlichen Hand für den Unterhalt ihres Vaters in \n\nAnspruch genommen werde, nachdem der damalige Unrechtsstaat ihr die Zu-\n\nwendung und Versorgung durch den Vater in wesentlichen Teilen genommen \n\nhabe. Daran, daß die Kriegserlebnisse des Vaters für dessen psychische Er-\n\nkrankung ursächlich gewesen seien, bestehe aufgrund des zeitlichen Ablaufs \n\nnach der Lebenserfahrung kein Zweifel. \n\nDiese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n2. a) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BSHG in der Fassung des Geset-\n\nzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni \n\n1993 (FKBG, BGBl. I S. 944) bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit \n\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsan-\n\nspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausge-\n\nschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beur-\n\nteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwen-\n\ndung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil \n\nvom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 m.w.N.). \n\nWas unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt \n\nden sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zei-\n\nten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der \n\nMitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als \n\nHärte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hin-\n\nsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in \n\nderjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel \n\nist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind \n\nauch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Darüber hinaus \n\nist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. \n\nNeben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten \n\nzueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, \n\nwenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden \n\n(Senatsurteil aaO S. 1470). \n\nNach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung so-\n\nwie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausge-\n\ngebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozi-\n\nalhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des An-\n\nspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit \n\nder Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der \n\nHeranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbe-\n\ntracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit \n\nRücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und un-\n\nzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Famili-\n\nenmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Ge-\n\nwährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und \n\ndiese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet er-\n\nscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß \n\nseiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut \n\nund gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 \n\nRdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG \n\n2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in \n\nLPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42). Der vorliegende Fall läßt sich, wie das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht angenommen hat, in keine dieser Fallgruppen einord-\n\nnen. Daraus folgt indessen nicht, daß keine unbillige Härte vorliegt. Denn eine \n\nsolche ist auch in anderen Fallgestaltungen denkbar. Entscheidend ist insoweit, \n\nob im Rahmen der umfassenden Prüfung der Gesamtsituation des Falles aus \n\nder Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange \n\nberührt werden (BVerwG aaO S. 215 f.). Das ist hier der Fall. \n\nb) Zwar sind die Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten dieser \n\ngegenüber nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen, unter denen nach der \n\nvorgenannten Bestimmung ein Unterhaltsanspruch nur in eingeschränktem Um-\n\nfang besteht oder eine Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt, nicht erfüllt. Um-\n\nstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise der Geltend-\n\nmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, kommen indessen ohne-\n\nhin nicht als - den Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe aus-\n\nschließende - Härtegründe im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in \n\nder Fassung vom 23. Juni 1993 bzw. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsan-\n\nspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe überge-\n\nhen. \n\nDer vorliegende Fall ist nach den von Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte nicht nur während der \n\nKriegsteilnahme ihres Vaters dessen emotionale und materielle Zuwendung \n\nentbehren mußte, sondern daß sie auch in der Folgezeit nicht die unter norma-\n\nlen Umständen zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren hat, weil ihr Vater \n\npsychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte und der Familie keine Fürsorge \n\nzuteil werden lassen konnte. Er war von 1949 an fast 50 Jahre in einer psychia-\n\ntrischen Klinik untergebracht und lebt seit 1998 in einem Alten- und Pflegeheim. \n\nAufgrund dieser Umstände war die Beklagte bereits in den Jahren ihrer Kindheit \n\nin starkem Maße belastet. Im weiteren Verlauf, insbesondere nach der 1971 \n\nerfolgten Scheidung der Ehe der Eltern, haben zwischen der Beklagten und \n\ndem Vater offensichtlich keine Beziehungen mehr bestanden, so daß die Fami-\n\nlienbande zumindest stark gelockert waren, falls insoweit nicht sogar eine völli-\n\nge Entfremdung eingetreten ist. Wenn die Beklagte gleichwohl von dem Träger \n\nder Sozialhilfe auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen werden \n\nkönnte, würden dadurch soziale Belange vernachlässigt. Angesichts der Einbu-\n\nßen, die die Beklagte aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen \n\nwar, zu tragen hatte und der weiteren Entwicklung der Beziehungen zu diesem \n\nkann von ihr nicht erwartet werden, im Hinblick auf dessen Unterhaltsanspruch \n\nvon der öffentlichen Hand in die Pflicht genommen zu werden. Deshalb würde \n\nder Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe eine un-\n\nbillige Härte bedeuten (ebenso Schaefer/Wolf aaO § 91 Rdn. 42; vgl. auch \n\nMünder aaO § 91 Rdn. 41; BVerwG NDV 1973, 139, 140 für den Fall der Inan-\n\nspruchnahme eines Großvaters für den Unterhalt eines Enkelkindes, zu dessen \n\nMutter dieser jahrelang keine Verbindung mehr hatte). \n\nc) Die Revision hält diesem Ergebnis entgegen, die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Kriegserlebnisse des Vaters seien für dessen psychische \n\nErkrankung ursächlich gewesen, sei verfahrensfehlerhaft. Der Kläger habe nur \n\nzugestanden, daß der Vater der Beklagten krankheitsbedingt und damit unver-\n\nschuldet nicht in der Lage gewesen sei, kontinuierlich zum Lebensunterhalt der \n\nFamilie beizutragen. Er habe nicht zugestanden, daß die psychische Erkran-\n\nkung des Vaters durch den Krieg verursacht worden sei. \n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat die von \n\nder Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Vaters durch die \n\nKriegsgeschehnisse nicht in Abrede gestellt, sondern allein darauf abgehoben, \n\ndaß der Vater unverschuldet in die Lage geraten sei, für seine Familie nicht \n\nsorgen zu können. Deshalb durfte das Berufungsgericht, auch unter Berück-\n\nsichtigung der Lebenserfahrung, davon ausgehen, daß die psychische Erkran-\n\nkung des Vaters auf dessen Kriegserlebnisse zurückzuführen war. \n\nd) Bei der gegebenen Sachlage begegnet es auch keinen rechtlichen \n\nBedenken, daß das Berufungsgericht eine unbillige Härte in vollem Umfang der \n\nInanspruchnahme angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen lebt \n\ndie Beklagte nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen sie durch Unter-\n\nhaltsleistungen für den Vater nicht in spürbarer Weise in ihrer Lebensführung \n\nbeeinträchtigt würde. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-251-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-251-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-21/xii-zr-251-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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