{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-21","aktenzeichen":"XII ZR 185/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 1376 Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine ar- beitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 185/01 \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n21. April 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1376 \n\nHaben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine ar-\n\nbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung \n\neinbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des \n\nUnterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember \n\n2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - OLG München \n AG Landshut \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des \n\n16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München \n\nvom 21. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nder Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben und die Berufung \n\ndes Antragstellers wegen eines 7.013 DM nebst Zinsen überstei-\n\ngenden Betrages zurückgewiesen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob und ge-\n\ngebenenfalls in welchem Umfang eine Abfindung, die dem am 30. November \n\n1998 in den Vorruhestand getretenen Antragsteller für den Verlust seines Ar-\n\nbeitsplatzes gezahlt wurde, beim Zugewinnausgleich in dessen Endvermögen \n\nzu berücksichtigen ist. \n\nAuf den der Antragsgegnerin am 9. Januar 1999 zugestellten Antrag \n\nwurde die am 15. Juli 1977 geschlossene Ehe des am 13. November 1943 ge-\n\nborenen Antragstellers und der am 3. Juni 1949 geborenen Antragsgegnerin \n\ndurch Verbundurteil des Familiengerichts vom 28. Juli 2000, das insoweit sowie \n\nhinsichtlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs inzwischen rechtskräftig \n\nist, geschieden. Zugleich wurde der Antragsteller unter Klageabweisung im üb-\n\nrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von \n\n14.215 DM zu zahlen. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung seiner \n\nBerufung sowie der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin verurteilt, \n\neinen Zugewinnausgleich von 86.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen \n\nrichtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er seine Verur-\n\nteilung bekämpft, soweit sie 7.013 DM nebst Zinsen übersteigt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nAufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil \n\nzu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge \n\nberuht (BGHZ 37, 79, 82). \n\nII. \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die Antragsgegnerin \n\nweder ein Anfangsvermögen noch ein Endvermögen hatte, und der Antragstel-\n\nler - ohne Berücksichtigung der Abfindung - ebenfalls kein Anfangsvermögen, \n\nals Endvermögen hingegen eine Lebensversicherung mit einem Zeitwert zum \n\nStichtag (9. Januar 1999) von 14.026 DM hatte. Die Verurteilung zum hälftigen \n\nAusgleich dieses Betrages nimmt der Antragsteller hin. \n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Endvermögen des Antragstellers auch \n\ndie von dessen Arbeitgeber gemäß Vereinbarung vom 17./22. Dezember 1997 \n\ngezahlte Abfindung hinzugerechnet, und zwar \n\nin Höhe von 25.947 DM, die von der am 31. Dezember 1998 gezahlten \n\nersten Rate von 36.000 DM (brutto) am Stichtag noch auf dem Konto des \n\nAntragstellers vorhanden waren, \n\nsowie in Höhe weiterer 171.000 DM netto (224.400 DM brutto), deren \n\nFälligkeit zwar durch gesonderte Vereinbarung des Antragstellers mit \n\nseinem Arbeitgeber auf den 31. Januar 1999 - also nach dem Stichtag - \n\nhinausgeschoben worden war, die das Berufungsgericht aber als An-\n\nspruch auf eine künftige, nicht von einer Gegenleistung abhängige und \n\ndaher ebenfalls zum Endvermögen zählende Leistung bewertet hat. \n\nSomit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ein Endvermögen \n\nvon 25.947 DM + 171.000 DM + 14.026 DM \n\n(Lebensversicherung) \n\n= 210.973 DM zugrunde gelegt. \n\nZugleich hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die Abfindung in Bezug \n\nzur Dauer der Betriebszugehörigkeit des Antragstellers zu setzen und den An-\n\nteil, der dann rechnerisch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit vor der Ehe-\n\nschließung entfallen würde, als Anfangsvermögen des Antragstellers anzuse-\n\nhen. \n\nGleichwohl hat das Berufungsgericht den Antragsteller nicht verurteilt, \n\nden gesamten Zugewinn von 210.973 DM auszugleichen, sondern den Zuge-\n\nwinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1381 BGB auf die Hälf-\n\nte von 172.200 DM = 86.100 DM begrenzt, um ein nach seiner Auffassung grob \n\nunbilliges Ergebnis zu vermeiden. Insoweit hat es darauf abgestellt, daß der \n\nAntragsteller in der Zeit vom Stichtag bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung \n\n(Februar 1999 bis Juni 2001) unstreitig monatlich 1.670 DM Unterhalt an die \n\nAntragsgegnerin gezahlt hat. Davon seien nur monatlich 333 DM aus dem vom \n\nAntragsteller bezogenen Arbeitslosengeld zu decken gewesen, so daß er ins-\n\ngesamt 29 x (1.670 DM – 333 DM) = 38.773 DM aus dem Abfindungsbetrag \n\ngezahlt habe. Um diesen Betrag hat das Berufungsgericht den auszugleichen-\n\nden Zugewinn des Antragstellers mit der Begründung gekürzt, dies sei erforder-\n\nlich, aber auch ausreichend, um eine grob unbillige Doppelbelastung zu ver-\n\nmeiden. \n\nIII. \n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob Abfindungen, die einem \n\nArbeitnehmer vor dem Stichtag gewährt worden sind, im Zugewinn stets und in \n\nvollem Umfang ausgleichspflichtig sind, und zwar unabhängig von der Art der \n\nAnsprüche, die dadurch abgegolten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Insoweit kann auch \n\ndahinstehen, ob es - mit dem Berufungsgericht - als gerechtfertigt anzusehen \n\nist, den gegebenenfalls auszugleichenden Zugewinn gemäß § 1381 BGB um \n\nden Teilbetrag der Abfindung zu kürzen, den der Ausgleichspflichtige bis zum \n\nZeitpunkt der Entscheidung über den Zugewinnausgleich dazu verwandt hat, \n\nUnterhalt an den Ausgleichsberechtigten zu zahlen. Denn durch die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Kürzung ist der Antragsteller und Revisionskläger \n\nnicht beschwert. \n\n2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller aufgrund \n\neiner in der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung der Parteien monatlichen \n\nTrennungsunterhalt in Höhe von 1.670 DM (davon 370 DM durch Übernahme \n\nder Leasingraten für den PKW der Antragsgegnerin) zahlte, nach Einstellung \n\ndieser Zahlungen zum Jahresende 1998 durch einstweilige Anordnung ver-\n\npflichtet wurde, diese Zahlungen ab 1. Februar 1999 wieder aufzunehmen, und \n\nseitdem monatlichen Unterhalt von 1.670 DM an die Antragsgegnerin zahlt. \n\nDies läßt den bereits in erster Instanz vom Familiengericht gezogenen \n\nSchluß zu, daß die Parteien mit ihrer Unterhaltsvereinbarung, zumindest aber \n\nmit der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers \n\n(30. November 1998) stillschweigend getroffenen Vereinbarung, sie unverän-\n\ndert beizubehalten bzw. wieder in Kraft zu setzen, den an die Stelle laufenden \n\nArbeitseinkommens getretenen Abfindungsbetrag einvernehmlich als unter-\n\nhaltsrelevant angesehen haben. Denn es lag - wie auch die fiktive Unterhaltsbe-\n\nrechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des ab Februar 1999 vom \n\nAntragsgegner bezogenen Arbeitslosengeldes zeigt - auf der Hand, daß eine \n\nUnterhaltsverpflichtung in dieser Höhe für die Zukunft nur in Betracht kam, \n\nwenn die Abfindung in die Unterhaltsregelung einbezogen wurde. \n\nMit einer solchen Vereinbarung können die Parteien im Rahmen der Pri-\n\nvatautonomie (§ 1408 Abs. 1 BGB) eine Abfindung durch Ehevertrag dem gü-\n\nterrechtlichen Ausgleich entziehen und statt dessen ihren unterhaltsrechtlichen \n\nAusgleich vereinbaren. Die hier getroffene Vereinbarung entspricht zwar nicht \n\nder erforderlichen Form eines Ehevertrages. Gleichwohl steht sie dem von der \n\nAntragsgegnerin begehrten Ausgleich der Abfindung im Wege des Zugewinn-\n\nausgleichs nach Treu und Glauben entgegen, soweit die Antragsgegnerin sich \n\ndamit in Widerspruch zu der früheren Vereinbarung setzt, aufgrund derer sie \n\nbereits erhebliche Zahlungen erhalten hat und an der sie ersichtlich auch nach \n\nGeltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs festhält. \n\nEine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unter-\n\nhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspräche dem Grundsatz, daß ein \n\ngüterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögenspositi-\n\non bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Ver-\n\nsorgungsausgleichs, ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember \n\n2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433 m.N.). \n\n3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Das Be-\n\nrufungsgericht hat nämlich - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen \n\ndazu getroffen, welche Vorstellungen der Parteien im einzelnen der Unterhalts-\n\nvereinbarung zugrunde lagen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob mit \n\ndem vereinbarten Unterhalt die gesamte Abfindung als ausgeglichen gelten \n\nsollte oder gegebenenfalls nur der noch zu berechnende Teil, der bei verzinsli-\n\ncher Anlage benötigt wird, um den Unterhalt der Antragsgegnerin und den ei-\n\ngenen Unterhalt des Antragstellers bis zu dessen Rentenbezug zu decken. \n\nDer Rechtsstreit war daher im Umfang der Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese \n\nFeststellungen nachholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vor-\n\ntrag hierzu gewähren kann. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu klären \n\nhaben, ob der Antragsteller den vereinbarten Unterhalt auch über den 30. Juni \n\n2001 hinaus unverändert weitergezahlt hat. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-185-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-21/xii-zr-185-01","retrieved":"2026-07-10 15:30:11.675753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-21/xii-zr-185-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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