{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"XI ZR 164/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 167, vor 171 a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegen- über als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstaus- kunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer \"Notarbestätigung\" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungs- vollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 164/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. April 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 167, vor 171 \n\na) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus \naus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegen-\nüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand \nder Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und \nnach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. \n\nb) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstaus-\nkunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer \"Notarbestätigung\" durch den \nGeschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungs-\nvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - OLG Bamberg \n LG Würzburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 7. April 2003 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres \n\nEhemannes Schadensersatz im Zusammenhang mit einem durch die be-\n\nklagte Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. Hilfsweise \n\nbegehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins- \n\nund Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus \n\nden geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann, beide Diplomsportlehrer, wurden im \n\nDezember 1992 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerer-\n\nsparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung \n\nin G. zu erwerben. Am 17. Dezember 1992 unterzeichneten die \n\nEheleute einen entsprechenden Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft \n\nzur Beantragung der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugser-\n\nmächtigung, die noch keinen Zahlungsempfänger auswies. Am folgenden \n\nTage gaben die Klägerin und ihr Ehemann ein an die C. \n\n GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerichtetes \n\nnotariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages ab. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine \n\numfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ge-\n\ngebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem \n\nsollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag, Darlehensverträge und \n\nalle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschlie-\n\nßen. \n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1992 beantragte die Geschäfts-\n\nbesorgerin bei der Beklagten unter Beifügung unter anderem der Selbst-\n\nauskunft, der Einzugsermächtigung, einer Lebensversicherungspolice in \n\nKopie und einer \"Notarbestätigung\" die Finanzierung des Wohnungs-\n\nkaufs, die mit Zwischenfinanzierungsvertrag vom 29./30. Dezember 1992 \n\nin Höhe von 161.523 DM erfolgte. Am 30. Dezember 1992 übersandte \n\ndie Geschäftsbesorgerin der Beklagten weitere Unterlagen, im Übersen-\n\ndungsschreiben bezeichnet als \"notarielles Angebot/Vollmacht\", und er-\n\nwarb mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag namens der Klägerin und \n\nihres Ehemannes die Eigentumswohnung. \n\nZur Ablösung des Zwischenfinanzierungsvertrages - die Darle-\n\nhensvaluta war noch nicht ausgezahlt - schloß die Geschäftsbesorgerin \n\nnamens der Eheleute am 1. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei \n\nDarlehensverträge über zusammen 161.523 DM. Die Darlehen wurden in \n\nder Folgezeit auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Klägerin und \n\nihren Ehemann bei der Beklagten eingerichtetes Konto ausgezahlt und \n\nzur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Bis 1999 erbrachten die Ehe-\n\nleute Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 62.558,98 DM. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie wegen unterlasse-\n\nner Aufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 79.832,35 DM nebst \n\nZinsen sowie auf Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten \n\nin Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückab-\n\nwicklung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Ei-\n\ngentumswohnung sowie die Feststellung, aus den Darlehensverträgen zu \n\nkeinen Leistungen mehr verpflichtet zu sein. Insoweit macht sie geltend, \n\nder Geschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensver-\n\nträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. \n\nDie Kreditverträge hätten auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten \n\nWirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht \n\nvorgelegen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von \n\n31.985,89 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragu ng aller Rechte \n\nan der Eigentumswohnung verurteilt und festgestellt, daß der Beklagten \n\naus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegenüber der Klägerin \n\nmehr zustehen. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO). \n\n1. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Ent-\n\nscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage be-\n\nschränkt, ob vorliegend eine Duldungsvollmacht angenommen werden \n\nkann. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulas-\n\nsung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des \n\nGesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils \n\nsein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-\n\nschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von \n\nmehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu be-\n\nschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom \n\n20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232; BGH, Urteil vom \n\n4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet \n\nhier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage, ob eine Duldungs-\n\nvollmacht vorliegt, aus, da es sich insoweit nur um eine Vorfrage für den \n\ngeltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch handelt. \n\n2. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung \n\nmuß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, \n\nUrteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem \n\nGrundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhal-\n\nten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist \n\nallein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revi-\n\nsion daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 \n\naaO und vom 23. September 2003 aaO, S. 2233; BGH, Urteil vom 4. Juni \n\n2003 aaO; jeweils m.w.Nachw.). \n\nB. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der in er-\n\nster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin \n\nnicht zu, weil sie die Höhe des ihr angeblich entstandenen Schadens \n\nnicht schlüssig dargelegt habe. Die Klägerin könne aber die Erstattung \n\nder auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von \n\n31.985,89 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ve rlangen, weil die \n\nDarlehensverträge unwirksam und die Leistungen auf diese Verträge \n\nmithin ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Geschäftsbesorge-\n\nrin habe nämlich die Klägerin und ihren Ehemann nicht wirksam ver-\n\npflichten können, weil die ihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen \n\ndas Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Eine Rechtsscheinhaftung der \n\nKlägerin nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB komme nicht in Be-\n\ntracht, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht habe, \n\ndaß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der nota-\n\nriellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Auch die Grundsätze über \n\ndie Duldungsvollmacht griffen zugunsten der Beklagten nicht ein. Aus \n\nder Übersendung der Selbstauskunft, einer Kopie der Lebensversiche-\n\nrungspolice, einer Einzugsermächtigung sowie der Notarbestätigung \n\ndurch die Geschäftsbesorgerin habe die Beklagte nicht entnehmen dür-\n\nfen, daß die Klägerin und ihr Ehemann das Auftreten der Geschäftsbe-\n\nsorgerin als ihre Vertreterin im Rahmen des Abschlusses der Darlehens-\n\nverträge erkannt und geduldet hätten. Eine Genehmigung der von der \n\nGeschäftsbesorgerin als vollmachtlose Vertreterin geschlossenen Darle-\n\nhensverträge scheide aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann von der \n\nWirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgegangen seien und deshalb mit \n\nder Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht gerechnet hätten. Auf-\n\ngrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sei auch das Feststel-\n\nlungsbegehren begründet. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert, wie das Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung \n\nunbeanstandet angenommen hat, schon daran, daß die Klägerin zur \n\nSchadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit \n\ndenen das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet hat. \n\na) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Ver-\n\nstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG un-\n\nwirksam. \n\naa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bau-\n\nträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis \n\nnach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier unstreitig - ohne diese Erlaubnis \n\nabgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch \n\ndie Revision nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, \n\n269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, \n\nWM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, \n\n421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374, vom 2. März 2004 - XI ZR \n\n267/02, Umdruck S. 6, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6 \n\nund vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nbb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch \n\ndie der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, oh-\n\nne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-\n\nkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-\n\nschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Ge-\n\nsetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachge-\n\nmäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und \n\nwirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 und vom \n\n10. März 2004 - IV ZR 143/03, Umdruck S. 9; Senatsurteile vom 18. März \n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR \n\n227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, \n\nUmdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10). \n\nb) Die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist auch nicht nach \n\n§ 172 Abs. 1 BGB oder nach den allgemeinen Regeln über die Dul-\n\ndungsvollmacht gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln. \n\naa) Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmacht der \n\nGeschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensver-\n\nträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB \n\nsowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheins-\n\nvollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-\n\nmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom \n\n25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni \n\n2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 16. September 2003 \n\n- XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR \n\n134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7 \n\nund vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 11; BGH, Urteil vom \n\n22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379). Die Vorausset-\n\nzungen des § 172 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor: \n\nDie Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, daß der Beklag-\n\nten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung \n\nder die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmannes ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag \n\n(vgl. \n\nBGHZ 102, 60, 63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen \n\nvom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom \n\n16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 10 f.). Das ist nicht der Fall. \n\nDas Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen \n\neiner Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor dem Abschluß der Endfi-\n\nnanzierungsverträge im Dezember 1993 nicht erbracht hat. Dies ist revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätz-\n\nlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin \n\nüberprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen \n\noder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweiser-\n\ngebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derar-\n\ntige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt. Sie unternimmt \n\nvielmehr den untauglichen Versuch, die Beweiswürdigung des Beru-\n\nfungsgerichts durch eine andere, der Beklagten günstigere zu ersetzen. \n\nbb) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über \n\n§§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichts- \n\npunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln \n\nsein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003 \n\n- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Ver-\n\ntrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände \n\nals an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über \n\ndie Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; \n\nSenatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, \n\n2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f., vom \n\n25. März 2003 aaO und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck \n\nS. 10). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertrags-\n\nschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur ge-\n\ngeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeit-\n\nraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine \n\nBevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses \n\nbewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen \n\ndarf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe \n\netwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, \n\nvom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom \n\n9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai \n\n1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai \n\n2002, vom 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO). \n\nSo ist es hier aber - wie vom Berufungsgericht zutreffend darge-\n\nlegt - nicht. \n\n(1) Die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete \n\nSelbstauskunft und die nur von dem Ehemann erteilte Einzugsermächti-\n\ngung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begrün-\n\nden. Dies ergibt sich hier bereits aus dem zeitlichen Ablauf: \n\nSelbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden bereits am \n\n17. Dezember 1992 gegenüber dem Vermittler erteilt. Erst am \n\n18. Dezember 1992 haben die Eheleute das notarielle Angebot auf Ab-\n\nschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung einer Voll-\n\nmacht abgegeben. Die Beklagte, der diese zeitlichen Abläufe bekannt \n\nwaren, konnte nicht schon die Erteilung der Selbstauskunft und einer \n\nEinzugsermächtigung gegenüber dem Vermittler als Bevollmächtigung \n\nder Geschäftsbesorgerin werten, da sie wußte, daß eine Vollmachtser- \n\nteilung in notarieller Form erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen \n\nsollte. \n\nDarüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von den Eheleuten \n\nam 17. Dezember 1992 gegenüber dem Vermittler abgegebenen Erklä-\n\nrungen, die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen \n\nlassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen geschlossen werden. Wie vom Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt, dient die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vorprü-\n\nfung, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehens-\n\nnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Ab-\n\nschluß eines Darlehensvertrages. Gleiches gilt für die Vorlage der Kopie \n\neiner Lebensversicherungspolice. Die Erteilung einer Einzugsermächti-\n\ngung, in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft nur \n\ndie technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertra-\n\nges und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Ein-\n\nschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen \n\nAbschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe \n\nbevollmächtigt. \n\nSchließlich ist nicht dargetan, daß die Klägerin und ihr Ehemann \n\nbis zum Abschluß der Zwischenfinanzierung am 29./30. Dezember 1992 \n\nvon irgendeinem Vertreterhandeln der Geschäftsbesorgerin auch nur er-\n\nfahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum ge-\n\nduldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Geschäftsbe-\n\nsorgerin geschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrag um das \"Erstge-\n\nschäft\", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war. \n\nSoweit die Revision geltend macht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten \n\njedenfalls bis zum Abschluß der Endfinanzierung am 1. Dezember 1993 \n\ndas Zwischenfinanzierungsdarlehen ordnungsgemäß bedient, worin ein \n\ntauglicher Anknüpfungspunkt für eine Rechtsscheinhaftung liege, ist dies \n\naus zwei Gründen unzutreffend: Zum einen verkennt die Revision, daß \n\ndas Darlehen erst nach Abschluß der Endfinanzierung Anfang Dezember \n\n1993 in Teilbeträgen zur Auszahlung gelangt und erst ab diesem Zeit-\n\npunkt bedient worden ist. Zum anderen beträfen die behaupteten Mitwir-\n\nkungshandlungen der Eheleute lediglich die Zwischenfinanzierung und \n\nwürden keineswegs einen rechtlich relevanten Rechtsschein begründen, \n\ndie Klägerin und ihr Ehemann hätten sich elf Monate später bei dem Ab-\n\nschluß der Endfinanzierung, einem selbständigen Rechtsgeschäft, \n\nebenfalls von der Geschäftsbesorgerin vertreten lassen wollen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). \n\n(2) Für eine Haftung der Klägerin und ihres Ehemannes aus wis-\n\nsentlich veranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklag-\n\nten von der Geschäftsbesorgerin übersandte \"Notarbestätigung\" abge-\n\nstellt werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Ange-\n\nbots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung \n\nder Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben \n\nsich weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Gren-\n\nzen von dessen Bevollmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nauf drei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann \n\neine \"Notarbestätigung\" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Aus-\n\nfertigung nicht ersetzen. Dieses Ergebnis steht - entgegen nicht nä- \n\nher ausgeführten Behauptungen der Revision - nicht im Widerspruch zu \n\nder Entscheidung BGHZ 102, 60, 65, die einen anderen Lebenssachver-\n\nhalt betraf und der eine vergleichbare \"Notarbestätigung\" nicht zugrunde \n\nlag. \n\nc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge \n\nvom 1. Dezember 1993 seien auch nicht durch eine Genehmigung der \n\nKlägerin (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam gewor-\n\nden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. In Betracht kommt allenfalls \n\neine Genehmigung durch konkludentes Verhalten, indem die Eheleute \n\nüber mehrere Jahre hinweg Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darle-\n\nhen erbracht haben. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Ge-\n\nschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt jedoch regelmäßig voraus, daß \n\nder Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr \n\nrechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen \n\nist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu \n\nmachen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, \n\n2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, \n\nvom 29. April 2003 \n\n- XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 24, vom \n\n16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 und vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 373, 375). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen von der Wirksam-\n\nkeit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus. \n\nAnders als die Revision meint, widerspricht die Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats zu den Voraussetzungen einer konkludenten \n\nGenehmigung nicht derjenigen anderer Senate des Bundesgerichtshofs. \n\nAus der von der Revision zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats vom \n\n15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, WM 2003, 1742 ergibt sich nicht, daß \n\nin jenem Fall dem ein Vertreterhandeln Genehmigenden der Mangel der \n\nVertretungsmacht unbekannt gewesen wäre. Die von der Revision an- \n\ngeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 8. Oktober 1997 \n\n- VIII ZR 373/96, WM 1998, 600 betrifft nicht die nachträgliche Genehmi-\n\ngung eines schwebend unwirksamen Vertrages, sondern die gesetzlich \n\ngeregelte konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen \n\ngemäß § 10 Abs. 1 Halbs. 2 MHG a.F., mithin einen anderen nicht ver-\n\ngleichbaren Sachverhalt. \n\nd) Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht \n\nder Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf \n\nRückzahlung der rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten \n\nLeistungen in Höhe von 31.985,89 € zu. Die von der Beklagten ausge-\n\nzahlte Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin und \n\nihr Ehemann diese niemals erhalten haben. Die Darlehen sind aufgrund \n\nder - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an die \n\nKlägerin, sondern letztlich an die Verkäuferin der Eigentumswohnung \n\nund an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungs-\n\nempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in \n\nAnspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307, \n\n311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar \n\n2004 - XI ZR 125/03, WM 2004, 671, 672, für BGHZ vorgesehen, und \n\nvom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7). \n\n3. Infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist auch der \n\nFeststellungsantrag der Klägerin, aus diesen Verträgen zu keinen Lei-\n\nstungen verpflichtet zu sein, begründet. \n\nIII. \n\nDie Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Bungeroth Müller \n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/xi-zr-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/xi-zr-164-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:16.239000+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-20/xi-zr-164-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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