{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"X ZR 141/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 141/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. April 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 28. Juni 2001 verkün-\n\ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. \n\nDie Klägerin ist eine 100-prozentige Tochter der H. Elektrowerke \n\nGmbH & Co. KG (im folgenden wie im Berufungsurteil: Muttergesellschaft). \n\nLetztere belieferte seit vielen Jahren den Haushaltsgerätehersteller M. unter \n\nanderem mit Elektromotoren für gewerblich nutzbare Waschmaschinen. Diese \n\nMotoren stellte die Klägerin her und verkaufte sie an ihre Muttergesellschaft. \n\nIm Jahre 1994 hatte die Klägerin dabei Kapazitätsprobleme und beauf-\n\ntragte deshalb die Beklagte mit der Herstellung von Wicklungen in Statoren zum \n\nEinbau in die von der Klägerin herzustellenden Elektromotoren. Die Klägerin \n\nübergab der Beklagten eine Musterwicklung und eine Herstellungsanweisung, \n\ndie eine Wicklung mit zwei Drähten, Spule in Serie geschaltet, vorsah. Die Be-\n\nklagte lieferte in der Zeit vom 28. Juli 1994 bis zum 27. Februar 1995 Statoren \n\n- mindestens 274, nach dem Vortrag der Klägerin 304 Stück -, wobei weiter \n\nstreitig ist, ob bei allen oder nur bei einem Teil der Statoren die Wicklungen mit \n\nnur einem Draht und entsprechend mit paralleler Schaltung der Spulen ausge-\n\nführt waren. Die Klägerin baute die von der Beklagten gelieferten Statoren in \n\nElektromotoren ein und verkaufte diese an die Muttergesellschaft, die 250 so \n\nhergestellte Elektromotoren an M. verkaufte, wo sie zum Teil in Waschma- \n\nschinen eingebaut wurden. \n\nBeim Betrieb der Waschmaschinen durch die Endkunden stellte sich \n\nheraus, daß die Elektromotoren heiß liefen. Dies rügte M. gegenüber der \n\nMuttergesellschaft mit Telefax vom 3. August 1995. Die im folgenden von M. \n\nund der Muttergesellschaft durchgeführten Untersuchungen ergaben, daß die \n\nfalsch gewickelten Statoren die Ursache für das Heißlaufen der Motoren waren. \n\nDie Muttergesellschaft erkannte ihre Haftung gegenüber M. an und verein- \n\nbarte, daß M. die Motoren zurückgab und im Gegenzug den Kaufpreis erstat- \n\ntet bekam. Ihren Schaden stellte die Muttergesellschaft der Klägerin in Rech-\n\nnung. \n\nMit Schreiben vom 17. Mai 1996 verlangte die Klägerin von der Beklag-\n\nten die Nachbesserung der fehlerhaften Wicklungen. Die Beklagte erwiderte mit \n\nSchreiben vom 20. Juni 1996, daß sie Schadensersatzforderungen der Klägerin \n\nnicht anerkenne, und berief sich auf Verjährung. \n\nDas Landgericht hat der Klage \n\nin Höhe eines Betrages von \n\n221.575,44 DM und hinsichtlich des auf Feststellung der weiteren Schadenser-\n\nsatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrages stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer Revision strebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung an. \n\nDie Klägerin tritt dem entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nGemäß § 638 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung - a.F.- verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers nach § 635 \n\nBGB a.F., sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, \n\nin sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der kurzen Ver-\n\njährung des § 638 BGB a.F. sogenannte Mangelschäden, die dem Werk unmit-\n\ntelbar anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng \n\nund unmittelbar zusammenhängen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach \n\nden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden \n\n30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen (Sen.Urt. v. \n\n26.03.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1205 f. m.w.N.). Die Frage, \n\nnach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schä-\n\nden zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen \n\nWerk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hin-\n\nzutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser \n\ngrundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu \n\nbehandeln (Senat BGHZ 133, 155, 160). \n\nDas Berufungsgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung auseinander-\n\ngesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich vorliegend um einen ent-\n\nfernteren Mangelfolgeschaden handele. Es hat ausgeführt, es komme zur Ab-\n\ngrenzung auf eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- \n\nund Interessenabwägung an. Ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel \n\nund Folgeschaden anzunehmen sei, richte sich nicht in erster Linie nach kausa-\n\nlen, sondern nach lokalen Kriterien. Zwar sei der Schaden hier auf die fehlerhaf-\n\nte Wicklung der Statoren zurückzuführen. Die Fehlerhaftigkeit sei jedoch für die \n\nKlägerin trotz Qualitätskontrollen nicht erkennbar gewesen, weshalb sie die Sta-\n\ntoren in der Annahme, diese seien entsprechend ihren Anweisungen gewickelt, \n\nin die Elektromotoren eingebaut habe. Erst die Beanstandungen der Endkun-\n\nden hätten den Austausch der Motoren veranlaßt und den mit der Rückabwick-\n\nlung verbundenen Schaden ausgelöst. Der dadurch schließlich bei der Klägerin \n\n\"angekommene\" Schaden könne nicht mehr als unmittelbare Folge der fehler-\n\nhaften Wicklungen angesehen werden. Auch ein enger zeitlicher Zusammen-\n\nhang könne nicht bejaht werden, weil die Statoren bis Ende Februar 1995 gelie-\n\nfert worden seien, M. aber erstmalig mit Schreiben vom 3. August 1995 ge- \n\ngenüber der Muttergesellschaft Beanstandungen erhoben habe. Schließlich \n\nführe auch eine Güter- und Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß ein ent-\n\nfernter Mangelfolgeschaden anzunehmen sei. Beklagte, Klägerin und Mutterge-\n\nsellschaft seien letztlich Zulieferer für M. gewesen, welche erst das Endpro- \n\ndukt hergestellt habe. Wie der vorliegende Fall zeige, könne derjenige, der Bau-\n\nteile für einen anderen herstelle und dafür wiederum auf die Zulieferung eines \n\nDritten angewiesen sei, nicht zuverlässig ausschließen, daß die ihm zugeliefer-\n\nten Teile in dem letztlich herzustellenden Gesamtwerk ihre Funktion nicht ord-\n\nnungsgemäß erfüllten. \n\nDiese Bewertung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\nDer Schaden, für den die Klägerin Ersatz beansprucht, ist, bei Zugrundelegung \n\nder tatrichterlichen Feststellungen, als \"enger\" Mangelfolgeschaden anzusehen. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein enger Zusam-\n\nmenhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, \n\nwenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren \n\nWerk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein unter § 638 \n\nBGB a.F. fallender Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten \n\nLeistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsinge-\n\nnieurs oder von Gutachtern angenommen worden (BGHZ 37, 341, 344; BGHZ \n\n48, 257, 258; BGHZ 58, 225, 228; BGHZ 72, 257, 259). Bei gegenständlichen \n\nLeistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann angenommen worden, \n\nwenn die Schäden an Gegenständen eingetreten waren, auf die die mangelhaf-\n\nte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hatte, wobei zugleich ein enger zeitlicher \n\nZusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden \n\nbestand. Ein derartiger lokaler Zusammenhang ist beispielsweise bejaht worden \n\nbei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten \n\nbei seiner Errichtung (BGH, Urt. v. 13.12.1962 - II ZR 196/60, NJW 1963, 805, \n\n806), bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter \n\nMontage eines Doppelachsaggregates an diesem Träger (BGHZ 55, 392) und \n\nbei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel (Se-\n\nnat BGHZ 98, 45, 47). \n\nDemgegenüber ist ein nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung \n\nzu ersetzender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Bran-\n\ndes, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung ent-\n\nstanden war (BGHZ 58, 305, 307), für Schäden durch auslaufendes Öl infolge \n\nfehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen (BGHZ 57, \n\n242), für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer \n\nAlarmanlage ermöglicht worden war (Senat BGHZ 115, 332), und für Schäden, \n\ndie infolge der Notlandung eines Flugzeuges entstanden waren, die dadurch \n\nveranlaßt worden war, daß sich der Pilot nach dem fehlerhaften Einbau eines \n\nTankanzeigegerätes über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hatte \n\n(Sen.Urt. v. 08.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923). \n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen sind die Statoren gemäß der \n\nvertragsgemäßen Zweckbestimmung und in der beabsichtigten Weise weiter-\n\nverwendet worden. Sie waren von vornherein dazu bestimmt, in die von der \n\nKlägerin herzustellenden Elektromotoren eingebaut zu werden. Die fehlerhafte \n\nWicklung wirkte sich daher als Fehler der Elektromotoren aus. Das Einzelwerk, \n\ndas die Beklagte herstellen sollte, hat seine Bestimmung, zu einem mangelfrei-\n\nen Elektromotor beizutragen, daher verfehlt und das Gesamtwerk in Mitleiden-\n\nschaft gezogen. Der Umstand, daß der Schaden, der bei der Klägerin \"ange-\n\nkommen\" ist, derjenige ist, der durch die Rückabwicklung im Verhältnis M. \n\n- Muttergesellschaft und von letzterer an die Klägerin weitergereicht worden ist, \n\nmacht diesen nicht zu einem entfernten Mangelfolgeschaden. Die Konstellation, \n\ndaß das hergestellte Werk, erst nachdem es mehrere Stationen durchlaufen \n\nhat, schließlich denjenigen erreicht, der das Gesamtwerk in Gebrauch nimmt, \n\nrechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung, wenn der Schaden an \n\nGegenständen eingetreten ist, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar \n\neingewirkt hat. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß in der \n\nRegel neben dem lokalen Zusammenhang auch ein zeitlicher Zusammenhang \n\nzwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden als Vorausset-\n\nzung für die Einordnung als enger Mangelfolgeschaden angesehen worden ist \n\n(Sen.Urt. v. 08.12.1992, aaO, 924). Dies beruht auf der Erwägung, daß die \n\nWertung, die das Gesetz durch die kurze Verjährungsfrist getroffen hatte, nur in \n\nSonderfällen durchbrochen werden kann. Das Zeitmoment ist dabei Ausdruck \n\neiner nach Billigkeit vorzunehmenden Abwägung und berücksichtigt, daß ein \n\nMangel unter Umständen erst bei Einbau und Verwendung tatsächlich erkenn-\n\nbar ist. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe die Mängel bei \n\nordnungsgemäßer Prüfung feststellen können. Das Berufungsgericht hat diesen \n\nVortrag im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin \n\ngewürdigt und angenommen, die Klägerin habe eine Qualitätskontrolle vorge-\n\nnommen, dabei jedoch die fehlerhaften Wicklungen nicht erkannt. Die Beklagte \n\nhabe nicht dargetan, daß die Klägerin Anlaß gehabt habe, bei der Endkontrolle \n\nweitere spezielle Messungen durchzuführen. Für die Frage, ob die fehlende \n\nErkennbarkeit eine Durchbrechung der Regelung des § 638 BGB a.F. rechtfer-\n\ntigt, sind jedoch andere Maßstäbe anzulegen. Standen der Klägerin, wie sie \n\nselbst vorgetragen hat, die Meßgeräte zur Verfügung, mit denen der gerichtli-\n\nche Sachverständige die zur Begutachtung erforderlichen Messungen vorge-\n\nnommen hat, und hatte sie mithin im Rahmen der von ihr durchgeführten End-\n\nkontrolle die Möglichkeit, die stark abweichende Leistungsaufnahme der Moto-\n\nren festzustellen, die mit den von der Beklagten hergestellten Statoren ausge-\n\nstattet waren, so hat sich das Zeitmoment nicht auf die Erkennbarkeit des Man-\n\ngels ausgewirkt und spielt deshalb im Rahmen der nach Billigkeit vorzuneh-\n\nmenden Abwägung keine Rolle, unabhängig von der Frage, ob die unterlasse-\n\nne Prüfung der Klägerin als Mitverschulden angelastet werden kann. \n\nEine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da \n\ndas Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die kurze Verjährungsfrist des § 638 \n\nAbs. 1 BGB a.F. gleichwohl deshalb keine Anwendung findet, weil die Beklagte \n\nden Mangel ihres Werks arglistig verschwiegen hat. Zur Prüfung dieses Ein-\n\nwands ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nEin arglistiges Verhalten der Beklagten könnte aus dem Vortrag der Klä-\n\ngerin herzuleiten sein, die Beklagte habe verschwiegen, daß die Wicklungen \n\nanweisungswidrig hergestellt worden seien. Auch hierzu fehlen bisher Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts. Sollte es zutreffen, daß die Beklagte von Anwei-\n\nsungen der Klägerin abgewichen ist oder es zugelassen hat, daß ihre Mitarbei-\n\nter eigenmächtig die Anweisungen mißachteten, ohne dies der Klägerin mitzu-\n\nteilen, so könnte dies den Vorwurf der Arglist begründen. Arglistiges Verhalten \n\nliegt dabei nach der Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn dem \n\nUnternehmer bewußt ist, daß dem Besteller ein Mangel unbekannt sein könnte, \n\nund er das angebotene Werk bei Kenntnis des Mangels nicht als Vertragserfül-\n\nlung annehmen werde (Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, \n\n1269). \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen dazu \n\ngetroffen, ob eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB in Betracht kommt, auf \n\nden die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche ebenfalls gestützt hat. Die Klä-\n\ngerin hat dazu vorgetragen, daß die Statoren nicht getrennt werden könnten, \n\nohne die im Eigentum der Klägerin stehenden Motoren zu beschädigen. Sollten \n\nvertragliche Ansprüche der Klägerin verjährt sein, so wird das Berufungsgericht \n\nauch zu diesem Vorbringen weitere Feststellungen zu treffen haben. Soweit das \n\nBerufungsgericht dieser Frage bei der Erörterung der Schadenshöhe nachge-\n\ngangen ist, genügen seine bisherigen Feststellungen nicht, um beurteilen zu \n\nkönnen, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB in Form einer von der Kläge-\n\nrin darzulegenden und zu beweisenden Eigentumsverletzung vorliegen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/x-zr-141-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/x-zr-141-01","retrieved":"2026-07-10 15:30:40.879777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-20/x-zr-141-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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