{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"VI ZR 189/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ha; SGB VII §§ 2, 108; SGB X § 12 a) Ein Zivilrechtsstreit ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII von Amts wegen auszusetzen, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört. b) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 189/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. April 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ha; SGB VII §§ 2, 108; SGB X § 12 \n\na) Ein Zivilrechtsstreit ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII von Amts wegen auszusetzen, \n\nwenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII \n\nversicherten Personen gehört. \n\nb) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 \n\nSGB X. \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 189/03 - OLG München \n\n LG Traunstein \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 30. April 2003 aufgehoben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen \n\nund materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11. Juni 2001. Sie hatte auf \n\nBitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und ist hier-\n\nbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers \n\nerlitt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist durch das \n\nangefochtene Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen worden, weil eine Haf-\n\ntung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom \n\n23. September 2003 wies auch die Bayerische Landesunfallkasse Ansprüche \n\nder Klägerin zurück, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der dagegen ein-\n\ngelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Lan-\n\ndesunfallkasse vom 1. Dezember 2003 zurückgewiesen. Hiergegen hat die \n\nKlägerin Klage beim Sozialgericht erhoben. \n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Tierhalterhaftung \n\nnach §§ 833, 847 a.F. BGB aufgrund der Haftungsbefreiung nach § 104 SGB \n\nVII aus. Die Klägerin sei für die Beklagte wie eine Versicherte nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 SGB VII tätig gewesen, da sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausge-\n\nübt habe. Die Handlungstendenz der Klägerin sei in erster Linie dahin gegan-\n\ngen, den Zwecken der Beklagten zu dienen. Bei der von ihr für die Beklagte am \n\nUnfalltag übernommenen Tätigkeit handele es sich um eine typische von der \n\nHalterin des Pferdes zu erfüllende Aufgabe. Eine solche werde auf dem Ar-\n\nbeitsmarkt auch von Reitbetrieben bzw. durch von Pferdehaltern beschäftigte \n\nPferdepfleger mit entsprechendem Aufgabenbereich und Bereitern im Interesse \n\nder Halter der Tiere ausgeübt. Das Ausreiten könne deshalb nach den Umstän-\n\nden am Unfalltag nicht lediglich einer reitsportlichen Betätigung im Rahmen ei-\n\nner gegenseitigen reitsportlichen Gefälligkeit zugeordnet werden. Maßgebend \n\nsei das Interesse der Beklagten als Halterin eines Pferdes gewesen, diesem die \n\nnotwendige Bewegung zu verschaffen. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des \n\n§ 108 SGB VII nicht beachtet hat. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte \n\naußerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 \n\nbis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versi-\n\ncherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversiche-\n\nrungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat \n\ndas Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 \n\nergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es \n\ndafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens \n\nzulässig ist. \n\nDie Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außer-\n\nhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger \n\nund Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine \n\neinheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewähr-\n\nleisten (vgl. Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, Sozialgesetzbuch VII, \n\n4. Aufl., Stand: Oktober 2003, § 108 Rdn. 1; Seewald, SGb 1998, 281). Deshalb \n\nsteht die Aussetzung nicht im Ermessen des Gerichts. \n\nBereits zu der früheren Gesetzeslage, die insoweit keine ausdrückliche \n\nAnordnung enthielt, hatte der erkennende Senat im Hinblick auf den Zweck und \n\ndie Gesetzesgeschichte der §§ 637 ff. RVO ein gebundenes Ermessen ange-\n\nnommen, das dem Richter die Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum Vorliegen \n\neiner endgültigen Entscheidung der Sozialbehörden oder -gerichte zur Pflicht \n\nmachte (vgl. BGHZ 129, 195, 202 f.). Darüber hinaus sind nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats bindende Entscheidungen über die Anerkennung eines Ar-\n\nbeitsunfalls im Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Sozial-\n\ngerichtsbarkeit auch zu berücksichtigen, wenn sie – wie hier - erst nach Einle-\n\ngung der Revision ergehen. Eine solche Entscheidung bindet die Zivilgerichte, \n\num in dieser Frage den Vorrang jener fremden Verfahrenszuständigkeiten vor \n\nder Zivilgerichtsbarkeit sicherzustellen; damit betrifft sie die Grenzen der Sach-\n\nprüfung auch für das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1993 \n\n- VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541 und vom 24. Juni 1980 \n\n- VI ZR 106/79 - VersR 1980, 822). \n\nDiesen Erfordernissen trägt nunmehr § 108 SGB VII ausdrücklich Rech-\n\nnung. Wird diese Vorschrift nicht beachtet, kann dies zu Ergebnissen führen, \n\ndie das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern, wenn – wie hier – zwi-\n\nschen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unterschiedliche \n\nAuffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und der Ge-\n\nschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzli-\n\nchen Unfallversicherung zugesprochen erhält. Um dies zu vermeiden, ist in ei-\n\nnem solchen Fall eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer bestandskräfti-\n\ngen Entscheidung der Sozialversicherungsträger oder der Sozialgerichte erfor-\n\nderlich. Das Berufungsurteil ist daher schon deswegen aufzuheben, weil das \n\nBerufungsgericht die Vorschrift des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das \n\nBerufungsgericht wird im weiteren Verfahren auch zu prüfen haben, ob die Be-\n\nklagte am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt wurde. Nach § 12 \n\nAbs. 2 SGB X ist nämlich ein Dritter auf Antrag als Beteiligter zu diesem Verfah-\n\nren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang für ihn rechtsgestaltende Wirkung \n\nhat; soweit er der Behörde bekannt ist, hat sie ihn von der Einleitung des Ver-\n\nfahrens zu benachrichtigen. Wurde die Beklagte an dem sozialversicherungs-\n\nrechtlichen Verfahren nicht in der gebotenen Weise beteiligt, wäre dieses mit \n\neinem Fehler behaftet, der dazu führen kann, daß die Entscheidungen im sozi-\n\nalversicherungsrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren ihr gegenüber \n\nnicht bindend wären. Gemäß § 108 SGB VII kann daher eine Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts grundsätzlich erst ergehen, wenn auch gegenüber der Be-\n\nklagten, die sich auf einen Haftungsausschluß beruft, ein bestandskräftiger Be-\n\nscheid des Unfallversicherungsträgers vorliegt (vgl. BGHZ 129, 195, 200 ff.; \n\nBSGE 55, 160, 162 f.; vgl. auch Frahm, VersR 1995, 1002). Das Berufungsge-\n\nricht wird dies gegebenenfalls klären müssen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/vi-zr-189-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/vi-zr-189-03","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-20/vi-zr-189-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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