{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"VI ZR 109/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Ge- schädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbe- schaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandset- zung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 109/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. April 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nIm Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Ge-\n\nschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbe-\n\nschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandset-\n\nzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer \n\nangefallen ist. \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - LG Osnabrück \n\n AG Nordhorn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 25. März 2003 wird auf seine Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufgrund eines \n\nVerkehrsunfalls vom 30. August 2002 auf Ersatz restlichen Fahrzeugschadens \n\nin Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. An dem Pkw \n\ndes Klägers entstand wirtschaftlicher Totalschaden. In einem vorprozessual \n\neingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Wiederbeschaf-\n\nfungswert mit 9.913,79 € netto und 11.500 € brutto, \n\nden Restwert mit \n\n2.672,41 € netto und 3.100 € brutto. Die Beklagte h at den Nettowiederbeschaf-\n\nfungswert um den Bruttorestwert gekürzt und 6.814 € erse tzt. Der Kläger, der \n\nkein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat die Zahlung weiterer 1.586 € begehrt. \n\nEr verlangt auch die Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden \n\nMehrwertsteuerbetrages. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattge-\n\ngeben. Es hat von dem Nettowiederbeschaffungswert den Nettorestwert abge-\n\nsetzt und dem Kläger weitere 427,38 € zugesprochen. Dessen Berufung hat \n\ndas Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der weitergehende Anspruch \n\ndes Klägers sei unbegründet, weil Mehrwertsteuer nicht angefallen sei. § 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB sei auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens an ei-\n\nnem Kraftfahrzeug anzuwenden, denn die Beschaffung eines gleichwertigen \n\nErsatzfahrzeugs sei eine Form der Wiederherstellung (Naturalrestitution). \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten \n\nGesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl I S. 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der \n\nBeschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die \n\nUmsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungs-\n\ngericht darin zu folgen, daß diese Norm auch bei einem wirtschaftlichen Total-\n\nschaden Anwendung findet. Deshalb besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf \n\nErsatz von Umsatzsteuer nur, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung \n\nvorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - \n\nsein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer \n\nangefallen ist. \n\na) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-\n\nmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Wie der erkennende Senat \n\nwiederholt ausgeführt hat, beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel \n\nder Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es \n\nbesteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaft-\n\nlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) \n\nLage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in \n\nder Regel auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein (gleichwerti-\n\nges) Ersatzfahrzeug erwirbt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 193 \n\nm.w.N.). \n\nb) Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. gibt keinen Anlaß zu \n\neiner abweichenden Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß sie \n\nnur bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle \n\neiner Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht \n\ndaraus hergeleitet werden, daß in dieser Norm von der \"Beschädigung einer \n\nSache\" die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffs dient vielmehr - ebenso \n\nwie schon in § 249 Satz 2 BGB a. F. - allein dazu, Art und Umfang des bei einer \n\nSachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der Schadenser-\n\nsatzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer Person besteht. \n\nc) Gegen eine Abkehr von der bisherigen rechtlichen Einordnung der Er-\n\nsatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche \n\nWille des Gesetzgebers. Dieser hat die von der Rechtsprechung vorgenomme-\n\nne Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB a.F. \n\nim Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gebilligt und zur Grundlage der Neu-\n\nregelung gemacht. In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis, die \n\nNeuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB, ausge-\n\nführt: \"§ 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.) \n\n- unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer an-\n\nderen Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der \n\nbeschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und \n\ngleichwertigen Ersatzsache möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das Integri-\n\ntätsinteresse ersetzt, d.h. er erhält die für die Herstellung erforderlichen Kosten \n\n(Staudinger/Schiemann, BGB, § 249, Rdn. 211). § 251 BGB wird von der \n\nRechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in \n\ndenen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und \n\ngleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand \n\nmöglich ist\" (BT-Drucks. 14/7752, S. 13). Im weiteren stellt der Gesetzgeber \n\nklar, daß die für die Reparatur einer beschädigten Sache bestimmten Grund-\n\nsätze auch für den Fall gelten, daß die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaf-\n\nfung erfolgt. Es heißt nämlich: \"Der Geschädigte kann auch wie bisher auf eine \n\nReparatur oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache ganz verzichten \n\nund statt dessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem \n\nFall erhält er jedoch - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr den vol-\n\nlen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl \n\nfür den Fall, daß sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparatur-\n\nkosten richtet, als auch für den Fall, daß er sich nach den fiktiven Kosten für die \n\nBeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet, weil die Reparaturkosten \n\ndie Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig übersteigen würden\" (BT-\n\nDrucks. 14/7752, S. 23 f.). \n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Falle eines wirtschaftli-\n\nchen Totalschadens habe der Geschädigte gerade keine Möglichkeit, über die \n\nVornahme einer Reparatur zu entscheiden, sondern sei im Regelfall auf eine \n\nErsatzbeschaffung angewiesen, bei der regelmäßig Mehrwertsteuer anfalle; \n\ndadurch unterscheide sich die Sachlage wesentlich von derjenigen bei Repara-\n\nturwürdigkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs. Die Revision verkennt, daß der \n\nGeschädigte auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht darauf ange-\n\nwiesen ist, ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorzunehmen. Es steht ihm \n\nfrei, gänzlich auf eine Ersatzbeschaffung zu verzichten oder ein Ersatzfahrzeug \n\nvon einer Privatperson zu erwerben. Hierbei fällt jeweils keine Umsatzsteuer an. \n\nErhielte er gleichwohl fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag, so \n\nkäme es nach der gesetzlichen Wertung (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13) zu \n\neiner Überkompensation, die § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade verhindern soll. \n\nBeschafft der Geschädigte sich hingegen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug und \n\nfällt dabei Umsatzsteuer an, so steht ihm insoweit ein Erstattungsanspruch zu. \n\ne) Vergeblich sucht die Revision ihre Auffassung auf die Ausgleichsfunk-\n\ntion des Schadensersatzes zu stützen. Sie meint, dieser widerspreche es, wenn \n\nder Geschädigte die Mehrwertsteuer nur deshalb nicht erhielte, weil er die Er-\n\nsatzbeschaffung nicht zum Zeitpunkt der Schadensregulierung vornimmt. Die-\n\nser Gesichtspunkt greift jedoch nicht, denn der Geschädigte ist nicht zwingend \n\nmit einer Nachforderung ausgeschlossen, wenn er nach zunächst auf Gutach-\n\ntenbasis erfolgter Abrechnung später eine Ersatzbeschaffung vornimmt und \n\nnunmehr Umsatzsteuer anfällt. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu näheren \n\nAusführungen über ein solches Nachforderungsrecht. Jedenfalls ist ein Verzicht \n\ndes Geschädigten auf eine Nachforderung in seinem zunächst gestellten Scha-\n\ndensersatzverlangen regelmäßig nicht zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli \n\n1997 - VI ZR 142/95 - VersR 1998, 122; s. auch Staudinger/Schiemann, \n\n13. Bearb. [1995], § 249 Rdn. 226 a.E.; Heß, ZfS 2002, 367 ff.; ders., NZV \n\n2004, 1, 3; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 447; Schirmer, DAR 2004, \n\n21, 23; a.A. wohl Lemcke, r+s 2002, 265, 272). \n\nEiner Nachforderungsbefugnis des Geschädigten stünde nicht entgegen, \n\ndaß sie dem Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung insoweit erschwe-\n\nren könnte, als er nach einer Abrechnung auf Gutachtenbasis den Schadensfall \n\nmöglicherweise bis zur Vollendung der Verjährung nicht abschließen kann. Das \n\nwäre nämlich nur eine wirtschaftliche Folge des Gesetzes, die in den Fällen der \n\nReparaturwürdigkeit der beschädigten Sache in gleicher Weise besteht wie \n\nbeim Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens und die der Gesetzgeber mit \n\nder Schaffung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Kauf genommen hat. Sie würde \n\nden Versicherer nicht unangemessen belasten, zumal ihm die durch § 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB geschaffene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs \n\nauch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. \n\nf) Aus allen diesen Gründen teilt der erkennende Senat die von den In-\n\nstanzgerichten und im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß \n\n§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an \n\neinem Kraftfahrzeug anzuwenden ist (vgl. LG Rottweil, DAR 2003, 422; LG Hil-\n\ndesheim, NJW 2003, 3355; LG Magdeburg, NZV 2003, 536; LG Bochum, NJW \n\n2004, 235; Anwaltkommentar Schuldrecht/Huber, Rdn. 105 zu § 249; Gei-\n\ngel/Haag, 24. Aufl., Kap. 5, Rdn. 14 f.; Hentschel, NZV 2002, 433, 443; Heß, \n\nZfS 2002, 367, 369 f.; ders., NZV 2004, 1, 5; Lemcke, r+s 2003, 441, 443; \n\nRiedmeyer, DAR 2003, 159 ff.; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058; a.A. AG Ha-\n\nmeln, NZV 2003, 538 mit Anm. Zemlin; Zemlin, NJW 2003, 1225 f.; wohl auch \n\nKarczewski, VersR 2001, 1070, 1075; differenzierend: Greger, NZV 2002, 385, \n\n387). \n\n2. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Höhe des in \n\nAbzug gebrachten Mehrwertsteuerbetrages angreift. \n\na) Feststellungen zur Schadenshöhe sind in erster Linie dem Tatrichter \n\nvorbehalten. Einer Überprüfung seiner Schadensschätzung durch das Revisi-\n\nonsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Scha-\n\ndensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwä-\n\ngungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen \n\naußer Acht gelassen worden sind (st. Rspr; vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 322, \n\n330 und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77; jeweils \n\nm.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Höhe \n\ndes Mehrwertsteuerbetrages befaßt. Seine Entscheidung nimmt jedoch in zu-\n\nlässiger Weise Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtli-\n\nchen Urteils, aus denen hervorgeht, daß der Kläger seine Schadensberechnung \n\nauf die von einem Sachverständigen vorprozessual ermittelten Wertansätze \n\ngestützt hat. Dieser Vortrag ist in den Tatsacheninstanzen unstreitig geblieben \n\nund war deshalb der tatrichterlichen Schadensschätzung zugrunde zu legen. \n\nZweifel hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Mehrwertsteuer \n\nhätten nur dann bestanden, wenn das Gutachten - wie es früherer Übung der \n\nSachverständigen entsprach - lediglich einen Wiederbeschaffungswert ein-\n\nschließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen hätte. In diesem Fall hätte fraglich sein \n\nkönnen, in welchem Umfang der angegebene Wiederbeschaffungswert Mehr-\n\nwertsteuer enthält (vgl. Heß, NZV 2004, 1, 6). Vorliegend hat der Sachverstän-\n\ndige den Wiederbeschaffungswert jedoch sowohl mit dem Netto- als auch mit \n\ndem Bruttopreis angegeben. Ein Vergleich beider Beträge zeigt, daß der Sach-\n\nverständige seiner Bewertung einen Mehrwertsteueranteil von 16 % zugrunde \n\ngelegt hat. Einen höheren Nettowiederbeschaffungswert hat der Kläger nicht \n\nvorgetragen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht - entgegen der \n\nAuffassung der Revision - keine Veranlassung zu klären, mit welchem Umsatz-\n\nsteueranteil Kraftfahrzeuge wie das des Klägers auf dem Gebrauchtwagen-\n\nmarkt gehandelt werden. Für den Streitfall kam es deshalb nicht darauf an, ob \n\nsolche Fahrzeuge üblicherweise nach § 10 UStG regelbesteuert, nach § 25a \n\nUStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten \n\nwerden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 24; s. auch LG Magdeburg, aaO; LG Ol-\n\ndenburg, NJW 2003, 3494 f.; LG Bochum, aaO; AG Brandenburg, NZV 2003, \n\n389; AG Papenburg, NJW 2003, 2617; AG Erkelenz, ebenda; AG Essen, NZV \n\n2003, 535 f.; Heß, NZV 2004, 1, 4 ff.; Schirmer, aaO, S. 22 f.). Mangels ent-\n\nsprechenden Sachvortrags hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht der Frage nachzugehen, ob der Sachverständige \n\nin seinem Gutachten von einem Händlereinkaufs- oder einem Händlerverkaufs-\n\npreis ausgegangen ist. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/vi-zr-109-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/vi-zr-109-03","retrieved":"2026-07-10 15:27:52.259063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-20/vi-zr-109-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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