{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"5 StR 87/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 20. April 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 87/04\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. April 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S\n\nRechtsanwalt F\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger des Angeklagten Y ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten K ,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 1. August 2003 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y wegen räuberischer Er-\n\npressung (Einzelstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen schwerer\n\nräuberischer Erpressung (Einzelstrafe: drei Jahre und drei Monate) zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Ange-\n\nklagten K wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren wirksam auf den jeweiligen\n\nStrafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft\n\nallein gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten gemeinsam\n\nbegangene schwere räuberische Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und\n\nbeanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles. Die\n\nRechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betraten die jeweils mit\n\neinem Schal maskierten Angeklagten am Morgen des 22. Januar 2003 eine\n\nFiliale der Firma Sc und zwangen die Kassiererin unter Vorhalt eines\n\ngroßen Küchenmessers und eines Klappmessers, sie in das Büro zu dem\n\ndort befindlichen Tresor zu führen. In dem Büro hielten sich – für die Ange-\n\nklagten unerwartet – fünf weitere Mitarbeiter der Firma Sc auf. Wie-\n\nderum unter Vorhalt der Messer zwangen die Angeklagten die Anwesenden,\n\nsich auf den Boden zu legen, während einer der Angestellten den Tresor öff-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:4)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:4)(cid:3)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:15)(cid:10)(cid:4)(cid:3)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:5)(cid:20)(cid:10)(cid:15)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:4)(cid:8)(cid:11)(cid:25)(cid:24)(cid:10)(cid:26)(cid:16)(cid:4)(cid:8)(cid:7)(cid:27)(cid:15)(cid:10)(cid:20)(cid:3)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:2)\n\n(cid:4)(cid:8)!\"(cid:4)\n\nnen mußte. Er entnahm 3.080,- \n\ndurchwühlten alsdann die Taschen ihrer Opfer, nahmen noch zwei Mobilte-\n\nlefone an sich und verließen das Geschäft. Die Kassiererin hatte während\n\ndes Überfalls eine leichte, zwei Zentimeter lange Schnittwunde am Arm er-\n\nlitten, die nach den Urteilsausführungen unabsichtlich zugefügt worden sein\n\nkann. Nach dem Vorfall war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig und befand\n\nsich einige Monate in psychologischer Behandlung. Beide Angeklagte stan-\n\nden bei Begehung der Tat unter dem Einfluß von Rauschmitteln, was ihre\n\nSchuldfähigkeit jedoch nicht erheblich einschränkte.\n\nDie Strafkammer ist bei beiden Angeklagten von einem minder schwe-\n\nren Fall der (besonders) schweren räuberischen Erpressung im Sinne von\n\n§ 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat sie auf das\n\njugendliche Alter der Angeklagten, auf ihr von Reue getragenes Geständnis,\n\nihre Entschuldigung bei den Geschädigten, ihren Verzicht auf Rückgabe der\n\nbei der Tat verwendeten Gegenstände und insbesondere auch darauf abge-\n\nstellt, daß der Angeklagte Y erstmalig zu einer freiheitsentziehenden\n\nRechtsfolge und der Angeklagte K erstmalig zu einer Freiheits-\n\nstrafe verurteilt worden sind. Bei dem Angeklagten K ist als strafer-\n\nschwerender Gesichtspunkt benannt worden, daß er die Tat während einer\n\nlaufenden Bewährungsfrist aus einem Jugendstrafverfahren begangen hat.\n\nInnerhalb des so gefundenen Strafrahmens sind die bei der Kassiere-\n\nrin infolge der Tat eingetretenen physischen und psychischen Beeinträchti-\n\ngungen, die erzielte hohe Beute und bei dem Angeklagten K die\n\nstrafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden. Zu\n\nGunsten des Angeklagten Y hat die Strafkammer die erlittene sechswö-\n\n(cid:0)\n\nchige Untersuchungshaft, die begonnene Schadenswiedergutmachung und\n\nden Umstand gewertet, daß er noch nicht erheblich strafrechtlich in Erschei-\n\nnung getreten ist. Bei dem Angeklagten K hat sich strafmildernd\n\nausgewirkt, daß er infolge der neuerlichen Tatbegehung mit dem Widerruf\n\neines nicht unerheblichen Strafrestes einer Jugendstrafe zu rechnen hat.\n\nSchließlich hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafen zu Gunsten bei-\n\nder Angeklagten die drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen bedacht.\n\n2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Insbe-\n\nsondere hält die Anwendung des nach § 250 Abs. 3 StGB für minder schwe-\n\nre Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder\n\nschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine\n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der\n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen\n\nund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-\n\nwicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;\n\nvgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-\n\nwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst\n\nvornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-\n\ndung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV\n\n2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der\n\nFall.\n\nAllerdings hat das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens in er-\n\nster Linie auf die strafmildernden Umstände abgestellt und die früheren straf-\n\nrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten Y und die Jugendstrafen des\n\nAngeklagten K im einzelnen nicht erörtert. Angesichts der ausführ-\n\nlichen Darstellung der früheren Straftaten bei den Feststellungen zu den per-\n\nsönlichen Verhältnissen der Angeklagten und deren Würdigung innerhalb der\n\nkonkreten Strafzumessung ist jedoch nicht zu besorgen, der Tatrichter\n\nkönnte das Gewicht der Vortaten bei der Strafrahmenwahl nicht bedacht ha-\n\nben (vgl. BGHSt 34, 355, 359; BGH StV 1995, 24). Daß die Strafkammer das\n\nmaskierte Vorgehen der Angeklagten in diesem Fall nicht ausdrücklich be-\n\nrücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Tatrichter ist\n\nnicht gehalten, sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelnen aus-\n\nzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGH StV\n\n1996, 662). Auch spricht der genannte Umstand im Rahmen der erforderli-\n\nchen und vom Landgericht vorgenommenen Gesamtbewertung nicht ohne\n\nweiteres gegen die Annahme eines minder schweren Falles.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Strafkammer\n\nhabe bei der Wahl des Strafrahmens den Milderungsgründen ein zu großes\n\nGewicht beigemessen, erschöpfen sich ihre Ausführungen letztlich in dem im\n\nRevisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Wertung des Tatrichters\n\ndurch eine eigene zu ersetzen und die festgestellten für und gegen die An-\n\ngeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten.\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß die\n\nStrafkammer die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmenden Strafzumes-\n\nsungsgesichtspunkte bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abge-\n\nwogen hat. Die so gefundenen sehr maßvollen Strafen lösen sich noch nicht\n\nvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/5-str-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/5-str-87-04","retrieved":"2026-07-10 15:31:08.291680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-20/5-str-87-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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