{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"III ZR 20/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 20/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. April 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 652 \n\nDie wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich \n\nabgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch \n\neinen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem \n\nDritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür \n\nist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde. \n\nBGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehmen. Die Beklagte \n\nsuchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb \n\nam 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin \n\nwies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. hin, das die \n\nBeklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem \n\nVerkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S. \n\nbeauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine \n\nausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der \n\nBeklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und \n\nder Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer \n\nFamilie als Mieterin in das Haus einzuziehen. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage des verein-\n\nbarten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von \n\n43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten \n\nBerufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung \n\nin der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n1. \n\nDer Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwide-\n\nrung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. \n\nnur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW \n\n1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; \n\nBeschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die \n\nZulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. \n\nNach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts \n\nauch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, so-\n\nweit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind \n\noder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa \n\nMusielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört \n\ndie Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere \n\nnicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. \n\nDenn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der \n\nKlage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, \n\n232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - \n\nNJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungs-\n\nband 2002, § 557 Rn. 13). \n\n2. \n\na) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klä-\n\ngers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem \n\n24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungs-\n\nschrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden \n\nTage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift \n\nwird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als \"Klägerin und Berufungsbe-\n\nklagte\" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer \"Proz.bev. der I. Instanz\" \n\nals \"Beklagte und Berufungsklägerin\". Weiter heißt es dort, die Berufung werde \n\n\"namens der Beklagten und Berufungsklägerin\" eingelegt. Das angefochtene \n\nUrteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutref-\n\nfend angegeben. \n\nb) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß \n\ntrotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Be-\n\nrufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits \n\nvor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und \n\nzugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das ange-\n\ngriffene Urteil auch allein beschwert. \n\nc) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. An die ein-\n\ndeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen \n\nzu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der \n\nFormvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entspro-\n\nchen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und \n\ngegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der \n\nBerufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm \n\nnicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 \n\n- VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB \n\n68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber \n\nnicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers \n\nausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. \n\nVielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der \n\nZugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumut-\n\nbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift \n\nund der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile \n\nvom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, \n\n637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, \n\n900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-\n\nschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai \n\n2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO). \n\nNach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht \n\nbesonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende \n\nRechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin \n\nerkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbe-\n\nvollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte \n\ndas Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten \n\nals Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs \n\nmußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 \n\nParteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in \n\nder Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren \n\nvertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, \n\nauf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls \n\ndenkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt \n\nvor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Um-\n\ndruck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis \n\nzum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Ausle-\n\ngungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor \n\nder Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine ver-\n\nnünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen. \n\nII. \n\nIn der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nBei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesenen Objekts \n\ndurch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen \n\nseinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so en-\n\nge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß \n\ndie wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem \n\nspäter tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Se-\n\nnatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe \n\nder Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darle-\n\ngungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, \n\nder ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. \n\nEine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzie-\n\nrungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine \"enge persönli-\n\nche\" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst \"anstelle des Va-\n\nters\" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu \n\nunterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und \n\nBruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. \n\nDie von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem \n\nGrundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders \n\nausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen \n\ngelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grund-\n\nstück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus \n\neinzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, \n\ndaß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche \n\nhaben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirt-\n\nschaftliche Beziehung in diesem Sinne. \n\nIII. \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers \n\n(§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig ge-\n\nprüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von \n\nder Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kauf-\n\nvertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu \n\nunterstellen. \n\n2. \n\na) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsan-\n\nspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. \n\nFührt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem In-\n\nhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem \n\nGrundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsäch-\n\nlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Er-\n\nwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die \n\nwirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Mak-\n\nlerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders aus-\n\ngeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die \n\nBesonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie \n\neine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines \n\nProvisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndaß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber ge-\n\ngen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ur-\n\nsprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Drit-\n\nten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - \n\nNJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, \n\n411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, \n\n1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom \n\n10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom \n\n5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276). \n\nDer Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen \n\nnicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein sol-\n\ncher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Be-\n\ntracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und \n\ndas Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen \n\nDritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil \n\nvom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M. \n\nNJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen \n\npersönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Makler-\n\nkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, \n\nder Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer \n\nMaklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde \n\nkann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten \n\nMaklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen \n\nNachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil \n\nvom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch \n\nMünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter, \n\nNeubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorlie-\n\ngen, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend \n\nbeteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem \n\nKunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel fami-\n\nlien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom \n\n5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom \n\n7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, \n\nwirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; \n\nweitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und \n\nVater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine \n\nvom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng \n\nverbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst \n\nprofitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO). \n\nb) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identi-\n\ntät zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden \n\nKaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlos-\n\nsenen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um \n\nnahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem \n\nWege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) \n\nzugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das \n\nGrundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsäch-\n\nlich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am \n\nGrundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist \n\ndemgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Be-\n\nklagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-\n\nlen Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen \n\nhat. \n\nIV. \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht \n\nbestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas- \n\nsenen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prü-\n\nfen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das \n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/iii-zr-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-08/iii-zr-20-03","retrieved":"2026-07-10 15:31:42.973346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-08/iii-zr-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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