{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-04-06","aktenzeichen":"X ZR 272/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 148, 543 Abs. 2, 544; PatG §§ 81 ff. Druckmaschinen-Temperierungssystem Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsrechts- streit die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZR 272/02 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO §§ 148, 543 Abs. 2, 544; PatG §§ 81 ff. \n\nDruckmaschinen-Temperierungssystem \n\nIst ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsrechts-\nstreit die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der \nRevision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt \nwerden. \n\nBGH, Beschl. v. 6. April 2004 - X ZR 272/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDie Entscheidung über die Beschwerde der Beklagen gegen die \n\nNichtzulassung der Revision gegen das am 14. November 2002 \n\nverkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird bis zur \n\nrechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Az. 4 Ni 17/03 \n\nbeim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents \n\n0 602 312 (Klagepatents), das auf einer Anmeldung vom 8. Dezember 1992 \n\nberuht, mit der eine deutsche Priorität vom 30. Januar 1992 in Anspruch ge-\n\nnommen worden ist. \n\nPatentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten Klage-\n\npatents lautet wie folgt: \n\n\"Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer \n\nDruckmaschine, mit folgenden Merkmalen: \n\n1.1. Es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrich-\n\ntungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, \n\n132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf \n\nden betreffenden Rotationskörper (6, 122) der Druckmaschine \n\nund die andere eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82, \n\n85, 88, 91) zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kalt-\n\nwasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers \n\n(6, 107) der Druckmaschine ist; \n\n1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vor-\n\nratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124); \n\n1.3. die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vorrats-\n\nbehälter (80) für das Kaltwasser (130); \n\n1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger (192, \n\n194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel und mit \n\neiner Wärmeaustauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 93 und \n\n140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum Wärmeaustausch \n\nzwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem \n\nFeuchtwasser (124) sowie zwischen dem Kältemittel des Kälte-\n\nerzeugers und dem Kaltwasser (130); \n\n1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Um-\n\nschalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-Offsetdruck' \n\nunter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit \n\noder ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-\n\nKühlvorrichtung und der Betriebsart 'wasserloser Offsetdruck' \n\nunter Verwendung der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleich-\n\nzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung.\" \n\nDie Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt \n\nhier sogenannte Kombinations-Temperiergeräte für Druckmaschinen. Zwei Aus-\n\nführungsformen dieser Geräte hält die Klägerin für patentverletzend. Beide Aus-\n\nführungsformen weisen keine Mittel für eine Blasluftkühlung auf; im Kaltwasser-\n\nnetz haben sie jeweils ein Ausdehnungsgefäß. \n\nDas Landgericht hat die auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie \n\nFeststellung einer Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Pa-\n\ntentverletzungsklage abgewiesen, weil es Patentanspruch 1 entnommen hat, \n\ndie beanspruchte Kaltwasser-Kühlvorrichtung verlange ihrerseits eine zweifa-\n\nche Kühlung, nämlich sowohl die Kühlung der Farbauftragswalzen als auch mit-\n\ntels gekühlter Blasluft die Kühlung des Druckplattenzylinders. Das ergebe sich \n\naus der in der Beschreibung des Klagepatents genannten Aufgabenstellung, \n\ndaraus, daß übereinstimmend mit der Aufgabenformulierung auch in den Vor-\n\nteilsangaben als zur Auswahl des Anwenders stehend drei Kühlungsarten er-\n\nwähnt seien, und ferner aus dem Umstand, daß das betreffende Merkmal nicht \n\ndahingehend formuliert sei, daß zwei Kühlvorrichtungen vorgesehen seien, von \n\ndenen die eine eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung und die andere Kühlvor-\n\nrichtung eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung sei. Der sich hieraus ergebende Sinn-\n\ngehalt habe seinen Niederschlag in Patentanspruch 1 aber auch insoweit ge-\n\nfunden, als im Zusammenhang mit der geforderten Kaltwasser-Kühlvorrichtung \n\nausdrücklich sowohl auf die Bezugsziffer (2), welche die Blasluftkühlvorrichtung \n\nidentifiziere, als auch auf die Bezugsziffer (107) verwiesen sei, mit der die ge-\n\nkühlten Farbauftragswalzen bezeichnet seien. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom \n\n14. November 2002 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte \n\nantragsgemäß verurteilt, weil Patentanspruch 1 insgesamt nur (mindestens) \n\nzwei Kühlungsarten voraussetze und bei den angegriffenen Vorrichtungen in \n\nForm des Ausdehnungsgefäßes auch der ferner erforderliche Vorratsbehälter \n\nvorhanden sei. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet \n\nsich nunmehr die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. April 2003 Nichtigkeitsklage er-\n\nhoben. Hierin hält sie dem Klagepatent unter anderem als offenkundig vorbe-\n\nnutzt ein Temperierungssystem mit einer Kälteanlage entgegen. Außerdem \n\nmacht sie den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend. Sie \n\nmacht sich das Verständnis des Oberlandesgerichts vom Sinngehalt des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Klagepatents zu eigen. Bei diesem Sinngehalt sei die \n\nStammanmeldung erweitert worden, weil nach ihrem Inhalt stets eine Blasluft-\n\nkühlvorrichtung gegeben sein müsse. \n\nDie Beklagte beantragt im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage, \n\ndas Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung auszuset-\n\nzen. \n\nDie Klägerin tritt diesem Aussetzungsantrag ebenso wie der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde entgegen. \n\nII. 1. Das Klagepatent betrifft den Bereich der Kühlung (Temperierung) \n\nbeim Rotations-Offsetdruck. Beim Offsetdruck unterscheidet man prinzipiell \n\nzwei Arten, den Feuchtwasser-Offsetdruck und den wasserlosen Offsetdruck. \n\nBeim Feuchtwasser-Offsetdruck wird das Feuchtwasser zur Kühlung auf be-\n\nstimmte Bereiche der Oberfläche der Druckplatte aufgebracht. Beim wasserlo-\n\nsen Offsetdruck durchströmt Kaltwasser als Kühlflüssigkeit die Farbauftrags-\n\nwalzen. Die Kühlung der Druckfarben und der Oberfläche der Druckplatte ge-\n\nschieht durch Wärmeaustausch. Zusätzlich kann beim wasserlosen Offsetdruck \n\ndie Oberfläche der Druckplatte mit Kaltluft gekühlt werden, die ihrerseits vom \n\nKaltwasser gekühlt sein kann. \n\nPatentanspruch 1 des Klagepatents verlangt nach der Merkmalsgliede-\n\nrung des Oberlandesgerichts bei einem Druckmaschinen-Temperierungssystem \n\nfür Rotationskörper einer Druckmaschine folgende Merkmale: \n\n1. Es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrich-\n\ntungen vorgesehen, von welchen \n\na) die \n\neine \n\nKühlvorrichtung \n\neine \n\nFeuchtwasser-\n\nAuftragsvorrichtung zum Aufbringen von \n\ntemperiertem \n\nFeuchtwasser auf den betreffenden Rotationskörper der \n\nDruckmaschine und \n\nb) die andere Kühlvorrichtung eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung \n\nzum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und \n\nder Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers der Druck-\n\nmaschine ist. \n\n2. Die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vor-\n\nratsbehälter für das Feuchtwasser. \n\n3. Die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vorratsbe-\n\nhälter für das Kaltwasser. \n\n4. Eine Kühlanlage weist auf \n\na) einen einzigen Kälteerzeuger zur Kühlung von Kältemittel und \n\nb) eine Wärmetauschervorrichtung zum Wärmeaustausch zwi-\n\nschen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feucht-\n\nwasser sowie zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers \n\nund dem Kaltwasser. \n\n5. Es sind Mittel vorgesehen zum wahlweisen Umschalten zwi-\n\nschen \n\na) der Betriebsart \"Feuchtwasser-Offsetdruck\" unter Verwendung \n\nder Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleich-\n\nzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und \n\nb) der Betriebsart \"wasserloser Offsetdruck\" unter Verwendung \n\nder Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen \n\nvon Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung. \n\n2. Auf den Aussetzungsantrag der Beklagten hin ist die Entscheidung \n\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. \n\na) Bereits die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzu-\n\nlassung der Revision gegen ein Urteil in einem Patentverletzungsprozeß kann \n\nausgesetzt werden. \n\nIm Patentverletzungsrechtsstreit ist eine Aussetzung nach § 148 ZPO \n\nwegen eines anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auch noch während des \n\nRevisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, \n\nGRUR 1958, 75 - Tonfilmwand), weil auch im Revisionsrechtszug jede Ände-\n\nrung der Patentlage zu berücksichtigen ist (BGHZ 81, 397 - Verbauvorrichtung) \n\nund im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Klagepatents auch eine \n\nbisher erfolgreiche Verletzungsklage ohne weiteres abweisungsreif ist (BGH, \n\nBeschl. v. 28.03.1963 - Ia ZR 19/63, GRUR 1963, 494 - Rückstrahlerdreieck). \n\nDabei galt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 554 b Abs. 1 ZPO in der \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, daß die Aussetzung eines Pa-\n\ntentverletzungsprozesses im Revisionsverfahren wegen der Vorgreiflichkeit der \n\nEntscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren die Entscheidung über die An-\n\nnahme der Revision oder deren Ablehnung offen läßt (BGHZ 81, 397 - Verbau-\n\nvorrichtung). Die Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits nach § 148 \n\nZPO durch den Senat war also vor dessen Entscheidung über die Annahme der \n\nRevision zulässig (BGHZ 81, 397, 399 - Verbauvorrichtung). Diese Möglichkeit \n\nzu nutzen, war auch sachgerecht, weil hierdurch in prozeßwirtschaftlicher Wei-\n\nse die Entstehung widerstreitender Rechtstitel zu verhindern ist (vgl. Busse, \n\nPatG, 6. Aufl., § 140 Rdn. 18 m.w.N.). \n\nDie Neuordnung des Revisionsrechts gibt keine Veranlassung, in Abwei-\n\nchung von dieser sachgerechten Praxis eine Aussetzung des Patentverlet-\n\nzungsrechtsstreits erst nach der nunmehr geforderten Entscheidung über die \n\nZulassung der Revision auszusprechen. Es liegt vielmehr im Sinn der Zulas-\n\nsungsrevision, daß der Senat auch die Entscheidung über die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nach § 544 ZPO in einem Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen \n\nkann, obwohl es sich bei dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde \n\n- anders als es beim bisherigen sog. Annahmeverfahren der Fall war (BGHZ 81, \n\n397, 399 - Verbauvorrichtung) - um ein eigenständiges Verfahren handelt, an \n\ndas sich nur im Falle der Zulassung als weiteres Verfahren das Revisionsver-\n\nfahren anschließt. \n\nDer Patentverletzungsrechtsstreit ist durch die Bindung des Richters an \n\ndas erteilte Patent gekennzeichnet (Sen.Beschl. v. 12.11.2002 - X ZR 176/01, \n\nGRUR 2003, 550 - Richterablehnung). Trotz anhängigen Patentnichtigkeitsver-\n\nfahrens müßte die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb \n\nnach Maßgabe der bestehenden Patentlage getroffen werden. Erscheint aus \n\ndiesem Grund eine Nichtzulassung der Revision geboten, droht ein Wider-\n\nspruch des zu treffenden Beschlusses mit der Nichtigerklärung des Patents, die \n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesprochen werden kann. Dies stünde \n\nnicht im Einklang mit dem Interesse an der Vermeidung widerstreitender Ent-\n\nscheidungen, das in dem Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zum Ausdruck kommt und auch ein Grund für die Regelung in \n\n§ 148 ZPO ist. Diesem Interesse kann andererseits durch eine Zulassung der \n\nRevision wegen des anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens nicht sachgerecht \n\ngenügt werden, weil diese das Revisionsverfahren auch für den Fall eröffnete, \n\ndaß die Nichtigkeitsklage abgewiesen wird, es also bei der im Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdeverfahren maßgeblichen Patentlage bleibt. Das widerspräche dem \n\ngerade auch durch § 148 ZPO zum Ausdruck kommenden Gebot der Prozeß-\n\nökonomie, wenn auf der Grundlage der bestehenden Patentlage ein Zulas-\n\nsungsgrund nicht besteht. \n\nDer Senat leitet aus dieser, sich aus Besonderheiten des geltenden Re-\n\nvisionsrechts ergebenden Sachlage die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, ferner \n\naber auch ab, daß in Fällen, in denen Patentnichtigkeitsverfahren und Patent-\n\nverletzungsrechtsstreit parallel geführt werden, in letzterem auf zulässige Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen ist, wenn das den Prozes-\n\nsen zugrundeliegende Patent ganz oder teilweise für nichtig erklärt worden ist \n\nund diese Entscheidung Auswirkung auf diejenige im Verletzungsrechtsstreit \n\nhaben kann. \n\nb) Die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung, die bei \n\nder nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen \n\nist (BGH, Beschl. v. 07.05.1992 - V ZR 192/91, MDR 1992, 1083 m.w.N.), bildet \n\nim Streitfall keinen Grund, die beantragte Maßnahme abzulehnen, obwohl die \n\nBeklagte die Nichtigkeitsklage erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen ein-\n\ngeleitet hat (vgl. zu Fällen dieser Art BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56, \n\nGRUR 1958, 75 - Tonfilmwand). Denn angesichts der Auslegung des Patentan-\n\nspruchs 1 durch das Oberlandesgericht ist die Nichtigkeitsklage jedenfalls we-\n\ngen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung \n\nerfolgversprechend und kann ihre Erhebung nicht als bloße Maßnahme der \n\nVerzögerung des Verletzungsrechtsstreits angesehen werden. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-06/x-zr-272-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-06/x-zr-272-02","retrieved":"2026-07-10 15:28:31.393105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-06/x-zr-272-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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