{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"IX ZR 305/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 31 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2 Ist Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesell- schafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechts- handlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ge- handelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 305/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. April 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\n nein \n\nKO § 31 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2 \n\nIst Gemeinschuldnerin eine GmbH, so hat diese eine Rechtshandlung in \n\nGläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen, wenn der Alleingesell-\n\nschafter der GmbH den Geschäftsführer oder den Liquidator zu der Rechts-\n\nhandlung angewiesen und dabei in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ge-\n\nhandelt hat. \n\nBGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 14. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als \n\ndie Klage hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungsan-\n\nträge abgewiesen wurde. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 1996 eröffneten Konkurs-\n\nverfahren \n\nüber \n\ndas \n\nVermögen \n\nder W. \n\n mbH i.L. (künftig: Gemeinschuldnerin). Die \n\nBeklagte ist einzige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Am 10. Sep-\n\ntember 1991 beschloß sie die Liquidation der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte \n\ngewährte – noch unter der Bezeichnung Treuhandanstalt - der Gemeinschuld-\n\nnerin in der Zeit vom 11. Juli 1992 bis 1. November 1993 Darlehen, die sie in \n\nHöhe von ca. 44 Mio. DM zur Konkurstabelle anmeldete. Durch Kaufverträge \n\nvom 23. Juni 1993 und 20. Juni 1994 verkaufte der Liquidator der Gemein-\n\nschuldnerin auf Weisung der Beklagten an diese verschiedene restitutionsbe-\n\nlastete Grundstücke. Der Kaufpreis sollte vorläufig 1 DM für jedes Grundstück \n\nbetragen; sollten die Restitutionsansprüche durch unanfechtbare Bescheide \n\ndes Vermögensamtes ausgeräumt werden, sollte der endgültige Kaufpreis auf \n\nder Basis der Verkehrswerte abzüglich eventueller Kosten für eine Altlastenbe-\n\nseitigung und eines 10 %igen Risikoabschlags ermittelt werden. Mit Beschei-\n\nden der Beklagten vom 30. Juni 1995 und 21. Dezember 1995 wurde jeweils \n\nfestgestellt, daß die Grundstücke in das Eigentum der T. \n\n mbH (fortan: T. ) übergegangen sind. Auf die Aufforde-\n\nrung des Klägers an die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 1996, den vorläu-\n\nfigen Kaufpreis zu zahlen und bedingungslose Bereitschaft zur Zahlung des \n\nendgültigen Kaufpreises zu erklären, erklärte die T. namens und in Vollmacht \n\nder Beklagten die Aufrechnung mit den Insolvenzforderungen der Beklagten. \n\nDer Kläger hat in erster Linie die Grundstückskaufverträge angefochten \n\nund Wertersatz in Höhe von 3.970.000 DM gemäß §§ 37, 31 Nr. 1 KO begehrt. \n\nHilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke an die \n\nGemeinschuldnerin rückaufzulassen und die Eigentumsumschreibung \n\nim \n\nGrundbuch sowie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Eigen-\n\ntumsvormerkungen zu bewilligen. Weiter hilfsweise hat er begehrt festzustel-\n\nlen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber den Kaufpreisansprüchen \n\nmit Konkursforderungen aufzurechnen, daß der in den Kaufverträgen verein-\n\nbarte pauschale Risikoabschlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten \n\nunwirksam und der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis nach dem vollen \n\nVerkehrswert (abzüglich Altlastenbeseitigungskosten) zu ermitteln ist. \n\nDas Landgericht hat dem Hauptantrag auf Wertersatz für die Grundstük-\n\nke dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insge-\n\nsamt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision. Sie beantragt \n\nAufhebung des Berufungsurteils, Verurteilung der Beklagten jedoch nur noch \n\nnach den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Haupt-\n\nantrag auf Wertersatz und die Hilfsanträge auf Rückauflassung und Bewilli-\n\ngung von Eigentumsumschreibung und Löschung der Vormerkungen abgewie-\n\nsen hat (§ 563 ZPO a.F.). Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Feststellungs-\n\nanträge führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist eine Entscheidung des \n\nSenats in der Sache selbst insoweit nicht möglich (§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 \n\nZPO a.F.). \n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den \n\nHauptantrag des Klägers auf Wertersatz für die an die Beklagte verkauften \n\nGrundstücke abgewiesen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wertersatzanspruch aus § 37 Abs. 1 KO \n\ni.V.m. § 31 Nr. 1 KO verneint, weil die Gemeinschuldnerin keine Benachteili-\n\ngungsabsicht gehabt habe. Ob dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Einen Wert-\n\nersatzanspruch für die Grundstücke kann der Kläger schon deshalb nicht \n\ngeltend machen, weil die Umstände, auf die der Kläger den Hauptantrag ge-\n\nstützt hat, für eine Anfechtung der Grundstückskaufverträge nicht ausreichen. \n\nDer Kläger hat die Anfechtbarkeit der Kaufverträge ausschließlich dar-\n\naus hergeleitet, daß mit ihnen zugunsten der Beklagten eine Aufrechnungslage \n\nhergestellt wurde. Dies genügt nicht. \n\nNach der älteren Rechtsprechung war es allerdings erforderlich, die \n\nRechtshandlung anzufechten, durch welche dem Konkursgläubiger eine Forde-\n\nrung verschafft wurde, mit der er aufrechnen konnte, mit anderen Worten, \n\ndurch welche die Aufrechnungslage hergestellt wurde (BGH, Urt. v. 26. Mai \n\n1971 - VIII ZR 61/70, WM 1971, 908; v. 12. Dezember 1998 - IX ZR 199/97, \n\nZIP 1998, 2165, 2166). \n\nDie neue, nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs läßt eine Anfechtung in der Weise zu, daß der \n\nAufrechnung keine Wirkung beigemessen wird, der Anfechtungsgegner sich \n\nalso nicht auf die Aufrechnung berufen darf (BGHZ 145, 245, 255; 147, 233, \n\n236; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056; v. 9. Okto-\n\nber 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). \n\nDie neue Rechtsprechung schließt nicht aus, daß weiterhin auch das die \n\nAufrechnung ermöglichende Geschäft selbst angefochten werden kann, wenn \n\nfür dieses unabhängig von der Aufrechnungslage die Voraussetzungen der \n\nAnfechtung vorliegen (BGHZ 147, 233, 235; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 \n\nRn. 16). Die Schaffung der Aufrechnungslage stellt insoweit kein Indiz für eine \n\nGläubigerbenachteiligungsabsicht dar. Maßgebend ist vielmehr, ob der Ge-\n\nmeinschuldner durch dieses Geschäft selbst die dem anderen Teil bekannte \n\nAbsicht verfolgte, die Gläubiger zu benachteiligen. Das hat der Kläger in die-\n\nsem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere die Anfech-\n\ntung der Grundstückskaufverträge nicht darauf gestützt, daß für den endgülti-\n\ngen Kaufpreis in § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993 und in § 5 \n\nAbs. 5 des Kaufvertrages vom 20. Juni 1994 jeweils ein pauschaler Risikoab-\n\nschlag von 10 % von den Grundstücksverkehrswerten vorgesehen ist. \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch nicht dem \n\nhilfsweise gestellten Antrag auf Erklärung der Rückauflassung und Bewilligung \n\nder Löschung der Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beklagten stattge-\n\ngeben. Denn auch diese Ansprüche setzten eine wirksame Anfechtung der \n\nGrundstückskaufverträge voraus, an der es fehlt. \n\n3. Die Revision ist jedoch begründet, soweit es um die weiter hilfsweise \n\ngestellten Feststellungsanträge geht. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, \n\nist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht möglich (§ 565 \n\nAbs. 3 ZPO a.F.). \n\na) Die von der Revision neben dem Aufhebungsbegehren nunmehr in \n\nder Hauptsache verfolgten Feststellungsanträge sind zulässig. \n\naa) Der Kläger hat hilfsweise zur Anfechtung der Kaufverträge bereits \n\nmit der Klageerhebung die Anfechtung der Aufrechnung durch die Beklagte \n\ngeltend gemacht. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Anfechtung. Zwi-\n\nschen den Parteien ist deshalb das Bestehen eines Rechtsverhältnisses strei-\n\ntig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Interesse des Klägers daran, daß die \n\nUnwirksamkeit der Aufrechnung alsbald festgestellt wird, entfällt nicht durch die \n\nMöglichkeit der Leistungsklage auf Zahlung des Kaufpreises. Zur Ermittlung \n\ndes jeweiligen Grundstücksverkehrswertes haben die Parteien im Falle fehlen-\n\nder Einigung in § 5 Abs. 4 der Verträge jeweils die Einholung eines verbindli-\n\nchen Sachverständigengutachtens vereinbart. Dies ist bisher nicht geschehen. \n\nDeshalb ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Ermittlung der Grund-\n\nstücksverkehrswerte zwischen den Parteien ein pactum de non petendo ge-\n\nschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, \n\n1232). In einem solchen Fall kann einer Feststellungsklage nicht die Möglich-\n\nkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden (BGHZ 137, 318, 320; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 7a). \n\nDa die Beklagte eine Bundesanstalt ist, kann der Kläger ohnehin darauf \n\nvertrauen, daß ein Feststellungsurteil zur weiteren Abwicklung ausreicht und \n\nein Vollstreckungstitel nicht erforderlich wird; eine Feststellungsklage führt hier \n\nunter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und \n\nsachgemäßen Erledigung der Streitpunkte. Bei Körperschaften und Anstalten \n\ndes öffentlichen Rechts ist selbst bei möglichen Leistungsklagen in der Regel \n\nein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, daß sie \n\nsich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGHZ 28, 123, 126; Urt. \n\nv. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118). \n\nbb) Das Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der Frage, ob \n\ndie Beklagte verpflichtet ist, als Kaufpreis den vollen Grundstücksverkehrswert \n\nzu bezahlen, oder ob entsprechend der angefochtenen Klausel der Kaufverträ-\n\nge ein Risikoabschlag von 10 % vorzunehmen ist. Auch insoweit ist zwischen \n\nden Parteien ein Rechtsverhältnis streitig, das durch Feststellungsklage ver-\n\nbindlich geklärt werden kann. \n\nb) Der Antrag, mit dem die Nichtberechtigung der Beklagten zur Auf-\n\nrechnung festgestellt werden soll, ist begründet, wenn die Aufrechnung wirk-\n\nsam angefochten ist. Insoweit fehlen erforderliche Feststellungen. \n\nDurch die Kaufverträge erhielt die Beklagte eine die Aufrechnung er-\n\nmöglichende Schuldnerstellung gegenüber der Gemeinschuldnerin. Die Be-\n\nklagte hat die Aufrechnung erklärt. Da die gläubigerbenachteiligende Wirkung \n\nin der Herstellung der Aufrechnungslage und der dadurch ermöglichten Auf-\n\nrechnung besteht, kann diese angefochten werden. Die Rückgewähr der Auf-\n\nrechnung besteht in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung, unabhängig von \n\nder Gegenforderung (BGHZ 145, 245, 254 f; 147, 233, 236; Urt. v. 4. Oktober \n\n2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056). \n\nFür die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO ist deshalb festzustellen, ob die \n\nGemeinschuldnerin die Herstellung der Aufrechnungslage in gläubigerbenach-\n\nteiligender Absicht vorgenommen hat. \n\naa) Das Berufungsgericht hat nur die Benachteiligungsabsicht des Li-\n\nquidators der Gemeinschuldnerin geprüft. Dabei ist es zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß durch die Herstellung der Aufrechnungslage eine inkongruente \n\nDeckung der Beklagten ermöglicht wurde. Denn diese hatte keinen Anspruch \n\nauf Abschluß der Kaufverträge (vgl. BGHZ 147, 133, 240 f; BGH, Urt. v. 9. Ok-\n\ntober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Gleichwohl hat es eine Be-\n\nnachteiligungsabsicht des Liquidators verneint. Zwar sei eine inkongruente \n\nDeckung grundsätzlich ein Beweiszeichen für die Gläubigerbenachteiligungs-\n\nabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO. Auch bei inkongruenter Deckung liege sie \n\naber dann nicht vor, wenn Umstände feststünden, die den Benachteiligungswil-\n\nlen in Frage stellten, weil das Geschäft von einem anfechtungsrechtlich unbe-\n\ndenklichen Willen geleitet gewesen und das Bewußtsein der Benachteiligung \n\nanderer Gläubiger deshalb in den Hintergrund getreten sei. Nach dem Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme liege ein solcher Ausnahmefall vor. \n\nDiese Ausführungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, \n\neine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin habe nicht vorgelegen. \n\n(1) Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 31 Nr. 1 KO ist im Sinne von \n\nBenachteiligungsvorsatz zu verstehen. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Der \n\nSchuldner, der sich eine Benachteiligung nur als möglich vorstellt, sie aber in \n\nKauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung der Möglichkeit von seinem Han-\n\ndeln abhalten zu lassen, handelt in Benachteiligungsabsicht (BGH, Urt. v. \n\n18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 808; v. 2. April 1998 - IX ZR \n\n232/96, ZIP 1998, 830, 835; v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, NJW 2003, 3347, \n\n3349, z.V.b. in BGHZ 155, 75; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, \n\n1800; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13 ff). \n\nDie Rechtsprechung zu § 31 KO hat, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend feststellt, der Gewährung einer inkongruenten Deckung regelmäßig ein \n\n(starkes) Beweisanzeichen (Indiz) für eine Benachteiligungsabsicht im Sinne \n\neines Benachteiligungsvorsatzes entnommen (BGH, Urt. v. 15. Februar 1990 \n\n- IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP \n\n2002, 1408, 1412). \n\nDie Indizwirkung kann jedoch entfallen, wenn der Schuldner bei Vor-\n\nnahme der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war (BGH, Urt. v. 21. Januar \n\n1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR \n\n199/02, z.V.b. in BGHZ; WM 2004, 299, 301) oder davon ausging, mit Sicher-\n\nheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (BGH, Urt. v. 19. März 1998 \n\n- IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793). Ferner darf aus der Inkongruenz eine Benach-\n\nteiligungsabsicht auch in Form des bedingten Vorsatzes dann nicht gefolgert \n\nwerden, wenn Umstände vorliegen, die den Benachteiligungswillen in Frage \n\nstellen, weil die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfech-\n\ntungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewußtsein der Be-\n\nnachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund getreten ist (BGH, Urt. v. \n\n12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 2. Februar 1995 \n\n- IX ZR 147/93, NJW-RR 1995, 766; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP \n\n1998, 248). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gewährung einer \n\ninkongruenten Sicherung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches \n\nist. \n\n(2) Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht hier trotz in-\n\nkongruenter Deckung die Benachteiligungsabsicht verneint habe. Vielmehr sei \n\nbei zutreffender Beweiswürdigung davon auszugehen, daß der als Zeuge ver-\n\nnommene Liquidator die benachteiligende Wirkung der Grundstücksveräuße-\n\nrungsverträge ohne Aufnahme eines Aufrechnungsverbotes gekannt und billi-\n\ngend in Kauf genommen habe. \n\nIm Streitfall ist die Würdigung der Aussage des Liquidators durch das \n\nBerufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist \n\nnicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen nicht er-\n\nschöpfend berücksichtigt hätte. Die Verletzung von Erfahrungssätzen oder von \n\nGesetzen der Logik wird von der Revision nicht gerügt. Sie ist auch nicht er-\n\nsichtlich. \n\nbb) Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob die Benachtei-\n\nligungsabsicht der Gemeinschuldnerin deshalb vorlag, weil die Beklagte als \n\nihre Alleingesellschafterin den Liquidator angewiesen hat, die Grundstücke an \n\nsie zu verkaufen. \n\nDer Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte \n\ndie Absicht hatte, andere Gläubiger mit dem Abschluß der Kaufverträge und \n\nder dadurch geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit zu benachteiligen. Wenn \n\neine solche Benachteiligungsabsicht festgestellt wird, greift die Anfechtung \n\nnach § 31 Nr. 1 KO durch. \n\n(1) Die Anfechtungsgegnerin war zugleich Alleingesellschafterin der \n\nGemeinschuldnerin und hatte deren Liquidator angewiesen, die Grundstücke \n\nan sie zu verkaufen. Handelte die Beklagte hierbei in Benachteiligungsabsicht \n\nim Sinne von § 31 Nr. 1 KO, reicht dies für eine Benachteiligungsabsicht der \n\nGemeinschuldnerin aus. \n\nIn der GmbH können die Gesellschafter den Geschäftsführer zu einer \n\neinzelnen Geschäftsführermaßnahme anweisen (BGHZ 31, 258, 278; OLG \n\nDüsseldorf, ZIP 1984, 1476; Baumbach-Hueck/Zöller, GmbHG 17. Aufl. § 37 \n\nRn. 10; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 37 \n\nRn. 26; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 37 Rn. 30 ff; Hachenburg/Mer-\n\ntens, GmbHG 8. Aufl. § 37 Rn. 19). Ebenso hat der Liquidator Weisungen der \n\nGesellschafter zu befolgen, §§ 71, 37 GmbHG (Baumbach/Hueck/Schulze-\n\nOsterloh, aaO § 70 Rn. 12; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 70 Rn. 3, \n\n5; Scholz/Karsten Schmidt aaO § 70 Rn. 5; Hachenburg/Hohner aaO § 70 \n\nRn. 3). \n\nHat aber der Geschäftsführer oder Liquidator eine Weisung der einzigen \n\nGesellschafterin befolgt und handelte diese mit Benachteiligungsabsicht, muß \n\nsich die Gemeinschuldnerin dies entsprechend § 166 Abs. 2 BGB zurechnen \n\nlassen. Andernfalls könnten die Gesellschafter eine GmbH den Anfechtungsre-\n\ngeln der §§ 29 ff KO, insbesondere des § 31 Nr. 1 KO, entziehen (BGHZ 31, \n\n258, 278). \n\nDieses Ergebnis ergibt sich auch daraus, daß die GmbH mit einem ein-\n\nzigen Gesellschafter keinen anderen Willen als den des Gesellschafters haben \n\nkann, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschafterwillens handelt \n\n(BGHZ 119, 257, 259). \n\n(2) Wegen der in der Herstellung der Aufrechnungslage liegenden in-\n\nkongruenten Deckung besteht ein starkes Indiz für die Benachteiligungsabsicht \n\nder Gemeinschuldnerin (vgl. oben 3 b aa). \n\nInsoweit wird indes zu prüfen sein, ob die Beklagte bei Abschluß der \n\nKaufverträge davon ausging, daß die Gemeinschuldnerin alle Gläubiger würde \n\nbefriedigen können und daß andere Gläubiger folglich nicht benachteiligt wer-\n\nden konnten. Diese Behauptung der Beklagten hat der Kläger bestritten. \n\n(3) Wird eine solche Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gemein-\n\nschuldnerin festgestellt, war sie der Beklagten auch im Sinne des § 31 Nr. 1 \n\nKO bekannt. \n\nc) Auch zur Entscheidung über den zweiten Feststellungsantrag fehlt es \n\nan den erforderlichen Feststellungen. \n\nDie Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger den vollen Verkehrswert der \n\nGrundstücke ohne Abzug eines Risikoabschlags in Höhe von 10 % (abzüglich \n\nAltlastenbeseitigungskosten) zu zahlen, wenn die Vereinbarung des Risikoab-\n\nschlags wirksam angefochten ist. \n\nDas Berufungsgericht wird insbesondere eine Schenkungsanfechtung \n\nnach § 32 Nr. 1 KO zu prüfen haben, die der Kläger bereits mit der Klage gel-\n\ntend gemacht hat. \n\nDer Schutz der Insolvenzgläubiger fordert eine weite Auslegung des Be-\n\ngriffs der Unentgeltlichkeit in § 32 Nr. 1 KO (BGHZ 113, 98, 103; Urt. v. \n\n24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173). Eine unentgeltliche Verfü-\n\ngung wird angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten \n\neiner anderen Partei aufgegeben wird, ohne daß dem Verfügenden ein ent-\n\nsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/01, \n\nZIP 1992, 1089, 1091). Maßgebend ist dabei in erster Linie der objektive Sach-\n\nverhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu \n\nermittelnden Wert entsprechen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP \n\n1993, 1170, 1173). Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die \n\nFrage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob \n\ndie Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht (BGHZ 113, \n\n98, 102; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO; HK-InsO/Kreft 3. Aufl. § 134 Rn. 9, 10 \n\nm.w.N.). Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspiel-\n\nraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung inso-\n\nweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragspartei-\n\nen den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, \n\nUrt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170, 1173; v. 2. April 1998 - IX \n\nZR 232/96, ZIP 1998, 830, 836). Der Umstand, daß die Vertragsparteien den \n\nKaufpreis auf 90 % des jeweiligen Grundstücksverkehrswertes festgesetzt ha-\n\nben, ergibt allein noch nicht zwingend, daß eine teilweise Unentgeltlichkeit vor-\n\nlag. Denn die nicht auszuschließenden Restitutionsansprüche und Altlasten \n\nhaben trotz ihrer Berücksichtigung beim Kaufpreis die Verkehrsfähigkeit der \n\nGrundstücke möglicherweise (erheblich) eingeschränkt. Ob eine Unentgeltlich-\n\nkeit im dargelegten Sinn anzunehmen ist und die Anfechtung durchgreift, wird \n\ndaher das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der \n\nParteien - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entschei-\n\nden haben. \n\n4. Das Berufungsgericht wird zu berücksichtigen haben, daß die Beklag-\n\nte in der Berufungsinstanz behauptet hat, die Stadt W. sei Eigen-\n\ntümerin des in der Klage unter Ziffer 1b genannten Flurstücks aufgrund \n\nVermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom \n\n13. Juli 1992 geworden (Schriftsatz vom 9. Juni 2000 GA III 71 f). Dieses \n\nGrundstück war ebenfalls Gegenstand des Kaufvertrages vom 23. Juni 1993, \n\ndort § 1 Abs. 1 Buchst. b. Der Liquidator hat damit aber möglicherweise einen \n\nGrundstücksteil verkauft, der nicht mehr im Eigentum der Gemeinschuldnerin \n\nstand. In diesem Fall fehlt es insoweit an einer objektiven Benachteiligung der \n\nGläubiger. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Raebel \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/ix-zr-305-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/ix-zr-305-00","retrieved":"2026-07-10 15:32:00.846960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-01/ix-zr-305-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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