{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"IX ZR 117/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 329 Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, daß der Beschluß die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 117/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. April 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 329 \n\nNicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem \n\ndas Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. \n\nDies setzt voraus, daß der Beschluß die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren \n\nZweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. \n\nBGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin hatte den verklagten Rechtsanwalt beauftragt, ihr gegen \n\nDritte zustehende Ansprüche zu verfolgen. Sie entzog ihm im Juli 1995 das \n\nMandat und ließ die Ansprüche durch andere Rechtsanwälte gerichtlich gel-\n\ntend machen. Während dieses Prozesses trafen die Klägerin und der Beklagte \n\nam 17. September/14. Oktober 1996 eine \"Streitverkündungsabrede\". In der \n\nBerufungsinstanz wurde die Klage vollumfänglich wegen Verjährung abgewie-\n\nsen. Die Revision der Klägerin nahm der Bundesgerichtshof durch Beschluß \n\nvom 11. November 1998 nicht an. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am \n\n16. November 1998 zugestellt. \n\nAm 14. Mai 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Zahlung von \n\nSchadensersatz in Höhe von 1.003.474 DM eingereicht, die sie nunmehr noch \n\nin Höhe von 403.464,48 € weiterverfolgt. Das Landgerich t hat der Klage teil-\n\nweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (OLGR Düs-\n\nseldorf 2004, 55). Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nne - Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Beklagten erhobene \n\nVerjährungseinrede greife durch. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b \n\nBRAO sei spätestens drei Jahre nach der Beendigung des dem Beklagten er-\n\nteilten Mandats, also im Juli 1998, abgelaufen. Die am 14. Mai 1999 einge-\n\nreichte Klage habe den Lauf der Frist nicht mehr gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. \n\nunterbrechen können. Der Beklagte müsse sich auch nicht im Hinblick auf die \n\nzwischen den Parteien getroffene Streitverkündungsabrede so behandeln las-\n\nsen, als sei die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbro-\n\nchen worden. Denn die vorliegende Klage sei nicht binnen sechs Monaten \n\nnach Beendigung des Vorprozesses erhoben worden (§ 215 Abs. 2 BGB a.F.). \n\nDieser sei mit Erlaß des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs \n\nrechtskräftig beendet worden. Der Nichtannahmebeschluß sei erlassen wor-\n\nden, als er mit dem Willen des Bundesgerichtshofs aus dem inneren Ge-\n\nschäftsbetrieb herausgetreten sei. Dies sei am 11. November 1998 geschehen, \n\nals der Beschluß in das Postausgangsfach der Geschäftsstelle gelangt sei. Auf \n\nden Tag der Zustellung des Beschlusses komme es nicht an. Ein Anerkenntnis \n\nder Klageforderung (§ 208 BGB a.F.) liege nicht vor. Ebensowenig sei ein Ver-\n\nzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung festzustellen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDer Klageanspruch ist nicht verjährt. Aufgrund der zwischen den Parteien ge-\n\ntroffenen Streitverkündungsabrede muß sich der Beklagte in dem Verhältnis \n\nzur Klägerin so behandeln lassen, wie wenn ihm im Vorprozeß der Streit ver-\n\nkündet worden wäre. Eine Streitverkündung hätte die Unterbrechungswirkung \n\ngemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gehabt. Denn die vorliegende Klage ist \n\nbinnen sechs Monaten nach Beendigung des Vorprozesses erhoben worden \n\n(§ 215 Abs. 2 BGB a.F.). \n\n1. Nach dem - im Streitfall noch anzuwendenden - § 215 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gilt die Unterbre-\n\nchung der Verjährung durch Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) als \n\nnicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Pro-\n\nzesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. \n\nWann ein Prozeß beendet wird, falls der Bundesgerichtshof die Annahme einer \n\nRevision durch - nicht zu verkündenden - Beschluß ablehnt (§ 554b Abs. 3 \n\nZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), ist bislang noch \n\nnicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat sich einerseits dafür \n\nausgesprochen, bereits mit der Ablehnung der Annahme werde das angefoch-\n\ntene Urteil rechtskräftig (BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW \n\n1981, 55; Urt. v. 4. Juli 1980 - V ZR 37/78, WM 1980, 1350, 1351), anderer-\n\nseits hat er geäußert, die Prozeßbeendigung trete erst mit der Zustellung des \n\nNichtannahmebeschlusses ein (BGH, Urt. v. 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85, NJW \n\n1987, 371). Im vorliegenden Fall bedarf diese Streitfrage keiner Entscheidung. \n\n2. Bei Klageeinreichung am 14. Mai 1999 war die sechsmonatige Frist \n\ndes § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn \n\nman auf den Zeitpunkt des Erlasses des Nichtannahmebeschlusses abstellt. \n\na) Ein nicht zu verkündender Beschluß ist dann erlassen, wenn er mit \n\ndem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist \n\n(BGHZ 12, 248, 252; 85, 361, 364; 133, 307, 310; BGH, Beschl. v. 27. Oktober \n\n1999 - XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878). Dafür kann es ausreichen, daß \n\nder Geschäftsstellenbeamte den Beschluß in den äußeren Geschäftsgang ge-\n\ngeben hat (RGZ 160, 307, 309 f; BGHZ 85, 361, 364). Der Übergang vom inne-\n\nren Geschäftsbetrieb zum äußeren Geschäftsgang ist dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß das Gericht sich der Entscheidung entäußert hat. Dies ergibt sich aus ei-\n\nnem Vergleich mit verkündeten Entscheidungen. Diese werden mit der in öf-\n\nfentlicher Sitzung erfolgenden Verkündung existent und bindend, weil sie nun-\n\nmehr aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts heraustreten (vgl. \n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 705 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Musielak, \n\n2. Aufl. § 310 Rn. 1; § 318 Rn. 1; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 310 Rn. 8; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 310 Rn. 1; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 310 \n\nRn. 1). Wenn die Öffentlichkeit hergestellt war, kommt es nicht darauf an, ob \n\ndie Entscheidung in Anwesenheit der Parteien verkündet worden ist. Ab dem \n\nZeitpunkt der Verkündung kann das Gericht seine Entscheidung nicht mehr \n\nverändern. Dementsprechend werden nicht zu verkündende Entscheidungen \n\nexistent und bindend in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer \n\nvergleichbaren Weise entäußert hat. Dies ist noch nicht der Fall, wenn der Ge-\n\nschäftsstellenbeamte den Nichtannahmebeschluß auf den Abtrag gelegt hat. Er \n\nkönnte ihn dort wieder wegnehmen. Um eine Bindungswirkung für das Gericht \n\nanzunehmen, genügt es auch nicht, daß der Beschluß bei der Geschäftsstelle \n\nabgetragen wurde, damit in der Kanzlei die an die Parteien zu versendenden \n\nAusfertigungen mit den Empfangsbekenntnissen vorbereitet werden. Dies alles \n\ngehört noch zum inneren Geschäftsbetrieb. Erforderlich ist, daß der Beschluß \n\ndie Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den \n\nParteien bekannt gegeben zu werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn \n\neine Ausfertigung des Beschlusses in das Gerichtsfach eines Prozeßbevoll-\n\nmächtigten eingelegt worden ist, aber auch schon dann, wenn der Gerichts-\n\nwachtmeister eine Ausfertigung bei der Geschäftsstelle abgetragen hat, um sie \n\nin das Gerichtsfach des Prozeßbevollmächtigten einzulegen oder zur Post(-\n\nstelle) zu geben. \n\nOb eine Selbstbindung des Gerichts - mit der Folge, daß die Entschei-\n\ndung bereits als erlassen gilt, obwohl sie sich noch im inneren Geschäftsbe-\n\ntrieb des Gerichts befindet - bereits dann angenommen werden kann, wenn auf \n\nAnfrage das \"Ergebnis\" telefonisch bekanntgegeben wird (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n27. Oktober 1999 – XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878), braucht der Senat \n\nnicht zu entscheiden. \n\nb) Im vorliegenden Fall ist der im Vorprozeß ergangene Nichtannahme-\n\nbeschluß des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht bereits am 11. November, sondern frühestens am 13. November 1998 \n\n\"herausgegeben\" worden. \n\nWie sich aus den Akten ergibt, ist der Nichtannahmebeschluß von den \n\nRichtern am 11. November 1998 unterschrieben worden. Die Schlußverfügung \n\ndes Bundesgerichtshofs, mit welcher unter anderem die Kanzlei angewiesen \n\nwurde, Ausfertigungen und Abdrucke an die Prozeßbevollmächtigen zu ferti-\n\ngen, datiert vom 12. November 1998 und der Erledigungsvermerk der Kanzlei \n\nvom 13. November 1998. Das von der Kanzlei vorbereitete Empfangsbekennt-\n\nnis gemäß § 212a ZPO trägt ebenfalls das Datum vom 13. November 1998. \n\nAusfertigungen, Abdrucke und Empfangsbekenntnis können folglich frühestens \n\nam 13. November 1998 die Geschäftsstelle mit dem Ziel verlassen haben, sie \n\nin das Gerichtsfach der Prozeßbevollmächtigten der Parteien einzulegen oder \n\nzur Poststelle zu geben. \n\n2. Die sechsmonatige Frist des § 215 Abs. 2 BGB a.F. konnte somit \n\nnicht vor dem 13. Mai 1999 ablaufen (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit \n\n§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dieser Tag war ein gesetzlicher Feiertag \n\n(Christi Himmelfahrt), so daß die Frist frühestens am 14. Mai 1999 endete \n\n(§ 222 Abs. 2 ZPO). An diesem Tage wurde jedoch die Klage eingereicht. \n\n3. Für die Unterbrechungswirkung (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) unschädlich \n\nist, daß die Klage erst am 19. Juli 1999 zugestellt wurde. Dies war noch \"dem-\n\nnächst\" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F., weil die Verzögerung von der \n\nKlägerin allenfalls in unerheblicher Weise zu vertreten war. Mit der Klageein-\n\nreichung hatte diese zunächst einmal alles getan, was von ihrer Seite erforder-\n\nlich war, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, zumal sie einen Verrech-\n\nnungsscheck in Höhe des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 18.616 DM \n\nbeigefügt hatte. \n\nDer Zeitraum, der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf \n\ndes Gerichts entfällt, wird dem Kläger nicht zugerechnet (BGH, Urt. v. 20. April \n\n2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282). Allerdings muß ein Kläger, der sei-\n\nnerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, unter Umständen auch später \n\nnoch einer Verzögerung der Zustellung entgegentreten (vgl. Musielak/Wolst, \n\n§ 167 ZPO Rn. 8). Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muß er sich \n\nbei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; Zöl-\n\nler/ \n\nGreger, § 167 ZPO Rn. 15; Musielak/Wolst, aaO). Eine derartige Pflicht er-\n\nwächst ihm aber grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat (vgl. OLG \n\nHamm NJW-RR 1998, 1104; OLG Hamburg NVersZ 2002, 133, wo sogar im \n\nFalle der zunächst unterbliebenen Zahlung dem Prozeßbevollmächtigten zu-\n\ngebilligt wurde, drei Wochen auf die gerichtliche Zahlungsanforderung zu war-\n\nten), und schädlich wird das Unterlassen einer Nachfrage nicht vor Ablauf von \n\nweiteren zwei Wochen (BGH, Urt. v. 9. November 1994 - VIII ZR 327/93, NJW-\n\nRR 1995, 254; v. 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061, inso-\n\nfern in BGHZ 131, 376 ff nicht abgedruckt; v. 20. April 2000 aaO). \n\nIm vorliegenden Fall hätte der Klägerin deshalb eine unterlassene Nach-\n\nfrage erst ab Ende Juni 1999 geschadet. Bereits am 28. Juni 1999 hat die Ge-\n\nschäftsstelle des Landgerichts jedoch die Absendung des der Klageschrift bei-\n\ngefügten Schecks an die Gerichtskasse veranlaßt; am 2. Juli 1999 wurde er \n\neingelöst. Am 12. Juli 1999 wurde die Zustellung der Klage verfügt und früher \n\nerster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Es ist nicht davon auszu-\n\ngehen, dass eine Nachfrage der Klägerin Ende Juni 1999 eine größere Be-\n\nschleunigung bewirkt hätte. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Berechtigung \n\nder Klage in der Sache geprüft wird. \n\nKreft \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/ix-zr-117-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/ix-zr-117-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:43.454889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-01/ix-zr-117-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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