{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"5 StR 78/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 78/04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 31. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 26. November 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der\n\nFreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nvom 3. März 2004 ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch\n\nangegriffen wird.\n\nDer Senat entnimmt den auf das Teilgeständnis des Angeklagten,\n\nobjektiven Beweismitteln und den Bekundungen des Kriminalkommissars\n\nL gestützten Feststellungen, daß der Angeklagte in Potsdam in den\n\nDrogenhandel mit Haschisch eingebunden war und am 26. Juni 2003 konspi-\n\nrativ und professionell Haschisch und Ecstasy-Tabletten zum Drogenmarkt-\n\nwert von 100.000 Euro von Berlin nach Potsdam transportierte, um von sei-\n\nnem Auftraggeber eine höhere Belohnung als 500 Euro zu erlangen.\n\nDagegen kann aber der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das\n\nLandgericht hat strafschärfend – neben dem hohen Wirkstoffgehalt der Be-\n\ntäubungsmittel – lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte „ohne finan-\n\nzielle Not mit hoher krimineller Energie gehandelt hat“, und zu seinen Gun-\n\nsten das Teilgeständnis, sein sozial integriertes Leben, sein geringes Alter\n\nund seine Strafempfindlichkeit als nicht vorbestrafter Ersttäter erwogen. Bei\n\nder auf dieser Grundlage verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe kann der\n\nSenat nicht ausschließen, daß der wesentliche Strafmilderungsgrund der\n\nvollständigen Sicherstellung aller Betäubungsmittel in der Strafzumessung\n\nkeinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung\n\n10).\n\nDie Strafe muß demnach – unter Anwendung von Erwachsenenstraf-\n\nrecht – neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf\n\nes nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafe auf der Grundlage der getroffe-\n\nnen Feststellungen zumessen können, die freilich um solche ergänzt werden\n\nkönnen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Dabei wird\n\nder neue Tatrichter dem bisher sachlichrechtlich unbeachtlichen Einwand der\n\nRevision nachgehen können, der von dem Angeklagten durchgeführte Dro-\n\ngentransport hätte unter Beobachtung der Polizei stattgefunden (vgl. BGH\n\nStV 2000, 555).\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/5-str-78-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-31/5-str-78-04","retrieved":"2026-07-10 15:26:35.797204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-31/5-str-78-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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