{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"X ZR 199/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 199/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. März 2004 \nMayer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 5. September 2000 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 24. August 1990 unter \n\nInanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staa-\n\nten von Amerika vom 24. August 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 417 928 (Streitpa-\n\ntents), das während des Rechtsstreits auf die M. , Inc. in S. \n\nR. umgeschrieben worden ist. Das Streitpatent betrifft \"endovascular support \n\ndevice and method\" (Einrichtung und Verfahren zur endovaskulären Abstüt-\n\nzung) und umfaßt neun Patentansprüche. Die im Berufungsverfahren allein im \n\nStreit stehenden Patentansprüche 1 bis 8 lauten in der Verfahrenssprache Eng-\n\nlisch: \n\n\"1. An endovascular support device suitable for implantation within \na coronary or other vessel within the human body comprising a \nunitary member (10) configured to provide a plurality of upper \nand lower peaks (12, 14), the unitary member being capable of \nbeing compressed onto the outer surface of a catheter for \ndelivery to an affected area of a vessel and then expanded by \ninflation of the catheter to maintain the affected area of a vessel \nat a diameter larger than if the support device were not im-\nplanted, characterised in that the unitary member is of wire-like \nmaterial and has no joints. \n\n 2. The device of claim 1 wherein the wire-like material is surgical \n\nstainless steel. \n\n 3. The device of claim 2 wherein the stainless steel is plated with \n\nplatinum. \n\n 4. The device of claim 1, 2, or 3 wherein the number of peaks is \n\nbetween 3 and 10. \n\n 5. The device of claim 4, wherein the number of peaks is four. \n\n 6. The device according to any one of the preceding claims \nwherein said number comprises a plurality of N substantially \nstraight segments (16) of wire-like material, each segment \nhaving first and second ends wherein the first end of the first \nsegment is connected to the first end of a second segment, the \nsecond end of the second segment is connected to the second \nend of the third segment, the first rend of the third segment is \nconnected to the first end of the fourth segment, and so on until \nthe second end of the Nth segment is connected to the second \nend of the first segment, with no segment overlapping any other \nsegment and the plurality of segments being capable of being \ncompressed to a catheter for delivery to an affected area of a \n\nvessel and then forcibly expanded to maintain the affected area \nof a vessel at a diameter larger than if the support device were \nnot implanted. \n\n 7. The device of claim 6, wherein the value of N is between six and \n\ntwenty. \n\n 8. The device of claim 6 or 7, wherein the plurality of segments of \nwire-like material are formed as a single unit and then bent to \nform the plurality of segments.\" \n\nIn der deutschen Fassung der europäischen Patentschrift lauten diese \n\nPatentansprüche: \n\n\"1. Endovaskuläre Abstützvorrichtung, die für eine Implantation in \nein Koronar- oder anderes Blutgefäß im menschlichen Körper \ngeeignet ist, aus einem einheitlichen Bauteil (10) besteht, das \nso ausgelegt ist, daß es mehrere obere und untere Spitzen (12, \n14) aufweist, wobei das einheitliche Bauteil auf der äußeren \nOberfläche eines Katheters zusammengedrückt werden kann, \num zu einem betroffenen Bereich eines Blutgefäßes befördert \nzu werden, und dann durch Aufpumpen des Katheters aufge-\nweitet werden kann, um den betroffenen Bereich eines Blutge-\nfäßes auf einem Durchmesser zu halten, der größer ist, als \nwenn die Abstützvorrichtung nicht implantiert worden wäre, da-\ndurch gekennzeichnet, daß das einheitliche Bauteil aus draht-\nähnlichem Material besteht und keine Fugen aufweist. \n\n 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei das drahtähnliche Material \n\nein chirurgischer rostfreier Stahl ist. \n\n 3. Vorrichtung nach Anspruch 2, wobei der rostfreie Stahl mit Pla-\n\ntin beschichtet ist. \n\n 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3, wobei die Anzahl der \n\nSpitzen zwischen 3 und 10 liegt. \n\n 5. Vorrichtung nach Anspruch 4, wobei die Anzahl der Spitzen vier \n\nbeträgt. \n\n 6. Vorrichtung nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche, \nwobei das Bauteil mehrere, nämlich N, im wesentlichen gerade \nSegmente (16) aus drahtähnlichem Material aufweist, jedes \nSegment erste und zweite Enden besitzt, wobei das erste Ende \ndes ersten Segments mit dem ersten Ende eines zweiten Seg-\nments verbunden ist, das zweite Ende des zweiten Segments \nmit dem zweiten Ende des dritten Segments verbunden ist, das \nerste Ende des dritten Segments mit dem ersten Ende des vier-\nten Segments verbunden ist, und so weiter, bis das zweite Ende \ndes Nten Segments mit dem zweiten Ende des ersten Seg-\nments verbunden ist, wobei sich kein Segment mit irgendeinem \nanderen Segment überschneidet und die mehreren Segmente \nauf einem Katheter zusammengedrückt werden können, um zu \neinem betroffenen Bereich eines Blutgefäßes befördert und \ndann gewaltsam aufgeweitet zu werden, um den betroffenen \nBereich eines Blutgefäßes auf einem Durchmesser zu halten, \nder größer ist, als wenn die Abstützvorrichtung nicht implantiert \nworden wäre. \n\n 7. Vorrichtung nach Anspruch 6, wobei der Wert N zwischen sechs \n\nund zwanzig liegt. \n\n 8. Vorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, wobei die mehreren Seg-\nmente aus drahtähnlichem Material als einzelne Einheit geformt \nund dann gebogen sind, um die mehreren Segmente zu bilden.\" \n\nDie Klägerinnen haben mit ihren vor dem Bundespatentgericht verbun-\n\ndenen Klagen geltend gemacht, daß das Streitpatent gegenüber dem Stand \n\nder Technik, wie \n\nihn \n\ninsbesondere die US-Patentschriften 4 733 665, \n\n4 214 587, 4 800 882 sowie die Veröffentlichung der europäischen Patentan-\n\nmeldung 0 177 330 und der Aufsatz von Josef Rösch u.a., Experimental Intra-\n\nhepatic Portacaval Anastomosis: Use of Expandable Gianturco Stents, Radio-\n\nlogy 1987, 481 - 485, bildeten, nicht patentfähig sei. Die Klägerin zu 2 hat zu-\n\ndem unzulässige Erweiterung und mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht. \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentan-\n\nsprüche 1 bis 7 (Klägerin zu 1) bzw. 1 bis 8 (Klägerin zu 2) mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen; hilfs-\n\nweise hat sie sich mit einem eingeschränkten Patentanspruch 1 verteidigt, an \n\nden die Worte \"the peaks (12, 14) being rounded with a diameter of curvature \n\ngreater than the diameter of the wire-like material\" angefügt werden sollen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 8 für \n\nnichtig erklärt. \n\nMit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in seiner erteil-\n\nten Fassung, hilfsweise in seiner vor dem Bundespatentgericht hilfsweise ver-\n\nteidigten Fassung. Sie macht außerdem einen eigenständigen erfinderischen \n\nGehalt des Gegenstands des Patentanspruchs 6 geltend. Die Klägerinnen tre-\n\nten dem Rechtsmittel entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. \n\nIm Auftrag des Senats hat der Sachverständige für Medizintechnik \n\nDipl.-Ing. Dr. med. H. H. , W. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das \n\ner in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat \n\neine schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. C. H. , \n\n , Abteilung Kardiologie, in B. N. , vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg; der Wechsel der Rechtsinha-\n\nberschaft am Streitpatent während des laufenden Verfahrens ist auf den Ver-\n\nfahrensgang ohne Einfluß (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 265 ZPO; BGHZ 117, \n\n144, 146 - Tauchcomputer). Das Bundespatentgericht hat zu Recht das Streit-\n\npatent in dem Umfang, in dem es angegriffen ist, für nichtig erklärt. Daß die \n\nKlägerin zu 1 Patentanspruch 8 des Streitpatents nicht angegriffen hat, steht \n\nwegen der Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung (vgl. Benkard/Rogge, \n\nPatG, 9. Aufl. 1993, § 84 PatG Rdn. 5; Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 84 PatG \n\nRdn. 41) dem Nichtigkeitsausspruch auch hinsichtlich dieses Patentanspruchs \n\ninsgesamt - und nicht nur im Verhältnis zur Klägerin zu 2 - nicht entgegen. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit es mit den Nichtigkeitsklagen ange-\n\ngriffen ist, eine medizinische Vorrichtung zur Behandlung der Verengung koro-\n\nnarer oder peripherer menschlicher Gefäße. Die Beschreibung des Streitpa-\n\ntents schildert eine Anzahl von Behandlungsmethoden für koronare Herzer-\n\nkrankungen als bekannt, darunter die perkutane transluminale Koronarangio-\n\nplastie, bei der das Lumen der betroffenen Koronararterie durch radiale hydrau-\n\nlische Expansion erweitert werde. In einigen Fällen restenosiere das Gefäß \n\nchronisch oder erleide einen akuten Verschluß (Beschr. Sp. 1 Z. 14 - Sp. 2 \n\nZ. 19). Zur Verminderung der Restenosegefahr seien verschiedene Vorrichtun-\n\ngen zum mechanischen Offenhalten des geschädigten Gefäßes vorgeschlagen \n\nworden. Derartige allgemein als Stents bezeichnete Vorrichtungen würden typi-\n\nscherweise in das Gefäß eingeführt, über die Läsion hinweg positioniert und \n\ndann expandiert (Beschr. Sp. 2 Z. 20 - 31). Das Streitpatent beschreibt sodann \n\neinen Stent mit einem Rohr aus Edelstahlgeflecht, das während des Einsetzens \n\nlängs einer Einführvorrichtung in gestreckter Form positioniert werde. Nach der \n\nPositionierung über der Läsion werde der Stent expandiert, wobei sich die Län-\n\nge des Rohrs kontrahiere. Ein derartiger Stent könne ein selbstexpandierendes \n\nEdelstahldrahtgeflecht, aber auch ein durch Ballondilatation expandierbarer \n\nMetallzylinder sein; derartige Vorrichtungen seien aus den US-Patentschriften \n\n4 733 665 und 4 776 337 bekannt (\"Palmaz-Stent\"). Auch sei eine wärmeex-\n\npandierbare Vorrichtung vorgeschlagen worden. Bei dem Palmaz-Stent habe \n\nder Edelstahlzylinder eine Anzahl von Schlitzen in seinem Umfang, was bei \n\nExpandieren zur Ausbildung eines Gitters führe. Der Zylinder werde mittels ei-\n\nnes Ballonkatheters in den geschädigten Bereich verbracht und dann durch \n\nInflatieren des Ballons auf die geeignete Größe expandiert (Beschr. Sp. 2 Z. 32 \n\n- Sp. 3 Z. 11). Eine andere Form von Stents offenbare die Veröffentlichung der \n\neuropäischen Patentanmeldung 0 177 330. Diese bestehe aus einem zu einer \n\ngeschlossenen Zickzackkonfiguration geformten Draht, der eine endlose Reihe \n\nvon durch Biegungen verbundenen geraden Abschnitten aufweise, wobei er \n\nfedernd in eine kleinere erste Gestalt zusammendrückbar sei, in der die gera-\n\nden Abschnitte zur Einführung in einen Durchgang nebeneinander und nahe \n\nbenachbart zueinander angeordnet seien, wobei der Stent federnd in eine zwei-\n\nte Gestalt expandierbar sei, in der die geraden Abschnitte gegen die Wand des \n\nDurchgangs drückten und ihn offen hielten (Beschr. Sp. 3 Z. 12 - 25). Die Be-\n\nschreibung stellt weiter dar, daß bei all diesen Stents erhebliche Schwierigkei-\n\nten aufgetreten seien, die zu einem niedrigen Akzeptanzgrad geführt hätten. \n\n2. Durch das Streitpatent soll, wie dessen Beschreibung - unter Weglas-\n\nsung eines Lösungselements (selektive Bemeßbarkeit gemäß der durch die \n\nLäsion diktierten anatomischen Konfiguration) - angibt, ein leicht und zuverläs-\n\nsig implantierbarer Stent zur Verfügung gestellt werden, der das Thromboseri-\n\nsiko minimiert. \n\n3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents eine für die Implan-\n\ntation in ein Koronar- oder anderes Blutgefäß im menschlichen Körper geeigne-\n\nte endovaskuläre Abstützvorrichtung vor, die \n\n(1) \n\naus einem einheitlichen Bauteil besteht, das \n\n(1.1) mehrere obere und untere Spitzen aufweist, \n\n(1.2.) \n\nzur Beförderung zu einem betroffenen Teil eines Blutgefä-\n\nßes auf der äußeren Oberfläche eines Katheters zusam-\n\nmengedrückt und \n\n(1.3) \n\ndurch Aufpumpen des Katheters aufgeweitet werden kann, \n\n(1.3.1) um den betroffenen Teil des Blutgefäßes auf einem \n\nDurchmesser zu halten, der größer ist, als wenn die Ab-\n\nstützvorrichtung nicht implantiert worden wäre, \n\n(2) \n\n(3) \n\naus drahtähnlichem Material besteht und \n\nkeine Verbindungen (\"joints\") aufweist. \n\nDabei besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber und auch der ge-\n\nrichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß die Übersetzung des maßgebli-\n\nchen englischen Begriffs \"joints\" mit \"Fugen\" in der - nach Art. 70 EPÜ für das \n\nVerfahren nicht maßgeblichen - deutschen Fassung des Patentanspruchs 1 \n\nirreführend ist. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit die Übersetzung \n\n\"ist nahtlos\" vorgeschlagen. Dem vermag der Senat nach dem Ergebnis der \n\nmündlichen Verhandlung nicht beizutreten. Danach hat sich ergeben, daß sich \n\nder auch in dem nicht angegriffenen Patentanspruch 9 des Streitpatents ver-\n\nwendete Begriff \"joints\" in Patentanspruch 1 zum einen nicht notwendig und \n\njedenfalls nicht allein auf die Fugen- oder Nahtlosigkeit des nach Patentan-\n\nspruch 9 gebildeten toroidförmigen Körpers bezieht, für die in Patentanspruch 6 \n\ndes Streitpatents der allgemeinere Begriff \"is connected\" (ist verbunden) ver-\n\nwendet wird, sondern die insbesondere aus den Figuren 1, 6a und 6b der \n\nZeichnungen ersichtliche Ausgestaltung dahin betrifft, daß der unter Schutz \n\ngestellte Gegenstand überhaupt keine festen (körperlichen) Verbindungen etwa \n\nan (im Streitpatent nicht beschriebenen) Kreuzungsstellen oder sonstige Ver-\n\nbindungsteile aufweist. Figur 1 zeigt dies wie folgt: \n\nAuf der anderen Seite sind - wie es schon das allgemeine Verständnis \n\ndes Begriffs \"joints\" im Sinn von Verbindung, Nahtstelle, Fuge oder Gelenk na-\n\nhelegt - die in Patentanspruch 6 angesprochenen Fälle des bloßen Sich-\n\nÜberschneidens von Segmenten der Vorrichtung ohne körperliche Verbindung, \n\nfür die das Streitpatent den Bergiff \"overlapping\" verwendet, nicht von dem Be-\n\ngriff \"joints\" erfaßt. Auch der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß für \n\nsolche Überschneidungen der Begriff \"crossing parts\" gebräuchlich war. \n\nII. 1. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 \n\ndes Streitpatents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hi-\n\nnausgeht, weil er jedenfalls im Sinn der Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ für den Fach-\n\nmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen einen anwendungsorientierten Techniker mit Kenntnissen auf dem \n\nGebiet biomedizinischer Werkstoffe, der sich die notwendigen medizinischen \n\nKenntnisse durch Zusammenarbeit mit einem auf dem einschlägigen Gebiet \n\ntätigen Arzt erschließt, ansieht, durch den Stand der Technik nahegelegt war. \n\nDies füllt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 \n\nIntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ aus. Dabei bedarf es keiner abschlie-\n\nßenden Entscheidung darüber, ob dieser Gegenstand neu war. \n\n2. a) Aus der im Jahr 1986 veröffentlichten europäischen Patentanmel-\n\ndung 0 177 330 (Gianturco I) war ein selbstaufweitender endovaskulärer Stent \n\naus Stahldraht bekannt, der aus Stahldraht besteht, der in einer geschlossenen \n\nZickzack-Gestalt geformt ist, wobei die geraden Abschnitte durch spitzwinklige \n\nBiegestellen miteinander verbunden sind. Dies zeigt Figur 1 der Entgegenhal-\n\ntung: \n\nDer Stent ist federelastisch und kann in eine erste Gestalt zusammen-\n\ngedrückt werden, die Figur 4 der Entgegenhaltung zeigt. In dieser Gestalt wird \n\nder Stent in eine rohrförmige Patrone eingesetzt, die wiederum in den Adapter \n\neiner Hülse eingesetzt wird. Der Stent wird sodann durch die Hülse vorgescho-\n\nben und dehnt sich an Ort und Stelle durch das Zurückziehen der Hülse aus \n\nund drückt gegen die Gefäßwand (Beschreibung Seite 8 mittlerer Absatz). Die \n\nStents hielten im Tierversuch die Gefäße, in denen sie implantiert waren, im \n\ndilatierten Zustand offen. Die Entgegenhaltung beschreibt als klinische Anwen-\n\ndungen des Stents die Bekämpfung des Vena-cava-superior-Syndroms, die \n\nAufrechterhaltung der Gefäßdurchgängigkeit nach perkutaner Ballondilatation \n\nund die Korrektur einer Gefäßstenose (Seite 11 vorletzter Absatz). Den aufge-\n\nweiteten Zustand des Gefäßes zeigt z.B. Figur 6. Weder die Beschreibung \n\nnoch die Zeichnungen der Entgegenhaltung enthalten einen Hinweis auf Ver-\n\nbindungen (\"joints\") im vorstehend erläuterten Sinn; der Fachmann kann der \n\nDarstellung deshalb entnehmen, daß solche Verbindungen fehlen. Anders als \n\nnach dem Streitpatent findet sich in der Entgegenhaltung kein Hinweis auf eine \n\nAufweitung durch Aufpumpen im Sinn einer Ballondilatation, vielmehr handelt \n\nes sich ersichtlich um selbstexpandierendes Material. Damit beschreibt diese \n\nVeröffentlichung eine Vorrichtung, die die Merkmale (1), (1.1), (1.2), (1.3.1) und \n\n(3) des Streitpatents aufweist und sich von Merkmal (2) nur durch die Verwen-\n\ndung von Draht und nicht von drahtähnlichem Material unterscheidet. Nicht \n\nverwirklicht ist demgegenüber das die Art und Weise der Aufweitung betreffen-\n\nde Merkmal (1.3). \n\nb) Der nur wenige Monate nach der Veröffentlichung dieser europäi-\n\nschen Patentanmeldung erschienene Aufsatz von Rösch u.a. beschreibt die \n\nexperimentelle Verwendung von solchen selbstaufweitenden Gianturco-Stents \n\ndes Herstellers C. Inc., B. (Indiana), der Anmelderin der europäischen \n\nPatentanmeldung, in Gefäßen der Leber von Schweinen. Dabei wurden mehre-\n\nre bereits freigesetzte und selbstexpandierte Stents weiter mit einem Angiopla-\n\nstieballon aufgeweitet. Die Diskussion der Versuchsergebnisse stellt die gute \n\nEignung des Gianturco-Stents heraus und verweist auf die Bedeutung einer \n\n(zusätzlichen) Ballonaufweitung des Stents nach dessen Positionierung für das \n\nErreichen einer guten Durchgängigkeit in bestimmten näher beschriebenen \n\nFällen; die intrinsische Expansionsspannung des Stents habe nicht hinreichend \n\nKraft besessen, ihm im Lebertrakt ein ausreichendes Lumen zu öffnen. Damit \n\nist die Verwendung eines selbstaufweitenden Gianturco-Stents in einer Weise \n\nbeschrieben, wie dies Merkmal (1.3) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents \n\nvorsieht. Eine Einschränkung der Lehre dieses Patentanspruchs dahin, daß \n\nnicht mit selbstexpandierenden Stents gearbeitet werden solle, ist dem Streit-\n\npatent nicht zu entnehmen. Eine Zusammenschau der europäischen Patent-\n\nanmeldung 0 177 330 und der Veröffentlichung von Rösch u.a. offenbart daher \n\nden Gegenstand des Streitpatents in vollständiger Weise. Zu einer solchen Zu-\n\nsammenschau hatte der Fachmann auch allen Anlaß, weil der Aufsatz von \n\nRösch u.a. die Verwendung eines Stents nach der europäischen Patentanmel-\n\ndung beschreibt. Dieses Ergebnis deckt sich mit der den Senat überzeugenden \n\nund von der beklagten Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht \n\nernsthaft angegriffenen Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen, daß \n\nzum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents keine Vorbehalte gegen eine zusam-\n\nmenschauende Betrachtung der verschiedenen Entwicklungen auf dem Gebiet \n\nder Stents bestanden und daß es insoweit mehrere Übersichtsveröffentlichun-\n\ngen gab. Auch der Aufsatz von Rösch u.a. diskutiert die Verwendung von bal-\n\nlonaufweitbaren Stents (Palmaz; vgl. die US-Patentschrift 4 733 665) und von \n\nselbstexpandierenden Stents (Gianturco) gemeinsam. Demnach können Vor-\n\nbehalte der Fachwelt, beide Arten von Stents nebeneinander zu beurteilen, \n\nausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, daß nach den überzeugenden Aus-\n\nführungen des gerichtlichen Sachverständigen Stents zur Aufrechterhaltung \n\nvon Körperöffnungen wie der blutführenden Gefäße im Prioritätszeitpunkt des \n\nStreitpatents Gegenstand intensiver Forschungen waren, mit denen auch bis \n\ndahin nicht befriedigenden Ergebnissen entgegengewirkt werden sollte. Im \n\nRahmen dieser Forschungen hatten die beteiligten Fachleute umfassend den \n\nbisher erzielten Ergebnissen bei allen Alternativen der Aufrechterhaltung der \n\nGröße des Lumens durch Implantate Aufmerksamkeit geschenkt. Der bereits \n\nangeführte Aufsatz von Rösch u.a. bestätigt diese Einschätzung des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen. Der Fachmann hatte deshalb Anlaß, die Lehren beider \n\nEntgegenhaltungen zu kombinieren, und gelangte auf diese Weise jedenfalls in \n\nnaheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpa-\n\ntents. \n\nIII. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der Patentansprüche 2 \n\nbis 5 des Streitpatents hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht. Für ei-\n\nnen solchen haben sich in der mündlichen Verhandlung auch keine Anhalts-\n\npunkte ergeben. \n\nIV. Patentanspruch 6 des Streitpatents entspricht dem in Figur 1 darge-\n\nstellten Ausführungsbeispiel. Die Ausgestaltung der Vorrichtung entspricht der \n\nin der europäischen Patentanmeldung (Fig. 1), wobei dort die Zahl der Seg-\n\nmente N nach Patentanspruch 6 des Streitpatents 10 beträgt. Wie der gerichtli-\n\nche Sachverständige bestätigt hat, kommt es auch bei dem in Figur 1 der euro-\n\npäischen Patentanmeldung dargestellten Stent nicht zur Ausbildung von Ver-\n\nbindungen (\"joints\"), wie sie das Streitpatent ausschließt, wohl aber zu Über-\n\nschneidungen im Sinn von Patentanspruch 6 des Streitpatents. Damit weist \n\nPatentanspruch 6 gegenüber der Zusammenschau der europäischen Patent-\n\nanmeldung und des Aufsatzes von Rösch u.a. jedenfalls keinen erfinderischen \n\nÜberschuß aus. \n\nV. Für die Patentansprüche 7 und 8 des Streitpatents, die dessen Pa-\n\ntentanspruch 6 weiter ausbilden, ist ein selbständiger erfinderischer Gehalt \n\nebenfalls weder geltend gemacht noch erkennbar. \n\nVI. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs fügt diesem \n\ndie weitere Merkmalsgruppe hinzu \n\n(4) \n\ndaß die Spitzen gerundet sind \n\n(4.1) mit einem Krümmungsdurchmesser, der größer ist als der \n\nDurchmesser des drahtähnlichen Materials. \n\nEs kann dahinstehen, ob die Aufnahme dieses lediglich in den Zeich-\n\nnungen offenbarten Merkmals zur Verteidigung des Streitpatents zulässig ist \n\n(vgl. zum Streitstand Busse, aaO, § 34 PatG Rdn. 248 m.w.N.; Schulte, PatG, \n\n6. Aufl. 2001, § 34 Rdn. 281 ff.; Benkard/Schäfers, aaO, § 35 Rdn. 30; vgl. \n\nschon zur \n\nfrüheren Rechtslage nach § 26 PatG 1968 Sen.Beschl. v. \n\n17.11.1987 - X ZB 15/87, GRUR 1988, 197 - Runderneuern). Jedoch besagt \n\ndie zusätzlich eingefügte Merkmalsgruppe im Ergebnis, wie der gerichtliche \n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung eingehend und überzeugend \n\nerläutert hat, nicht mehr als daß der Winkel zwischen den durch die Draht-\n\nschenkel an den Spitzen gebildeten Winkeln größer als 0° sein soll. Dabei han-\n\ndelt es sich nicht um mehr als eine Trivialität, die erfinderische Tätigkeit nicht \n\nbegründen kann. (vgl. Sen.Urt. v. 24.9.2003 - X ZR 7/00, GRUR 2004, 47 \n\n- blasenfreie Gummibahn I, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nVII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Jestaedt \n\n Scharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/x-zr-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/x-zr-199-00","retrieved":"2026-07-10 15:24:34.013185+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-30/x-zr-199-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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