{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"VI ZB 81/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6 Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Ver- handlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 81/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6 \n\nDie außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Ver-\n\nhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 \n\nAbs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der \n\nAnwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. \n\nBGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklag-\n\nten zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 457,62 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch genommen. Nach Eingang der Klageerwiderung erließ die \n\nZivilkammer des Landgerichts durch den Einzelrichter einen die mündliche Ver-\n\nhandlung vorbereitenden Beschluß gemäß § 358 a ZPO, in dem neben rechtli-\n\nchen Hinweisen den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet \n\nund Gelegenheit gegeben worden ist, diesem Vorschlag binnen einer Frist von \n\ndrei Wochen zuzustimmen. Für den Fall der Zustimmung hat das Gericht ange-\n\nkündigt, daß es das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO \n\nim schriftlichen Verfahren feststellen werde. Zugleich erließ es einen Beweisbe-\n\nschluß für den Fall, daß sich eine vergleichsweise Regelung nicht erzielen ließe \n\nund bestimmte Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung. Bei-\n\nde Parteien erklärten sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden. Nach \n\ndem Inhalt des Vergleichs haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Am 8. April 2003 ist der \n\nVergleich durch gerichtlichen Beschluß festgestellt worden. \n\nDer Rechtspfleger des Landgerichts hat die von den Parteien angesetz-\n\nten Verhandlungsgebühren im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. Juni 2003 \n\nabgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verhandlungsgebühren seien \n\nmangels Antragstellung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \n\nentstanden. Beide Parteien haben dagegen sofortige Beschwerde mit der Maß-\n\ngabe eingelegt, daß statt einer Verhandlungsgebühr eine Erörterungsgebühr \n\nanzusetzen sei. Den Beschwerden hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und \n\nsie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom \n\n7. November 2003 hat das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden zu-\n\nrückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nDie Beklagten verfolgen mit der Rechtsbeschwerde weiter die Festset-\n\nzung einer Erörterungsgebühr. \n\nII. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt, daß eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBRAGO nicht dadurch ausgelöst worden sei, daß die Parteivertreter die Sach- \n\nund Rechtslage vor dem Vergleichsschluß erörterten. Wie § 31 Abs. 2 BRAGO \n\ndeutlich mache, sei die Erörterungsgebühr der Verhandlungsgebühr gleichge-\n\nstellt und werde deshalb nur dann verdient, wenn die Erörterung in einem ge-\n\nrichtlichen Termin stattfinde. Hingegen würden außerhalb eines Termins geführ-\n\nte Auseinandersetzungen und Verhandlungen durch die Prozeßgebühr des \n\n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Der Anwalt erhalte darüber hinaus eine \n\nVergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, wenn die Verhandlungen in \n\neinen den Rechtsstreit beendenden Vergleich mündeten. Auch aus § 35 \n\nBRAGO lasse sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Es fehle \n\nzum einen eine gerichtliche Entscheidung, da lediglich ein Beschluß nach § 278 \n\nAbs. 6 Satz 2 ZPO ergangen sei. Zum anderen bedürfe es zur Beschlußfas-\n\nsung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild keiner \n\nmündlichen Verhandlung. Es entspreche vielmehr der Vorstellung des Gesetz-\n\ngebers, von ihr abzusehen. \n\n2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand. \n\na) Vergeblich machen die Beklagten geltend, die dem Vergleichsschluß \n\nnach § 278 Abs. 6 ZPO vorausgehende fernmündliche Erörterung der Sach- \n\nund Rechtslage löse eine Erörterungsgebühr in sinngemäßer Anwendung des \n\n§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerde-\n\ngerichts (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 2003, 533), daß die außerhalb eines \n\ngerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Par-\n\nteien und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO abgegolten werden. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden \n\nVergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr. \n\nb) Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt grund-\n\nsätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus (einhel-\n\nlige Auffassung: vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1046 m.w.N.; Hansens, \n\nBRAGO-Report 2002, 98, 99; wohl auch Enders, JurBüro 2003, 1, 3 unter Pra-\n\nxistip; Siemon, MDR 2003, 61, 62). Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht \n\nin Zweifel. Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-\n\nReformgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich daran entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Zwar besteht seitdem die \n\nMöglichkeit nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich in der Weise \n\nzu schließen, daß die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Ge-\n\nrichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das \n\nZustandekommen und den Inhalt eines solchen Vergleichs durch Beschluß \n\nfeststellt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, daß die \n\nParteien nach einer die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auslösenden \n\nErörterung der Sache im gerichtlichen Termin den Prozeß durch einen Ver-\n\ngleich beenden, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. \n\nc) Eine Ausdehnung des Kostentatbestandes in § 31 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBRAGO auf den Vergleichsschluß ohne Erörterung der Sache in einem gericht-\n\nlichen Termin widerspricht nicht nur dem auch von den Parteivertretern zu wah-\n\nrenden Interesse der Parteien, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie \n\nist auch sonst nicht gerechtfertigt. So ist der mit der Erörterung im Gerichtssaal \n\nverbundene Arbeitsaufwand der Prozeßvertreter nicht vergleichbar mit einem \n\nTelefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem \n\nWeg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann (anderer An-\n\nsicht Siemon aaO). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß für die in \n\n§ 128 a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung \n\neine Verhandlungsgebühr verlangt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, \n\n24. Aufl., § 128 a Rdn. 8; Enders, JurBüro, S. 61), obwohl die Prozeßbeteiligten \n\nnicht gemeinsam in einem Gerichtssaal körperlich anwesend sind. Durch \n\n§ 128 a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer \n\nmündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsver-\n\nhandlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch \n\nim Falle des § 128 a ZPO das Erscheinen der Prozeßbeteiligten am Übertra-\n\ngungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, aaO, § 128 a Rdn. 1, 2; anderer Ansicht wohl Siemon, aaO). \n\nFür die Partei wäre bei einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO \n\naußerdem kaum absehbar, wann eine Erörterungsgebühr, deren Anfall an eher \n\nzufällige Arbeitsweisen im Einzelfall anknüpft, entsteht. Denn ob das Verfahren \n\nschriftlich betrieben oder der Streitstoff telefonisch erörtert wird, hängt von den \n\nProzeßvertretern ab und ist durch die Parteien schwerlich zu beeinflussen. Der \n\nin der Regel aufwendigere Schriftverkehr ist aber mit der Prozeßgebühr \n\nabgegolten. \n\nd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nichts dafür, \n\ndaß der Gesetzgeber es versäumt habe, § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO im Hinblick \n\nauf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO insoweit anzugleichen, daß auch in \n\nFällen, in denen die Parteivertreter nicht vor Gericht auftreten, die Erörterungs-\n\ngebühr bei telefonischer Erörterung entsteht. Das inzwischen verabschiedete \n\nGesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts sieht keinen wei-\n\nteren Vergütungstatbestand vor. Beim Abschluß eines schriftlichen Vergleichs \n\nnach § 278 Abs. 6 ZPO soll neben der Einigungsgebühr (Nummer 1000 des \n\nVergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. 15/2487 S. 92) die Verfahrensgebühr \n\n(Nummer 3101 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. aaO S. 97), nicht \n\njedoch die Terminsgebühr (Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses, BT-\n\nDrucks. aaO S. 98) entstehen (vgl. auch Zöller/Greger aaO, § 278 Rdn. 27). \n\nAuch nach derzeitigem Rechtszustand erhält der Prozeßvertreter für das Ver-\n\nfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO und eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Erfolglos beruft sich die \n\nRechtsbeschwerde deshalb auf § 2 BRAGO, wonach in Fällen, in denen Ge-\n\nbühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht bestimmt sind, die Ge-\n\nbühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu bemes-\n\nsen sind. \n\ne) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des \n\n§ 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach \n\n§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündli-\n\nchen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche \n\nEntscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schles-\n\nwig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBü-\n\nro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88). Hiergegen spricht nicht, daß in jeder \n\nLage des Verfahrens nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechts-\n\nstreits zu suchen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß auch noch nach \n\neinem gerichtlichen Termin und einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich \n\nauf Vorschlag des Gerichts festgestellt wird (vgl. Buchmüller, aaO). \n\n3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zb-81-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358a","ref_norm":"358a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zb-81-03","retrieved":"2026-07-10 15:22:07.542004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-30/vi-zb-81-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2004-03-30","dockets":["VI ZB 81/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.03.2004 – VI ZB 81/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/vi-zb-81-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6 Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Ver- handlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November\n\n2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklag-\n\nten zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 457,62 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/278","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"278","label":"§ 278 ZPO","mentions":11},{"id":"ZPO/128a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128a","label":"§ 128a ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/358a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"358a","label":"§ 358a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 2311","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:22:07.542004+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}