{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"4 StR 42/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 42/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 9. Dezember 2002\n\na) \n\nim Ausspruch über die im Fall II. B 1. (Überfall\n\n\"M. \") verhängte Einzelstrafe,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie\n\nc) \n\nim Ausspruch über die besondere Schuldschwere\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Tot-\n\nschlags und gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nunter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere\n\nSchwere der Schuld festgestellt und den Angeklagten verurteilt, an die Neben-\n\nklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat\n\nauf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n25. Februar 2004. Das Vorbringen in der Gegenerklärung des Verteidigers\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Mü. vom 16. März 2004 führt zu keinem anderen Er-\n\ngebnis.\n\nAnlaß zu ergänzenden Bemerkungen sieht der Senat lediglich insoweit,\n\nals die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der\n\nHauptverhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO) im Hinblick darauf rügt, daß am\n\n19. Verhandlungstag an der Saaltür der Zettel angebracht war: \"Kein Zutritt\n\nwährend laufender Verhandlung - Zutritt nur während der Pausen\".\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Generalbundesanwalt meint,\n\ndieser Rüge schon deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil die Revision nicht\n\nvorgetragen hat, daß sich durch den Hinweis an der Eingangstür zum Sit-\n\nzungssaal tatsächlich jemand von der Teilnahme an der Sitzung hat abhalten\n\nlassen (vgl. BGH NJW 1980, 249 f.; Kuckein in KK 5. Aufl. StPO § 344 Rdn. 49\n\nm.N.). Denn die Rüge ist jedenfalls deshalb nicht zulässig ausgeführt (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO), weil es an dem vollständigen Vortrag des prozessualen\n\nGeschehens fehlt, das dieser sitzungspolizeilichen Maßnahme des Gerichts\n\nvorausging und zu ihr Anlaß gab. Wie dem Revisionsvorbringen entnommen\n\nwerden kann und durch die dienstliche Erklärung der Vorsitzenden Richterin\n\nbestätigt wird, war die Anbringung des Hinweises an der Eingangstür zum Sit-\n\nzungssaal am 19. Verhandlungstag die Reaktion auf Störungen des Sitzungs-\n\nverlaufs nicht nur durch das Verhalten der Besucher im Sitzungssaal, sondern\n\nauch durch deren ständiges Verlassen und Wiederbetreten des Saales. Dieses\n\nVerhalten führte aber nicht nur - was die Revision insoweit vorträgt - zu Ab-\n\nmahnungen an die anwesenden Zuhörer an den beiden vorangehenden Ver-\n\nhandlungstagen (25. und 26. Juli 2002). Vielmehr weist das Protokoll jedenfalls\n\nauch schon für den 16. Verhandlungstag (22. Juli 2002) aus, daß die Vorsit-\n\nzende die Zuschauer darauf hingewiesen hat, daß während der laufenden\n\nHauptverhandlung \"nicht ständig rein- und rausgegangen werden kann, da das\n\ndie Hauptverhandlung stört\" (Protokollband II Bl. 19). Hierauf kam es für die\n\nBeurteilung, ob die vom Gericht getroffene Maßnahme den Grundsatz der Öf-\n\nfentlichkeit verletzt hat, an. Allerdings hätte der Senat Bedenken, allgemein zur\n\nSicherung eines ungestörten Verlaufs der Hauptverhandlung den Zutritt zur\n\nVerhandlung nur während der Sitzungspausen zuzulassen. Denn der Öffent-\n\nlichkeitsgrundsatz verlangt, daß grundsätzlich jedermann jederzeit den Zutritt\n\nzu öffentlichen Gerichtsverhandlungen haben muß (vgl. grundlegend BGHSt\n\n22, 297). Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Viel-\n\nmehr hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß eine unge-\n\nstörte Verhandlung ebenso wichtig wie die Kontrolle des Verfahrensgangs\n\ndurch die Allgemeinheit sein kann (BGHSt aaO S. 301; BGHSt 21, 72, 73; 27,\n\n13, 15). So hat der Bundesgerichtshof etwa in der Anordnung des Vorsitzen-\n\nden, die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst ge-\n\nschlossen zu halten, um Störungen in dem beengten Sitzungssaal zu vermei-\n\nden, keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-\n\nrens gesehen (BGHSt 24, 72). Für die Abwägung, welchem Gesichtspunkt im\n\nEinzelfall Vorrang gebührt, kommt es, wenn es um die Abwehr von eingetrete-\n\nnen oder zu erwartenden Störungen geht, jeweils auf deren Ausmaß an. Dazu\n\ngehörte hier auch, daß sich die Besucher dieser Hauptverhandlung ersichtlich\n\nlänger - als es die Revision vorträgt - von der Abmahnung störenden Verhal-\n\ntens \n\nunbeeindruckt \n\nzeigten, \n\nbevor \n\ndann \n\nschließlich \n\nam\n\n19. Hauptverhandlungstag der Hinweis an der Eingangstür des Sitzungssaals\n\nangebracht wurde. Erst das volle Ausmaß der dieser Maßnahme vorangehen-\n\nden Störung läßt die Beurteilung zu, ob ausnahmsweise die vorübergehende\n\nGestattung des Zutritts nur während der Verhandlungspausen noch als sach-\n\ngerechte Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit hinzunehmen war.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben. Auch die Verurteilung wegen zum Nachteil des Sch. \n\nbegangenen Mordes hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit\n\nzutreffender Begründung hat das Landgericht das Vorliegen des Mordmerk-\n\nmals der niedrigen Beweggründe angenommen. Deshalb gefährdet es den Be-\n\nstand des Urteils insoweit nicht, daß das Landgericht zu Unrecht auch das Vor-\n\nliegen der weiteren Mordmerkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht\n\nangenommen hat:\n\nNach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher\n\nWillensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung\n\nausnutzt (Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 16 m.N.). Dabei kommt es\n\nfür die Annahme von Arglosigkeit auf den Beginn der mit Tötungsvorsatz be-\n\ngangenen Handlung an (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 6, 8, 13, 16,\n\n21, 27). Wie das Landgericht selbst annimmt, war das Tatopfer aber (späte-\n\nstens) beim Aussteigen aus dem Pkw nicht mehr arglos (UA 55). Das Landge-\n\nricht kommt gleichwohl zur Annahme der Heimtücke mit der Erwägung, \"daß\n\nder Angeklagte, als er Sch. zum Einsteigen in den Pkw veranlaßte,\n\nihn quasi in eine 'Falle' lockte und ihn ... wehrlos machte\" (UA 55). Insoweit\n\nergeben die Feststellungen indes nicht, daß der Angeklagte - worauf es ankam\n\n- zu diesem Zeitpunkt bereits den Tötungsentschluß gefaßt hatte. Vielmehr\n\nwollte der Angeklagte danach am Tatort \"die Abstrafung ... fortsetzen\" (UA 18).\n\nDies aber läßt - zumal mit Blick auf die Schläge, die der Angeklagte dem Ge-\n\nschädigten unmittelbar zuvor versetzt hatte - den Schluß zu, daß der Ange-\n\nklagte dem Geschädigten im Park zunächst - wie auch der Zeuge B. an-\n\nnahm - \"nur\" noch eine \"Abreibung verpassen\" wollte (UA 19).\n\nSoweit die Jugendkammer desweiteren das Mordmerkmal der Verdek-\n\nkungsabsicht angenommen und gemeint hat, der Angeklagte habe \"in der Ab-\n\nsicht (gehandelt), einen Zeugen, der ihn bezüglich der Tat 'M. ' bela-\n\nstete, auszuschalten\" (UA 55), stellt dies eine bloße, durch keine Tatsachen\n\ngestützte Vermutung dar. Auch wenn der Angeklagte davon ausgegangen war,\n\ndaß Sch. seinen, des Angeklagten, Namen bei der Polizei im Zu-\n\nsammenhang mit den Ermittlungen wegen des Überfalls auf die Gaststätte\n\n\"M. \" genannt und ihn der Beteiligung an der Tat bezichtigt habe, folgt\n\ndaraus noch nicht, daß der Angeklagte die Tötung des Sch. in der Ab-\n\nsicht beging, seine Überführung hinsichtlich der Beteiligung an dem Raub-\n\nüberfall durch Beseitigung eines Belastungszeugen zu erschweren. Die Er-\n\nkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden über den gegen ihn geäußerten Ver-\n\ndacht der Tatbeteiligung konnte der Angeklagte durch die Tötung des\n\nSch. nicht rückgängig machen (vgl. zur Beseitigung eines Belastungs-\n\nzeugen nach Anklageerhebung BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 6). Da-\n\nfür, daß der Angeklagte damit rechnete, Sch. werde ihn weiter belasten,\n\ngeben die Feststellungen nichts her. Vielmehr war das - ersichtlich beherr-\n\nschende - Motiv des Angeklagten, sich mit der Tötung an Sch., \"der es\n\ngewagt hatte, ihn zu 'verpfeifen', zu rächen\" und zugleich \"anderen gegenüber\n\nein Exempel zu statuieren, um ein für allemal klarzustellen, daß man ungestraft\n\nnicht gegen ihn bei der Polizei vorgehen könne\" (UA 55/56). Hierin hat das\n\nLandgericht zu Recht niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB\n\ngesehen; eine Verdeckungsabsicht läßt dies indes nicht erkennen.\n\n3. Die Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.\n\nDer Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, so-\n\nweit es die wegen des Überfalls auf die Gaststätte \"M. \" verhängte Einzel-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe anlangt. Das Landge-\n\nricht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB\n\nverneint und die Einzelstrafe dem nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB\n\ngemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. \"Eine weitere\n\nStrafrahmenverschiebung wegen der nicht ausschließbar herabgesetzten\n\nSchuldfähigkeit infolge Alkohols nahm die Kammer nicht vor, weil lediglich zu\n\nGunsten des Angeklagten nicht ausschließbar eine solche angenommen wur-\n\nde, nach Aussage der Zeugin W. der Angeklagte jedoch keinen alkoholisierten\n\nEindruck hinterließ und keine Ausfallerscheinungen zeigte\" (UA 67). Diese Er-\n\nwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In tatsächlicher Hin-\n\nsicht steht sie in Widerspruch zu der eigenen Würdigung der Jugendkammer,\n\nmit der sie die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat. Im übrigen\n\nist es rechtsfehlerhaft, der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des-\n\nwegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern\n\nnach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde (st. Rspr.; BGHR StGB § 21\n\nStrafrahmenverschiebung 4, 17; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 18 m.w.N.).\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die\n\nweiteren Strafzumessungserwägungen, der Angeklagte habe \"nur zur Befriedi-\n\ngung eigener Bedürfnisse\" und \"völlig unverhältnismäßig\" gehandelt, auch ent-\n\nspreche die Tat \"der allgemeinen egoistischen Einstellung des Angeklagten\"\n\n(UA 66), durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3\n\nStGB begegnen.\n\n4. Die Aufhebung der im Fall II. B 1. der Urteilsgründe verhängten Ein-\n\nzelstrafe hat hier die Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamt-\n\nstrafe zur Folge. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die besondere\n\nSchuldschwere. Denn § 57 b StGB knüpft, wenn auf lebenslange Freiheits-\n\nstrafe als Gesamtstrafe erkannt wird, die Feststellung der besonderen Schwere\n\nder Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) an eine zusammenfassende\n\nWürdigung aller einzelnen Straftaten. Dazu verhält sich das angefochtene Ur-\n\nteil nicht. Im übrigen kann der Ausspruch über die besondere Schuldschwere\n\nhier aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil - wie oben zu 2. ausgeführt\n\n- die vom Landgericht angenommenen Mordmerkmale der Heimtücke und der\n\nVerdeckungsabsicht entfallen, die Jugendkammer bei ihrer Schuldschwerebe-\n\nurteilung aber ausdrücklich auch auf die Verwirklichung von drei Mordmerk-\n\nmalen abgestellt hat. Soweit im übrigen das Landgericht insoweit zudem ge-\n\nmeint hat, \"die Zweck-Mittel-Relation (sei) sichtlich nicht gegeben, so daß auch\n\ninsoweit eine über das Normalmaß hinausgehende Schuld des Angeklagten\"\n\nvorgelegen habe (UA 69), hat es lediglich Umstände berücksichtigt, die bereits\n\nfür die Annahme der niedrigen Beweggründe maßgeblich sind. Darin liegt ein\n\nVerstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, der auch\n\nbei der Schuldschwerebeurteilung Beachtung verlangt (BGHSt 42, 226).\n\n5. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die getroffenen Feststellungen\n\nunberührt; diese können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende\n\nFeststellungen durch den neuen Tatrichter, die mit den getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:10)(cid:28)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:28)\n\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/4-str-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/4-str-42-04","retrieved":"2026-07-10 15:23:04.288713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-30/4-str-42-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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