{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"1 StR 354/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 354/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Waldshut-Tiengen vom 14. März 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Freiburg zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten erneut vom Vorwurf der Vergewal-\n\ntigung zum Nachteil der Nebenklägerin S. freigesprochen. Hier-\n\ngegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Diese beanstandet die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR \n\n416/98 - das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts vom \n\n28. November 1997 auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin hin aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem jetzt noch in Rede \n\nstehenden Tatvorwurf freigesprochen worden war. In der ersten Hauptverhand-\n\nlung hatte sich das Landgericht nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte \n\ngemeinsam mit einem unbekannten Mittäter namens J. die Zeugin \n\nS. am 19. August 1996 gegen 20.30 Uhr in der Parkanlage hinter dem \n\nSch. -Gymnasium in Bad Sä. überfallen habe, wobei beide Täter ab-\n\nwechselnd jeweils den Oral- und Vaginalverkehr erzwungen hätten (Anklage \n\nvom 13. April 1997). In einer mit diesem Verfahren verbundenen weiteren An-\n\nklage war dem Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen worden, an einem \n\nnicht näher feststellbaren Tag in der zweiten Augusthälfte 1996 wiederum mit \n\neinem unbekannten Mittäter namens J. und ebenfalls im Sch. park in Bad \n\nSä. eine weitere, allerdings unbekannt gebliebene Frau zum Ge-\n\nschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Diese hatte sich später anonym bei \n\neiner Frauenberatungsstelle gemeldet, war danach aber nicht mehr in Erschei-\n\nnung getreten. Auch von diesem Tatvorwurf hat das Landgericht den Angeklag-\n\nten mit seinem ersten Urteil vom 28. November 1997 freigesprochen. Insoweit \n\nist jenes Urteil rechtskräftig. \n\nHinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin \n\nS. konnte das Landgericht seinerzeit Zweifel nicht überwinden, ob der \n\nAngeklagte bei seinem früheren, später widerrufenen Geständnis diejenige Tat \n\ngeschildert habe, welche der Zeugin widerfahren sei. Auch die Identifizierung \n\ndes Angeklagten durch die Zeugin sei nicht verläßlich genug, um Unstimmig-\n\nkeiten zwischen den Tatschilderungen der Zeugin und des Angeklagten in sei-\n\nner früheren geständigen Einlassung vernachlässigen zu können. \n\n2. Das Landgericht hat sich auch in der erneuten Hauptverhandlung \n\nnicht davon zu überzeugen vermocht, daß es der Angeklagte war, der die Zeu-\n\ngin S. mit einem unbekannten Mittäter vergewaltigt hat. Zwar sei \n\ndie Zeugin S. , wie von ihr geschildert, Opfer einer Vergewaltigung ge-\n\nworden; es lasse sich jedoch nicht feststellen, daß der Angeklagte die Tat be-\n\ngangen habe. Das später widerrufene Geständnis des Angeklagten im Ermitt-\n\nlungsverfahren beziehe sich zwar wahrscheinlich auf eine tatsächlich verübte \n\nTat, obwohl dies nicht als völlig zwingend erscheine. Es bestünden aber erheb-\n\nliche Zweifel an der Identität der von dem Angeklagten einerseits und der Zeu-\n\ngin andererseits jeweils geschilderten Tatabläufe. Unterschiede hätten sich bei \n\nden Angaben hinsichtlich des Ausgangspunkts der Tat und der Gehrichtung \n\ndes Opfers, dessen Kleidung und Haarfarbe, der Kleidung der Täter, des Tat-\n\ntags und der Ausübung von Oralverkehr ergeben. Diese Abweichungen könn-\n\nten auch nicht mit der Überlegung relativiert werden, daß die Begehung zweier \n\nvergleichbarer Vergewaltigungstaten durch jeweils zwei (andere) Täter in Bad \n\nSä. in kurzem zeitlichem Abstand wenig wahrscheinlich sei. Die \n\nStrafkammer konnte sich von der Täterschaft des Angeklagten auch nicht auf-\n\ngrund seiner Identifizierung als Täter durch die Zeugin S. überzeugen. \n\nDie Identifizierung bei der Wahllichtbildvorlage sei aufgrund von Unsicherhei-\n\nten bei der Beschreibung der Barttracht des Angeklagten nicht sicher gewesen. \n\nAuch in der Hauptverhandlung hätten sich Unsicherheiten in bezug auf die \n\nBarttracht und die Lage der Narbe im Gesicht des Angeklagten ergeben. \n\nII. \n\nDas freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es \n\nweist im wesentlichen die gleichen rechtlichen Fehler bei der Beweiswürdigung \n\nauf wie das seinerzeit aufgehobene erste landgerichtliche Urteil. Die Beweis-\n\nwürdigung leidet wiederum unter Erörterungsmängeln, beachtet nicht in jeder \n\nHinsicht die für sie geltenden Maßgaben und überspannt die an die tatrichterli-\n\nche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. \n\n1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; kann er die erforder-\n\nliche Gewißheit nicht gewinnen und zieht er die hiernach gebotene Konse-\n\nquenz und spricht frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzuneh-\n\nmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Beweiser-\n\ngebnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Ein Urteil kann in-\n\ndes dann keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft \n\nist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-\n\nstellungen nicht berücksichtigt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht er-\n\nörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesi-\n\ncherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderli-\n\nche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. \n\nnur BGH wistra 1999, 338, 339; NJW 2002, 2188, 2189). \n\nDer Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsa-\n\nchen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten ausei-\n\nnanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. \n\nEine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne \n\nErörterung hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657). Liegen \n\nmehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzu-\n\nhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz \"in dubio pro reo\" \n\nnicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen \n\nanderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung \n\ndes gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die \n\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststel-\n\nlungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nach-\n\nweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglich-\n\nkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeu-\n\ngung vermitteln können (BGH NStZ-RR 2000, 45). \n\n2. Die Strafkammer mußte ihrer Beweiswürdigung die Aussage der Zeu-\n\ngin S. zugrunde legen und prüfen, ob diese glaubhaft ist und ob die \n\nZeugin den Angeklagten überzeugungskräftig als Täter identifiziert hat. Dabei \n\nhat die Kammer jedoch nicht hinreichend bedacht, daß der Zweifelssatz nicht \n\nschon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Überzeu-\n\ngungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden ist. Bereits vor \n\nder Gesamtschau aller Beweise hat das Landgericht hier wesentliche Beweis-\n\nanzeichen für die Täteridentifikation - wie die Lage der Narbe, die Barttracht, \n\nden Geruch und weitere Identifizierungsmerkmale - jeweils einzeln unter \n\nZugrundelegung des Zweifelssatzes als „nicht völlig zwingend“ und deshalb \n\nnicht überzeugend erachtet. Das läßt besorgen, daß es bei der Gesamtwürdi-\n\ngung solche Indizien nicht hinreichend einbezogen hat, denen es für sich ge-\n\nsehen keinen „zwingenden“ Beweiswert beigemessen hat. Darüber hinaus hat \n\nes einzelne Beweisanzeichen und naheliegende Möglichkeiten nicht erschöp-\n\nfend oder überhaupt nicht erörtert. \n\na) Die Strafkammer hat sich zur Identifizierung des Angeklagten durch \n\ndie Zeugin S. mit dem Beweisanzeichen der Narbe befaßt, dabei aber \n\ndie Angaben der Zeugin zur Lage der Narbe im Gesicht eines der Täter und \n\ndas tatsächliche Vorhandensein einer Narbe unter dem linken Auge des Ange-\n\nklagten nicht erschöpfend gewürdigt. \n\nDas Landgericht sieht in dem Umstand, daß ein Tatopfer einen Täter an \n\neiner Narbe wieder erkennt, grundsätzlich ein starkes Indiz für die Richtigkeit \n\nder Identifizierung; das gelte unabhängig von etwaigen Abweichungen hinsicht-\n\nlich deren genauer Lage. Es hält den Wert der Wiedererkennung hier aber \n\ndeshalb für gemindert, weil die Zeugin auch nach der Gegenüberstellung mit \n\ndem Angeklagten bei der fehlerhaften Beschreibung der Lage der Narbe \n\ngeblieben ist und darauf beharrt hat, diese habe sich über dem linken Auge \n\nbefunden. In diesem Zusammenhang läßt es allerdings unberücksichtigt, daß \n\ndie Zeugin den Angeklagten in der Hauptverhandlung \"zu 100 %\" identifiziert \n\nhat. Zudem erörtert es nicht, welche Bedeutung der Aussage der Zeugin zur \n\nLage der Narbe gerade vor dem Hintergrund zukommt, daß diese bei ihrer Be-\n\nschreibung insoweit auch später blieb, obwohl sie spätestens nach der ersten \n\nGegenüberstellung in der Hauptverhandlung im November 1997 naheliegend-\n\nerweise die tatsächliche Lage der Narbe unter dem linken Auge gekannt haben \n\nmüßte. Wenn die Zeugin dennoch den Täter mit einer über dem Auge liegen-\n\nden Narbe beschrieben hat, liegt die Erklärung nahe, daß sie diese aus ihrer \n\nErinnerung beschrieben hat, die jedoch nicht in jeder Hinsicht verläßlich war. \n\nDabei war zu bedenken, daß die beiden Täter die liegende Zeugin auch kopf-\n\nseitig von oben festgehalten haben. Wie dem Senat aus der Befassung mit \n\ndem ersten, aufgehobenen Urteil des Landgerichts bekannt ist, war dort fest-\n\ngestellt, daß sich die Zeugin inzwischen (damals, in jener Hauptverhandlung) \n\nnicht mehr sicher war, wo am Auge des Täters sich die Narbe genau befunden \n\nhabe. Diese Besonderheiten hätte die nunmehr zur Entscheidung berufene \n\nStrafkammer in ihre Bewertung einbeziehen müssen. \n\nb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch hinsichtlich des Be-\n\nweisanzeichens der Barttracht unvollständig und wird den Anforderungen an \n\ndie tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht vollends gerecht. \n\nDie Zeugin S. hat auch in der erneuten Beweisaufnahme gleich-\n\nbleibend bestätigt, daß einer der Täter - ihres Erachtens der Angeklagte - kei-\n\nnen Bart getragen habe. Daneben hat sie aber den unbekannten Mittäter mit \n\neinem leicht an den Mundwinkeln herabwachsenden Schnurrbart beschrieben. \n\nDer Angeklagte hatte im Rahmen seines (später widerrufenen) Geständnisses \n\nangegeben, daß er zur Tatzeit zumindest einen Oberlippenbart getragen habe, \n\nwelcher sicher an den Seiten etwas länger ausgeprägt gewesen sei. Danach \n\nhat die Zeugin einem der Täter einen Bart zugeordnet, der nach der Form der \n\nBarttracht des Angeklagten zur Tatzeit entsprechen konnte. Die Möglichkeit, \n\ndaß die Zeugin den von ihr tatsächlich erwähnten Bart versehentlich dem fal-\n\nschen Täter zugeordnet haben könnte, wird vom Landgericht als spekulativ \n\nbezeichnet, ohne die besondere Anspannung der Zeugin in der Tatsituation \n\nund den Umstand zu würdigen, daß sie aus der Erinnerung zwei Täter zu be-\n\nschreiben hatte, denen sie bestimmte Merkmale zuordnen mußte. \n\nc) Darüber hinaus setzt sich das Landgericht wie im ersten Urteil mit \n\ndem besonderen Merkmal der Stimme des Angeklagten nicht hinreichend aus-\n\neinander, obwohl die Zeugin die Stimme des entsprechenden Täters als nä-\n\nselnd beschrieben hat. Auch fehlt eine Erörterung der Sprache des Angeklag-\n\nten im Hinblick auf den von der Zeugin beschriebenen „fehlenden Dialekt“. Ge-\n\nrade diese Umstände können nicht aufgrund einer nach Ansicht des Landge-\n\nrichts methodisch unzulänglichen früheren Wahllichtbildvorlage wiedererkannt \n\nwerden. Dies gilt auch für den von der Zeugin erstmals als Wiedererken-\n\nnungsmerkmal erwähnten Geruch des Angeklagten. Das Urteil enthält keine \n\nAngaben zu den konkreten Abständen zwischen dem Angeklagten und der \n\nZeugin in der jetzigen Hauptverhandlung und damit den Geruchswahrneh-\n\nmungsmöglichkeiten. Weiter fehlt eine Würdigung im Hinblick auf Alter, Größe \n\nund Haarfarbe des Angeklagten. Schließlich wird nicht darauf eingegangen, \n\ninwieweit die Zeugin den Angeklagten anhand der Augen wiedererkannt haben \n\nwill. In dem ersten, aufgehobenen Urteil ist von einem hängenden Augenlid die \n\nRede, einem Merkmal, mit dem sich das Tatgericht damals fehlerhaft nicht \n\nauseinandergesetzt hatte. Nunmehr wird dieser Umstand vom Landgericht e-\n\nbenso wie die Gesichtsform nicht einmal mehr erwähnt. Das Urteil läßt schließ-\n\nlich eine Auseinandersetzung mit der beschriebenen erheblichen Alkoholisie-\n\nrung des Täters vermissen, während im ersten Urteil immerhin noch die inso-\n\nweit übereinstimmenden Angaben von Angeklagtem und Zeugin festgestellt \n\nworden waren. Auch dies wäre als Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung zu \n\nberücksichtigen gewesen. \n\nd) Überdies ist die Annahme des Landgerichts nicht tragfähig, die Identi-\n\nfizierungsleistung der Zeugin verliere deswegen an Wert, weil sich der Ange-\n\nklagte seinerzeit aufgrund der von der Zeugin gegebenen, in der Zeitung ab-\n\ngedruckten Täterbeschreibung nach deren Lektüre gestellt habe. Es liegt nahe, \n\ndaß ein Zeuge eine Person als Täter identifiziert, die er zuvor beschrieben hat \n\nund die der Beschreibung entspricht, und zwar unabhängig davon, ob diese \n\nsich selbst gestellt hat oder nicht. Dies kann sogar ein Hinweis auf die Verläß-\n\nlichkeit der Identifizierung sein. Sollte die Strafkammer hingegen gemeint ha-\n\nben, ein etwaiges Wissen des Identifizierungszeugen um die Selbstgestellung \n\nkönne die Identifizierungsleistung beeinflussen, hätte dies klar zum Ausdruck \n\ngebracht und begründet werden müssen. \n\n3. Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagten leidet unter Er-\n\nörterungsmängeln und ist deshalb nicht tragfähig. \n\na) Der Senat hatte beanstandet, daß das Motiv des Angeklagten für den \n\nWiderruf seines bei mehreren Vernehmungen wiederholten Geständnisses \n\nnicht genügend gewürdigt worden sei. Die Schilderung der zeitlichen Abläufe \n\nund näheren Umstände des Widerrufs hat er als nicht ausreichend erachtet. Im \n\nersten Urteil hatte das Landgericht als Grund für den Widerruf erwähnt, der \n\nAngeklagte habe mit einer Freiheitsstrafe von etwa drei Jahren gerechnet. \n\nNachdem sein Anwalt ihm dann aber gesagt habe, daß ihn eine Freiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren erwarte, sei ihm das doch zuviel gewesen. Das jetzige Urteil \n\nerwähnt diese Umstände nicht mehr. Die Strafkammer führt aus, es sei nicht \n\nvöllig unwahrscheinlich, daß sich der Angeklagte aufgrund seiner traumati-\n\nschen sexuellen Erfahrungen mit seinem Vater in eine Opferrolle hineingestei-\n\ngert haben könnte, aufgrund deren er dann ein solches Geständnis unabhän-\n\ngig von seinem tatsächlichen Wahrheitsgehalt abgelegt haben könnte, um - wie \n\ner erklärt hat - seinem Vater „eins auszuwischen“. \n\nDiese Erklärung des Angeklagten für sein widerrufenes Geständnis, dem \n\n\"Vater eins auszuwischen\", mag, auch wenn das eher fern liegt, möglicherwei-\n\nse geeignet sein, das - dann falsche - Geständnis gegenüber der Polizei zu \n\nerklären, nicht ohne weiteres jedoch das zuvor nach Lektüre des Presseartikels \n\ngegenüber der Zeugin St. abgegebene. Das hätte der Erörterung bedurft. \n\nb) Das Landgericht würdigt bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der \n\nfrüheren geständigen Einlassung des Angeklagten nicht ausreichend deren \n\nAussagequalität. \n\nAuch ein frei erfundenes Geständnis, um dem Vater „eins auszuwi-\n\nschen“, birgt die Gefahr der fehlenden Konstanz insbesondere dann, wenn das \n\nTatgeschehen so genau wie hier beschrieben worden ist. Eine Erklärung dafür, \n\nwarum das widerrufene Geständnis des Angeklagten durch Beständigkeit und \n\nDetailtreue auch in Nebensächlichkeiten gekennzeichnet ist, führt die Straf-\n\nkammer nicht an. Sie geht daran vorbei, daß sich der Angeklagte das Ges-\n\ntändnis sehr spontan überlegt haben muß, wenn er nach dem Lesen des Zei-\n\ntungsartikels mit der Täterbeschreibung noch am selben Tag zunächst gegen-\n\nüber der Zeugin St. die Tat eingestanden und sich in der Nacht der Polizei \n\ngestellt hat. Dies hätte der näheren Bewertung bedurft. \n\nc) Die Beweiswürdigung zum Aufenthalt des Angeklagten zum Tatzeit-\n\npunkt ist nicht tragfähig. Zwar nimmt das Landgericht nicht an, der Angeklagte \n\nhabe ein Alibi nachweisen können, weil er am Spätnachmittag des 19. August \n\n1996 persönlich bei seinem Arbeitgeber gekündigt habe. Das Landgericht hält \n\nes aber \"für sehr unwahrscheinlich\", daß sich der Angeklagte danach noch \n\nnach Bad Sä. begeben und dort die Vergewaltigung begangen habe (UA \n\nS. 19). Es konnte jedoch keine Feststellungen dazu treffen, wann genau und \n\nwo der Zeuge L. den Angeklagten nach dem Besuch des Arbeitgebers \n\nmit dem Fahrzeug abgesetzt hat. Dieser hat sich nur noch daran erinnert, daß \n\ndie Fahrt zum Arbeitgeber zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr stattgefunden \n\nund der Angeklagte sich dort ca. ein- bis eineinhalb Stunden aufgehalten habe. \n\nDa die Tat gegen 20.30 Uhr geschehen sein soll, konnte aus diesen Angaben \n\nkeine tragfähige Folgerung auf die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlich-\n\nkeit einer anschließenden Vergewaltigung in Bad Sä. gezogen werden. \n\nd) Indem das Landgericht es als nicht \"völlig zwingend\" erachtet, daß \n\ndas Geständnis der Wahrheit entspreche und der Angeklagte auch an der Tat \n\nzum Nachteil der Zeugin S. beteiligt gewesen sei, hat es den Grundsatz \n\nder freien Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft angewandt: Für die Beantwortung \n\nder Schuldfrage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung \n\nvon einem bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der \n\nÜberzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen \n\nSachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie \n\nsehr häufig objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Der Tatrichter ist aber \n\nnicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen \n\naus bestimmten Tatsachen zu ziehen. Sie müssen allerdings tragfähig sein \n\n(BGHSt 10, 208, 209 f.; 41, 376, 380; BGH, Urt. v. 4. September 2003 \n\n- 3 StR 224/03). Da das Landgericht auch im Blick auf andere Beweisumstände \n\nan sich mögliche Schlüsse als „nicht völlig zwingend“ bewertet oder Beweisan-\n\nzeichen als „kein zwingendes Indiz“ charakterisiert (etwa UA S. 19), steht an-\n\ngesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände zu besorgen, daß es die \n\nAnforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt haben könnte. \n\n4. Das Landgericht hat eine naheliegende Möglichkeit nicht ausdrücklich \n\ngewürdigt, die sich aus der Zusammenschau des widerrufenen Geständnisses \n\ndes Angeklagten und der Aussage der Zeugin S. ergibt. Diese erklärt \n\nmöglicherweise die von der Strafkammer hervorgehobenen Differenzen zwi-\n\nschen den beiden Tatschilderungen und kann ihnen den beweismindernden \n\nWert hinsichtlich der Bekundungen der Zeugin weitgehend nehmen. \n\nDie Strafkammer hat offen gelassen, ob dem später widerrufenen Ges-\n\ntändnis des Angeklagten ein wirkliches Ereignis zugrunde liegt. Einerseits hält \n\nsie es für wahrscheinlich, daß das Geständnis wegen der Detailliertheit und \n\nKonstanz der Angaben über einen längeren Zeitraum und mehrere Verneh-\n\nmungen hinweg der Wahrheit entspreche. Sachverständig beraten führt sie \n\nandererseits aus, es sei nicht völlig unwahrscheinlich, daß der Angeklagte ein \n\nsolches Geständnis „unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt abgelegt“ haben \n\nkönnte. Wie bereits im ersten, aufgehobenen Urteil ist die Strafkammer davon \n\nausgegangen, daß das widerrufene Geständnis des Angeklagten deshalb \n\nfragwürdig sei, weil es in wesentlichen Punkten von den Angaben der Geschä-\n\ndigten abweiche. Insbesondere habe der Angeklagte den Ausgangspunkt, von \n\ndem aus und die Gehrichtung, in welcher er und sein Mittäter das Opfer ver-\n\nfolgten, anders als die Zeugin beschrieben. Differenzen bestünden darüber \n\nhinaus hinsichtlich der Schilderung der Kleidung des Opfers und der Täter so-\n\nwie des Tathergangs in seinen Einzelheiten. \n\nDas Geständnis des Angeklagten wäre jedoch nur dann ohne jeden Be-\n\nweiswert, wenn davon auszugehen wäre, daß es erfunden war. Liegt ihm hin-\n\ngegen ein wahrer, wenn auch nicht der angeklagte Sachverhalt zugrunde, be-\n\nstünde zwischen den Angaben der Zeugin hinsichtlich des Tathergangs und \n\nder geständigen Einlassung des Angeklagten möglicherweise kein wirklicher \n\nWiderspruch, weil beide dann verschiedene, aber reale Geschehensabläufe \n\nbeschrieben haben könnten. Die vom Landgericht hervorgehobenen Differen-\n\nzen hinsichtlich der Schilderungen etwa zur Kleidung des Opfers (Hose oder \n\nRock, roter Slip) verlören dann weitgehend ihre Bedeutung für die Würdigung \n\nder Aussage der Zeugin S. und deren Wiedererkennung des Angeklag-\n\nten. Das Landgericht hätte sich deshalb die Frage vorlegen müssen, ob das \n\nspäter widerrufene, aber detailreiche und von Konstanz gekennzeichnete Ges-\n\ntändnis des Angeklagten zwar eine andere Tat betraf, er aber dennoch auch \n\ndie - von ihm dann nicht gestandene - Tat zum Nachteil der Zeugin S. \n\nbegangen hat. Es hätte in Betracht ziehen müssen, ob der Angeklagte auf-\n\ngrund der veröffentlichten Täterbeschreibung nach Begehung einer zweiten Tat \n\nzunächst nach seiner Gestellung nur Anlaß sehen konnte, lediglich eine der \n\nTaten zu gestehen. Auf diese Möglichkeit könnte hindeuten, daß innerhalb ei-\n\nnes relativ kurzen Zeitraums an demselben Ort zwei Vergewaltigungen mit der-\n\nselben Vorgehensweise von jeweils zwei Tätern begangen worden sein könn-\n\nten. Dabei hätte jeweils einer der Täter nach den insoweit übereinstimmenden \n\nAngaben sowohl der Zeugin als auch des Angeklagten eine Tätowierung mit \n\ndem Motiv einer Spinne aufgewiesen. Der zweite Täter, der die Tat zum Nach-\n\nteil der Zeugin S. mit begangen hat, hätte dann ebenso wie der Ange-\n\nklagte, der die Tat zum Nachteil des unbekannten Opfers gestanden und be-\n\nschrieben hätte, eine Narbe am Auge. Würde das Landgericht also beide \n\nSchilderungen - das frühere Geständnis des Angeklagten, aber auch die Tat-\n\nschilderung der Zeugin S. - unter diesen Umständen für nicht wider-\n\nsprüchlich und für glaubhaft halten, müßte es sich fragen, ob es sich auf sol-\n\ncher Grundlage davon überzeugen kann, daß der Angeklagte auch die von ihm \n\nnicht gestandene Tat zum Nachteil der Nebenklägerin begangen hat. Die Ab-\n\nweichungen in den Tatschilderungen könnten dann nicht mehr gegen eine sol-\n\nche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Fall zum Nachteil \n\nder Nebenklägerin ins Feld geführt werden. Der Identifizierungsleistung der \n\nZeugin käme dann für die Wiedererkennung in der Hauptverhandlung und \n\nauch in bezug auf die Wahllichtbildvorlage möglicherweise ein höherer Be-\n\nweiswert zu. \n\nDaß der Angeklagte von dem Vorwurf der zweiten Vergewaltigung zum \n\nNachteil des unbekannten Opfers rechtskräftig freigesprochen ist, hindert nicht \n\ndessen Erörterung und etwaige indizielle Bewertung im Blick auf den noch in \n\nRede stehenden Anklagevorwurf. Der rechtskräftige Freispruch verbraucht die \n\nStrafklage und steht fortan einer Sanktionierung wegen der nämlichen Tat ent-\n\ngegen. Eine Tatsachenbindung gehört aber nicht zum Wesen der Rechtskraft \n\n(vgl. BGHSt 43, 106, 108 f.; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Einl. Rdn. 170, 188). \n\nIII. \n\nAuf diesen sachlich-rechtlich erheblichen Beweiswürdigungsmängeln \n\nkann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei \n\nihrer Vermeidung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ge-\n\nwonnen hätte. \n\nIV. \n\nDie Sache muß somit neu verhandelt und entschieden werden. Der Se-\n\nnat verweist sie an ein anderes Landgericht zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO; \n\nvgl. im übrigen Bd. III Bl. 713 ff. der Strafakten). \n\nNack Boetticher Schluckebier \n\n Herr Richer am BGH Hebenstreit Elf \n\n ist erkrankt und deshalb an der \n\n Unterschrift verhindert. \n\n Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/1-str-354-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/1-str-354-03","retrieved":"2026-07-10 15:22:39.096335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-30/1-str-354-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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