{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"1 StR 1/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 1/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nCoburg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Geldstrafen wegen\n\nBetäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung hat er nach mehrfacher Belehrung auf\n\nRechtsmittel verzichtet. Mit der danach (innerhalb Wochenfrist; der hierauf be-\n\nzogene Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere) eingelegten Revision wird\n\ngeltend gemacht, der Rechtsmittelverzicht sei sowohl deshalb unwirksam, weil\n\nder Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, als auch\n\ndeshalb, weil er Teil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen und der\n\nAngeklagte unter Druck gesetzt worden sei.\n\nDie Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer\n\nRechtsmittelverzicht vorliegt.\n\n1. Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende\n\nSprachkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgege-\n\nbenen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 und 25. Mai 1993 - 1 StR 124/93; Wickern in\n\nLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 185 GVG Rdn. 25). Hierfür bestehen hier\n\njedoch keine Anhaltspunkte.\n\na) Der 1966 geborene Angeklagte lebt seit 1979 ununterbrochen in\n\nDeutschland, hat in mehreren Firmen gearbeitet und war seit 1992 mit Unter-\n\nbrechungen etwa zehn Jahre lang selbständiger Gastronom. Der Vorsitzende\n\nder Strafkammer hat in einer dienstlichen Erklärung (zu deren Bedeutung in\n\ndiesem Zusammenhang BGH NStZ 2002, 275, 276) dargelegt, daß ihm bei der\n\nVorbereitung der Hauptverhandlung die Polizei auf Anfrage mitgeteilt habe, im\n\nErmittlungsverfahren seien \"keinerlei Sprachprobleme aufgetaucht\". So sei es\n\nauch in der Hauptverhandlung gewesen, an der sich der Angeklagte intensiv\n\ndurch Erklärungen, Fragen und Vorhalte beteiligt habe. Allerdings habe ein\n\nVerteidiger angeregt, der Bruder des Angeklagten solle neben ihm Platz neh-\n\nmen, um bei etwaigen Sprachproblemen helfen zu können. Auf Nachfrage habe\n\nder Angeklagte jedoch (ebenso wie die Verteidigung) erklärt, bisher habe es\n\nkeine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der genannten Anregung sei\n\nnicht Folge gegeben, der Angeklagte aber aufgefordert worden, sofort darauf\n\nhinzuweisen, sobald er irgend etwas nicht verstehe. Dies habe er in der ge-\n\nsamten weiteren Hauptverhandlung nicht getan und sich an ihr im übrigen so\n\nintensiv wie zuvor beteiligt. Bestätigt wird all dies durch die Revisionsgegener-\n\nklärung der Staatsanwaltschaft, die noch ergänzend darauf hinweist, daß auch\n\nder Haftrichter einen Dolmetscher nicht für erforderlich gehalten hatte.\n\nb) Ob der Angeklagte genügend Kenntnisse der deutschen Sprache hat,\n\nentscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird gerügt, daß\n\nkein Dolmetscher zugezogen wurde, prüft das Revisionsgericht, ob die Gren-\n\nzen des Ermessens eingehalten wurden (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295;\n\nG. Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1782 m.w.N.). Dies gilt\n\nauch, wenn es um die Wirksamkeit eines vom Tatrichter zu Protokoll genom-\n\nmenen mündlichen Rechtsmittelverzichts geht.\n\nAnhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Beurteilung der Sprach-\n\nkenntnisse des Angeklagten sind auch unter Berücksichtigung des Revisions-\n\nvorbringens nicht erkennbar. Den von der Revision genannten Erfahrungssatz,\n\nbei türkischen Angeklagten sei in Verfahren mit nicht unerheblicher Strafer-\n\nwartung stets ein Dolmetscher erforderlich, gibt es nicht.\n\n2. Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit\n\ndes Rechtsmittelverzichts.\n\na) Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, ergibt das Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll zum Ablauf des Verfahrens folgendes:\n\nAm zweiten Verhandlungstag wurde der Verhandlungsbeginn zunächst\n\num eine Stunde verschoben, um der \"Verteidigung Gelegenheit\" zu geben, \"die\n\nFrage einer Vereinbarung mit dem Angeklagten zu besprechen\". Vorausge-\n\ngangen war - dies ergibt sich nicht aus dem Protokoll, sondern der dienstlichen\n\nErklärung des Vorsitzenden - eine Mitteilung des Verteidigers Rechtsanwalt\n\nB. (neben ihm verteidigte noch Rechtsanwalt R. aus N. ) an den\n\nVorsitzenden, die Staatsanwältin fordere eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren \"als Grundlage einer Verständigung\". Rechtsanwalt B. erklärte, er\n\nkenne \"die Linie der Kammer\" nicht, da er \"selten am Landgericht Coburg auf-\n\ntrete\" und stellte die \"konkrete Frage, wenn der Angeklagte geständig sei, wel-\n\nche Strafe er üblicherweise bei Nachweis des Schuldvorwurfs zu erwarten ha-\n\nbe\". Zugleich erklärte er, er strebe die Einstellung eines weiteren gegen den\n\nAngeklagten geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO an. Der Vor-\n\nsitzende erklärte, im Falle eines Schuldnachweises sei bei einem Geständnis\n\nmit einer Strafe \"so um die fünf Jahre und sechs Monate\" zu rechnen. Über das\n\nweiter gegen den Angeklagten anhängige Verfahren wisse er nichts.\n\nBei Verhandlungsbeginn erklärte der Vorsitzende, das Gericht sei über\n\n\"Gespräche\" zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung informiert\n\nworden. Die Staatsanwältin erklärte, bei einer Verurteilung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten werde sie das andere Er-\n\nmittlungsverfahren gemäß § 154 StPO einstellen und bei einem noch zu voll-\n\nstreckenden Strafrest von zwei Jahren eine Zurückstellung gemäß §§ 35, 36\n\nBtMG vornehmen. Die Verteidigung erklärte, \"unter diesen Bedingungen ein\n\nUrteil unter Rechtsmittelverzicht zu akzeptieren\", das Gericht solle jedoch \"ü-\n\nberdenken, ob auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur fünf Jahren in Betracht\n\nkommt\". Nach umfangreichem weiterem Verfahrensgeschehen - z.B. wurden\n\nnoch drei Zeugen und ein Sachverständiger gehört, das Gericht gab einen in\n\n15 Punkte gegliederten Hinweis gemäß § 265 StPO, der Angeklagte gab eine\n\nBegründung zu einer Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme zu Proto-\n\nkoll - beantragte die Staatsanwältin eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren, die Verteidigung schloß sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum\n\nSchuldspruch ausdrücklich an, Rechtsanwalt B. stellte keinen Antrag zum\n\nStrafmaß, Rechtsanwalt R. beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren. Nach der Urteilsverkündung wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt.\n\nBeide Verteidiger erklärten: \"Wir werden auf Rechtsmittel verzichten und das\n\nUrteil annehmen\". Daraufhin belehrte der Vorsitzende den Angeklagten, daß er\n\n\"ungeachtet eines Rechtsmittelverzichts seiner beiden Verteidiger ... sich dies-\n\nbezüglich frei entscheiden könne\". Auf Wunsch des Angeklagten und seiner\n\nVerteidiger konnten sie dann in einem gesonderten Raum einen Rechtsmittel-\n\nverzicht des Angeklagten \"in Ruhe miteinander besprechen\". Als sie nach fast\n\neiner halben Stunde in den Sitzungssaal zurückkamen, erklärte Rechtsanwalt\n\nB. , er fühle sich \"an die Vereinbarung gebunden\". Beide Verteidiger erklär-\n\nten sodann Rechtsmittelverzicht. Auf die Frage des Vorsitzenden an den Ange-\n\nklagten, \"ob er eine Erklärung abgeben wolle\", überlegte dieser nochmals und\n\nerklärte dann (\"nach Zögern\") ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Zuletzt verzich-\n\ntete auch die Staatsanwältin auf Rechtsmittel.\n\nb) Es ist schon fraglich, ob die letztlich ohne Einbeziehung des Gerichts\n\nerzielte Übereinkunft von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei einer be-\n\nstimmten Strafhöhe auf Rechtsmittel zu verzichten, überhaupt eine \"verfah-\n\nrensbeendende Absprache\" ist oder dadurch wird, daß das Gericht von der\n\nAbsicht entsprechender Gespräche und später von deren Ergebnis unterrichtet\n\nwird. Die Auffassung der Revision, der dargelegte Protokollinhalt sei für eine\n\nAbsprache mit dem Gericht ein unumstößlicher Beweis, vermag dies nicht zu\n\nverdeutlichen. Gegen die Annahme einer solchen Absprache könnte immerhin\n\nsprechen, daß die Staatsanwältin eine höhere und Rechtsanwalt R. eine\n\nniedrigere Strafe als fünf Jahre und sechs Monate beantragt hat. Auch der Um-\n\nstand, daß etwa die Behandlung des dem Gericht unbekannten Ermittlungs-\n\nverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO als \"Bedingung\"\n\nbezeichnet wurde, spricht eher gegen eine Vereinbarung mit dem Gericht.\n\nc) Daß aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Urteils\n\nVoraussetzung für die von Rechtsanwalt B. für zentral erachtete Verfah-\n\nrenseinstellung gemäß § 154 StPO war, und daß er sich an die entsprechende\n\nVereinbarung mit der Staatsanwaltschaft \"gebunden fühlte\", mag nahe liegen.\n\nDie Annahme, daß er - oder gar Rechtsanwalt R. im Hinblick auf eine\n\nVereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B. - ge-\n\nglaubt habe, rechtlich an der Einlegung einer Revision gehindert zu sein und\n\n- sei es deshalb, sei es auch aus einem anderen Grund - den Angeklagten an-\n\nders als pflichtgemäß beraten und so eine \"Willensbeeinträchtigung\" herbei-\n\ngeführt hätte, liegt nicht nahe und wird von der Revision auch nicht konkreti-\n\nsiert.\n\nd) Der Senat braucht hier jedoch weder den genannten Gesichtspunkten\n\nnoch der Frage einer Unwirksamkeit eines im Rahmen einer verfahrensbeen-\n\ndenden Absprache vereinbarten Rechtsmittelverzichts in irgend einer Richtung\n\nnachzugehen. Der Angeklagte wurde - mehrfach - über die Möglichkeit eines\n\nRechtsmittels belehrt und er wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen,\n\ndaß ein Rechtsmittelverzicht der Verteidiger ihn selbst nicht binden würde. Je-\n\ndenfalls deshalb ist für die Annahme eines im Hinblick auf vorangegangenes\n\nVerfahrensgeschehen rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei\n\nder Abgabe des Rechtsmittelverzichts kein Raum.\n\ne) Schließlich sind auch von alledem unabhängige sonstige Gründe, die\n\ngegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sprechen könnten, nicht er-\n\nsichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß für die Be-\n\nhauptung, das Gericht habe (ebenso wie die Verteidiger) den Angeklagten in\n\ndiesem Zusammenhang \"massiv unter Druck gesetzt\", noch dazu \"in Kenntnis\n\nseiner mangelnden Sprachkenntnisse\" (vgl. demgegenüber oben 1), jeder An-\n\nhaltspunkt fehlt.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/1-str-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/1-str-1-04","retrieved":"2026-07-10 15:25:50.478727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-30/1-str-1-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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