{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"I ZB 28/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Unterbevollmächtigter Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not- wendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angese- hen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 28/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. März 2004\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nUnterbevollmächtigter\n\nEin eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines\n\nam Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts\n\nals zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-\n\nwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angese-\n\nhen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung\n\nverfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.\n\nBGH, Beschl. v. 25. März 2004 - I ZB 28/03 - LG Dortmund\n\nAG Kamen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2004 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. September\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 160,08 \n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat als Versicherer der D. Spedition GmbH die Be-\n\nklagte aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz we-\n\ngen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Transportauftrags in Anspruch\n\ngenommen. Sie hat einer an ihrem Geschäftssitz Hamburg ansässigen Rechts-\n\nanwältin Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Amtsgericht Kamen hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervoll-\n\n(cid:0)\n\nmacht wahrgenommen. Die Klägerin, die mit ihrer Klage in vollem Umfang er-\n\nfolgreich war, hat Festsetzung ihrer Kosten einschließlich der Kosten des Un-\n\nterbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 728,24 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:14)(cid:8)\n\nDie Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschluß vom 14. Juli\n\n2003 die der Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 568,16 \n\n(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:17)(cid:8)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:17)(cid:2)(cid:14)(cid:8)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)\n\nDabei hat sie neben den Gerichtskosten nur die Kosten eines am Sitz des Pro-\n\nzeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts sowie eine Informationspauschale in\n\nHöhe von 15 \n\nerstattungsfähige Kosten angesehen. Gegen diesen Be-\n\n(cid:4)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:16)\n\nschluß, der ihr am 31. Juli 2003 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am sel-\n\nben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige\n\nBeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht\n\nzugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin ihren Kostenfestsetzungs-\n\nantrag hinsichtlich der Kosten des Unterbevollmächtigten weiterverfolgt.\n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist\n\nzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-\n\ntragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden\n\nsind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002\n\n- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03,\n\nUmdr. S. 5). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der\n\nRechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch\n\ndie Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des\n\nHauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei\n\nder Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden\n\n(cid:0)\n(cid:15)\n(cid:0)\n\nund als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten\n\ndes am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht\n\nerstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden\n\nRechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des\n\nProzeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte be-\n\nauftragt werden müssen.\n\nDies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall,\n\nwenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest-\n\nsteht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder\n\n-verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v.\n\n10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger\n\nRechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Aus-\n\nwärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich\n\nsein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das\n\nüber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH\n\nWRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).\n\n2. Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt nicht\n\nverkannt. Es ist allerdings von der Entbehrlichkeit eines eingehenden Mandan-\n\ntengesprächs ausgegangen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläge-\n\nrin über eine die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Zur Begründung\n\nhat es angeführt, es sei unerheblich, ob die Klägerin über eine eigene Rechts-\n\nabteilung verfüge, welche die Sache bearbeitet habe, weil ihr jedenfalls die Ein-\n\nrichtung einer solchen zuzumuten sei. Es könne einer Partei nicht erlaubt wer-\n\nden, den Aufwand für an sich einzustellendes geschultes Personal auf ihre je-\n\nweilige Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich sogenannter Hausanwälte\n\nbediene und deren Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlange.\n\nDieser Auffassung kann, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, nicht\n\nzugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen\n\nBeschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäfts-\n\nort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als\n\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-\n\ndig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haft-\n\npflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, son-\n\ndern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort\n\nbeauftragt (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 7/8). Dies folgt\n\ndaraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisa-\n\ntion des Unternehmens der Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisa-\n\ntion das Gericht für zweckmäßig hält (BGH aaO). Der Prozeßgegner hat es hin-\n\nzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten\n\neingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten\n\neiner Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten.\n\n3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an\n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Fest-\n\nstellungen dazu trifft, ob schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevoll-\n\nmächtigten feststand, daß ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforder-\n\nlich sein werde, weil die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die\n\ndie Sache bearbeitet hat. Sollte die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsab-\n\nteilung verfügen, kann ein eingehendes persönliches Mandantengespräch auch\n\ndann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet\n\nworden ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-\n\ngen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann\n\nauszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um\n\nrechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und\n\nrechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Selbst bei Vor-\n\nhandensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen\n\nder Partei vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung\n\ntatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten allerdings\n\nerforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist\n\nund es sich daher nicht um ein Routinegeschäft handelt (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n18.2.2003 - XI ZB 10/02, JurBüro 2003, 427 = AnwBl 2003, 311).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zb-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zb-28-03","retrieved":"2026-07-10 15:20:47.142290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-25/i-zb-28-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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