{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"VIII ZB 111/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 111/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. \n\nLeimert und Wiechers \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi-\n\nvilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 3.896,40 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben die Beklagten, die das zwischen den Parteien beste-\n\nhende Mietverhältnis zum 30. Juni 2002 gekündigt hatten, auf Mietzahlung für \n\ndie Monate Juli bis Oktober 2002 in Anspruch genommen. Das der Klage statt-\n\ngebende Urteil des Amtsgerichts ist der Beklagtenvertreterin am 18. Februar \n\n2003 zugestellt worden. Hiergegen hat diese mit am 7. März 2003 eingegange-\n\nnen Schriftsatz beim Landgericht Berufung eingelegt und diese am 15. April \n\n2003 begründet. Auf den richterlichen Hinweis des Landgerichts vom 17. April \n\n2003, daß im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG Bedenken gegen die Zu-\n\nlässigkeit der Berufung bestünden, da die Kläger zu 2 und 3 im Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Wohnsitz nach den Angaben \n\nim Mahnbescheid außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungs-\n\ngesetzes hätten, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts Stellung genommen und hilfsweise die Abgabe des Rechts-\n\nstreits an das Kammergericht beantragt. Nachdem sich das Landgericht durch \n\nBeschluß vom 27. Mai 2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß \n\n§ 281 ZPO an das Kammergericht verwiesen hatte, hat dieses durch Beschluß \n\nvom 9. Juni 2003 die Übernahme des Rechtsstreits mit der Begründung abge-\n\nlehnt, der Verweisungsbeschluß des Landgerichts vom 27. Mai 2003 entfalte \n\nmangels gesetzlicher Grundlage keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 \n\nSatz 4 ZPO. Hieraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Juli 2003 \n\ndie Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese die Berufung \n\nnicht innerhalb des Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils beim zu-\n\nständigen Gericht eingelegt hätten; dabei hat das Landgericht auf den Hinweis \n\nvom 17. April 2003 Bezug genommen. \n\nGegen diesen zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 28. Juli 2003 \n\nzugestellten Beschluß wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25. August 2003 \n\neingegangenen Rechtsbeschwerde, die sie innerhalb verlängerter Frist am \n\n20. Oktober 2003 begründet haben. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die \n\nBeklagten die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts im Zu-\n\nsammenhang mit der Weiterleitung rechtzeitig eingereichter Rechtsmittelschrif-\n\nten und damit in der Sache den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung geltend machen. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen \n\ngemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf \n\ndie Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1 b). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, \n\nso daß sie zurückzuweisen ist. \n\na) Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Regelung des \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei einschränkend dahingehend auszulegen, daß \n\neine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dann ausscheide, wenn es - wie im \n\nvorliegenden Fall - auf eine Anwendung internationalen Rechts von vornherein \n\neindeutig nicht ankomme, ist dies unzutreffend. Wie der erkennende Senat ent-\n\nschieden hat (Beschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 un-\n\nter II 2 a), findet § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auch auf Mietstreitigkeiten Anwen-\n\ndung. Aufgrund der rein formalen Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit \n\ndes Oberlandesgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob sich - wie auch im \n\nvorliegenden Fall - im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen \n\nPrivatrechts stellen (BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW \n\n2003, 1672 unter II 3 b; Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 \n\nunter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nb) Danach war die Berufung der Beklagten unzulässig, weil sie nicht \n\nnach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zustän-\n\ndigen Kammergericht eingereicht worden ist. \n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann zu ihren Gunsten auch nichts \n\ndaraus hergeleitet werden, daß die Berufungsschrift im vorliegenden Fall am \n\n7. März 2003 und damit neun Arbeitstage vor dem Fristablauf am 18. März \n\n2003 beim Landgericht eingegangen ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ge-\n\nwesen ist, verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfah-\n\nren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht wei-\n\nterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befaßt gewe-\n\nsenen Gericht ein, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelge-\n\nricht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf \n\ndie Partei nicht nur darauf vertrauen, daß der Schriftsatz überhaupt weitergelei-\n\ntet wird, sondern auch darauf, daß er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht \n\neingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die \n\nfehlerhafte Einreichung beruht (BVerfGE 93, 99, 115 f.; BVerfG, NJW 2001, \n\n1343). \n\nEs kann offenbleiben, ob diese Grundsätze auch für den hier vorliegen-\n\nden Fall gelten, in welchem die Berufung bei einem mit der Sache bisher nicht \n\nbefaßten Gericht eingelegt worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2001 aaO). Die Be-\n\nklagten hätten jedenfalls, nachdem ihrer Prozeßbevollmächtigten der richterli-\n\nche Hinweis vom 17. April 2003 am 29. April 2003 zugegangen war, innerhalb \n\nder Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Berufung beim Kammergericht einlegen sowie \n\nzugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsfrist beantragen müssen. Mit ihrem am 13. Mai 2003 beim Landge-\n\nricht eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2003 haben sie jedoch in erster \n\nLinie lediglich zur Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Stellung genom-\n\nmen und nur hilfsweise die Abgabe der Sache an das Kammergericht bean-\n\ntragt. Da über diesen Antrag erst vom Landgericht zu entscheiden war, konnten \n\ndie Beklagten nicht mehr davon ausgehen, daß die Akten noch am 13. Mai \n\n2003, an welchem Tag die Wiedereinsetzungsfrist für einen beim Kammerge-\n\nricht zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag ablief, an dieses Gericht gelangen \n\nwürden. Einen Wiedereinsetzungsantrag haben die Beklagten beim Kammerge-\n\nricht nicht gestellt. Das Kammergericht hat daher nach Vorlage der Akten auch \n\nzu Recht davon abgesehen, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden \n\nsowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist von Amts wegen (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) zu gewäh-\n\nren. Für das Landgericht kam hingegen eine Wiedereinsetzung nicht in Be-\n\ntracht, weil dieses für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war \n\n(§ 237 ZPO). \n\nDas Landgericht hatte daher zu Recht die Berufung der Beklagten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/viii-zb-111-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/viii-zb-111-03","retrieved":"2026-07-10 15:23:09.777800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-23/viii-zb-111-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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