{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"II ZR 7/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5 Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Baraus- zahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 7/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5\n\nDie Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto\n\nder (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Baraus-\n\nzahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine\n\nbloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft\n\nhandelt.\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 7/02 - OLG München\n\n LG Traunstein\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 7. November 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1993 wurde die M. Ver-\n\ntriebs GmbH errichtet. Einziger Gesellschafter der mit einem Stammkapital von\n\n100.000,00 DM ausgestatteten GmbH war der Beklagte, der seinen Geschäfts-\n\nanteil \n\ntreuhänderisch \n\nfür W. B., den Geschäftsführer der Gesellschaft,\n\nhielt. Ein unter dem Namen der GmbH eröffnetes Konto wies am 30. April 1993\n\nein Guthaben von 100.000,00 DM auf. Über dieses Konto - die zeitliche Rei-\n\nhenfolge ist streitig - wurden am 4. Mai 1993 durch den Treugeber B. eine\n\nEinzahlung und eine Auszahlung von 100.000,00 DM abgewickelt.\n\nDer zum Insolvenzverwalter der GmbH bestellte Kläger nimmt den Be-\n\nklagten auf Zahlung seiner Stammeinlage von 100.000,00 DM in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Einlage ordnungsgemäß\n\nerbracht worden. Falls nach der Einzahlung von 100.000,00 DM eine Auszah-\n\nlung in gleicher Höhe erfolgt sei, berühre dies nicht die Wirksamkeit der Stamm-\n\neinlageleistung, weil auf dem Konto auch nach der Barabhebung ein Betrag von\n\n100.000,00 DM vorhanden gewesen sei. Im umgekehrten Fall einer zunächst\n\nbewirkten Auszahlung sei die Stammeinlage durch die spätere Einzahlung er-\n\nbracht worden, weil kein Verbot bestanden habe, das auf dem Konto befindliche\n\nGuthaben zu entnehmen.\n\nII. Diese Würdigung des Oberlandesgerichts hält einer rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Einzahlung oder die Aus-\n\nzahlung zuerst erfolgte. In beiden Fällen fehlt es an einer Bewirkung der Einla-\n\nge zur endgültig freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 Satz 1\n\nGmbHG).\n\n1. Wurde der am 4. Mai 1993 auf das Konto eingezahlte Betrag an-\n\nschließend noch am selben Tage abgehoben, so wurde die Einlageschuld des\n\nBeklagten nicht erfüllt.\n\nAn einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien\n\nVerfügung der Geschäftsführer fehlt es jedenfalls bei einer reinen Scheinzah-\n\nlung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb die-\n\nser Abrede liegenden Rechtsgrund hat (BGHZ 113, 335, 347). Ebensowenig\n\ntilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Ein-\n\nlageschuld, weil in einem solchen Falle vermutet wird, daß die Leistung nicht\n\nzur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (BGHZ\n\n113, 335, 348; Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997\n\nm.w.N.; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782). Eine\n\nErfüllungswirkung kommt, ohne daß der naheliegenden Möglichkeit eines\n\nScheingeschäfts näher nachgegangen zu werden braucht, angesichts des\n\nüberaus engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ein- und Auszahlung nicht\n\nin Betracht. Es fehlt an einer effektiven Zufuhr der Bareinlage, durch die der\n\nEinleger seine Verfügungsmacht über die Barmittel endgültig und ohne Vorbe-\n\nhalte zugunsten der Gesellschaft aufgibt.\n\n2. Ebenso scheidet eine Tilgung der Einlageschuld aus, wenn der am\n\n4. Mai 1993 dem Konto entnommene Betrag von 100.000,00 DM unmittelbar\n\ndanach dem Konto zwecks Begleichung der Einlageschuld wieder zugeführt\n\nwurde.\n\nDie Stammeinlage kann von einem Dritten (§ 267 BGB) oder durch den\n\nGesellschafter mit Hilfe von Mitteln eines Dritten erbracht werden. Zahlungen\n\naus dem Vermögen der GmbH, die dem Gesellschafter als Darlehen oder in\n\nsonstiger Weise überlassen werden, sind jedoch zur Tilgung der Einlageschuld\n\nnicht geeignet (BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.). Durch die Einzahlung des zuvor\n\nabgehobenen Betrags wurde die Einlage aus Mitteln der GmbH erbracht. Diese\n\nTransaktion steht einem verbotenen Erlaß der Einlageschuld (§ 19 Abs. 2\n\nGmbHG) gleich, weil der Gesellschafter von seiner Einlageschuld befreit wird,\n\nohne selbst etwas aufgewendet zu haben. Selbst wenn der Abhebung ein ge-\n\ngen die (Vor-)Gesellschaft gerichteter Entnahmeanspruch zugrunde gelegen\n\nhaben sollte, hätte die Erbringung der Einlage mit Hilfe der auf diese Weise er-\n\nlangten Mittel unter den gegebenen Umständen nur unter Beachtung besonde-\n\nrer, im vorliegenden Fall nicht erfüllter Bedingungen (BGHZ 113, 335; Sen.Urt.\n\nv. 26. Mai 1997 - II ZR 69/96, ZIP 1997, 1337) schuldbefreiende Wirkung erlan-\n\ngen können.\n\nIII. Im Rahmen der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungs-\n\ngericht zu prüfen haben, ob die Einlageverpflichtung des Beklagten durch eine\n\nvor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages geleistete Zahlung von\n\n100.000,00 DM beglichen wurde. Eine die Einlageschuld tilgende Wirkung\n\nkönnte eine solche Zahlung allerdings nur haben, wenn der Zahlungsbetrag als\n\nEinlage geleistet wurde und soweit er unversehrt auf die Vorgesellschaft über-\n\nging. War allerdings unter Verwendung dieses Geldbetrages bereits ein Ge-\n\nschäftsbetrieb eröffnet und mit seinen Aktiva und Passiva auf die Vorgesell-\n\nschaft übertragen worden, so scheidet eine Begleichung der Bareinlagever-\n\npflichtung aus (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, z.V. in BGHZ be-\n\nstimmt; Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, NJW 1992, 2698 f.).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-7-02","retrieved":"2026-07-10 15:25:06.174268+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-22/ii-zr-7-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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