{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"IXa ZB 57/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 57/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \n\nDer Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b \n\nAbs. 2 ZPO bedingt pfändbar. \n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03 - LG Stuttgart \n\nAG Nürtingen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll \n\nam 19. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2002 \n\naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Hauptforderung von 4.501,43 € nebst Zinsen und Kosten. Der \n\nSchuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unter-\n\nhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche \n\nNettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben \n\nvom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheini-\n\ngung darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 € \n\nbetrage. \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen An-\n\nspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von \n\n7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin \n\nzur Einziehung überwiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das \n\nLandgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist \n\nder Auffassung, daß der Taschengeldanspruch bedingt, d.h. unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c \n\nZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor, \n\nweil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder Ver-\n\nmögen verfüge, mit der Drittschuldnerin - ausweislich der übereinstimmenden \n\nAnschriften im Rubrum - in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt füh-\n\nre. Bei der Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs, der mit 7 % des \n\nNettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein \n\nMindesttaschengeld von 50 €. \n\nNach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen grundsätzliche Be-\n\ndenken gegen die Anerkennung eines Taschengeldanspruchs des einkom-\n\nmenslosen, haushaltführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen Ehe-\n\ngatten. Jedenfalls aber könne ein solcher Anspruch nicht der Pfändung unter-\n\nliegen, weil er allein der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse \n\ndiene. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-\n\ngen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandgericht. \n\nZwar ist die Annahme des Landgerichts, daß der einem Ehegatten ge-\n\ngen den anderen zustehende Taschengeldanspruch gemäß § 850b Abs. 2 in \n\nVerbindung mit den §§ 850c ff ZPO bedingt pfändbar ist, entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich den Ent-\n\nscheidungen des Amts- und des Landgerichts nicht entnehmen läßt, ob die \n\nPfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners nach den Umständen \n\ndes Falles der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO), bedarf die Sache aber \n\ninsoweit der Aufklärung und erneuter Entscheidung durch das Landgericht. \n\n1. Der Taschengeldanspruch des Ehegatten ist nach herrschender Mei-\n\nnung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar. \n\na) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familienein-\n\nkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder \n\nrestlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96, \n\nNJW 1998, 1553, 1554 m.w.N.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds \n\n(st. Rspr., BGH, Urt. v. 19. März 1986 - IVb ZR 18/85, FamRZ 1986, 668, 669; \n\nv. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00, NJW 2004, 674, \n\n676 f; ebenso MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; Staudinger/ \n\nHübner/Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; Schuschke/Walker, Vollstrek-\n\nkung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; Behr JurBüro \n\n1997, 121, 122; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; Gernhuber/ \n\nCoester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf \n\ngesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten \n\nIndividualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, daß der Taschen-\n\ngeldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist \n\n(so aber Braun NJW 2000, 97, 98/99; Haumer FamRZ 1996, 193, 195 ff). Er ist \n\ngleichwohl - ebenso wie der Anspruch auf Trennungs- oder Nachehelichenun-\n\nterhalt - ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten \n\nunabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners die Befrie-\n\ndigung solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig \n\nin Form des Naturalunterhaltes gewährten (Grund-)Bedürfnisse (wie Nahrung, \n\nWohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Be-\n\ndürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe \n\nrichtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem \n\nLebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtspre-\n\nchung üblicherweise mit einer Quote von 5 % bis 7 % des zur Verfügung ste-\n\nhenden Nettogesamteinkommens bemessen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 \n\naaO S. 1554 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 677; krit. Braun AcP 195 \n\n(1995), 311, 321 ff; ders. NJW 2000, 97, 97/98; Haumer FamRZ 1996, 193). \n\nDa der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz folgt, ist er in seinem Be-\n\nstehen weder von einem Organisationsakt noch von einer Vereinbarung der \n\nEhegatten abhängig (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1555; Büttner \n\nFamRZ 1994, 1433, 1439). Für die Frage, ob er gegebenenfalls zur Befriedi-\n\ngung von Gläubigern herangezogen werden kann, ist demgemäß allein die ma-\n\nterielle Rechtslage maßgeblich, nicht aber, wie die Eheleute den Taschengeld-\n\nanspruch im Einzelfall handhaben (vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BVerfG FamRZ \n\n1986, 773; BGH aaO). Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in den \n\nGrenzen der §§ 850b ff ZPO ist für seinen Bestand und die Bemessung seiner \n\nHöhe ohne Bedeutung (aA Stöber, aaO, Rn. 1015e f; Zöller/Stöber, aaO mit \n\nder zirkulären Erwägung, gepfändete Beträge seien nicht geschuldet, weil in-\n\nsoweit persönliche Bedürfnisse nicht befriedigt würden und daher nicht bestün-\n\nden; anders noch Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl., Rn. 1015), denn für \n\nBestand und Höhe einer Forderung ist allein die materielle Rechtslage maß-\n\ngeblich. Hierfür ist jedoch die vollstreckungsrechtliche Frage, ob die Forderung \n\npfändbar ist, ohne Belang. \n\nb) Aus § 851 Abs. 1 ZPO läßt sich die Unpfändbarkeit des Taschen-\n\ngeldanspruchs nicht herleiten (vgl. nur OLG München FamRZ 1988, 1161, \n\n1163; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850b Rn. 12; Wieczorek/ \n\nSchütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850b Rn. 22, jew. m.w.N.; a.A. LG Frankenthal \n\nRpfleger 1985, 120; LG Braunschweig Rpfleger 1997, 394; Soergel/Lange, \n\nBGB 12. Aufl. § 1360a Rn. 18; BGB-RGRK/Wenz, 12. Aufl. § 1360a Rn. 8; \n\nBraun AcP 195 (1995), 331, 337; Bodmann, Die Pfändbarkeit des Taschen-\n\ngeldanspruchs des nicht-erwerbstätigen Ehegatten (1981), S. 192 ff). Einer \n\nZweckbindung, die gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB zur \n\nUnpfändbarkeit führt (vgl. BGHZ 113, 90, 94 m.w.N.), unterliegt der Anspruch \n\nauf Taschengeld nicht. Denn das Taschengeld soll dem Ehegatten die Befrie-\n\ndigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier \n\nWahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen \n\n(vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1354 f \n\nm.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 676), so daß es insbesondere auch zur \n\nSchuldentilgung verwendet werden kann (vgl. KG NJW 2000, 149, 150; Smid \n\nJurBüro 1988, 1105). Aus den gleichen Gründen ist der Taschengeldanspruch \n\nauch kein höchstpersönlicher, an die Person des Gläubigers gebundener An-\n\nspruch. Seine Pfändbarkeit richtet sich damit allein nach § 850b ZPO. \n\nc) Die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ergibt sich entgegen \n\neiner im Schrifttum vertretenen Auffassung (MünchKomm-ZPO/Smid 2. Aufl. \n\n§ 850b Rn. 7; ders. JurBüro 1988, 1105, 1113/1114) auch nicht aus § 888 \n\nAbs. 3 ZPO. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es keiner nicht vertretba-\n\nren Handlung der Eheleute, die der Herstellung des ehelichen Lebens im Sinne \n\ndieser Vorschrift gleichgesetzt werden könnte. Vielmehr folgt das Bestehen des \n\nTaschengeldanspruchs aus dem Gesetz. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte \n\nauf die Art der Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß hat, kann auch \n\ndie Erfüllung dieses Anspruchs nicht als Leistung \"zur Herstellung des ehe-\n\nlichen Lebens\" gewertet werden (vgl. Büttner FamRZ 1994, 1433, 1439; \n\nDerleder JurBüro 1994, 195). \n\nd) Daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs faktisch zu einer \"Mit-\n\nhaftung\" der Familie des Schuldners führen kann, weil dem Schuldner von sei-\n\nnem Ehepartner trotz der teilweisen Pfändung des Taschengeldes in der Regel \n\nnochmals ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu \n\nBraun AcP 195 (1995), 311, 345/346; ders. NJW 2000, 97, 100; Haumer \n\nFamRZ 1996, 193, 194; Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO § 21 I 16.; Derleder \n\nJurBüro 1994, 195, 197), schließt die Zulassung der Pfändung nach § 850b \n\nAbs. 2 ZPO nicht aus. Rechtlich besteht eine solche \"Nachschußpflicht\" nicht. \n\nAuch bei Pfändungen in das sonstige bewegliche Vermögen eines verheirate-\n\nten Schuldners kann es faktisch zur Beeinträchtigung auch der Interessen von \n\nFamilienmitgliedern kommen, ohne daß dies die Zulässigkeit der Pfändung in \n\nFrage stellt (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164). \n\ne) Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten \n\nnach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenk-\n\nlich (BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hin-\n\nblick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-\n\nWaltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197; \n\nSoergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten \n\n(1995) S. 71; LG Frankenthal aaO). \n\n2. Daß die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO für die Pfändung \n\nund Überweisung von 7/10 des angeblichen Taschengeldanspruchs des \n\nSchuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch \n\ndurch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. \n\na) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeb-\n\nlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§ 559 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ergibt sich nur, daß die Pfändungs-\n\nfreigrenzen des § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschen-\n\ngeldanspruchs des Schuldners nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat bei \n\nder Prüfung der nach § 850c Abs. 1 zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf \n\nden (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise \n\nmit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten \n\nbemessen wird (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Köln \n\nFamRZ 1995, 309, 311; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 4, jew. m.w.N.). Fer-\n\nner ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren \n\nTeil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart \n\nFamRZ 2002, 185, 186). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstan-\n\ndenden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze \n\ndes § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vor-\n\nschrift ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermö-\n\ngenslos ist (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1960, 1961). Allein die nach § 850c \n\nZPO gegebene Pfändbarkeit, vermag aber die Zulassung der Pfändung einer \n\nUnterhaltsrente nicht zu rechtfertigen. \n\nb) Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift \n\ngrundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden \n\nVorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die \n\nVollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer \n\nvollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen \n\nwird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere \n\nnach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der \n\nBilligkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, daß auch diese besonderen \n\nVoraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelas-\n\nsen werden (vgl. nur OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Fest-\n\nstellungen fehlt es. \n\nEs kann dahinstehen, ob allein mit dem Hinweis, daß der Schuldner am \n\n29. September die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hinreichend \n\nbelegt ist, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des \n\nSchuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder jedenfalls \n\nvoraussichtlich nicht führen wird (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen \n\nvgl. Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 10; Stöber, aaO Rn. 1036). Die ange-\n\nfochtene Entscheidung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil ihr nicht zu \n\nentnehmen ist, ob das Landgericht die Billigkeit der Pfändung, bei deren Beur-\n\nteilung ein tatrichterlicher Spielraum besteht, geprüft und die insoweit gebotene \n\nGesamtabwägung vorgenommen hat, die eine umfassende und nachvollzieh-\n\nbare Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfal-\n\nles erfordert (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b Rn. 8). \n\nFür die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, ins-\n\nbesondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden \n\nBetrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden \n\nForderung von Bedeutung (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1165). So \n\nkann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der \n\n§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. OLG Hamm Rpfleger \n\n2002, 161; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87, 88). Je nach Lage des Einzelfal-\n\nles können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentschei-\n\ndung ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1969, 252, 253), die wirt-\n\nschaftliche Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der Be-\n\nteiligten bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögli-\n\nche Belastungen, die für die Ehe des Schuldners aufgrund der Pfändung ent-\n\nstehen könnten (vgl. im einzelnen Schuschke/Walker, aaO, § 850b Rn. 3; Mu-\n\nsielak/ \n\nBecker, aaO § 850b Rn. 4, 11; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15). Auch die \n\nHöhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der \n\nPfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ \n\n1997, 1494, 1495; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; Musielak/Becker, aaO, \n\n§ 850b Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen \n\nergibt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Bil-\n\nligkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG \n\nMünchen FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Nürnberg Rpfleger 1998, 294, 295; \n\nMusielak/Becker, aaO § 850b Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b \n\nRn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetra-\n\ngen. \n\n3. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die \n\nSache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif \n\nist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Sie bedarf nach den auch im Vollstreckungsverfahren \n\nAnwendung findenden §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO weiterer Aufklärung, weil der \n\nGläubigerin bisher keine Gelegenheit zu einer - auch in der Beschwerdeinstanz \n\nzulässigen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - Ergänzung ihres Vorbringens gegeben \n\nworden ist. Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung durch das Be-\n\nschwerdegericht. \n\nKreft \n\nRaebel \n\n Athing \n\nBoetticher \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-57-03","retrieved":"2026-07-10 15:24:19.138395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-19/ixa-zb-57-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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