{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"IXa ZB 328/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1; § 788 Abs. 1 Satz 1; § 885 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 887 a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflan- zungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Ti- tels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichts- vollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 328/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 91 Abs. 1; § 788 Abs. 1 Satz 1; § 885 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 887 \n\na) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines \nGrundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflan-\nzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Ti-\ntels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO \nzu vollstrecken. \n\nb) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichts-\nvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten \nRechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige \nKosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03 - LG Berlin \n\n AG Köpenick \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den \n\nRichter Zoll \n\nam 19. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 10. November 2003 wird auf Kosten \n\ndes Gläubigers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 40.824,09 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 1999 (Az: 25 0 750/98) \n\nwurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die in der Kleingartenan-\n\nlage \"H. \", , , gelegene \n\nParzelle zu räumen (und zwar einschließlich aller vorhandenen Bau-\n\nlichkeiten, unabhängig davon, ob diese fertiggestellt sind) und an den Gläubi-\n\nger herauszugeben. Da die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachkamen, \n\nerteilte der Gläubiger dem zuständigen Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauf-\n\ntrag. Dieser beauftragte ein auf Umzüge, Räumungen, Entrümpelungen, \n\nTransporte und Lagerung spezialisiertes Unternehmen mit der Räumung des \n\nGrundstücks. \n\nIn der Folgezeit räumte das Unternehmen die Parzelle von allen beweg-\n\nlichen Sachen, riß die Bauwerke ab, beseitigte Anpflanzungen, entsorgte den \n\nSchutt sowie die Abfälle und ließ von einem Elektriker den Stromanschluß ab-\n\nklemmen. Für ihre Leistungen verlangte es von dem Gerichtsvollzieher \n\n85.752,07 DM. Der Gerichtsvollzieher stellte seinerseits dem Gläubiger \n\n86.084,95 DM (= 44.014,54 €) in Rechnung und teilte mit, daß gemäß § 2 \n\nAbs. 1 GvKostG davon 75.921,63 DM zu überweisen seien. Der Gläubiger \n\nzahlte diesen Betrag. \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht die von den Schuldnern \n\nbeizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 44.028,18 € (44.014,54 € \n\ngemäß Kostenberechnung des Gerichtsvollziehers zuzüglich 13,64 € für den \n\nZwangsvollstreckungsauftrag angefallene Rechtsanwaltskosten) festgesetzt. \n\nDagegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und die Kosten \n\ninsbesondere als viel zu hoch gerügt. Das Landgericht hat den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß des Amtsgerichts abgeändert, die von den Schuldnern als Ge-\n\nsamtschuldner dem Gläubiger zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten auf \n\n3.204,09 € nebst Zinsen festgesetzt und den darüber hina usgehenden Kosten-\n\nfestsetzungsantrag des Gläubigers sowie die weitergehende sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldner zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet \n\nsich der Gläubiger mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der er \n\ndie Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts \n\nerreichen will. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, als notwendige Kosten der \n\nZwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO) könnten nur die Kosten festgesetzt \n\nwerden, die im Rahmen der Herausgabevollstreckung gemäß § 885 ZPO für \n\ndie Übergabe des Grundstücks an den Gläubiger und die Wegschaffung der \n\nbeweglichen Sachen angefallen seien. Dazu gehörten insbesondere nicht die \n\nKosten, die wegen der Beseitigung der mit dem Grundstück fest verbundenen \n\nBauwerke und Anpflanzungen entstanden seien. Zwar seien die Schuldner \n\nauch zur Beseitigung der auf dem Grundstück vorhandenen \"Baulichkeiten\" \n\nverpflichtet gewesen, jedoch hätte der Gläubiger insoweit die Zwangsvollstrek-\n\nkung für vertretbare Handlungen nach § 887 ZPO durchführen müssen. Betrei-\n\nbe der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf einem rechtlich nicht vorgese-\n\nhen Weg, könne er die entstandenen Kosten nicht als notwendige Kosten der \n\nZwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO geltend machen. Im übrigen sei-\n\nen unverhältnismäßig hohe Kosten dadurch entstanden, daß der Gerichtsvoll-\n\nzieher ein Transport- und nicht ein Abrißunternehmen beauftragt habe. \n\nDemgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, die \n\nSchuldner seien nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils nicht lediglich \n\nzur Herausgabe des Grundstücks und zum Entfernen der beweglichen Sachen \n\nverpflichtet gewesen, sondern zur Beseitigung sämtlicher \"Baulichkeiten\". Bei \n\ndieser Doppelverpflichtung sei das Gläubigerinteresse an der Durchsetzung \n\nder titulierten Ansprüche vorrangig und eine Zwangsvollstreckung nach § 887 \n\nZPO entbehrlich. Da die Schuldner ihrer Verpflichtung aus dem Titel nicht frei-\n\nwillig nachgekommen seien, müßten sie die notwendigen Kosten der Zwangs-\n\nvollstreckung auf jeden Fall tragen. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde von einer Doppel-\n\nverpflichtung der Schuldner aus. Wie die Auslegung des Vollstreckungstitels \n\nergibt, waren diese nämlich sowohl zur Herausgabe des Grundstücks an den \n\nGläubiger als auch zur Beseitigung der auf dem Grundstück vorhandenen \n\n\"Baulichkeiten\" verpflichtet. Ist der Schuldner - wie im Streitfall - in einem Titel \n\nzur Herausgabe eines Grundstücks und zur Beseitigung von darauf vorhande-\n\nnen \"Baulichkeiten\" verurteilt, erfolgt die Zwangsvollstreckung durch eine An-\n\nwendung von § 885 und § 887 ZPO. Beide Verpflichtungen haben eine voll-\n\nstreckungsrechtlich eigenständige Bedeutung (vgl. auch § 887 Abs. 3 ZPO; \n\nMünchKomm/Schilken-ZPO, 2. Aufl. § 883 Rn. 8 ff, 10; Zöller/Stöber, ZPO \n\n24. Aufl. § 883 Rn. 9; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 883 Rn. 4). \n\nDer Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks wird dadurch voll-\n\nstreckt, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner körperlich von dem Grund-\n\nstück entfernt und den Gläubiger in dessen Besitz einweist (§ 885 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall, daß sich auf dem Grundstück Bauwer-\n\nke oder sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen (§ 94 \n\nAbs. 1 BGB) befinden (vgl. OLG Celle NJW 1962, 595; OLG Hamm NJW 1965, \n\n2207). Werden bei der Räumungsvollstreckung bewegliche Sachen vorgefun-\n\nden, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, hat der Gerichtsvoll-\n\nzieher sie wegzuschaffen und dem Schuldner, seinem Bevollmächtigten oder \n\neinem erwachsenen Familienangehörigen zu übergeben. Sofern keine dieser \n\nPersonen anwesend ist, muß er sie - mit Ausnahme von Unrat, Müll oder wert-\n\nlosem Gerümpel (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 885 Rn. 18) - selbst in Verwahrung \n\nnehmen (vgl. § 885 Abs. 2 und 3 ZPO). \n\nb) Im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO war der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke abreißen, Anpflan-\n\nzungen ausgraben und den dabei anfallenden Schutt und Abfall wegschaffen \n\nzu lassen, auch wenn die Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels \n\nverpflichtet waren, die Kleingartenparzelle - einschließlich aller vorhandenen \n\n\"Baulichkeiten\" - zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Dabei kann \n\ndahinstehen, ob dem zu vollstreckenden Urteil überhaupt ein vollstreckbarer \n\nAnspruch des Gläubigers auf Beseitigung der Anpflanzungen entnommen wer-\n\nden kann. Denn die Beseitigung von Bauwerken und Anpflanzungen, der ge-\n\ngenüber der Herausgabe des Grundstücks eine eigenständige Bedeutung zu-\n\nkommt, ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Räumungs-\n\nvollstreckung. Im Regelfall sind Bauwerke und Anpflanzungen als wesentliche \n\nBestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) schon keine beweglichen Sa-\n\nchen im Sinne des § 885 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Selbst wenn sie ausnahmsweise \n\nScheinbestandteile des Grundstücks sein sollten (§ 95 Abs. 1 BGB), weil sie \n\nnur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden \n\nwurden, und deshalb bewegliche Sachen im Rechtssinne sind (vgl. Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 63. Aufl. § 95 Rn. 1), geht die aufwendige und kostenintensive \n\nBeseitigung von Bauwerken und Anpflanzungen über das dem Gerichtsvollzie-\n\nher obliegende \"Wegschaffen\" von beweglichen Sachen hinaus. Die Beseiti-\n\ngungsverpflichtung der Schuldner hätte der Gläubiger vielmehr als vertretbare \n\nHandlung nach § 887 ZPO vollstrecken müssen (vgl. OLG Frankfurt MDR \n\n2003, 655; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 533; OLG Düsseldorf NJW 1965, \n\n2207; OLG Celle NJW 1962 595; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-\n\nläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 885 Rn. 2). Dazu hätte er der Ermächtigung \n\ndes Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges bedurft, die \"Baulichkeiten\" und \n\nAnpflanzungen auf Kosten der Schuldner beseitigen zu lassen. \n\nc) Zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, die für den Abriß \n\nder Bauwerke, den Abtransport des Bauschutts sowie die Entfernung der An-\n\npflanzungen angefallenen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstrek-\n\nkung gemäß § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO festzusetzen, und zwar auch \n\ninsoweit, als die Schuldner dazu verpflichtet waren und ihrer Verpflichtung \n\nnicht nachgekommen waren. Denn die Beseitigung der \"Baulichkeiten\" und An-\n\npflanzungen ist rechtsfehlerhaft durch den Gerichtsvollzieher außerhalb des \n\ndafür vorgesehenen Verfahrens nach § 887 ZPO erfolgt. Hat der Gläubiger \n\n- wie hier - eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung ohne die er-\n\nforderliche gerichtliche Ermächtigung vornehmen lassen, kann er die Kosten \n\nder Ersatzvornahme nicht als notwendige Zwangsvollstreckungskosten beitrei-\n\nben, weil die Zwangsvollstreckung insoweit unzulässig war; vielmehr muß er \n\ngegen den Schuldner Klage erheben und einen Vollstreckungstitel erwirken \n\n(vgl. OLG Köln Rpfleger 1993, 84; OLG Hamburg MDR 1973, 768; Thomas/ \n\nPutzo, ZPO 25. Aufl. § 788 Rn. 36). \n\nc) Die Höhe der nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO erstat-\n\ntungsfähigen Zwangsvollstreckungskosten hat das Landgericht zutreffend er-\n\nrechnet. Fehler bei der Aufteilung der durch die zulässige Herausgabevoll-\n\nstreckung und die unzulässige Ersatzvornahme entstandenen Kosten sind \n\nnicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend \n\ngemacht. \n\nKreft Raebel v. Lie-\n\nnen \n\n Roggenbuck Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-328-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-328-03","retrieved":"2026-07-10 15:23:46.271280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-19/ixa-zb-328-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. Zivilsenat","date":"2004-03-19","dockets":["IXa ZB 328/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 328/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-328-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Abs. 1; § 788 Abs. 1 Satz 1; § 885 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 887 a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflan- zungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Ti- tels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichts- vollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Berlin vom 10. November 2003 wird auf Kosten\n\ndes Gläubigers zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 40.824,09 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/887","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"887","label":"§ 887 ZPO","mentions":7},{"id":"ZPO/885","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"885","label":"§ 885 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/94","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"94","label":"§ 94 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/788","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"788","label":"§ 788 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/95","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"95","label":"§ 95 BGB","mentions":1},{"id":"GvKostG/2","law":"GvKostG","abbreviation":"GvKostG","ref":"2","label":"§ 2 GvKostG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2005, 212","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:23:46.271280+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}