{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"IXa ZB 321/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 811 Abs. 1 Der Pkw eines \"außergewöhnlich gehbehinderten\" Schuldners unter- liegt im Regelfall nicht der Pfändung, selbst wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 321/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\n_____________________ \n\nZPO § 811 Abs. 1 \n\nDer Pkw eines \"außergewöhnlich gehbehinderten\" Schuldners unter-\nliegt im Regelfall nicht der Pfändung, selbst wenn der Schuldner nicht \nerwerbstätig ist. \n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03 - LG Köln \nAG Köln \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den \n\nRichter Zoll \n\nam 19. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß \n\nder 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Köln vom 4. September 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Gläubiger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nBeschwerdewert: 5.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubiger betreiben aus einem gerichtlichen Vergleich gegen den zu \n\n90 % schwerbehinderten Schuldner, dem vom Versorgungsamt Köln u.a. die \n\nMerkzeichen \"aG\" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) und \"B\" (= bei Be-\n\nnutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständige Begleitung nötig) zuerkannt wor-\n\nden sind, die Zwangsvollstreckung. Da der Schuldner nach dem von ihm erstell-\n\nten Vermögensverzeichnis (§ 807 ZPO) über kein weiteres pfändbares Vermö-\n\ngen verfügt, beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit \n\nder Pfändung seines Pkw BMW (Baureihe 3, Baujahr 1994, Kilometerstand ca. \n\n160.000). \n\nDer Gerichtsvollzieher hat die Pfändung des Fahrzeugs abgelehnt, weil der \n\nschwerbehinderte Schuldner zu häufigen Arztbesuchen auf einen Pkw ange-\n\nwiesen sei. Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht \n\nzurückgewiesen und die Unpfändbarkeit gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO be-\n\nstätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner brauche das Fahr-\n\nzeug, das nur noch einen geringen Wert habe, wegen seiner außergewöhnli-\n\nchen Gehbehinderung; auch wenn er den Pkw nicht beruflich benötige, dürfe \n\nihm die Teilnahme am Außenleben nicht verwehrt werden. Da sich der Schuld-\n\nner im Rollstuhl fortbewege, könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die be-\n\nantragte Zwangsvollstreckung in den Pkw vorzunehmen. Gegen diese Ent-\n\nscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, trotz der außergewöhnlichen Geh-\n\nbehinderung des Schuldners handle es sich bei seinem Pkw, der nicht speziell \n\nfür eine Behinderung ausgerüstet sei, nicht um eine als \"notwendiges Hilfsmit-\n\ntel\" gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO unpfändbare Sache. Diese Vorschrift be-\n\nzwecke nicht, dem Schuldner ein bloßes Fortbewegungsmittel zu belassen, oh-\n\nne daß es als krankheitsbedingtes Hilfsmittel eingesetzt werde. Eine Abwägung \n\nder schutzwürdigen Interessen des Gläubigers und des nicht berufstätigen \n\nSchuldners ergebe, daß der Gläubiger nicht auf die Befriedigung seiner titulier-\n\nten Forderung verzichten müsse, um dem Schuldner die Erledigung seiner all-\n\ntäglichen Angelegenheiten oder gar Urlaubsreisen zu ermöglichen. Dabei sei \n\nauch zu berücksichtigen, daß der Schuldner gewisse Wegstrecken mit Krücken \n\nzurücklegen, einen Rollstuhl bedienen und deshalb öffentliche Verkehrsmittel \n\nbenutzen könne. Für dringende Fälle müsse er auf Fahrten mit einem Taxi ver-\n\nwiesen werden. \n\nNach Auffassung der Rechtsbeschwerde unterfällt der Pkw des Schuldners \n\nder Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. Dies ergebe sich aus deren \n\nSinn und Zweck unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sozial-\n\nstaatsprinzips und den Grundrechten der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes \n\nsowie einem Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundessozi-\n\nalhilfegesetzes. Das Fahrzeug gebe dem Schuldner erst die Möglichkeit, seine \n\nstark eingeschränkte Mobilität einigermaßen auszugleichen und trotz seiner \n\nGehbehinderung am Leben in der sozialen Gemeinschaft teilzunehmen. Das \n\nBeschwerdegericht habe den vom Schuldner vorgetragenen Sachverhalt nur \n\nunzureichend berücksichtigt. \n\n2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen. \n\nNach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO sind künstliche Gliedmaßen, Brillen und \n\nandere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Ge-\n\ngenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, \n\nder Pfändung entzogen. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen das Fahrzeug eines nicht erwerbstätigen, gehbehinderten Schuldners ein \n\n\"notwendiges Hilfsmittel\" im Sinne dieser Vorschrift ist, ist in Rechtsprechung \n\nund Literatur streitig (vgl. OLG Köln NJW-RR 1986, 488; LG Waldbröl DGVZ \n\n1991, 119 f.; LG Düsseldorf DGVZ 1989, 14; LG Hannover DGVZ 1985, 121; \n\nLG Lübeck DGVZ 1979, 25; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 70; \n\nZöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 811 Rn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO \n\n25. Aufl. § 811 Rn. 36). Nach richtiger Auffassung unterliegt der Pkw eines au-\n\nßergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung. \n\nDies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 ZPO, insbesondere \n\naus dessen Nummern 5 und 12. \n\na) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des \n\nSchuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (vgl. BGHZ 137, \n\n193, 197; Thomas/Putzo/Reichold, aaO § 811 Rn. 1) und beschränken die \n\nDurchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen. Sie sind Ausfluß der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten \n\nMenschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Kon-\n\nkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, \n\nArt. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch \n\nsie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhil-\n\nfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen \n\nzu können. Für die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO geben die Regelungen \n\ndes Bundessozialhilfegesetzes wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsver-\n\nbote und die Bestimmungen über die Sozialhilfe, die jeweils dem Schutz und \n\nder Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung \n\nzueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfol-\n\ngen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstän-\n\nde entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen \n\nder Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müßte (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 1 - 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufige \n\nVollstreckbarkeit 3. Aufl. § 811 ZPO Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 811 \n\nRn. 1, 3; Schneider/Becher, DGVZ 1980, 177, 178 f.). \n\nDie Auslegung des Umfangs der Pfändungsverbote muß der sozialen und \n\nwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Deshalb kommt der Entste-\n\nhungsgeschichte des § 811 Abs. 1 ZPO gegen Ende des 19. Jahrhunderts und \n\nälterer Rechtsprechung zu den Pfändungsverboten nur eine begrenzte Bedeu-\n\ntung zu (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 811 Rn. 7; Schuschke/Walker, aaO \n\n§ 811 Rn. 1 a.E.; Zöller/Stöber, aaO Rn. 1, 3; Thomas/Putzo/Reichold, aaO \n\n§ 811 Rn. 1; Schneider/Becher, DGVZ 1980, 177, 184 f.). Daher muß die Aus-\n\nlegung den Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland berücksichti-\n\ngen. \n\nFür die Auslegung der Pfändungsverbote nach § 811 Abs. 1 ZPO ist wei-\n\nterhin das gewandelte Verständnis in der Gesellschaft über die soziale Stellung \n\nbehinderter Menschen von Bedeutung. Deren Rechte wurden, wie die jüngere \n\nGesetzgebung zeigt, in den letzten Jahren bewußt gestärkt. Mit der Einfügung \n\ndes Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz, daß niemand wegen seiner Be-\n\nhinderung benachteiligt werden darf, wurde der Gleichstellung von behinderten \n\nmit nicht behinderten Menschen Verfassungsrang eingeräumt. Weitere wichtige \n\nGesetze sind in diesem Zusammenhang das Neunte Buch des Sozialgesetzbu-\n\nches (SGBG IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (einge-\n\nführt durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046 ff.) und das Gesetz zur \n\nGleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom \n\n27. April 2002 (BGBl. I, S. 1467 ff.). Aus dieser Gesetzgebung ergibt sich, daß \n\n- soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist - be-\n\nhinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer \n\nBehinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen. \n\nb) Die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO nach den dargestellten Ausle-\n\ngungskriterien führt zu dem Ergebnis, daß der Pkw eines außergewöhnlich \n\ngehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterliegt (vgl. LG \n\nLübeck DGVZ 1979, 25; AG Germersheim DGVZ 1980, 127; Pardey, DGVZ \n\n1987, 162, 171). Denn bei der erforderlichen Abwägung mit dem durch Art. 14 \n\nAbs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvoll-\n\nstreckung (BGHZ 141, 173, 177; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa \n\nZB 115/03, WM 2004, 394, 397) überwiegt das Schutzinteresse des Schuldners \n\naus sozialen Gründen. Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt \n\nerst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, die infolge seiner Gehbe-\n\nhinderung vorhandenen Nachteile auszugleichen oder zu verringern und ange-\n\nmessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dazu gehören nicht nur \n\nFahrten für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch \n\nsolche zur Pflege sozialer Kontakte. Ohne ein Kraftfahrzeug wäre er in seiner \n\nLebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinder-\n\nten Menschen entscheidend benachteiligt. Dies gilt auch für den Fall, daß die-\n\nses nicht speziell für einen Behinderten ausgestattet ist. \n\nAuf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis darf ein \n\naußergewöhnlich gehbehinderter Schuldner nur ausnahmsweise verwiesen \n\nwerden, wenn bereits dadurch eine ausreichende Kompensation eintritt (vgl. \n\nPardey, DGVZ 1987, 162, 171). Denn es kommt für die Auslegung des § 811 \n\nAbs. 1 ZPO nicht entscheidend darauf an, ob ein Fahrzeug für ihn unentbehrlich \n\nist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot schon dann anzunehmen, wenn die Be-\n\nnutzung des Pkw dazu geeignet ist, die schwere Gehbehinderung teilweise zu \n\nkompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu er-\n\nleichtern (vgl. LG Hannover DGVZ 1985, 121; LG Lübeck DGVZ 1979, 25). \n\nDenn zum einen sind öffentliche Verkehrsmittel vielfach noch nicht behinder-\n\ntengerecht ausgestattet; zum anderen kann ein außergewöhnlich gehbehinder-\n\nter Schuldner die Wege zu und von den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel \n\nund das \"Umsteigen\" während der Fahrten wegen seiner Gehbehinderung im \n\nNormalfall nicht oder nur schwer bewältigen. Die regelmäßige Benutzung eines \n\nTaxis ist ihm nicht zumutbar, weil sie zu erheblichen finanziellen Belastungen \n\nführen würde. Soweit die Kosten im Einzelfall von der Krankenversicherung \n\n(vgl. § 60 SGB V) oder der Sozialhilfe übernommen würden, ginge dies zu La-\n\nsten öffentlicher Mittel. \n\nc) Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige \n\nAuslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 BSHG rich-\n\nten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe u.a. nach der Person des Hilfsemp-\n\nfängers und der Art seines Bedarfs. Dem § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist zu ent-\n\nnehmen, daß zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in einem \n\nvertretbaren Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am \n\nkulturellen Leben gehören. Deshalb fällt der Pkw eines gehbehinderten Hilfebe-\n\ndürftigen, der in seiner Mobilität stark eingeschränkt ist, regelmäßig nicht unter \n\ndas Vermögen, das er vor Erhalt von Sozialhilfe einzusetzen hat (vgl. Schelle-\n\nrer, BSHG 16. Aufl. § 88 Rn. 75; Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 88 Rn. 77; OVG \n\nHamburg FEVS 46, 110), weil er das Fahrzeug für die Teilnahme am gesell-\n\nschaftlichen Leben benötigt. Im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. §§ 39, 40 \n\nBSHG i.V.m. § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung) kann einem Gehbehinderten \n\nim Einzelfall ein Anspruch auf die Mittel zur Beschaffung und zum Halten eines \n\nKraftfahrzeugs zustehen. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, daß er we-\n\ngen der Art und Schwere seiner Behinderung nach seinen gesamten Lebens-\n\nverhältnissen regelmäßig auf die Benutzung eines Pkw angewiesen ist und ver-\n\ngleichbar gewichtige Gründe vorliegen wie die Eingliederung in das Arbeitsle-\n\nben (vgl. BVerwGE 55, 31, 33 und 111, 328, 330 f.; HessVGH FEVS 47, 86, \n\n87 ff). \n\nd) Im Streitfall ist der Schuldner so außergewöhnlich gehbehindert, daß \n\nsein Pkw BMW gemäß § 811 Abs. 1 ZPO der Pfändung entzogen ist. Nach den \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts ist ihm vom Versorgungsamt u.a. we-\n\ngen Verschleißerscheinungen der Gelenke, Arthrose der Hüftgelenke mit Funk-\n\ntionseinschränkung, Muskelminderung der Beine und wegen Verschleißer-\n\nscheinungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizungen das Merkzeichen \n\n\"aG\" (\"außergewöhnlich gehbehindert\") zuerkannt worden, was nur bei einer \n\nsehr schweren Gehbehinderung geschieht (vgl. BSG ZfS 1982, 217, 218). Wie \n\nsich aus dem weiteren Merkzeichen \"B\" ergibt, ist er in seiner Gehfähigkeit so \n\nsehr eingeschränkt, daß er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der \n\nständigen Begleitung bedarf. Er kann nur kurze Wegstrecken mit Krücken zu-\n\nrücklegen und muß sich im übrigen im Rollstuhl fortbewegen. Bei dieser Sach-\n\nlage benötigt er wegen seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung ein Kraft-\n\nfahrzeug, um am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, weil ihm die \n\nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Taxis nicht zumutbar ist. \n\nKreft Raebel v. 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