{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"IXa ZB 259/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 259/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll \n\nam 19. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der \n\nKostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2003 \n\n- Kassenzeichen: 780031036940 - aufgehoben. Die weitergehen-\n\nde Erinnerung wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom \n\n1. September 2003 \"außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Geset-\n\nzeswidrigkeit, hilfsweise Gegenvorstellung\" eingelegt. Das Landgericht hat die \n\nGegenvorstellung zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem \n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel mit Be-\n\nschluß vom 9. Oktober 2003 als unzulässig verworfen hat. \n\nMit Kostenrechnung vom 9. Oktober 2003 ist gegen die Gläubigerin eine \n\nBeschwerdegebühr gemäß Nr. 1957 KV-GKG von 73,00 € fest gesetzt worden. \n\nAm 4. November 2003 hat die Kostenbeamtin eine Gebühr für die Verwerfung \n\nder Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1954 KV-GKG in Höhe von 146,00 € abzüg-\n\nlich der bereits berechneten Beschwerdegebühr von 73,00 €\n\n angesetzt. Die \n\nGläubigerin hat beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen, und zur \n\nBegründung ausgeführt, daß sie das Rechtsmittel zurückgenommen hätte, \n\nwenn der Einzelrichter des Beschwerdegerichts bei dem vorab geführten Tele-\n\nfonat darauf hingewiesen hätte, daß er sich sachlich nicht damit auseinander-\n\nsetzen werde. \n\nII. \n\nDer Antrag auf Nichterhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren \n\nist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz \n\nanzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. August 2002 - I ZA 1/01, NJW 2002, 3410; \n\nv. 23. September 2002 - VI ZR 65/00, AGS 2003, 83; Hartmann, Kostengesetze \n\n33. Aufl. § 8 GKG Rn. 54), die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und \n\nauch darüber hinaus zulässig ist und in der Sache zum Teil Erfolg hat. \n\n1. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 KV-GKG für die Verwerfung \n\neiner Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt, weil im Streitfall ein solches \n\nRechtsmittel nicht eingelegt worden ist. Der Senat hat ausweislich der Be-\n\nschlußformel vielmehr über eine außerordentliche Beschwerde der Gläubigerin \n\nentschieden und das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde gewertet. Für \n\neine abweichende Auslegung bei der Bemessung des Kostenansatzes ist kein \n\nRaum, so daß nur eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde \n\ngerechtfertigt ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 KV-GKG). \n\nZwar sieht die Zivilprozessordnung gegen Entscheidungen über die \n\nErstbeschwerde nur die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO vor. Ferner \n\nist entsprechend dem Willen des Gesetzgebers der für Rechtsbeschwerden \n\ngeltende, gegenüber sonstigen Beschwerden doppelt so hohe Gebührenansatz \n\ndeshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof durch den Senat entschei-\n\ndet, während mit der sofortigen Beschwerde im Regelfall nur der Einzelrichter \n\nbefaßt \n\nist \n\n(vgl. Regierungsentwurf zum Zivilprozeßreformgesetz, BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 140), ein Gesichtspunkt, der bei allen Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zum Tragen kommt. Das Ko-\n\nstenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz differenziert demgegenüber nicht \n\nnach dem zur Entscheidung angerufenen Gericht, sondern lediglich nach der \n\nArt des Rechtsmittels und sieht Sonderregelungen für die Rechtsbeschwerde \n\nund die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor (Nr. 1953-\n\n1955 KV-GKG). Die außerordentliche Beschwerde im Streitfall fällt nicht darun-\n\nter. \n\n2. Gründe für eine Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 Abs. 1 \n\nGKG liegen nicht vor. \n\nDie Vorlage der außerordentlichen Beschwerde durch das Landgericht \n\nan den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 15. August 2002 – I ZA 1/01, NJW 2002, 3410). Die Gläubige- \n\nrin stellt nicht in Abrede, daß sie gegenüber dem Beschwerdegericht mitgeteilt \n\nhat, die Sache solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Auch im übri-\n\ngen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. \n\nKreft Raebel Athing \n\n Boetticher Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-259-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-259-03","retrieved":"2026-07-10 15:22:14.271500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-19/ixa-zb-259-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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