{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"IXa ZB 199/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 199/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll \n\nam 19. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 26. Mai 2003 und des Amtsgerichts \n\nWuppertal vom 13. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Rechtspfleger darf den Erlaß des Pfändungsbeschlusses \n\nnicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerinnen halten GmbH- und Kommanditanteile an den Dritt-\n\nschuldnerinnen. Sie haben ihre Geschäftsanteile mit privatschriftlichen und \n\nnotariellen Verträgen zur Sicherung von Forderungen der Gläubigerin verpfän-\n\ndet. \n\nDie Gläubigerin hat gegen die Schuldnerinnen Klage erhoben, die Ver-\n\nwertung ihrer Geschäftsanteile an den Drittschuldnerinnen nach § 1277 BGB \n\nzu dulden. Das Landgericht Wuppertal und das Oberlandesgericht Düsseldorf \n\nhaben die Schuldnerinnen (dort Beklagte zu 1 und 2) durch Urteile vom \n\n20. März 2001 (Landgericht) und 26. April 2002 (Oberlandesgericht) verurteilt, \n\n\"die Verwertung folgender Geschäftsanteile nach den Vorschriften der Zivilpro-\n\nzeßordnung zur Befriedigung der fälligen Forderungen der Klägerin gegenüber \n\na) der T. GmbH & Co., b) der R. \n\n GmbH \n\n& Co. \n\nKG \n\nGmbH \n\n& Co., \n\nc) \n\nder \n\nzu \n\nS. \n\ndul- \n\nden: \n\na) Geschäftsanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des \nAmtsgerichts P. unter HRB 10183 eingetragenen TT. \n mbH im Nennwert von 49.000 DM; \n\nb) Geschäftsanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des \nAmtsgerichts P. unter HRB 12256 eingetragenen Logistikzen- \ntrum M. GmbH im Nennwert von 49.500 DM; \n\nc) Kommanditanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des \n\nAmtsgerichts P. unter HRA 1776 eingetragenen TT. \n GmbH & Co. KG im Nennwert von 11.000 DM; \n\nd) Kommanditanteil der Beklagten zu 1 an der im Handelregister des \nAmtsgerichts P. unter HRA 2281 eingetragenen Tr. \nvon \n\nNennwert \n\nGmbH \n\n& Co. \n\nKG \n\nim \n\n11.000 DM; \n\ne) Kommanditanteil der Beklagten zu 2 an der im Handelregister des \n\nAmtsgerichts P. unter HRA 1776 eingetragenen TT. \n GmbH & Co. KG im Nennwert von 38.500 DM; \n\nf) Kommanditanteil der Beklagten zu 2 an der im Handelregister des \nAmtsgerichts P. unter HRA 2281 eingetragenen Tr. \n\n GmbH \n38.500 DM.\" \n\n& Co. \n\nKG \n\nim \n\nNennwert \n\nvon \n\nDie Gläubigerin hat am 25. Juli 2002 beim Vollstreckungsgericht einen \n\nAntrag auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses gestellt, weil ihr nach den voll-\n\nstreckbaren Urteilen des Landgerichts Wuppertal und des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf \"ein Anspruch auf Verwertung der Gesellschaftsanteile nach den \n\nVorschriften der Zivilprozeßordnung (zustehe), die mit diesem Pfändungsbe-\n\nschluß gepfändet werden sollen\". Das Amtsgericht hat den Antrag durch Be-\n\nschluß abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Die Gläubigerin verfolgt mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde den Erlaß des Pfändungsbeschlusses weiter. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des \n\nLand- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nAmtsgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die der Zwangsvoll-\n\nstreckung zugrunde liegenden Titel des Landgerichts Wuppertal und des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf zu unbestimmt, um eine Vollstreckung aus ihnen \n\ndurchführen zu können. Die zu vollstreckenden Forderungen der Gläubigerin \n\nseien in dem Antrag und den vorgelegten Vollstreckungstiteln nicht ausrei-\n\nchend bezeichnet. Den beiden Urteilsformeln sei lediglich zu entnehmen, daß \n\ndie Schuldnerinnen der Verwertung der Gesellschaftsanteile nach den Vor-\n\nschriften der Zivilprozeßordnung zu dulden hätten, und zwar zur Befriedigung \n\nder fälligen Forderungen der Gläubigerin gegenüber den in den Urteilsformeln \n\naufgeführten Firmen. Dabei würden weder die Forderungen der Gläubigerin \n\nnach Art und Betrag genannt, noch seien die weiteren Schuldner der Gläubige-\n\nrin ausreichend bezeichnet, weil deren Adressen fehlten. Die Lücke in den Ur-\n\nteilsaussprüchen der beiden zugrundeliegenden Titel könne auch nicht durch \n\nAuslegung anhand der Entscheidungsgründe geschlossen werden. Zwar ent-\n\nhielten beide Urteile im Rahmen der Ausführungen zur Pfandreife auch Anga-\n\nben zur Höhe der Forderungen bei Fälligstellung durch die Gläubigerin. Da \n\ndiese Fälligstellung teilweise jedoch schon mehrere Jahre zum Zeitpunkt des \n\nUrteilserlasses zurückgelegen habe, gäben diese Beträge wenig Aufschluß \n\nüber die aktuelle Höhe der Forderungen der Gläubigerin. \n\nDemgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der zu vollstrek-\n\nkende Anspruch sei vorliegend derjenige auf Duldung der Verwertung der in \n\nden beiden Titeln genau bezeichneten Gesellschaftsanteile. Da diese Anteile \n\nausweislich der Titel jeweils vollen Umfangs zu verwerten seien, stünden Inhalt \n\nund Umfang der zu duldenden Pfändung und des Pfandrechts ohne weiteres \n\nfest. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat Recht. \n\na) Das Beschwerdegericht hat zu hohe Anforderungen an die Bestimmt-\n\nheit des Vollstreckungstitels und an den Antrag auf Erlaß eines Pfändungsbe-\n\nschlusses gestellt. Ein Vollstreckungstitel muß den zu vollstreckenden An-\n\nspruch inhaltlich derart konkret bezeichnen, daß das Vollstreckungsorgan in \n\ndie Lage versetzt wird, allein mit dem Titel die Vollstreckung durchzuführen \n\n(Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 485 f, 496, 498 f; 509 m.w.N.). Das \n\nBeschwerdegericht verkennt jedoch, daß es im vorliegenden Fall nicht um die \n\nVollstreckung der durch die die Verpfändung der Geschäftsanteile gesicherten \n\nForderung geht, sondern um die Vollstreckung des gegen die Schuldnerinnen \n\nerwirkten Duldungstitels. Bei dieser Sachlage reicht es aus, daß sich aus den \n\nUrteilsformeln der Urteile des Land- und Oberlandesgerichts die Geschäftsan-\n\nteile ergeben, deren Verwertung die Schuldnerinnen zu dulden haben. \n\nSoweit das Beschwerdegericht die Titel von Land- und Oberlandesge-\n\nricht für zu unbestimmt hält, weil darin weder die ursprünglichen Forderungen \n\nder Gläubigerin nach Art und Betrag genannt noch die Adressen der weiteren \n\nSchuldner der Gläubigerin angegeben seien, sind dies Umstände, die außer-\n\nhalb des Vollstreckungstitels liegen und - wie das Beschwerdegericht selbst \n\nausführt - ohnehin vom Vollstreckungsgericht nicht überprüft werden können. \n\nb) Im übrigen hätte das Beschwerdegericht seine Zweifel an dem Beste-\n\nhen der Forderungen der Gläubigerin dadurch überwinden können, daß es die \n\nUrteilsgründe zur Auslegung des Vollstreckungstitels und des Antrags heran-\n\ngezogen hätte. Sie ergeben sowohl die ursprüngliche Höhe der von der Gläu-\n\nbigerin am 4. September 1996 bzw. am 1. Februar 2000 fällig gestellten Kredit-\n\nforderungen als auch die als unstreitig behandelte Feststellung, daß sich die \n\nForderungen zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung aufgrund des Zeitablaufs \n\nseit Fälligstellung sogar erhöht haben und die Verwertung der vorhandenen \n\nSicherheiten keine ausreichende Befriedigung der Forderungen erbracht hat \n\n(LGU S. 13, 14). Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ergibt sich, daß die \n\nSchuldnerinnen nicht in Abrede gestellt haben, \"daß die bereits erzielten Erlö-\n\nse aus der Verwertung weiterer Sicherheiten sich bis zum 6. Dezember 2001 \n\nauf lediglich 40.284.000 DM belaufen und nicht zum Erlöschen ihrer an diesem \n\nStichtag \n\noffenen Forderungen in Höhe von 80.991.000 DM und damit auch ihrer Pfand-\n\nrechte geführt haben\" (OLGU S. 17). Da das Oberlandesgericht auch eine \n\nÜbersicherung ausgeschlossen hat, ist der Pfändungsantrag nicht aus den \n\nGründen der angefochtenen Beschlüsse abzulehnen. \n\nKreft Raebel Athing \n\n Boetticher Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1277","ref_norm":"1277","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-199-03","retrieved":"2026-07-10 15:25:05.584497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-19/ixa-zb-199-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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