{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"IX ZR 255/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; ZPO § 287 Abs. 1 Wird das Prozeßziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Ver- mögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte durchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten Forderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 255/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. März 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 675; ZPO § 287 Abs. 1 \n\nWird das Prozeßziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Ver-\n\nmögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte \n\ndurchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten \n\nForderung. \n\nBGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 31. Mai 2000 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den \n\n6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie chronisch asthmakranke, in Großbritannien wohnhafte Klägerin hielt \n\nsich am 7. Oktober 1990 zu Besuch bei ihrer Tochter in Berlin auf. Diese lebte \n\nin nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Zahnarzt H. zusammen, \n\ndem das Asthmaleiden der Klägerin bekannt war. Als die Klägerin Kopfschmer-\n\nzen befielen, erbat ihre Tochter von H. für ihre Mutter ein Schmerzmittel, \n\nwelches frei von Acetylsäure sei. H. verwies auf das in seiner Hausapo-\n\ntheke vorrätig gehaltene Medikament Novalgin, wobei er übersah, daß es für \n\nAsthmatiker kontraindiziert ist, was sich auch aus dem Beipackzettel des Her-\n\nstellers ergab. Nach Einnahme der Novalgin-Tropfen fiel die Klägerin ins Koma \n\nund war bis zum 22. Oktober 1990 ohne Bewußtsein. Bis zum 12. Januar 1991 \n\nwurde sie stationär behandelt. Ihre Gesundheit ist bislang nicht vollständig \n\nwiederhergestellt. \n\nSpätestens im März 1992 nahm die Klägerin H. auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. Mit Schreiben vom 20. März 1992 meldete sich dessen Haft-\n\npflichtversicherer und erbat eine nähere Darlegung der Anspruchsvorausset-\n\nzungen. Dazu kam es zunächst nicht. \n\nIm Mai 1992 wandte sich die Klägerin über ihre englischen Rechtsanwäl-\n\nte an den Beklagten und beauftragte ihn mit der Durchsetzung der Schadens-\n\nersatzansprüche. Der genaue Gegenstand des Mandats ist zwischen den Par-\n\nteien streitig. Mit zwei Schreiben vom 11. Januar 1993 und vom 10. Mai 1993 \n\nmachte die Klägerin gegen H. - gestützt auf eine fehlerhafte zahnärztliche \n\nBehandlung - Ersatz eines zunächst nicht bezifferten Vermögensschadens so-\n\nwie Schmerzensgeld geltend. Unter Bezugnahme hierauf und die mit den eng-\n\nlischen Anwälten geführte Vorkorrespondenz wiederholte der Versicherer mit \n\nSchreiben vom 25. Mai 1993 seine Bitte um Vervollständigung des Sachver-\n\nhalts und Übersendung entsprechender Unterlagen. Dem kam der Beklagte mit \n\nSchreiben vom 4. April 1995 nach, in welchem er die Ansprüche der Klägerin \n\neinschließlich einer Schmerzensgeldforderung von 165.000 DM auf insgesamt \n\n674.718,12 DM bezifferte. Weitere Aktivitäten, insbesondere solche zur Verjäh-\n\nrungsunterbrechung, entfaltete er nicht. \n\nMit Schreiben vom 31. Juli 1996 an H. zeigte Rechtsanwalt \n\nR. an, daß das Mandat des Beklagten beendet sei und nunmehr er die \n\nKlägerin vertrete. Unter dem 30. August 1996 teilte der Versicherer diesem mit, \n\ndaß er den Anspruch der Klägerin \"unter Berücksichtigung der Bestimmungen \n\ndes § 852 BGB\" für verjährt halte und den Ausgleich der geltend gemachten \n\nForderungen ablehne. \n\nEine am 19. Juni 1997 auf Veranlassung von Rechtsanwalt R. ein \n\ngereichte Klage gegen H. wies das Landgericht Berlin mit Urteil vom \n\n18. Juni 1998 ab. Vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Her-\n\nausgabe der Novalgin-Tropfen nicht im Zusammenhang mit einer zahnärztli-\n\nchen Behandlung gestanden habe. Etwaige Schadensersatzansprüche aus \n\nunerlaubter Handlung seien jedenfalls verjährt (§ 852 BGB). In jenem Rechts-\n\nstreit hatte die Klägerin dem Beklagten den Streit verkündet; dieser war dem \n\nRechtsstreit auf seiten des verklagten H. beigetreten. \n\nNach dem Prozeßverlust hat die Klägerin den Beklagten auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch genommen, weil er die begründeten Forderungen habe ver-\n\njähren lassen. Das Landgericht hat den Zahlungsanträgen teilweise, nämlich in \n\nHöhe von 103.721,20 DM, davon 100.000 DM Schmerzensgeld, sowie der be-\n\ngehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht für alle weiteren materiellen \n\nund immateriellen Schäden stattgegeben. Mit der Berufung hat die Klägerin die \n\nZuerkennung eines weiteren materiellen Schadensersatzes von 60.109,83 DM \n\nerreicht. Die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage er-\n\nstrebte, blieb erfolglos. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt \n\nder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es \n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt hat, und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat auf das Vertragsverhältnis der Parteien ge-\n\nmäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB deutsches Recht angewandt, weil die Tätig-\n\nkeit des Beklagten in Berlin die charakteristische Leistung darstelle, die An-\n\nsprüche gegen H. somit nach deutschem Recht zu beurteilen und in \n\nDeutschland durchzusetzen gewesen seien. Diese Begründung trifft zu und \n\nwird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. \n\nII. \n\nOhne Erfolg rügt die Revision, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine \n\nschuldhaft begangene Pflichtverletzung des Beklagten angenommen. \n\n1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, \n\ndaß der Klägerin gegen H. ein deliktischer Schadensersatzanspruch \n\nzustand, weil er in Kenntnis der Asthmaerkrankung der Klägerin dieser - ohne \n\närztliche Verordnung - ein rezeptpflichtiges Kopfschmerzmittel aus seiner priva-\n\nten Hausapotheke empfahl, welches für Asthmakranke kontraindiziert ist. \n\nHiergegen wendet sich die Revision auch nicht. \n\n2. Das Berufungsgericht meint, der dem Beklagten zeitlich mit der Ertei-\n\nlung der schriftlichen Vollmacht in Sachen \"P. ./. H. \" vom 5. Januar \n\n1993 erteilte Auftrag, die Interessen der Klägerin gegen H. bis hin zur \n\nKlageerhebung wahrzunehmen, sei nicht darauf beschränkt gewesen, nur den \n\nVersicherer in Anspruch zu nehmen. Mangels eines Direktanspruchs entspre-\n\nchend § 3 Abs. 3 PflVG habe nur H. selbst Anspruchsgegner sein kön-\n\nnen. Dies habe der Beklagte auch erkannt. Folgerichtig habe er schon mit \n\nSchreiben vom 12. Oktober 1992 bei den englischen Rechtsanwälten der Klä-\n\ngerin nachgefragt, ob das Einverständnis bestehe, gegen H. selbst vor-\n\nzugehen. Die (zustimmende) Antwort der Klägerin habe in der übersandten \n\nProzeßvollmacht gelegen. \n\nDiese - weitgehend tatrichterliche - Beurteilung des Geschehens ist \n\nrechtlich zutreffend. Auch sie nimmt die Revision hin. \n\n3. Der Revision kann nicht zugestimmt werden, soweit sie meint, gleich-\n\nwohl fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten. \n\na) Diese liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß der \n\nBeklagte entgegen seiner eigenen Klageandrohung im Schreiben vom 10. Mai \n\n1993 nichts unternommen habe, um den aus seiner Sicht allein erfolgverspre-\n\nchenden deliktischen Anspruch rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung im \n\nOktober 1993 zu unterbrechen. Angesichts der kurzen Verjährungsfrist des \n\n§ 852 Abs. 1 BGB a.F. habe der Beklagte nicht bis zum 4. April 1995 untätig \n\nbleiben dürfen. Dies gelte gerade im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten im \n\nRegreßverfahren, die Unterbreitung eines Sachverhalts im Vorprozeß, der auf \n\neinen vertraglichen Anspruch hinauslaufe, sei in wesentlichen Teilen frei er-\n\nfunden gewesen. Selbst wenn der Beklagte angenommen hätte, daß der Lauf \n\nder Verjährung ab Zugang des ersten Schreibens der A. vom 20. März \n\n1992, jedenfalls jedoch ab Zugang des Fragebogens an ihn selbst im Mai \n\n1993, nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen wäre, hätte er das Ver-\n\njährungsrisiko erkennen und den für die Klägerin risikolosesten Weg einschla-\n\ngen müssen. \n\nb) Gegen diese Begründung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. \n\nDer Beklagte hat pflichtwidrig gehandelt, indem er die Klägerin nicht in die La-\n\nge versetzte, der von H. später erhobenen Verjährungseinrede erfolg-\n\nreich entgegenzutreten. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Beklagte \n\nbeauftragt, die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen H. geltend \n\nzu machen. Da er vertraglich verpflichtet war, vermeidbare Nachteile für seine \n\nAuftraggeberin zu verhindern, hatte er deren Ansprüche vor deren Verjährung \n\nzu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797 f). \n\nWann die Ansprüche auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Scha-\n\ndens verjährten, war bei objektiver Betrachtung unklar. In dem für die Klägerin \n\nungünstigsten Fall war diese jedenfalls Ende September 1993 noch nicht ein-\n\ngetreten (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Der Beklagte hätte deshalb vor diesem \n\nZeitpunkt Maßnahmen treffen müssen, die auch in diesem Fall verhinderten, \n\ndaß seine Auftraggeberin einen Nachteil erlitt. \n\naa) Aufgrund der Interventionswirkung des im Vorprozeß ergangenen \n\nUrteils des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 1998 steht nach § 74 Abs. 3 i.V.m. \n\n§ 68 ZPO im Verhältnis zum Beklagten fest, daß jener Rechtsstreit, wie er dem \n\nRichter vorgelegen hat, richtig entschieden ist und deshalb der regelmäßigen \n\n30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. unterliegende vertragliche \n\nAnsprüche nicht bestanden. \n\n(1) Die Interventionswirkung kommt nicht nur dem Entscheidungsaus-\n\nspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf \n\ndenen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; ständig, zuletzt \n\nBeschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03, zur Veröffentlichung in BGHZ vor-\n\ngesehen). Dies gilt indes nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen \n\nsein Urteil nicht beruht (sogenannte überschießende Feststellungen, vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 27. November 2003, aaO; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 \n\nRn. 15; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n24. Aufl. § 68 Rn. 9). Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht \n\nbeitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den \n\nRechtsstreit Einfluß zu nehmen. Einer Interventionswirkung steht schließlich \n\nnicht entgegen, daß der Streitverkündete - wie hier - nicht dem Streitverkünder \n\nbeigetreten ist. Bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf seiten des Prozeß-\n\ngegners des Streitverkünders tritt die Interventionswirkung in gleicher Weise \n\nein wie bei unterlassenem Beitritt (BGHZ 85, 252, 255; 103, 275, 278; Musie-\n\nlak/Weth, aaO § 74 Rn. 3). \n\n(2) Hier ist die Interventionswirkung zum einen insoweit eingetreten, als \n\ndas Landgericht im Vorprozeß Ansprüche der Klägerin aus Verletzung eines \n\nzahnärztlichen Behandlungsvertrages verneint hat, weil die Parteien einen sol-\n\nchen Vertrag nicht geschlossen hätten und die Herausgabe des Schmerzmit-\n\ntels ihrem privaten Bereich zuzurechnen sei. Sie erstreckt sich auch auf die \n\nhierzu festgestellten tatsächlichen Grundlagen, also auch den Geschehensab-\n\nlauf, wie er in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht \n\nBerlin unstreitig geworden ist. \n\nDarüber hinaus ergreift die Interventionswirkung als aus objektiver Sicht \n\ntragendes Entscheidungselement die Annahme der Verjährung etwaiger Scha-\n\ndensersatzansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Hierzu gehören \n\nals tragende tatsächliche und rechtliche Grundlagen die für die Berechnung \n\nder dreijährigen Verjährungsfrist maßgeblichen Umstände, wie der Fristbeginn \n\nam 22. Oktober 1990, der Fristablauf am 22. Oktober 1993 und das Fehlen von \n\nverjährungshemmenden oder verjährungsunterbrechenden Tatsachen. \n\nbb) Ob der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzte, \n\nweil er die Verjährung vor dem 22. Oktober 1993 nicht unterbrach, hat das \n\nLandgericht im Vorprozeß dagegen nicht entschieden. Dies kann jedoch im \n\nvorliegenden Regreßprozeß nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden, weil der \n\nBeklagte schon mit Schreiben an die englischen Rechtsanwälte vom \n\n12. Oktober 1992 und vom 16. Oktober 1992 zumindest erhebliche Zweifel ge-\n\näußert hat, ob aufgrund des ihm geschilderten Geschehensablaufs von einer \n\nzahnärztlichen Behandlung ausgegangen werden könne. Wegen seiner Pflicht, \n\nvermeidbare Risiken für seine Auftraggeberin auszuschließen, hätte er deshalb \n\nvon vornherein in Betracht ziehen müssen, daß sich das zur Entscheidung be-\n\nrufene Gericht der seiner Mandantin ungünstigen Beurteilung anschloß und \n\nvertragliche Ansprüche verneinte. Er hätte daher verhindern müssen, daß die \n\nKlägerin für diesen Fall einen Nachteil erlitt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993, \n\naaO S. 2798). Dies galt im übrigen auch im Hinblick auf die verfolgten Schmer-\n\nzensgeldansprüche. \n\nDer Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch das Beru-\n\nfungsgericht steht auch nicht entgegen, daß nach objektiver Rechtslage die \n\nVerjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen H. mögli-\n\ncherweise in der Zeit zwischen der Übersendung des Fragebogens durch den \n\nVersicherer bis zur Zurückweisung der Ansprüche nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. \n\ngehemmt gewesen ist. Da im Vorprozeß Verhandlungen über den zu leisten-\n\nden Schadensersatz nicht festgestellt wurden, muß sich der Beklagte im Re-\n\ngreßprozeß hieran festhalten lassen. Er kann nicht mit der Behauptung gehört \n\nwerden, daß die Klägerin im Vorprozeß die tatsächlichen Voraussetzungen der \n\nHemmung der Verjährung nicht hinreichend vorgetragen habe (vgl. § 74 Abs. 2 \n\ni.V.m. § 68 ZPO). Die Auffassung der Revision, tragendes Entscheidungsele-\n\nment der Vorentscheidung sei nur der Eintritt der Verjährung, dem Beklagten \n\nsei deshalb nur der Einwand abgeschnitten, der Klägerin sei kein Schaden ent-\n\nstanden, während die Pflichtverletzung des Beklagten aufgrund der objektiven \n\nRechtslage zu beurteilen sei, verkennt die Reichweite der Interventionswir-\n\nkung. Sie beschränkt sich nicht auf den Streitgegenstand des Vorprozesses, \n\nsondern umfaßt alle (dort entscheidungserheblichen) tatsächlichen und rechtli-\n\nchen Grundlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2003, aaO; Musie-\n\nlak/Weth, aaO § 68 Rn. 4). \n\nSchließlich ist unerheblich, daß sich die Verjährungsfragen bei einem \n\nanderen Begründungsansatz des Erstgerichts möglicherweise nicht gestellt \n\nhätten. Da der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen muß, \n\ndaß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er \n\nnicht für richtig hält, war die für die Berechnung der Verjährung maßgebliche \n\ntatsächliche Grundlage - einschließlich der Abwesenheit von Hemmungstatbe-\n\nständen - entscheidungserheblich und nimmt deshalb an der Bindungswirkung \n\ndes § 68 ZPO teil (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2003, aaO). \n\nIII. \n\nDagegen ist der Revision Recht zu geben, soweit sie die Ursächlichkeit \n\ndes Eintritts der Verjährung der gegen H. gerichteten Ansprüche für ei-\n\nnen dadurch der Klägerin entstandenen Schaden in Zweifel zieht. \n\n1. Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzu-\n\nstellen, der ohne seine Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, wel-\n\nchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem (vertragsgemäßem) Verhalten des \n\nanwaltlichen Beraters genommen hätten, insbesondere wie der Mandant darauf \n\nreagiert hätte, und wie dessen Vermögenslage dann wäre. Die Ursächlichkeit \n\neiner von dem anwaltlichen Berater begangenen Pflichtverletzung für einen \n\ndadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden \n\nKausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleich-\n\nterungen gelten (BGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 59/99, WM 2000, 1351, \n\n1352; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f). Deshalb reicht \n\neine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahr-\n\nscheinlichkeit, daß ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeu-\n\ngungsbildung aus (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, \n\nWM 2001, 2455, 2458; v. 23. Oktober 2003, aaO S. 445). \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Schaden der Klägerin und die haf-\n\ntungsausfüllende Kausalität allein damit begründet, die Klägerin könne ihre \n\nAnsprüche wegen des Fehlverhaltens des Beklagten nicht durchsetzen; einer \n\nerneuten Inanspruchnahme des Schädigers stehe - falls bei objektiver Betrach-\n\ntung keine Verjährung eingetreten sei - die Rechtskraft des im Vorprozeß er-\n\ngangenen Urteils entgegen. Diese Erwägungen tragen nicht. \n\na) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung gemäß § 287 ZPO \n\nübersehen, daß ein Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forde-\n\nrung verliert, einen Schaden im Rechtssinn nur erleidet, wenn er bei sachge-\n\nrechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen erhalten hätte. Trifft dies \n\nnicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos. In einem solchen Fall kommt die \n\nVerurteilung des Rechtsanwalts auf Zahlung von Schadensersatz ebensowenig \n\nin Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, \n\n85; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, ZIP 1985, 1503, 1506; v. 5. Novem-\n\nber 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382, 383; Zugehör/Fischer, Handbuch der \n\nAnwaltshaftung Rn. 1092) wie der Ausspruch einer umfassenden Feststellung. \n\nEin Verfehlen des Prozeßziels löst nicht nur dann keinen Vermögensschaden \n\naus, wenn die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des in Anspruch Genom-\n\nmenen nicht hätte durchgesetzt werden können. Der Uneinbringlichkeit wegen \n\nZahlungsunfähigkeit ist der Fall gleichzustellen, daß der Mandant den erfolglos \n\nerstrebten Titel von vornherein nicht durchsetzen wollte, sondern für andere \n\nZwecke erstrebte (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984, aaO S. 85). In einem \n\nsolchen Fall besteht der durch den Anwaltsfehler verursachte Schaden jeden-\n\nfalls nicht in dem Verlust der im Ausgangsprozeß klageweise geltend gemach-\n\nten Forderung. \n\nb) Obwohl der Sach- und Streitstand Veranlassung bietet, hat der Tat-\n\nrichter hierzu im Rahmen der ihm nach § 287 ZPO obliegenden Schadenser-\n\nmittlung Überlegungen nicht angestellt, was die Revision mit Recht rügt. \n\naa) Der Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen wiederholt vortragen \n\nlassen, die Klägerin habe das private Vermögen des H. wegen der per-\n\nsönlichen Beziehungen nicht gefährden und daher nur gegen ihn vorgehen \n\nwollen, falls er Deckungsschutz durch den Berufshaftpflichtversicherer erhalte. \n\nEr hat seine Behauptung durch die Vorlage der Kopie eines Besprechungs-\n\nvermerks vom 5. Januar 1993 belegt. Die Klägerin ist dem zwar entgegengetre-\n\nten und hat geltend gemacht, es sei keinesfalls so, daß sie von vornherein ihre \n\nSchadensersatzansprüche ausschließlich gegen den Berufshaftpflichtversiche-\n\nrer habe durchsetzen wollen. Schon in der Klageschrift hat sie zudem auf ihre \n\nSchriftsätze im Vorprozeß verwiesen. Dort hatte sie vortragen lassen, sie sei, \n\nwenn der Haftpflichtversicherer nicht zahle, in jedem Fall gezwungen, die An-\n\nsprüche des Beklagten gegen dessen Versicherer zu pfänden und sich über-\n\nweisen zu lassen (S. 4 des Schriftsatzes vom 5. Februar 1998). Beweis für ihre \n\nBehauptungen hat sie indes nicht angeboten. \n\nDas Berufungsgericht hat sogar selbst ausdrücklich offengelassen, ob \n\ndie Klägerin die Absicht verfolgt habe, sich aus dem privaten Vermögen des \n\nLebensgefährten ihrer Tochter schadlos zu halten, oder ob sie sich mit dem \n\nErwerb des Titels nur eine \"Vollstreckungsoption\" habe sichern wollen. Be-\n\nstand allein hierin das Prozeßziel, liegt der Schaden nicht in dem ausgeurteil-\n\nten Schadensbetrag von 163.831,03 DM, von dem der überwiegende Teil zu-\n\ndem auf den Ersatz eines immateriellen Schadens entfällt. \n\nbb) Im Hinblick auf die festgestellten persönlichen Beziehungen zwi-\n\nschen den Parteien des Vorprozesses besteht auch kein Erfahrungssatz dahin, \n\ndaß aus dem Verfehlen des Prozeßziels ein Vermögensschaden in Höhe des \n\nim Vorprozeß eingeklagten Betrages folgt (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984, \n\naaO S. 85). \n\nIV. \n\n1. Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit der Beklagte verurteilt wor-\n\nden ist, keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). In \n\ndiesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\nsie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Notwen-\n\ndige Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität fehlen. \n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Berufungsgericht wird feststellen müssen, ob der Anspruch der \n\nKlägerin gegen H. durch dessen Haftpflichtversicherung gedeckt war, \n\nwie in der Revisionserwiderung ausgeführt wird. Der Deckungsschutz ist nach \n\n§ 287 ZPO von der Klägerin zu beweisen. Sollte die Versicherung eintritts-\n\npflichtig gewesen sein, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, \n\ndaß die Klägerin auf diese Ansprüche zugegriffen hätte. \n\nBestand keine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, so gibt die Zu-\n\nrückverweisung der Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, sie hätte H. \n\nauch dann gerichtlich in Anspruch genommen und aus seinem Vermögen Be-\n\nfriedigung gesucht, zu ergänzen und unter Beweis zu stellen. \n\nb) Sollte es bei einer Haftung des Beklagten verbleiben, gibt die Zurück-\n\nverweisung dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, die Höhe des durch den \n\nProzeßverlust abgeschnittenen Schmerzensgeldanspruchs - soweit dieser \n\nnoch Gegenstand des wiederholten Berufungsverfahrens ist - neu zu bemes-\n\nsen. In diesem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, daß \n\nzu Lasten des Beklagten nur unstreitige oder - gegebenenfalls auch durch Ein-\n\nholung eines Sachverständigengutachtens - bewiesene Umstände Berücksich-\n\ntigung finden können. \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\na.F. Gebrauch. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Ganter \n\nKayser \n\n Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-255-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-255-00","retrieved":"2026-07-10 15:25:32.100329+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-18/ix-zr-255-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-03-18","dockets":["IX ZR 255/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.03.2004 – IX ZR 255/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-255-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 675; ZPO § 287 Abs. 1 Wird das Prozeßziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Ver- mögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte durchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten Forderung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 31. 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