{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"XII ZB 192/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 a) Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlie- gen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßko- stenhilfe bewilligen. b) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt und dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so ist das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutz- gleichheit verstößt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXII ZB 192/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 114, 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3\n\na) Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht,\ndaß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlie-\ngen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßko-\nstenhilfe bewilligen.\n\nb) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt und\ndennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so ist\ndas Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das\nin Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutz-\ngleichheit verstößt.\n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - OLG Dresden\nLG Zwickau\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt sowie die\n\nRichterin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n15. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststel-\n\nlung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages, hilfsweise Feststellung,\n\ndaß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin zum\n\n30. September 2001 beendet wurde und weiter hilfsweise Zahlung der Miete für\n\ndie Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002.\n\nMit schriftlichem Mietvertrag vom 21./28. Juni 1995 vermietete der An-\n\ntragsteller an die Antragsgegnerin eine Gesamtfläche von 1450 qm bestehend\n\naus Räumlichkeiten, Hofflächen und Überfahrtsflächen zum Betrieb eines Rei-\n\nfen-Service für die Dauer von fünfzehn Jahren. Wegen der Maße und Lage des\n\nMietgegenstandes wurde auf einen als Anlage I bezeichneten Lageplan verwie-\n\nsen, in dem die vermieteten Flächen schraffiert gekennzeichnet sein sollten.\n\nDieser Lageplan lag unstreitig bei Vertragsabschluß nicht vor.\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 2001 kündigte die Antragsgegnerin den\n\nMietvertrag gemäß § 566 BGB in Verbindung mit § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zum\n\n30. September 2001. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin\n\nkönne sich nach Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Formmangel des\n\nMietvertrages berufen.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe ist vor dem Landge-\n\nricht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelas-\n\nsenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen, daß zwischen den Parteien\n\ntrotz Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages zunächst kein Mietvertrag\n\nzustande gekommen sei, weil sich die Parteien nicht über den Mietgegenstand\n\ngeeinigt hätten. Es sei offen geblieben, welche Teile des noch zu errichtenden\n\nGebäudes und des Grundstücks der Antragsgegnerin zur Nutzung hätten\n\nüberlassen werden sollen. Soweit sich aus der jahrelangen Nutzung des Ge-\n\nbäudes und des Grundstücks eine Einigung über das Mietobjekt und damit der\n\nAbschluß eines Mietvertrages ergebe, fehle es an der Einhaltung der Schrift-\n\nform des § 566 BGB a.F. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch auf den Form-\n\nmangel berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Die Rechtsbe-\n\nschwerde hat es unter Hinweis auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der Frage\n\nzugelassen, ob der Antragsgegnerin aus Treu und Glauben eine Geltendma-\n\nchung der Formnichtigkeit verwehrt sei.\n\nIII.\n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) Rechtsbeschwerde führt\n\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Beschwerdegericht.\n\nDas Beschwerdegericht hätte, wenn es der Ansicht ist, daß die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat, oder, daß die Fortbildung des Rechts\n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der\n\nRechtsbeschwerde erfordert, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen,\n\nProzeßkostenhilfe bewilligen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Novem-\n\nber 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 -\n\nAGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit\n\nArt. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit, die Erfolgsaussicht zu be-\n\njahen und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zu gewähren, denn das Haupt-\n\nverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Dar-\n\nstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer\n\nsummarischen Prüfung unterliegende Prozeßkostenhilfeverfahren hat demge-\n\ngenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entschei-\n\nden (BVerfG FamRZ 2002, 665).\n\nHahne\n\nSprick\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zb-192-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/xii-zb-192-02","retrieved":"2026-07-10 15:24:16.466283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-17/xii-zb-192-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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