{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"IV ZB 41/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fa Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fri- stenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 41/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 233 Fa \n\nAuch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fri-\nstenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im \nRahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für \ndiese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen. \n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03 - LG Gera \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt \n\nund Felsch \n\nam 17. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde \n\ngegen \n\ndie Beschlüsse \n\nder \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. und 29. Okto-\n\nber 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 3.855 € \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung. \n\nIhrem Prozeßbevollmächtigten wurde am 25. April 2003 das klage-\n\nabweisende Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Auf dessen Vorderseite \n\nvermerkte die Büroangestellte zutreffend den 26. Mai 2003 als letzten \n\nTag der Berufungsfrist sowie den 25. Juni 2003 als letzten Tag der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist und trug diese Daten auch in den Fristenkalender \n\nder Kanzlei ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin überprüfte die \n\neingetragenen Fristen, als ihm die Akte am 12. Mai 2003 vorgelegt wur-\n\nde, und legte rechtzeitig Berufung ein. Als die Angestellte die Mitteilung \n\ndes Landgerichts erhielt, daß die Berufung dort am 26. Mai 2003 einge-\n\ngangen sei, notierte sie den 26. Juni 2003 als Datum des Ablaufs der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und strich den 25. Juni 2003 \n\naus. Sie hat an Eides Statt versichert, dieses Versehen sei ihr unerklär-\n\nlich; sie sei über die Änderung der Berufungsbegründungsfrist durch das \n\nam 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozes-\n\nses unterrichtet gewesen, wie ihre ursprüngliche Eintragung auf der Aus-\n\nfertigung des amtsgerichtlichen Urteils zeige. Am 18. Juni 2003 legte die \n\nAngestellte die Akte dem Prozeßbevollmächtigten mit einem außen an-\n\ngebrachten Zettel in DIN-A-6 Größe vor, auf dem als Tag des Fristab-\n\nlaufs der 26. Juni 2003 angegeben war. Der Prozeßbevollmächtigte der \n\nKlägerin hat eidesstattlich versichert, er habe sich auf diese Angabe ver-\n\nlassen, als er am 25. Juni 2003 die Berufungsbegründung diktiert habe, \n\nweil die Fristberechnung von ihm bereits vor Einlegung der Berufung \n\nüberprüft und für richtig befunden worden war. Die Berufungsbegründung \n\nwurde am 26. Juni 2003 unterschrieben und ging am gleichen Tag per \n\nTelefax beim Landgericht ein. \n\nAm 10. Juli 2003 erhielt der Prozeßbevollmächtigte den Hinweis \n\ndes Landgerichts, daß die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ge-\n\nwahrt sei. Am 18. Juli 2003 ging beim Landgericht der Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung ein. Mit Beschluß vom 6. Oktober 2003 hat das Landge-\n\nricht den Antrag zurückgewiesen, da die Versäumung der Prozeßhand-\n\nlung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren ei-\n\ngenen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe \n\nnicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen Sorge dafür getra-\n\ngen, daß eine Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender \n\nnotierten Daten ändere. Jedenfalls habe er nach Vorlage der Akte zum \n\nZweck der Berufungsbegründung den Ablauf der Frist selbst nachrech-\n\nnen müssen. Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der \n\nKlägerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2003 als un-\n\nzulässig verworfen. Darin wird hervorgehoben, dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin sei nicht nur zuzumuten, sondern im Rahmen seiner \n\nBerufungsbegründung auch ohne weiteres möglich gewesen, noch ein-\n\nmal den Fristablauf anhand des Eingangsstempels auf dem angefochte-\n\nnen Urteil zu kontrollieren. \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der am 6. November 2003 \n\nbeim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. Das Rechtsmittel ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier \n\nnoch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß gemäß \n\n§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.). Deren formelle \n\nVoraussetzungen (§ 575 ZPO) sind eingehalten. Die Rechtsbeschwerde \n\nist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch wegen ih-\n\nrer grundsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2). Sie bleibt aber in \n\nder Sache ohne Erfolg. \n\nDer Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, zwar sei ein \n\nRechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, den Fristab-\n\nlauf selbst nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer \n\nfristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom \n\n13. November 1975 - III ZB 18/75 - NJW 1976, 627, 628; Beschluß vom \n\n11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluß vom \n\n5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 2). Nicht ge-\n\nklärt sei indessen, ob diese Prüfung notwendig in engem zeitlichen Zu-\n\nsammenhang mit der fristgebundenen Prozeßhandlung und insbesonde-\n\nre auch dann erfolgen müsse, wenn der Prozeßbevollmächtigte wie im \n\nvorliegenden Fall die korrekte Eintragung des Ablaufs der für die Pro-\n\nzeßhandlung maßgebenden Frist in den Kalender der Kanzlei bereits zu \n\neinem früheren Zeitpunkt überprüft habe. Eine doppelte Prüfung könne \n\nvon ihm ebenso wenig erwartet werden wie die doppelte Führung von \n\nFristenkalendern (dazu BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - \n\nNJW 2000, 3006 unter II 2 a). \n\nDem ist nicht zu folgen. Die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, \n\nden Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhand-\n\nlung selbständig zu prüfen, beruht darauf, daß die sorgfältige Vorberei-\n\ntung der Prozeßhandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen An-\n\nforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der \n\nFristberechnung und Fristkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der \n\nrechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den \n\nRechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der \n\nroutinemäßigen Fristenüberwachung entlasten (BGH, Beschluß vom \n\n13. November 1975 aaO). Anders als bei der doppelten Führung von Fri-\n\nstenkalendern geht es hier um unterschiedliche Aufgaben des von den \n\nAngestellten geführten Fristenkalenders einerseits und der Pflicht des \n\nProzeßbevollmächtigten selbst zur Vorbereitung der Prozeßhandlung \n\nandererseits. Hat der Prozeßbevollmächtigte - wie er hier vorträgt - die \n\nvon seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist über-\n\nprüft, obwohl dies von der Aufgabenstellung her an sich nicht erforderlich \n\ngewesen wäre, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorberei-\n\ntung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebe-\n\nnen Frist nochmals zu überprüfen. Zwar muß die Prozeßhandlung nicht \n\nin einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist \n\nvorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung \n\ndes Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von \n\nihm zu einem früheren Zeitpunkt bereits berechneten Frist. \n\nDie Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Auf die Frage, \n\nob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch besondere Maßnahmen \n\nVorsorge dafür getroffen hatte, daß eine im Fristenkalender notierte, von \n\nihm überprüfte Frist nicht von der Angestellten eigenmächtig verändert \n\nwurde, kommt es nicht mehr an. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/iv-zb-41-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/iv-zb-41-03","retrieved":"2026-07-10 15:25:37.332461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-17/iv-zb-41-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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