{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"IV ZB 21/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 und 3 Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsge- richts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 21/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nZPO § 574 Abs. 2 und 3 \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsge-\nrichts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher \nBedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des \nmateriellen Rechts geht. \n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nFelsch \n\nam 17. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zi-\n\nvilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n29. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen. \n\n2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert \n\ndes Vergleichs werden auf 56.927,52 DM = 29.106,58 € \n\nfestgesetzt. \n\n3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Die Hälfte der \n\nbis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entstandenen \n\nKosten. \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger nahm die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Zahlung von Rente und Bei-\n\ntragsbefreiung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht haben die Par-\n\nteien einen Vergleich geschlossen und streiten jetzt noch über die Ko-\n\nsten des Rechtsstreits, über die das Berufungsgericht nach § 91a ZPO \n\nentschieden hat. \n\nDer Kläger unterrichtet, inzwischen als Oberstudienrat, am Gym-\n\nnasium Mathematik, Biologie und Informatik. Er erlitt 1993 einen Ver-\n\nkehrsunfall, der zu einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall bei beiden \n\nAugen führte. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad seiner \n\nBehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Die Schulbehör-\n\nde hat deshalb seine Unterrichtsverpflichtung von 24 auf 19 Stunden re-\n\nduziert bei vollem Gehalt. \n\nDer Kläger behauptete, zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein, \n\nobwohl er 19 Stunden unterrichte. Sein über der Hälfte liegendes Unter-\n\nrichtspensum beruhe auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in ver-\n\nschiedener Hinsicht. \n\nDas Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies \n\nsie ab. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur \n\nweiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen (Urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - VersR \n\n2001, 89). \n\nDas Berufungsgericht hat die Parteien, insbesondere den Kläger, \n\ndurch Aufklärungsbeschlüsse zu weiterem Sachvortrag veranlaßt. Be-\n\nweis hat es nicht mehr erhoben. Im Vergleich haben die Parteien sich \n\ndarauf geeinigt, daß die Rentenansprüche durch Zahlung etwa des hälf-\n\ntigen Barwerts abgefunden werden, Beiträge in Höhe von 948,95 € durch \n\ndie Beklagte erstattet werden und die Lebensversicherung mit einge-\n\nschlossener Unfallzusatzversicherung von September 1995 bis zu ihrem \n\nAblauf beitragsfrei geführt wird. Sodann haben sie den Rechtsstreit in \n\nder Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung nach \n\n§ 91a ZPO gebeten. \n\nDas Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Partei-\n\nen jeweils zur Hälfte auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nbeantragt der Kläger, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. \n\nII. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mit Bindungswir-\n\nkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist \n\nstatthaft und auch im übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hätte al-\n\nlerdings nicht zugelassen werden dürfen, wie die Beschwerdeerwiderung \n\nzutreffend ausführt. Die Rechtssache hat, anders als das Berufungsge-\n\nricht meint, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-\n\ndung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im \n\nSinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Zulassung ist damit begründet worden, \n\nin der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur sei \n\nbislang nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien im Rahmen \n\neiner Gesamtschau zu beurteilen sei, ob eine Berufsunfähigkeit von min-\n\ndestens 50% vorliege, wenn der Versicherte überobligationsmäßige Lei-\n\nstungen erbringe oder wenn er einzelne Tätigkeiten, die zu seinem Beruf \n\ngehörten, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben könne. \n\na) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des \n\nRechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des \n\nmateriellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der \n\nRechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wor-\n\nden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisheri-\n\ngen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß \n\nlediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer \n\nEntscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grund-\n\nsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur \n\nwegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen \n\nRechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - I ZB \n\n40/02 - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 und vom 16. November 1999 - KVR \n\n10/98 - NJW-RR 2000, 776 unter 1, jeweils m.w.N.; BVerfG NJW 1993, \n\n1060 f.). \n\nb) Abgesehen davon handelt es sich bei der angeführten Zulas-\n\nsungsfrage weitgehend nicht um eine Rechtsfrage. Die wertende Ge-\n\nsamtschau aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähig-\n\nkeit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des Tatrich-\n\nters und im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 546, \n\n576 Abs. 3 ZPO nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom \n\n16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter II 2 a und b und \n\nvom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 b bb; \n\nMünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 546 Rdn. 15; Voit, Be-\n\nrufsunfähigkeitsversicherung Rdn. 310-316). Mangels abschließender \n\nFeststellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen läuft die Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde zudem auf die Klärung abstrakter Rechts-\n\nfragen hinaus. Das ist nicht der Zweck von § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO. \n\n2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte \n\nmit der Begründung auferlegt, nach dem Sach- und Streitstand im Zeit-\n\npunkt der Erledigungserklärungen sei völlig offen, aber auch nicht aus-\n\nzuschließen, daß der Kläger hätte nachweisen können, zu mindestens \n\n50% berufsunfähig zu sein. Ohne weitere Aufklärung und Beweisauf-\n\nnahme zu mehreren Punkten - die auf S. 24 des angefochtenen Be-\n\nschlusses zusammenfassend dargelegt sind - lasse sich nicht mit einiger \n\nSicherheit vorhersagen, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre. \n\nb) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält der allein \n\ngebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger \n\nmeint unter Hinweis auf BGHZ 123, 264, 266, eine mindestens überwie-\n\ngende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens hätte ausgereicht, die Ko-\n\nsten der Beklagten allein aufzuerlegen. Er zeigt aber nicht auf, daß das \n\nBerufungsgericht dies rechtsfehlerhaft verneint hat. Das Beschwerdevor-\n\nbringen bewegt sich weitgehend im Bereich der im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren unbeachtlichen eigenen Sachverhaltswürdigung. Auch die Be-\n\nschwerde räumt ein, daß einige Fragen in tatsächlicher Hinsicht noch \n\nnicht abschließend geklärt sind. Das betrifft unter anderem den zeitlichen \n\nMehraufwand insgesamt, den der Kläger benötigt, um seine schulischen \n\nAufgaben zu erfüllen, die objektive Qualität seiner Leistungen und die \n\nAuswirkung seiner Sehbehinderung auf das Mikroskopieren. Schon das \n\nsteht der Annahme entgegen, im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen \n\nhabe eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsie-\n\ngen des Klägers bestanden. Eine solche Beurteilung hätte zudem kaum \n\nrechtsfehlerfrei vorgenommen werden können, weil das von beiden Par-\n\nteien angeregte (erst noch einzuholende) berufskundliche Gutachten \n\nnicht vorlag. \n\nIII. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren \n\nwird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert. \n\nDer Streitwert ist im ersten Berufungsverfahren und im Revisions-\n\nverfahren nach §§ 3, 9 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. Novem-\n\nber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 unter a) auf 56.927,52 DM \n\nfestgesetzt worden (12.770,40 DM rückständige Rente und Beitragsrück-\n\nzahlung bei Klageeinreichung, 42.000 DM \n\nkünftige Rente und \n\n2.157,12 DM Feststellung der künftigen Beitragsfreiheit). Nunmehr hat \n\ndas Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf \n\n84.262,88 DM festgesetzt. Es hat hierbei die vollen Rentenbeträge von \n\n80.000 DM für die Zeit von September 1995 bis zum Abschluß des Ver-\n\ngleichs im April 2002 zugrunde gelegt, ferner eine bezifferte Beitrags-\n\nrückforderung von 770,40 DM und die Beiträge von September 1996 bis \n\nApril 2002 abzüglich 20% Feststellungsabschlag \n\nin Höhe von \n\n3.492,48 DM. \n\nDiese Streitwertfestsetzung ist nicht richtig. Auch bei Abschluß ei-\n\nnes Prozeßvergleichs bleibt es dabei, daß für den Streitwert der bei Kla-\n\ngeeinreichung noch nicht fälligen künftigen Ansprüche auf Rente und \n\nBeitragsbefreiung § 9 ZPO maßgebend ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO \n\n24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Abfindungsvergleich, Vergleich; Stein/Jonas/Roth, \n\nZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 68 Vergleich [Allgemeines], § 9 Rdn. 17; Baum-\n\nbach/Hartmann, ZPO 62. Aufl. Anh. nach § 3 Rdn. 127; Schnei-\n\nder/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4567, 4569, 4675). Da \n\ndurch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher \n\nschon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert un-\n\nverändert 56.927,52 DM = 29.106,58 €. Das ist auch der Wert des Ver-\n\ngleichs. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/iv-zb-21-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/iv-zb-21-02","retrieved":"2026-07-10 15:24:41.450635+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-17/iv-zb-21-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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