{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"5 StR 364/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 364/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 16. März 2004\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n16. März 2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt H ,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidigerin,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bonn vom 21. November 2002 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in\n\nelf Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen\n\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen – unter Freisprechung im übri-\n\ngen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nI.\n\nHiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der die Beschwerdeführerin Verfahrens-\n\nrügen erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte im\n\nJahr 2000 als Geschäftsführerin der W GmbH in Bonn-Bad Godesberg\n\nan einem international agierenden „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt, bei dem\n\nComputerprozessoren aus Drittstaaten nach Deutschland eingeführt wurden.\n\nDabei waren auch deutsche Scheinfirmen in den vorgetäuschten Lieferweg\n\neingebunden; diese betrieben tatsächlich keinen Handel, sondern erstellten\n\nlediglich Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, ohne die dadurch entste-\n\nhende Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Ziel\n\nder Täter war es dabei, die in den Eingangsrechnungen zu Unrecht ausge-\n\nwiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer sich erstatten oder mit fälligen\n\nUmsatzsteuerzahlungen verrechnen zu lassen. Das „Umsatzsteuerkarussell“\n\nwurde maßgeblich von belgischen und niederländischen Hintermännern or-\n\nganisiert. Die Angeklagte wurde von diesen Hintermännern in die geplanten\n\nHinterziehungstaten eingeweiht und als Geschäftsführerin der W GmbH\n\neingesetzt; die GmbH war in die angeblichen Lieferwege rechnungsmäßig\n\neingebunden und sollte die Computerprozessoren mit einer Gewinnspanne\n\nvon 2 DM von vorgegebenen Lieferanten an vorgegebene Abnehmer ver-\n\nkaufen.\n\nDer von der Angeklagten entweder als Täterin verursachte oder ihr als\n\nGehilfin zuzurechnende Gesamtschaden beläuft sich auf rund 12,2 Mio. DM.\n\nDer ihr unmittelbar aus den Taten zugeflossene finanzielle Vorteil beschränkt\n\nsich auf den Bezug eines Geschäftsführergehaltes in Höhe von 6.000 DM\n\nmonatlich in der Zeit von Dezember 1999 bis August 2000.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet im wesentlichen, daß die An-\n\ngeklagte nicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129\n\nAbs. 1 StGB verurteilt worden ist. Dem Gesamtzusammenhang der Revisi-\n\nonsrechtfertigung ist zu entnehmen, daß der Freispruch vom Vorwurf der\n\nSteuerhinterziehung in Fall 14 der Urteilsgründe nicht vom Rechtsmit-\n\ntelangriff umfaßt ist.\n\nII.\n\nDas – ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrages – schlüs-\n\nsig beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3), das\n\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen versagen.\n\na) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 244 Abs. 2\n\nStPO im Zusammenhang mit der Nichtvernehmung der gesondert verfolgten\n\nMitbeteiligten Ha und Har beanstandet, ist ihre Rüge nicht in\n\nzulässiger Form erhoben.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in\n\nzulässiger Weise erhoben, wenn „die den Mangel enthaltenden Tatsachen\n\nangegeben“ sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und\n\nvollständig zu erfolgen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der\n\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\n\nbehaupteten Tatsachen zutreffen. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begrün-\n\ndet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache\n\nunter Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich\n\nihm die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen mußte (BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6 m.w.N.). Deshalb setzt eine zulässige\n\nAufklärungsrüge zunächst voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel\n\nund ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden (BGH\n\naaO). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Staatsanwaltschaft erhobe-\n\nne Verfahrensrüge nicht. Unter Zeugenbeweis stellt die Beschwerdeführerin\n\nnicht Tatsachen, sondern lediglich aus – nicht mitgeteilten – Tatsachen ge-\n\nzogene rechtliche Schlußfolgerungen.\n\nb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht\n\nmehrere auf die Vernehmung von Auslandszeugen gerichtete Beweisanträ-\n\ngen abgelehnt hat, sind ihre Rügen unbegründet. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2\n\nStPO kann der Tatrichter einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Aus-\n\nlandszeugen dann ablehnen, wenn die Vernehmung des Zeugen nach dem\n\npflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht\n\nerforderlich ist.\n\nDie Ablehnung der Beweisanträge ist angesichts der eingeschränkten\n\nBedeutung der unter Beweis gestellten Tatsachen, welche überwiegend die\n\nRechtsfolgen der ausgeurteilten Taten betreffen, frei von Rechtsfehlern. Das\n\nLandgericht hat in seinem die Beweisanträge ablehnenden Beschluß zu\n\nRecht darauf abgestellt, daß für die Bewertung des Geständnisses eine Viel-\n\nzahl von Tatumständen maßgeblich ist. Die Erwägungen der Strafkammer\n\nhalten sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und durften im Rahmen\n\nder gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich für zulässig erklärten vor-\n\nweggenommenen Beweiswürdigung herangezogen werden.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt weder im\n\nSchuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Vor- oder\n\nNachteil der Angeklagten (§ 301 StPO).\n\na) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\naa) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 129 StGB zu\n\nRecht verneint. Eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB\n\nist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf\n\nDauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei\n\nPersonen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen\n\nder Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsa-\n\nme (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung ste-\n\nhen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. Eine solche\n\nVereinigung setzt die Unterordnung des einzelnen unter den Willen der Ge-\n\nsamtheit voraus. Wenn sich der einzelne nur dem Willen eines anderen Indi-\n\nviduums unterordnet, repräsentiert der andere hier immer nur einen eigenen\n\nWillen, nicht den einer hinter ihm stehenden Mehrheit. Der bloße Wille meh-\n\nrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, weil der\n\nWille des einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen\n\nGruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung. Dies\n\ngilt auch dann, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem\n\nsich die anderen richten. Der Erfassung krimineller Erscheinungsformen die-\n\nser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung\n\nbestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen. Das schließt nicht aus,\n\ndaß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Ent-\n\nscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder\n\nsich dessen Willen unterordnen (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1 m.w.N.).\n\nEine entsprechende Struktur des Zusammenschlusses mit dem einer\n\nkriminellen Vereinigung genügenden Organisationsgrad hat das Landgericht\n\n– ungeachtet der bandenmäßigen Begehungsweise im Rahmen des „Um-\n\nsatzsteuerkarussells“ – vorliegend nicht festgestellt. Die Urteilsfeststellungen\n\nhierzu sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht\n\nin einer Weise lückenhaft oder widersprüchlich, daß ein Eingreifen des Revi-\n\nsionsgerichts allein auf die Sachrüge geboten erscheint.\n\nZwar können organisierte Steuerstraftaten unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen auch dem Begriff der kriminellen Vereinigung unterfallen (vgl.\n\nBGHSt 48, 240). Im Hinblick auf den durch das 34. StrÄndG vom 22. Au-\n\ngust 2002 (BGBl I 3390) neu eingeführten § 129b StGB i.V.m. § 370 Abs. 6\n\nund Abs. 7 AO kann dies nunmehr auch für bestimmte unselbständige deut-\n\nsche Teilorganisationen einer ausländischen kriminellen Vereinigung gelten,\n\nso daß etwa Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 100a ff. StPO zulässig\n\nsein können. Die Voraussetzungen für die Annahme einer kriminellen Verei-\n\nnigung liegen indes hier nicht vor.\n\nbb) Zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Beteili-\n\ngung an der Steuerhinterziehung der der W GmbH im „Umsatzsteuer-\n\nkarussell“ vorgeschalteten GmbH auch als Gehilfin verurteilt. Zwar ist im\n\nRahmen von „Umsatzsteuerkarussellen“ zu bedenken, daß es – schon aus\n\nVereinfachungsgründen – regelmäßig angezeigt sein wird, das Verfahren\n\nallein auf die täterschaftlichen Steuerhinterziehungen zu beschränken und\n\ninsoweit den steuerlichen Gesamtschaden lediglich als Gesichtspunkt in die\n\nStrafzumessung einzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumes-\n\nsung 18 m.w.N.), weil sich der Tatrichter damit nicht nur eine im Einzelfall\n\nschwierige Abschichtung des jeweils eigenständigen Schuldumfangs der\n\nmiteinander verzahnten Taten, sondern auch zusätzliche Feststellungen zu\n\nden Steuererklärungen der übrigen Beteiligten des „Umsatzsteuerkarussells“\n\nerspart. Indessen hat der Tatrichter vorliegend den Schuldumfang – unge-\n\nachtet der Ausurteilung auch der Beihilfetaten – in Übereinstimmung mit den\n\nGrundsätzen der Rechtsprechung des Senats (BGHR AO § 370 Abs. 1\n\nStrafzumessung 16) rechtsfehlerfrei bestimmt.\n\nb) Auch der Rechtsfolgenausspruch weist im Ergebnis keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler auf, obwohl die gefundenen Einzelstrafen ange-\n\nsichts des jeweiligen tatbestandlichen Steuerschadens außerordentlich nied-\n\nrig sind.\n\nDie Wahl des Strafrahmens aus § 370 Abs. 1 AO begegnet keinen\n\nBedenken. Groben Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO hat der\n\nTatrichter angesichts des geringen persönlichen Vorteils der Angeklagten\n\nebenso mit tragfähiger Begründung verneint, wie auch mit Blick auf die eher\n\nuntergeordnete Stellung der Angeklagten im Gesamtgefüge der Organisation\n\nein besonders schwerer Fall aus sonstigen Gründen zutreffend abgelehnt\n\nworden ist.\n\nDie Strafzumessung im einzelnen ist ebenfalls frei von durchgreifen-\n\nden Rechtsfehlern. Die sehr maßvollen Strafen lassen noch nicht besorgen,\n\nsie könnten sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,\n\nso weit entfernt haben, daß ein Einschreiten des Revisionsgerichts zwingend\n\ngeboten wäre.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/5-str-364-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-16/5-str-364-03","retrieved":"2026-07-10 15:20:36.334464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-16/5-str-364-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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