{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"II ZR 324/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 15. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Fortführung eines unter der Bezeichnung \"Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art\" firmierenden einzel- kaufmännischen Unternehmens als \"Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH\" löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 324/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 25 Abs. 1 Satz 1\n\nVerkündet am:\n15. März 2004\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Fortführung eines unter der Bezeichnung \"Kfz-Küpper, Internationale\n\nTransporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art\" firmierenden einzel-\n\nkaufmännischen Unternehmens als \"Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH\"\n\nlöst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.\n\nBGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 be-\n\nzeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unterneh-\n\nmen in geschäftlichen Schreiben mit \"Kfz-Küpper, Internationale Transporte,\n\nHandel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art\". Mit der klagenden Bank stand er\n\nin Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM einge-\n\nräumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten\n\nhatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam-\n\ntes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähig-\n\nkeit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp\n\n81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.\n\nIm Jahr 2000 ist die \"Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH\", die frü-\n\nhere Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte\n\nzu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegrün-\n\ndete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach\n\n§ 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unter\n\nder bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von\n\n75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1\n\ninsoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 je-\n\ndoch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisions-\n\nverfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter\n\nberufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den\n\nInsolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr\n\nnicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM =\n\n38.346,89 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) Insolvenztabelle.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen\n\nrechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin\n\ndurch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher\n\nPrüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat\n\ndie Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an\n\nder in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revisi-\n\non mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent -\n\nkeine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen\n\ngetroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von\n\ndem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Ge-\n\nmeinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich\n\nvon der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.\n\n2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.;\n\nUrt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Fir-\n\nmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzun-\n\ngen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die\n\nKontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tra-\n\ngende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unter-\n\nnehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger\n\nist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der\n\nmaßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist,\n\ndaß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von\n\ndem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der\n\nVerkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwer-\n\nbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht un-\n\nverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in\n\nder neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter-\n\nnehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die\n\nneue Firma noch mit der alten identifizieren.\n\nNach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend\n\nwiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht ver-\n\nneint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des\n\nbisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung \"Kfz-Küpper\", wie das Beru-\n\nfungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts an-\n\ngenommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens\n\nhinweisende Zusatz \"Internationale Transporte\". Beide Elemente, der mit \"Kfz\"\n\nergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Ver-\n\nwendung des Wortes \"Transport\" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes\n\ndes Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem\n\nUmstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz \"GmbH\" in ihre\n\nFirma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung\n\nbeigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zu\n\nfolgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs \"Logistik\" neben der fortgeführ-\n\nten Bezeichnung \"Transport\" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten\n\nabsetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. Das\n\nKlangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch\n\nZimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls\n\nbei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der\n\nneuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Be-\n\nstandteils \"Kfz-Küpper\" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die\n\nbisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991\n\naaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) be-\n\nlegt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl.\n\nLieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen,\n\n2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner\n\ndie zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel\n\naaO Rdn. 55 f.).\n\n3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht,\n\ndamit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen\n\nkann.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-324-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-324-01","retrieved":"2026-07-10 15:24:26.666414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-15/ii-zr-324-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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