{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"II ZR 247/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 Gi; HGB §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2; ZPO §§ 239, 246 a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komple- mentär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesell- schaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen. b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnosse- ment.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 247/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n15. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 826 Gi; HGB §§ 131 Abs. 3 Nr. 2, 161 Abs. 2; ZPO §§ 239, 246\n\na) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komple-\nmentär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten\nführt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161\nAbs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der\nKG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesell-\nschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.\n\nb) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden\n\nRechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.\n\nc) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer\nAkkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnosse-\nment.\n\nBGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2001\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank mit Sitz in O. eröffnete am 12. Januar 1999 im\n\nAuftrag der in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen S. Ltd. ein\n\nunwiderrufliches Akkreditiv über 229.600,00 US-$ zugunsten der im Vereinigten\n\nKönigreich domizilierten Si. Ltd., die ebenso wie die S. Ltd. zur Fir-\n\nmengruppe des inzwischen untergetauchten, unter Betrugsverdacht stehenden\n\nindischen Geschäftsmanns P. gehörte. Hintergrund des Akkreditivauftrags\n\nwar ein Kaufvertrag zwischen der S. Ltd. und der Si. Ltd. über eine\n\nMetallieferung von 8.000 kg \"Indium Tin Alloy\", die von G. nach D.\n\nverschifft werden sollten. Nach den Akkreditivbedingungen war Voraussetzung\n\nfür die Auszahlung des Akkreditivbetrages durch die L.er Korrespondenz-\n\nbank der Klägerin u.a. die Vorlage eines Konnossements mit Angabe des\n\nSchiffsnamens und datierter Verladebestätigung (\"shipped on board\"-Vermerk)\n\ndes Verfrachters. Ein entsprechendes Dokument über die Verfrachtung von\n\n8.000 kg \n\n\"Indium Tin Alloy\" \n\nin einem Container mit der Kennung\n\nM. hatte die \n\nin H. ansässige Beklagte als Verfrachterin auf\n\nDrängen P. bereits am 11. Januar 1999 ausgestellt, obwohl der Container\n\nan diesem Tag noch auf dem Landweg unterwegs war und erst am 14. Januar\n\n1999 auf das Frachtschiff \"MS Sa. Ma.\" verladen wurde. Spätestens an\n\ndiesem Tag übergab die Beklagte das Konnossement an P., der hiermit am\n\nselben Tag die Auszahlung der Akkreditivsumme an die Si. Ltd. bei der\n\nL.er Korrespondenzbank der Klägerin erwirkte. Von ihr erhielt daraufhin\n\ndie Klägerin das Konnossement in dreifacher Ausfertigung und indossierte es\n\nan die S. Ltd. weiter. Diese erteilte daraufhin am 25. Januar 1999 der Ree-\n\nderei Ma. die Weisung, das \n\ninzwischen \n\nin R. eingetroffene Fracht-\n\ngut nach Sin. zu verschiffen. Am 14. Juli 1999 erstattete die Klägerin ihrer\n\nL.er \n\nKorrespondenzbank \n\ndie \n\nausgezahlte \n\nAkkreditivsumme \n\nvon\n\n229.500 US-$. Ihr Rückgriff gegenüber der S. Ltd. scheiterte an deren In-\n\nsolvenz.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz\n\nin Höhe der 229.500 US-$ aus § 826 BGB, weil die Beklagte durch ihr in mehr-\n\nfacher Hinsicht vorsätzlich falsch ausgestelltes Konnossement die Auszahlung\n\nder Akkreditivsumme an die Si. Ltd. ermöglicht habe. Das Landgericht hat\n\nder Klage mit Rücksicht auf den unstreitig falschen \"shipped on board\"-Vermerk\n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Vor Erlaß des zweitin-\n\nstanzlichen Urteils war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kom-\n\nplementär-GmbH der Beklagten eröffnet und dessen Eröffnung über das Ver-\n\nmögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt worden. Mit ihrer Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.\n\nI. Das Berufungsgericht geht in prozessualer Hinsicht allerdings zutref-\n\nfend davon aus, daß der Rechtsstreit weder durch die Ablehnung der Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten (Beschluß des\n\nInsolvenzgerichts vom 12. Juni 2001) noch durch die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen ihrer Komplementär-GmbH am 31. Mai 2001\n\nunterbrochen worden ist. § 240 ZPO greift mangels Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht ein. Die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Beklagten\n\nführte zwar - entgegen der Ansicht der Parteien in der Revisionsinstanz - nicht\n\nnur zur Auflösung der Beklagten, sondern gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2\n\nHGB zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten mit der\n\nFolge ihrer liquidationslosen Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge ih-\n\nres - nach übereinstimmendem Parteivortrag in der Revisionsinstanz - einzig\n\nverbliebenen Kommanditisten (vgl. Senat, BGHZ 45, 206; 113, 132, 133 f.;\n\nBaumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 131 Rdn. 35; Anh. § 177 a Rdn. 45 zu b; a.A.\n\nbei \"Simultaninsolvenz\" von KG und Komplementär-GmbH K. Schmidt, GmbHR\n\n2002, 1209, 1213 f.; derselbe in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 60 Rdn. 114; vor\n\n§ 64 Nr. 120 ff.). Prozessual sind auf diesen Rechtsübergang während des\n\nRechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. Sen.Beschl. v.\n\n18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 f.). Da die Beklagte zur Zeit des\n\nRechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (vgl.\n\nBGHZ 2, 227, 229 mit RGZ 71, 155) und ein Aussetzungsantrag gem. § 246\n\nZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Par-\n\nteibezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002,\n\n1430 f.) mit Wirkung für den verbliebenen Kommanditisten als Rechtsnachfolger\n\nder Beklagten fortgesetzt werden (vgl. Senat, BGHZ 121, 263, 265; Urt. v.\n\n1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, Umdr. S. 5 f.). Das gilt auch für die Revisi-\n\nonsinstanz mit Rücksicht auf den Fortbestand der Prozeßvollmacht der vorin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (§ 86 ZPO) und deren Be-\n\nfugnis zur Bestellung eines Revisionsanwalts (§ 81 ZPO).\n\nKlarzustellen ist, daß der verbliebene Kommanditist nach den in BGHZ\n\n113, 132, 134 ff. vorgezeichneten Grundsätzen für die Verbindlichkeiten der KG\n\nnur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. BGHZ 113,\n\n138), also - nach Wegfall des § 419 a.F. BGB - nur zur Duldung der Zwangs-\n\nvollstreckung in jenes Vermögen zu verurteilen ist (vgl. Senat aaO, S. 138 f.).\n\nEine weitergehende Haftung gem. § 171 f. HGB oder aus § 25 HGB, wenn der\n\nKommanditist das Handelsgeschäft der KG fortführt, bleibt davon ebenso unbe-\n\nrührt wie die Nachhaftung der ausgeschiedenen Komplementär-GmbH (§ 128\n\nHGB).\n\nII. In der Sache meint das Berufungsgericht, ein Schaden sei der Kläge-\n\nrin nicht schon durch die Auszahlung der Akkreditivsumme seitens ihrer Korres-\n\npondenzbank entstanden, weil sie dafür als Gegenleistung den dreifachen Satz\n\ndes Konnossements erhalten habe, das trotz des falsch datierten Verladever-\n\nmerks \"werthaltig\" gewesen sei; denn die zugrundeliegende Ware sei tatsäch-\n\nlich verladen worden. Ein Schaden der Klägerin sei erst dadurch eingetreten,\n\ndaß sie den dreifachen Satz des Konnossements ohne Absicherung an die\n\nS. Ltd. übergeben und ihr damit eine anderweitige Verfügung über die zu-\n\ngrundeliegende Ware ermöglicht habe.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Entgegen dem verfehlten Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist\n\nder Klägerin ein Schaden, dessen rechts- oder sittenwidrige Verursachung\n\ndurch die Beklagte hier in Frage steht, bereits aufgrund der die Klägerin zur Er-\n\nstattung verpflichtenden Auszahlung der Akkreditivsumme durch ihre L.er\n\nKorrespondenzbank entstanden. Ohne das - von der Beklagten ausgestellte -\n\nKonnossement hätte die Auszahlung nach den Akkreditivbedingungen nicht\n\nerfolgen können. Daß die Auszahlung Zug um Zug gegen Übergabe des Kon-\n\nnossements zu erfolgen hatte (vgl. Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. vor § 556\n\nNr. 80), betrifft nicht die der Klägerin von ihrem Auftraggeber (S. Ltd.) ge-\n\nschuldete Gegenleistung in Gestalt der Erstattung des verauslagten Betrages,\n\ndie an der Insolvenz der S. Ltd. scheiterte. Dieser Schaden ist der Beklag-\n\nten jedenfalls objektiv dann zuzurechnen, wenn sie die Auszahlung der Akkre-\n\nditivsumme durch Falschangaben in dem Konnossement herbeigeführt hat.\n\nDaß die Klägerin im Vertrauen auf die Seriosität des Geschäftsmanns P. den\n\nDreifachsatz des Konnossements an die S. Ltd. weiter indossiert und ihr\n\ndamit die Umdestination des Frachtguts ermöglicht hat, könnte allenfalls zu ei-\n\nnem Mitverschulden der Klägerin führen, das aber gegenüber einer vorsätzlich\n\nfraudulösen Mitwirkung der Beklagten in den Hintergrund träte.\n\n2. Richtig ist allerdings, daß die unstreitig falsche Angabe des Verschif-\n\nfungsdatums in dem Konnossement für sich allein als Schadensursache dann\n\nkeine Rolle spielte, wenn das Frachtgut sich bei Vorlage des Konnossements\n\ngegenüber der Korrespondenzbank der Klägerin (am 14. Januar 1999) tatsäch-\n\nlich an Bord des in dem Konnossement bezeichneten Schiffs \"Sa. Ma.\"\n\nbefand, weil die Auszahlung der Akkreditivsumme dann auch bei Angabe des\n\ntatsächlichen Verladedatums (14. Januar 1999) zu erreichen gewesen wäre. Ob\n\ndies der Fall war, oder das Konnossement darüber hinaus weitere\n\n- möglicherweise bewußt falsche - Angaben der Beklagten insbesondere hin-\n\nsichtlich der angeblichen Art und Menge der verschifften Ware enthielt, läßt sich\n\nwegen insoweit in sich widersprüchlicher Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnicht beurteilen. Das angefochtene Urteil nimmt gem. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\na.F. in vollem Umfang auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug,\n\naus dem hervorgeht, daß zwischen den Parteien umstritten ist, ob sich in dem\n\nan Bord des Schiffs verbrachten Container mit der Kennung M.\n\ndie in dem Konnossement bezeichnete Ware befand. Demgegenüber geht das\n\nBerufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ohne weiteres\n\ndavon aus, daß \"die Ware\" tatsächlich auf das Schiff verladen und verschifft\n\nworden sei. Damit liegt ein Widerspruch zwischen Tatbestand und Entschei-\n\ndungsgründen des angefochtenen Urteils vor, der dessen rechtlicher Überprü-\n\nfung entgegensteht und daher von Amts wegen zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß (vgl. Sen.Urt. v.\n\n13. Mai 1996 - II ZR 275/94, WM 1996, 1314; BGH, Urt. v. 17. April 1996\n\n- VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235; Urt. v. 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, WM\n\n2000, 1871 f.). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit der Zurückverwei-\n\nsung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 565 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO a.F.).\n\nIII. 1. Für die weitere Verhandlung und Entscheidung ist darauf hinzuwei-\n\nsen, daß eine etwaige Falschangabe hinsichtlich der verschifften Ware für die\n\nAuszahlung der Akkreditivsumme und damit für den Schaden der Klägerin in-\n\nsofern ursächlich wäre, als die Akkreditivbank die Auszahlung nur vornehmen\n\ndarf, wenn sie zuvor die Übereinstimmung zwischen den Akkreditivbedingungen\n\nund den vorgelegten Dokumenten genau geprüft hat (vgl. Baumbach/Hopt,\n\nHGB 31. Aufl. VI Bankgeschäfte (11), ERA Art. 13 Rdn. 1; vgl. auch zum\n\nGrundsatz der Dokumentenstrenge, Sen.Urt. v. 2. Juli 1984 - II ZR 160/83, WM\n\n1984, 1214; Urt. v. 10. Dezember 1970 - II ZR 132/68, WM 1971, 158 f.). Die\n\nAuszahlung hätte daher nicht erfolgen dürfen, wenn sich aus dem Konnosse-\n\nment die Verschiffung einer anderen als der nach der Handelsrechnung zu lie-\n\nfernden Ware ergeben hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert\n\nihre Haftung nicht zwangsläufig daran, daß das von ihr ausgestellte Konnosse-\n\nment hinsichtlich der Warenbezeichnung formularmäßig die Einschränkung\n\n\"said to contain\" enthält. Hat der Aussteller des Konnossements - wie hier von\n\nder Klägerin behauptet - Grund zu der Annahme, daß die Warenangaben falsch\n\nsind, muß er seine Zweifel durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks\n\nzum Ausdruck bringen, was dazu geführt hätte, daß das Konnossement \"un-\n\nrein\" geworden wäre und eine Auszahlung nicht hätte stattfinden dürfen (vgl.\n\nRabe aaO, § 645 Rdn. 3). In dem bewußten Unterlassen eines entsprechenden\n\nVermerks durch die Beklagte kann ein unter § 826 BGB fallendes Verhalten\n\ngegenüber der Klägerin zu sehen sein (vgl. Herber, Seehandelsrecht, S. 430).\n\nDas gilt - entgegen der bisherigen Ansicht des Berufungsgerichts - erst recht\n\ndann, wenn sich die Beklagte bewußt in betrügerische Machenschaften P.\n\ngegenüber der Klägerin hat einbinden lassen.\n\n2. Soweit es auf die Falschangabe hinsichtlich des Verladedatums in\n\ndem Konnossement der Beklagten ankommen sollte, entfällt deren Kausalität\n\nfür den Schaden der Klägerin nur dann, wenn die Ware auch tageszeitlich vor\n\nder Auszahlung der Akkreditivsumme vollständig auf das Schiff verladen war.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-247-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-15/ii-zr-247-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-15/ii-zr-247-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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