{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"IX ZR 20/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR!\n\nIX ZR 20/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nam 11. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nwird auf 51.129,19 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die von einem auswärtigen Rechtsanwalt per Tele-\n\nfax eingereichte Drittwiderspruchsklage abgewiesen. Dagegen ist durch den-\n\nselben Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils per\n\nTelefax an das zuständige Oberlandesgericht Berufung eingelegt worden. Zwei\n\nin der Folge wiederum per Telefax gestellte Anträge auf Verlängerung der Frist\n\nzur Begründung des Rechtsmittels gelangten, da zwar die richtige Postadresse\n\ndes Oberlandesgerichts angegeben, aber die Faxnummer des Landgerichts\n\ngewählt worden war, zunächst dorthin, wurden aber jeweils innerhalb kürzester\n\nZeit an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Auch der Schriftsatz zur Begrün-\n\ndung der Berufung ist auf diesem Wege am letzten Tage der bis zum\n\n23. Oktober 2002 verlängerten Frist nach Dienstschluß zuerst bei dem Landge-\n\nricht eingegangen. Das Oberlandesgericht erreichte dieser Schriftsatz durch\n\nerneute Übermittlung mit nunmehr berichtigter Faxnummer erst am 24. Oktober\n\n2002. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte die\n\nKlägerin am Folgetage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin\n\nim Urteil abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, ohne die Revi-\n\nsion zuzulassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde. Sie hat außerdem die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt.\n\nII.\n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2\n\nZPO) besteht nicht.\n\nDas Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, den Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin treffe an der Fristversäumung ein persönliches Verschul-\n\nden. Es meint, durch Unterzeichnung des Schriftsatzes mit der falschen Tele-\n\nfaxnummer habe er auch die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angabe\n\nübernommen. Er habe deshalb - mit der Prüfung der anderen Formalitäten -\n\nkontrollieren müssen, ob von der Sachbearbeiterin die richtige Faxnummer in\n\nden Schriftsatzentwurf eingesetzt worden sei.\n\nMit dieser Auffassung schränkt das Berufungsgericht den Grundsatz ein,\n\ndaß der Prozeßbevollmächtigte die ausführende Aufgabe der richtigen Tele-\n\nfaxübermittlung im Rahmen einer für die nötige Sicherheit sorgenden Büroor-\n\nganisation ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinrei-\n\nchend überwachten Mitarbeitern überlassen kann (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n23. März 1995 - VII ZB 19/94, BGHR ZPO § 233 Telekopie 1 im Anschluß an\n\nBGH, Beschl. v. 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, LM ZPO § 233 Fd Nr. 49 zur Kon-\n\ntrolle der Postanschrift; BAG NJW 2001, 1595, 1596).\n\n1. Die Beschwerde entnimmt dem Inhalt des Berufungsurteils zutreffend\n\nden Rechtssatz, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwendung der korrekten\n\nTelefaxnummer in einer Berufungsbegründung persönlich zu überprüfen habe\n\nund dies nicht seinem Büropersonal überlassen dürfe, wenn sich die (falsche)\n\nTelefaxnummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz befand. Dieser\n\nRechtssatz weicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23. März 1995, aaO; v.\n\n20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, BGHR ZPO § 233 Telekopie 2) ab. Nach die-\n\nsen Entscheidungen kann die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für die\n\nRichtigkeit der Telefaxnummer nicht unterschiedlich danach bemessen werden,\n\nob die Nummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz vermerkt ist\n\noder nachher durch das Büropersonal hinzugesetzt wird. Persönlich verant-\n\nwortlich für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts ist der\n\nRechtsanwalt grundsätzlich erst dann, wenn er diese Adressatenangabe selbst\n\nin den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung des\n\nSchriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden wer-\n\nden, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, BGHR ZPO § 233 Telefax 1).\n\n2. Die aufgezeigte Abweichung ist jedoch für den Streitfall nicht ent-\n\nscheidungserheblich und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision\n\n(BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993; v.\n\n7. Januar 2003 - X ZR 82/02, WM 2003, 402, 403, z.V.b. in BGHZ 153, 254).\n\nDer Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sorgen, die eine Über-\n\nprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die\n\nVerwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet \n\n(BGH,\n\nBeschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. Dezember\n\n1999, aaO; v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt 2002, 171; BAGE 79,\n\n379, 382 f). Diese Kontrolle ist insbesondere dann unerläßlich, wenn - wie\n\nhier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Über-\n\nmittlungszeit des Telefax nach Dienstschluß nicht mehr damit gerechnet wer-\n\nden kann, daß eine etwaige Übermittlung an die falsche Nummer von dem tat-\n\nsächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an den richtigen Emp-\n\nfänger weitergeleitet werden kann.\n\nDie von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angeordnete und da-\n\nnach durchgeführte Kontrolle des \"Kommunikationsergebnisberichts\" konnte\n\nkeinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empfängernummer geben. Sie hätte\n\nnur eine unvollständige Übermittlung nach der mitgeteilten Seitenzahl oder ei-\n\nnen Eingabefehler bei der Telefaxnummer erkennen lassen.\n\nWurde die Faxnummer, wie nach der eidesstattlichen Erklärung der Bü-\n\nrosachbearbeiterin im vorliegenden Fall, von einem anderen Telefaxschreiben\n\naus der Akte übernommen, so konnte es dabei leicht zu Verwechslungen kom-\n\nmen. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn sich der gerichtliche\n\nSchriftsatzempfänger infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder des\n\nÜbergangs der Sache an das Rechtsmittelgericht auch in der vom Anwalt ge-\n\nführten Handakte im Laufe des Rechtsstreits geändert hat. Das Büropersonal\n\nmuß daher für solche Fälle angewiesen werden, die angegebene Faxnummer\n\nstets noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten\n\nEmpfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle be-\n\nherrscht werden, daß fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittel-\n\nbegründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung weiter an das Ge-\n\nricht der Vorinstanz geleitet werden.\n\nDie Klägerin hat nach § 85 Abs. 2 ZPO das in dieser Hinsicht festste-\n\nhende Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zu vertreten.\n\nDies war für die Fristversäumung auch ursächlich; denn nach ihrer eigenen\n\nErklärung hat die Bürosachbearbeiterin die Richtigkeit der von ihr eingesetzten\n\nFaxnummer nicht mehr überprüft, weil sie glaubte, hierzu keinen Anlaß zu ha-\n\nben. Bei richtiger Organisation hätte schon die Fehlleitung des ersten Fristver-\n\nlängerungsgesuchs an das Berufungsgericht verhindert werden können. Die\n\nweitere Fehlerhäufung bestätigt lediglich die Tatsache, daß es im Büro des\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin an ausreichender Organisation zur Ver-\n\nhinderung solcher Vorkommnisse fehlte.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht darauf\n\nberufen, daß ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die falsche Faxnummer\n\nunterblieben ist. Hier fehlt es insoweit schon an einem gerichtlichen Mitver-\n\nschulden, weil das Landgericht die ebenfalls fehlgeleiteten Fristverlängerungs-\n\nanträge in kürzester Zeit per Telefax an das Oberlandesgericht weitergeleitet\n\nhat, ohne auf den Schriftstücken einen Eingangsstempel anzubringen. Die\n\nübergedruckte Absenderangabe in der Kopfzeile mußte beim Berufungsgericht\n\nnicht notwendig auffallen und zu einem richtigstellenden Hinweis an den Klä-\n\ngervertreter in bezug auf die Faxnummer führen. Keinesfalls durfte sich der\n\nKlägervertreter auf einen solchen Hinweis verlassen.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach im Ergebnis richtig.\n\nGrundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.\n\nIII.\n\nMit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der\n\nAntrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom\n\n11. Februar 2004, mit dem ihr die Veräußerung hinderndes Recht vorläufig ge-\n\nsichert werden sollte.\n\nFischer Ganter Raebel\n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/ix-zr-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/ix-zr-20-03","retrieved":"2026-07-10 15:26:23.784767+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-11/ix-zr-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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