{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"IX ZR 178/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675 Abs. 1, 667 Ob der Auftraggeber nach dem Ende des Mandats vom Steuerberater verlangen kann, daß dieser der Übertragung der von ihm bei der DATEV gespeicherten Daten auf einen anderen Steuerberater zustimmt, hängt davon ab, ob die Daten das ver- traglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder ob es sich um dieses vorberei- tende Arbeitsleistungen handelt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Februar 1988 - IVa ZR 262/86, ZIP 1988, 442 f; Urt. v. 25. Oktober 1988 - XI ZR 3/88, NJW 1989, 1216 f).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 178/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675 Abs. 1, 667 \n\nOb der Auftraggeber nach dem Ende des Mandats vom Steuerberater verlangen \n\nkann, daß dieser der Übertragung der von ihm bei der DATEV gespeicherten Daten \n\nauf einen anderen Steuerberater zustimmt, hängt davon ab, ob die Daten das ver-\n\ntraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder ob es sich um dieses vorberei-\n\ntende Arbeitsleistungen handelt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Februar 1988 - IVa \n\nZR 262/86, ZIP 1988, 442 f; Urt. v. 25. Oktober 1988 - XI ZR 3/88, NJW 1989, \n\n1216 f). \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - LG Stade \n\n AG Bremervörde \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stade vom 8. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-\n\nben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er \n\nverlangt von der Beklagten, der früheren Steuerberaterin der Schuldnerin, ge-\n\ngenüber der DATEV zu erklären, daß sämtliche, die Schuldnerin betreffenden \n\nDATEV-Konten und DATEV-Auswertungen auf einen anderen, von ihm be-\n\nnannten Steuerberater übertragen werden. Das Amtsgericht hat der Klage \n\nstattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe \"mit zutref-\n\nfender Begründung dem Kläger den Anspruch auf einen Zugriff der von der \n\nBeklagten bei der DATEV gespeicherten Dateien des Insolvenzschuldners zu-\n\ngesprochen.\" Die Datenübermittlung an die DATEV sei auch im Interesse der \n\nSchuldnerin erfolgt. Damit sei die Speicherung dieser Daten aus der Ge-\n\nschäftsbesorgung entstanden. Der Einwand der Beklagten, der Vorgang diene \n\nlediglich der doppelten Absicherung des Steuerberaters, überzeuge nicht. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil ihm die für die revisionsrechtli-\n\nche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurtei-\n\nlungsgrundlage fehlt. Der Senat kann nicht überprüfen, ob das Berufungsge-\n\nricht mit Recht einen Anspruch des Klägers nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB be-\n\njaht hat. Er vermag dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, ob der Kläger \n\nsich auf dem Umweg über die bei der DATEV gespeicherten Daten der \n\nSchuldnerin den Zugriff auf das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis ver-\n\nschaffen will oder ob dort lediglich Arbeitsleistungen der Beklagten auf dem \n\nWeg zu einem solchen Arbeitsergebnis abgespeichert sind. Hierauf aber \n\nkommt es entscheidend an: \n\n1. Gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB hat der Steuerberater seinem Man-\n\ndanten alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und \n\nwas er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Denn er wird aufgrund eines Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages tätig (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1988 - IVa ZR \n\n262/86, ZIP 1988, 442 f; Urt. v. 25. Oktober 1988 - XI ZR 3/88, NJW 1989, \n\n1216 f). Rechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, die Zustimmung zur Da-\n\ntenübertragung als Inhalt der Verpflichtung zur Herausgabe der vom Steuerbe-\n\nrater bei einem Dritten abgespeicherten Daten anzusehen (vgl. KG RDV 1996, \n\n252, OLG Köln NJW-RR 1998, 273, Geisendorfer DSWR 1993, 253 m.w.N.). \n\nZur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftragten zum \n\nZwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist (Bamber-\n\nger/Roth/Czub, BGB § 667 Rn. 7; Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 667 Rn. 4; \n\nJauernig/Mansel, BGB 10. Aufl. § 667 Rn. 3). Aus der Geschäftsbesorgung \n\nerlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusam-\n\nmenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober \n\n1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560; MünchKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. \n\n§ 667 Rn. 9; Staudinger/Wittmann, BGB 13. Bearb. § 667 Rn. 1). Nach dieser \n\nAlternative sind auch die vom Beauftragten über die Geschäftsbesorgung \n\nselbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme \n\nvon privaten Aufzeichnungen - herauszugeben (RGZ 105, 392, 395; BGHZ \n\n109, 260, 264 f; KG NJW 1971, 566, 567; 1989, 532 f; OLG Hamm NJW-RR \n\n1988, 268, 269). \n\nAnders verhält es sich jedoch mit dem (vertraglichen) Arbeitsergebnis \n\nder Beklagten, das die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten \n\nbenötigte und das die Beklagte ihr aus dem Steuerberatervertrag schuldete \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1988, aaO S. 442; v. 25. Oktober 1988, aaO \n\nS. 1217). Denn das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis steht im Aus-\n\ntauschverhältnis des gegenseitigen Vertrages; es ist nicht im Sinne der §§ 675 \n\nAbs. 1, 667 2. Alt. BGB erlangt, sondern Gegenstand des vertraglichen Erfül-\n\nlungsanspruchs \n\n(vgl. MünchKomm/Seiler, aaO § 667 Rn. 2; Bamber-\n\nger/Roth/Czub, aaO Rn. 8; Gehre, StBerG 4. Aufl. § 66 Rn. 15). Bei den der \n\nDATEV übermittelten Datenbeständen kann es sich um körperlich erfaßbare \n\nArbeitsergebnisse handeln (KG, aaO; ebenso Gehre und Geisendorfer, jew. \n\naaO, Späth Stbg 1997, 557, 558 und die Anm. der Schriftleitung zu OLG Celle \n\nGI 1989, 39, 41). Für die rechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob die Be-\n\nklagte die Schuldnerin allgemein steuerlich beraten hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25. Oktober 1988, aaO). \n\n2. Nach dem im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils wiedergege-\n\nbenen unstreitigen Parteivortrag führte die Beklagte für die Schuldnerin die \n\ngesamte Buchführung und die Jahresabschlußarbeiten durch. Wenn daher die \n\nbei der DATEV abgespeicherten Daten unmittelbar Bestandteil der Buchfüh-\n\nrung oder der \"Jahresabschlußarbeiten\" sind, hat der Kläger keinen Anspruch \n\naus § 675 Abs. 1, § 667 BGB auf deren Herausgabe. Das gilt auch dann, wenn \n\nes sich um zur Sicherung der Daten angelegte Doppel der bei der Beklagten \n\nvorhandenen Datenbestände handeln sollte. Denn das vertraglich geschuldete \n\nArbeitsergebnis kann auch der Insolvenzverwalter nicht honorarfrei zur Masse \n\nziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1988, aaO; Gehre, aaO § 66 Rn. 16). \n\nSoweit es sich hingegen um von der Beklagten eingegebene Daten handelt, \n\ndie ihr von der Schuldnerin zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfü-\n\ngung gestellt worden waren, ist der Anspruch auf Zustimmung zur Datenüber-\n\ntragung aus § 675 Abs. 1, § 667 1. Alt. BGB begründet. Sofern die Beklagte die \n\nvon der Schuldnerin gelieferten Daten und Unterlagen ausgewertet und für die \n\nnoch zu leistende eigentliche Buchführung geordnet und rechnerisch aufberei-\n\ntet hat, handelt es sich noch nicht um das vertraglich geschuldete Arbeitser-\n\ngebnis selbst. Vielmehr wird dieses durch Systematisierung und Weiterverar-\n\nbeitung der gelieferten \"Rohdaten\" erst vorbereitet. Dieser Fall ist mit demjeni-\n\ngen vergleichbar, in dem der Beauftragte über die Geschäftsbesorgung selbst \n\nAkten anlegt. Diese sind, wie ausgeführt, gemäß § 675 Abs. 1, § 667 2. Alt. \n\nBGB herauszugeben. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß auch nur ein Teil der Daten dem internen Ge-\n\nbrauch der beklagten Steuerberaterin zu dienen bestimmt ist (vgl. § 66 Abs. 2 \n\nSatz 2 StBerG und BGH, Urt. v. 17. Februar 1988, aaO), sind dem Berufungs-\n\nurteil nicht zu entnehmen. \n\n3. Da das Berufungsurteil wegen des vorstehend aufgezeigten Rechts-\n\nfehlers aufgehoben werden muß, kann letztlich dahinstehen, ob es den Min-\n\ndestanforderungen, die § 540 ZPO an den Inhalt des Berufungsurteils stellt, \n\nnoch genügt. \n\na) Auf das Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist die Zivilprozeß-\n\nordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden (§ 26 Nr. 5 \n\nEGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- \n\nund Streitstandes eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in \n\ndem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch naturgemäß nicht auf \n\nden in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Beklagten erstrek-\n\nken. Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich \n\nwiedergegeben zu werden. Das Berufungsurteil muß aber, wenn es auf die \n\nwörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, wenigstens erkennen lassen, \n\nwas der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Daher sind die \n\nBerufungsanträge entweder wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Beru-\n\nfungsurteil aufzunehmen (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02, \n\nBGH-Report 2003, 629, z.V.b. in BGHZ 154, 99; Urt. v. 6. Juni 2003 – V ZR \n\n392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urt. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02, \n\nNJW 2003, 3352, 3353, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 30. September 2003 - VI ZR \n\n438/02, NJW 2004, 293, 294). Es kann dahinstehen, ob die Angabe, das \n\nAmtsgericht habe \"dem Kläger den Anspruch … zugesprochen\" in Verbindung \n\nmit der Mitteilung, daß die Beklagte Berufung eingelegt habe, dem genügt. \n\nb) Auch enthält das Berufungsurteil entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-\n\nstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-\n\ngen. Denn es nimmt lediglich auf die Begründung Bezug, mit der das Amtsge-\n\nricht einen Anspruch des Klägers bejaht hat. Die tatbestandlichen Darstellun-\n\ngen in den Gründen des Berufungsurteils müssen aber ausreichen, um eine \n\nrevisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Das ist nicht der Fall, wenn \n\nentsprechende Darstellungen in einem Berufungsurteil fehlen oder derart wi-\n\ndersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundla-\n\ngen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen \n\nlassen (BGH, Urt. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02, aaO; Urt. v. 6. Juni 2003 \n\n- V ZR 392/02, aaO). \n\nIII. \n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht auch Gele-\n\ngenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung und der \n\nRevisionserwiderung auseinanderzusetzen. \n\nFür die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von der \n\nMöglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/ix-zr-178-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/ix-zr-178-03","retrieved":"2026-07-10 15:22:49.049664+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-11/ix-zr-178-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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