{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"X ZR 178/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Stretchfolienumhüllung ZPO § 91a; PatG § 121 Abs. 2 Auch wenn der Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Patentnichtigkeitsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 178/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. März 2004\n\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nStretchfolienumhüllung\n\nZPO § 91a; PatG § 121 Abs. 2\n\nAuch wenn der Beklagte auf das Streitpatent verzichtet hat, kann es billigem\nErmessen entsprechen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten\nPatentnichtigkeitsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen.\n\nBGH, Beschl. v. 9. März 2004 - X ZR 178/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver,\n\nDr. Meier-Beck und Asendorf\n\nam 9. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDer Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren wird auf\n\n2.045.168,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 6. Juni 1989 ange-\n\nmeldeten deutschen Patents 30 18 311 (Streitpatents). Patentanspruch 1 lautet\n\nin der Fassung, die er im Einspruchsverfahren erhalten hat:\n\n\"Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie, insbe-\n\nsondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbeson-\n\ndere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stückgutstapel,\n\ndie aus mehreren übereinander angeordneten Stückgutlagen be-\n\nstehen, wobei ein schlauchförmiger Folienabschnitt, dessen Um-\n\nfang kleiner ist als der Umfang des zu umhüllenden Stückgutes,\n\nvon einem (Schlauch-)Folienvorrat abgezogen und an seinem\n\nfreien Ende durch Aufspreizen geöffnet wird; die Seitenwände des\n\nSchlauchfolienabschnittes durch Reffen in im wesentlichen kon-\n\nzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umhüllenden Stückgu-\n\ntes verlaufende Falten gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt\n\nan seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschweißt und\n\ndie so gebildete Folienhaube vom Folienvorrat abgetrennt wird;\n\ndie Folienhaube in horizontaler Querrichtung quergestretcht wird,\n\nund die quergestretchte Folienhaube unter das Folienmaterial\n\nglättender, über das Stückgut ziehender Längsspannung über das\n\nzu umhüllende Stückgut gezogen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die in an sich bekannter Weise um wenigstens 10% querge-\n\nstrechte Folienhaube beim Überziehen im Bereich der Hauben-\n\nseitenwände zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um mindestens\n\n10% ihrer vertikalen Länge im quergestretchten Zustand längsge-\n\nstretcht wird.\"\n\nPatentanspruch 6 lautet:\n\n\"Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mittels Stretchfolie, ins-\n\nbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. und insbe-\n\nsondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stückgutsta-\n\npel, die aus mehreren übereinander angeordneten Stückgutlagen\n\nbestehen, mit einer Schlauchfolien-Abzugseinrichtung, mittels\n\nwelcher schlauchförmige Stretchfolie abschnittsweise von einem\n\nSchlauchfolienvorrat abzuziehen ist; einer der Abzugseinrichtung\n\nnachgeordneten Aufspreizeinrichtung, mittels welcher die\n\nschlauchförmige Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzu-\n\nspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung nachgeordneten Reff-\n\neinrichtung zum Reffen des Folienabschnittes über eine vertikale\n\nStrecke, die kleiner ist als die Länge des Folienabschnittes; einer\n\nSchweißeinrichtung zum Abschweißen eines von dem Folienvorrat\n\nabgezogenen Schlauchfolienabschnittes an dessen dem Folien-\n\nvorrat zugekehrten Endabschnitt; einer Schneideinrichtung, mittels\n\nwelcher jeweils eine beim Abschweißen gebildete Folienhaube\n\nvon \n\ndem \n\nFolienvorrat \n\nabzutrennen \n\nist, \n\neiner Quer-\n\nStretcheinrichtung, mittels welcher der Folienabschnitt in horizon-\n\ntaler Querrichtung zu stretchen ist; und einer (Haubenüber-\n\nzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quergestretchte Haube\n\nüber das zu umhüllende Stückgut zu ziehen ist, zur Durchführung\n\ndes Verfahrens nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5,\n\ngekennzeichnet durch eine Längsstretcheinrichtung (14, 24), de-\n\nren Längsstretchelemente wenigstens in den Eckbereichen des\n\ngeöffneten Folienschlauches anzuordnen sind, mittels welcher der\n\nFolienabschnitt/die Folienhaube (3´´) in vertikaler Längsrichtung\n\n(25) um mindestens 10%, ihrer vertikalen Länge im querge-\n\nstrechten Zustand längszustretchen ist.\"\n\nWegen des Wortlauts der den Patentansprüchen 1 bzw. 6 untergeord-\n\nneten weiteren Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 13 wird auf die Patentschrift\n\n(C3-Schrift) verwiesen.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent auf die Nichtigkeitsklage\n\nder Klägerin mangels Patentfähigkeit für nichtig erklärt.\n\nHiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Eingabe vom\n\n4. Dezember 2003 hat sie gegenüber dem Patentamt auf das Streitpatent ver-\n\nzichtet und zugleich erklärt, daß sie auch für die Vergangenheit auf jegliche An-\n\nsprüche aus dem Patent und der ihm zugrundeliegenden Anmeldung verzichte.\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für in\n\nder Hauptsache erledigt erklärt und beantragen wechselseitig, der anderen\n\nPartei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nII. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-\n\nstandes billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten\n\nRechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen (§ 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91a Abs. 1\n\nZPO). Denn wenn sich der Rechtsstreit nicht anderweitig erledigt hätte, wäre\n\ndie Nichtigkeitsklage voraussichtlich abzuweisen gewesen.\n\nZwar ist in einigen Entscheidungen angenommen worden, daß im Re-\n\ngelfall nach Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent der\n\nProzeßausgang im Sinne eines zu erwartenden Erfolgs der Nichtigkeitsklage\n\nnicht zweifelhaft erscheint (BGH, Beschl. v. 9.12.1960 - I ZR 121/59, GRUR\n\n1961, 278 \n\n- Lampengehäuse; Sen.Beschl. v. 11.7.1995 \n\n- X ZR 113/94,\n\nBausch I, 557 - Möbelscharnier; vgl. aber auch Sen.Beschl. v. 6.7.1967\n\n- Ia ZR 88/64, Liedl 1967/68, 196, 200). Im Streitfall ist die Annahme, das\n\nStreitpatent hätte sich voraussichtlich als nicht patentfähig erwiesen, jedoch\n\nnicht gerechtfertigt.\n\nDenn der Gegenstand des Streitpatents stimmt im wesentlichen mit dem\n\nGegenstand des europäischen Patents 344 815 überein, für das die Priorität\n\nder Anmeldung des Streitpatents in Anspruch genommen wird. In dem jenes\n\nPatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren zwischen denselben Parteien hat der\n\nSenat mit Urteil vom 1. April 2003 die Berufung der Klägerin gegen das klage-\n\nabweisende Urteil des Bundespatentgerichts zurückgewiesen. Da weder zu-\n\nsätzlicher Stand der Technik dargetan noch Anhaltspunkte dafür hervorgetreten\n\nsind, daß der Stand der Technik anders bewertet werden müßte, als dies der\n\nSenat in seinem Urteil vom 1. April 2003 auf der Grundlage der Verhandlung\n\nund Beweisaufnahme in der Sache X ZR 136/99 getan hat, war ein Erfolg der\n\nNichtigkeitsklage auch im Streitfall nicht zu erwarten.\n\nDie bestehenden Unterschiede zwischen den Gegenständen der Patent-\n\nansprüche 1 und 6 des Streitpatents einerseits und der Patentansprüche 1 und\n\n12 des europäischen Patents andererseits können dabei außer Betracht blei-\n\nben, da das europäische Patent den Gegenstand des teilweise enger gefaßten\n\nStreitpatents umfaßt. Patentanspruch 1 des Streitpatents verlangt ein zusätzli-\n\nches Längsstretchen der quergestretchten Folienhaube im Bereich der Hau-\n\nbenseitenwände in vertikaler Längsrichtung um mindestens 10% ihrer vertikalen\n\nLänge im quergestretchten Zustand, während nach Patentanspruch 1 des\n\neuropäischen Patents die Folienhaube um mindestens 5% längszustretchen ist.\n\nPatentanspruch 6 des Streitpatents konkretisiert die in Patentanspruch 12 des\n\neuropäischen Patents lediglich als solche aufgeführte Längsstretcheinrichtung\n\ndahin, daß deren Längsstretchelemente wenigstens in den Eckbereichen des\n\ngeöffneten Folienschlauches anzuordnen sind.\n\nSoweit sich Patentanspruch 1 des Streitpatents und Patentanspruch 1\n\ndes europäischen Patents (und weil sie Vorrichtungen zur Durchführung des\n\nbetreffenden Verfahrens betreffen, auch die Patentansprüche 6 bzw. 12) ihrem\n\nWortlaut nach weiterhin dadurch unterscheiden, daß das zusätzliche Längs-\n\nstretchen nach Patentanspruch 1 des Streitpatents beim Überziehen erfolgen\n\nsoll, während Patentanspruch 1 des europäischen Patents vom Längsstretchen\n\n\"vor dem Überziehen\" spricht, liegt darin kein sachlicher Unterschied. Denn wie\n\nder Senat in seinem Urteil vom 1. April 2003 näher begründet hat, ist die Wen-\n\ndung \"vor dem Überziehen\" im europäischen Patent im Sinne von \"vor dem\n\nvollständigen Überziehen\" bzw. \"während des Überziehens\" zu verstehen. Der\n\nWortsinn (technische Sinngehalt) beider Formulierungen stimmt damit überein.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/x-zr-178-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/x-zr-178-01","retrieved":"2026-07-10 15:26:41.541888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-09/x-zr-178-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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