{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"II ZR 5/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 745 Abs. 3 Der Miteigentümer eines Grundstücks kann den/die anderen Miteigentümer auf Einräumung einer Baulast in Anspruch nehmen, wenn die Bewilligung der Bau- last notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemein- schaftlichen Grundstücks zu ermöglichen, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem In- teresse aller Teilhaber entspricht (Bestätigung des Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 5/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n8. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 745 Abs. 3\n\nDer Miteigentümer eines Grundstücks kann den/die anderen Miteigentümer auf\n\nEinräumung einer Baulast in Anspruch nehmen, wenn die Bewilligung der Bau-\n\nlast notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemein-\n\nschaftlichen Grundstücks zu ermöglichen, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB\n\ngewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem In-\n\nteresse aller Teilhaber entspricht (Bestätigung des Sen.Urt. v. 3. Dezember\n\n1990 - II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823).\n\nBGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Wuppertal\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Miteigentümer einer Wegparzelle (Flurstück 175), die\n\ngemeinsam mit dem östlich angrenzenden, im Eigentum der Stadt S.\n\nstehenden Grundstück den \n\n\"B.weg\" \n\nin S.-W. bildet. Zwischen 1950\n\nund 1960 befestigten und asphaltierten die Beklagten diese Wegparzelle, die\n\nseither als Zugang und Zufahrt zu ihren nördlich des Weges gelegenen Haus-\n\ngrundstücken dient. Ob über das Gemeinschaftsgrundstück auch die Wasser-\n\nver- und Abwasserentsorgung der Anwesen der Beklagten verläuft, ist zwischen\n\nden Parteien umstritten. Der südwestliche Randbereich des im Gemein-\n\nschaftseigentum stehenden Teils des B.wegs besteht aus einer bewachse-\n\nnen Böschung. Das im Süden angrenzende, unbebaute Grundstück der Kläge-\n\nrin (Flurstück), welches zum B.weg hin stark abfällt, bildete früher mit\n\neinem noch weiter südlich gelegenen Grundstück (Flurstück) eine Einheit\n\nund wurde insgesamt über die Straße \"F.\" erschlossen. Nach der Tei-\n\nlung in zwei Grundstücke und dem Verkauf des südlichen Grundstücks verfügt\n\nder der Klägerin verbliebene Teil (Flurstück) nicht mehr über einen unmit-\n\ntelbaren Zugang zur Straße \"F.\". \n\nIm Vorbescheid vom 3. März 1999\n\nwies die Stadt S. die Klägerin darauf hin, daß eine öffentlich-rechtlich\n\ngesicherte Zufahrt zum öffentlichen Teil des B.wegs nachzuweisen sei.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Abgabe der\n\nzur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast gegenüber der Stadt S.\n\nerforderlichen Erklärungen in bezug auf Zugang und Zufahrt zu ihrem\n\nGrundstück über das gemeinschaftliche Eigentum sowie die Duldung der Verle-\n\ngung, Wartung und Nutzung von Bewässerungsleitungen. Das Berufungsge-\n\nricht hat - wie schon zuvor das Landgericht - die Klage abgewiesen. Dagegen\n\nwendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie ihr Klageziel weiterver-\n\nfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, einer Einräumung des begehrten Lei-\n\ntungsrechts bedürfe es nicht, weil der notwendige Anschluß auch von Süden\n\nüber das Gebiet \"F.\" vorgenommen werden könne und die bestim-\n\nmungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstücks insofern gewährleistet\n\nsei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, daß ihr auf dem Gemein-\n\nschaftsgrundstück ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt werde. Zum einen sei\n\nnicht nachgewiesen, daß eine bestimmungsgemäße Nutzung ihres Grund-\n\nstücks eine solche Zuwegung voraussetze; denkbar sei auch eine Erschließung\n\nvon Süden mittels eines Notwegrechts. Zum anderen stehe der von der Kläge-\n\nrin begehrten Nutzung die Regelung des § 745 Abs. 3 BGB entgegen, weil\n\ndurch eine solche Nutzung das gemeinsame Eigentum in seiner Gestalt und\n\nseiner Zweckbestimmung einschneidend verändert würde.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das\n\nBerufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, ob die bestimmungsgemäße\n\nNutzung des Grundstücks der Klägerin gewährleistet ist, und nimmt ohne aus-\n\nreichende Tatsachengrundlage an, die von der Klägerin verlangte Nutzung der\n\nWegparzelle überschreite die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB.\n\nII. Im Ausgangspunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung\n\ndes Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß der gegen die übrigen\n\nMiteigentümer geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2\n\nBGB dann besteht, wenn ohne die Bewilligung einer Baulast eine bestim-\n\nmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch die kla-\n\ngende Teilhaberin nicht gewährleistet werden kann, die Grenze des § 745\n\nAbs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermes-\n\nsen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990\n\n- II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823). Anders als die Revisionserwide-\n\nrung annimmt, steht der Beschluß der Beklagten vom 5. März 2000 der Anwen-\n\ndung dieser Grundsätze nicht entgegen. Der Beschluß enthält nur die\n\n- ablehnende - Entscheidung der Beklagten über die Bitte der Klägerin um Be-\n\nwilligung einer Baulast, nicht aber eine Entscheidung der Miteigentümerge-\n\nmeinschaft über die Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums\n\nnach § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Einräumung einer Baulast\n\nhinsichtlich der Duldung der Verlegung, Nutzung und Wartung von Bewässe-\n\nrungsleitungen jedoch mit fehlerhafter Begründung verneint. Bei dem Anspruch\n\naus §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB geht es darum, ob die Baulastbewilligung\n\nnotwendig ist, um den bestimmungsgemäßen Mitgebrauch der im Gemein-\n\nschaftseigentum stehenden Wegparzelle durch die Klägerin als Miteigentümerin\n\nzu ermöglichen (vgl. Senat aaO 823 m.w.N.). Daher scheitert der Anspruch\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daran, daß eine Verle-\n\ngung der Leitungen auch anderweitig möglich wäre. Soweit es unter Hinweis\n\nauf das Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom 3. März 1999 meint, die Stadt\n\nS. verlange in bezug auf die Leitungsdurchführung die Eintragung einer\n\nBaulast nicht, übersieht es, daß die Frage der Wasserversorgung von der Bau-\n\nbehörde bislang ausdrücklich nicht geprüft worden ist. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2\n\nBauO NW, auf den in dem genannten Schreiben verwiesen wird, folgt jeden-\n\nfalls, daß auch die Versorgung mit Trink- und Löschwasser sichergestellt sein\n\nmuß, was durch Eintragung einer entsprechenden Baulast nach § 83 BauO NW\n\ngeschehen kann.\n\n2. Rechtsfehlerhaft begründet ist auch die Ablehnung des Anspruchs auf\n\nBewilligung einer Zugangs- und Zufahrtsbaulast.\n\na) Verfehlt ist bereits der Ansatz, wonach die Notwendigkeit einer Zufahrt\n\nüber die Wegparzelle (Flurstück) für die bauliche Nutzbarkeit des Grund-\n\nstücks nicht näher dargetan sei, ein Zugang vielmehr auch über die südlich\n\ngelegene Parzelle möglich und mittels eines Notwegrechts durchsetzbar\n\nsein könnte. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt wurde, kommt es nicht auf die\n\nbestimmungsgemäße Nutzung des Klägergrundstücks, sondern diejenige des\n\nGemeinschaftseigentums an. Zudem geht es nicht an, die Klägerin als Mitei-\n\ngentümerin der Wegparzelle auf die Inanspruchnahme eines Notwegrechts zu\n\nverweisen, welches seinerseits gerade das Fehlen einer Verbindung zu einem\n\nöffentlichen Weg voraussetzt. Hinzu kommt schließlich, daß sich die Erforder-\n\nlichkeit einer Baulastbewilligung schon aus der entsprechenden Aufforderung\n\nder Baubehörde ergibt. Angesichts dessen wäre es der Klägerin nicht zuzumu-\n\nten, sich auf die mangels Beibringung der Baulastbewilligung zu erwartende\n\nAblehnung ihres Antrags einzulassen und diese Entscheidung verwaltungsge-\n\nrichtlich anzufechten (vgl. Senat aaO 823 m.w.N.).\n\nb) Die bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht den Schluß, die von der\n\nKlägerin begehrte Zufahrt- und Zugangsmöglichkeit und deren öffentlich-\n\nrechtliche Sicherung führten zu einer die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB über-\n\nschreitenden wesentlichen Änderung des Gemeinschaftseigentums. Eine we-\n\nsentliche Änderung im Sinne des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB liegt nur dann vor,\n\nwenn durch die begehrte Maßnahme die Zweckbestimmung oder die Gestalt\n\ndes Gemeinschaftseigentums einschneidend verändert würde (Senat aaO 823;\n\nvgl. auch Staudinger/Langhein, BGB (2002) § 745 Rdn. 11; MünchKomm/\n\nK. Schmidt, BGB 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 25). Daß die hier notwendigen Än-\n\nderungen von solch erheblichem Gewicht wären, daß man sie als einschnei-\n\ndend und damit im Rahmen des § 745 Abs. 2, 3 BGB als nicht einforderbar an-\n\nsehen müßte, ist nicht zu erkennen.\n\nDie Zweckbestimmung des als Verkehrsfläche genutzten Weges würde\n\nsich im Ergebnis lediglich dahin ändern, daß dieser nunmehr auch für einen\n\nweiteren Miteigentümer als Erschließung zu dessen im Süden des Weges gele-\n\ngenen Grundstück diente. Daß hierin - etwa durch das zu erwartende, geringfü-\n\ngig höhere Verkehrsaufkommen und die damit einhergehende stärkere Bela-\n\nstung des Weges, der allerdings auch bislang schon von der Klägerin befahren\n\nwerden darf - eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Bestimmung\n\ndes Gemeinschaftseigentums liegt, kann nicht angenommen werden. Es ist\n\nauch zu berücksichtigen, daß der Weg bisher offenbar nur deshalb allein von\n\nden nördlichen Anliegern als Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt wird, weil\n\nfür die übrigen Miteigentümer ein entsprechender Bedarf nicht bestand. Die\n\nderzeit auf die Erschließung der Beklagtengrundstücke beschränkte Nutzung\n\nberuht weder auf einem der Beschaffenheit des Gemeinschaftseigentums an-\n\nhaftenden Umstand noch auf einer bewußten Regelung aller Teilhaber oder\n\neinem Verzicht der übrigen Miteigentümer. Ferner ist unstreitig, daß der vor-\n\nhandene Grünstreifen im Westen bereits jetzt an zwei Stellen durchbrochen\n\nwird, um einzelnen Miteigentümern dort gleichfalls als Verkehrs- bzw. Abstell-\n\nfläche zu dienen.\n\nIn welchem Ausmaß sich die äußere Gestalt der Wegparzelle durch die\n\nSchaffung einer Zufahrt zum Klägergrundstück verändern würde, ist anhand der\n\nbisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht hinreichend deutlich. Zur Klä-\n\nrung wäre - wie von den Parteien im Laufe des Verfahrens mehrfach erfolglos\n\nangeregt und beantragt - eine Augenscheinseinnahme vor Ort vorzunehmen\n\nund erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.\n\nIII. Da dem Senat danach eine Entscheidung in der Sache selbst nicht\n\nmöglich ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nach den obigen Ausführungen\n\nnotwendigen Feststellungen nachgeholt werden. Bei der Zurückverweisung hat\n\nder Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nNach tatrichterlicher Klärung der aufgeworfenen Fragen sind gegebe-\n\nnenfalls die wechselseitigen Interessen der Parteien im Rahmen einer Gesamt-\n\nabwägung einander gegenüberzustellen (vgl. Senat aaO 824). Dabei wäre zu-\n\ngunsten der Klägerin insbesondere zu berücksichtigen, daß nach den Vorgaben\n\nder Baubehörde die Bebaubarkeit ihres Grundstücks und damit eine erhebliche\n\nWertsteigerung ihres Eigentums von der Schaffung einer Zugangs- und Zu-\n\nfahrtsmöglichkeit über den Gemeinschaftsweg und deren öffentlich-rechtlicher\n\nSicherung abhängt. Zudem fiele ins Gewicht, daß die beklagten Miteigentümer\n\neine vergleichbare Nutzung bereits seit Jahrzehnten in Anspruch nehmen. Fer-\n\nner wäre in die Abwägung der Umstand einzubeziehen, daß die Klägerin als\n\nMiteigentümerin \n\nnach \n\nder Vorschrift \n\ndes \n\n§ 748 BGB mit \n\nder\n\nKostentragungspflicht hinsichtlich der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung des\n\nGemeinschaftseigentums belastet ist, ohne hierfür einen demjenigen der Be-\n\nklagten vergleichbaren Vorteil zu erhalten.\n\nAuf der anderen Seite werden neben der im Verhältnis zu den Beklagten\n\ngeringfügigeren Beteiligung der Klägerin am Gemeinschaftseigentum vor allem\n\ndie für die Schaffung und Erhaltung der Zufahrt zum Klägergrundstück entste-\n\nhenden, grundsätzlich von der Gemeinschaft zu tragenden Kosten zu beachten\n\nsein. In diesem Zusammenhang wird allerdings auch die von der Klägerin im\n\nLaufe des Verfahrens gegebene Zusage Berücksichtigung finden müssen, die\n\nBeklagten von diesbezüglichen Kosten freizustellen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zr-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zr-5-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-08/ii-zr-5-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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