{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"II ZR 165/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 737 Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Part- ner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesell- schafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 165/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 737\n\nVerkündet am:\n8. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDas grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne\n\nVorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen\n\nzu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden,\n\nwenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von\n\nFreiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wird\n\nund das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen\n\neiner angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Part-\n\nner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesell-\n\nschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen\n\nWeise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet\n\nden anzuerkennenden Rahmen bei weitem.\n\nBGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3A. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2002 wird auf\n\nihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) gründeten im Jahr\n\n1978 eine Gemeinschaftspraxis, deren Gegenstand die Ausübung laborärztli-\n\ncher Tätigkeit ist. Der Kläger, Neffe der Beklagten zu 2, absolvierte in der Praxis\n\nzunächst eine Chemielaborantenlehre und war ab 1988 nach Abschluß seines\n\nMedizinstudiums zunächst als Arzt im Praktikum, später als Arzt und Facharzt\n\nin der Gemeinschaftspraxis tätig. Zum 1. Januar 1991 wurde er als Gesell-\n\nschafter in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Eine Einlageleistung hatte\n\ner nicht zu erbringen, er wurde auch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt,\n\nsein Gesellschaftsanteil von zunächst 1,6 %, ab Oktober 1995 4 % bzw. 4,1 %,\n\nwar vielmehr Grundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung und für die Er-\n\nmittlung des Stimmrechts. Von Altverbindlichkeiten der Gesellschaft wurde er\n\nfreigestellt, für neue Verbindlichkeiten hatte er im Innenverhältnis - außer bei\n\ngrober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nur nach Maßgabe seiner Beteiligungs-\n\nquote einzustehen. Die Beklagten waren ab Oktober 1995 i.H.v. 42,196 % bzw.\n\n46 % an der Gesellschaft beteiligt; die restlichen Gesellschaftsanteile entfielen\n\nauf andere Gesellschafter.\n\nNach §§ 7 und 9 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter das\n\nGesellschaftsverhältnis mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündigen und\n\nscheidet dann aus der zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesell-\n\nschaft aus. Unterbleibt eine Kündigung, wird die Gesellschaft um jeweils ein\n\nJahr verlängert. Für den Kläger wie für die anderen Gesellschafter mit Ausnah-\n\nme der Beklagten endete die Mitgliedschaft in jedem Fall mit dem Erreichen des\n\n65. Lebensjahres. Nach § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages haben die Ge-\n\nsellschafter, die wie der Kläger nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind,\n\nlediglich Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils bis zum Ende ihrer Mit-\n\ngliedschaft, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Ausscheiden-\n\nde unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, darf aber bestimmte, von den Be-\n\nklagten entwickelte Analyseverfahren nicht verwenden (§ 16). Die Auflösung\n\nder Gesellschaft erfordert einen einstimmigen Beschluß (§ 13); im übrigen be-\n\ndürfen Beschlüsse seit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages vom\n\n25. Oktober 1996 einer Dreiviertelmehrheit. Über die Ausschließung eines Ge-\n\nsellschafters trifft § 8 folgende Bestimmung:\n\n\"Ausschließung\n\n1. Jeder Gesellschafter kann durch ihm gegenüber abzugebende Erklärung\n\naus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er\n\na) berufsunfähig ist,\nb) aufgrund Krankheit länger als ein Jahr seine Mitarbeit in der Gesellschaft\n\neingestellt hat,\n\nc) ein sonstiger wichtiger Grund in seiner Person vorliegt.\n\n2. Im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter kommen\ndie Vertragsschließenden überein, daß die Ausschließung der Vertrags-\nschließenden Ziff. 4 (= Kläger) + 5 aus der Gesellschaft mit einer Frist von\n6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auch ohne Vorliegen eines\nwichtigen Grundes, frühestens aber zum 31.12.1993 zulässig ist.\n\n3. Die Ausschließung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der nicht betroffenen\n\nGesellschafter ...\n\n4. Die Ausschließung der Vertragsschließenden Ziff. 1 + 2 (= Beklagte) unter-\nliegt nicht den vorstehenden Bestimmungen, sondern kann nur durch Ge-\nrichtsbeschluß erfolgen.\"\n\nFerner ist in § 11 Nr. 7 folgendes geregelt:\n\n\"7. Die Vertragsschließenden Ziff. 1 und 2 haben das Recht, die Gemein-\nschaftspraxis insgesamt an einen Dritten zu veräußern. Hierzu bedarf es ei-\nnes Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefaßt werden\nkann. In diesem Fall scheiden die Vertragsschließenden Ziff. 3 - 5 mit Ablauf\ndes dritten Monats nach dieser Beschlußfassung aus der Gesellschaft aus.\n\nIn diesem Fall hat der Vertragsschließende Ziff. 3 abweichend von den vor-\nstehenden Bestimmungen einen Vergütungsanspruch in Höhe des seiner\nGewinnquote entsprechenden Anteils am Kaufpreis ... Gleiches gilt für die\nVertragsschließenden Ziff. 4 (= Kläger) und 5 nach einer Zugehörigkeit zur\nGesellschaft von 10 Jahren.\"\n\nUnter dem 20. Juni 2000 unterbreiteten die Beklagten aus Anlaß des\n\nAusscheidens des bisherigen Mitgesellschafters Dr. S. dem Kläger ein Angebot\n\nauf Änderung des Gesellschaftsvertrages, die u.a. die Gewinn- und Verlustbe-\n\nteiligung auch für den Wegfall der Kassenzulassung der Beklagten festschrei-\n\nben sollte und die hinsichtlich § 11 Nr. 7 folgenden Text vorsah:\n\n\"Dem Gesellschafter ... (Kläger) stehen Ansprüche gemäß § 11 Ziff. 7 Abs. 2\nnur zu, wenn bei Abschluß und/oder bei Erfüllung des in § 11 Ziff. 7 Abs. 1\nvorgesehenen Veräußerungsgeschäfts das Gesellschaftsverhältnis ungekün-\n\ndigt - ... - fortbesteht und ein Beschluß über die Ausschließung des Gesell-\nschafters ... gemäß § 8 Ziff. 2 weder beantragt noch gefaßt worden ist.\"\n\nDa der Kläger hierauf nicht einging, beriefen die Beklagten am 24. Juni\n\n2000 auf den 27. Juni 2000 eine Gesellschafterversammlung ein, in der sie ein-\n\nstimmig beschlossen, den Kläger \"gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Gesellschafts-\n\nvertrages\" zum 31. Dezember 2000 aus der Gesellschaft auszuschließen. Hier-\n\ngegen hat sich der Kläger mit der negativen Feststellungsklage gewandt. Wäh-\n\nrend des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Gesellschafterversammlung ge-\n\ngen die Stimme des Klägers die Veräußerung der Gesellschaft beschlossen;\n\ndie entsprechenden Vertragsverhandlungen sind später gescheitert. Die Ge-\n\nsellschaft wird von den Beklagten und zwei weiteren Gesellschaftern fortge-\n\nführt. Der Kläger ist aufgrund unstreitig wirksamer fristloser Kündigung vom\n\n22. Februar 2001 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden.\n\nDas Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inter-\n\nesse - der negativen Feststellungsklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revi-\n\nsion zugelassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - im Ergeb-\n\nnis - mit Recht entschieden, daß der Kläger nicht bereits zum 31. Dezember\n\n2000 als Gesellschafter aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist. Die\n\nam 27. Juni 2000 beschlossene Ausschließung des Klägers ist unwirksam.\n\n1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht die negative\n\nFeststellungsklage für zulässig gehalten. Daß der Kläger am 22. Februar 2001\n\ndurch seine eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, läßt das\n\nbei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, auch\n\nwenn der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruch\n\nfür die Zeit bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15. November 1977 - VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insofern in BGHZ 70, 39\n\nnicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 f.) und\n\nnach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des Vertra-\n\nges der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an dem\n\nErlös eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigung\n\nder Gesellschafterstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungs-\n\nanspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 8. Mai 2000\n\n- II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 unter II. 1. m.w.N.).\n\n2. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74,\n\n79 m.w.N.; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/\n\nUlmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung\n\nnicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht ein-\n\nräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer\n\nPersonengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.\n\nTragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung\n\nbedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des\n\nanderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so\n\ndaß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters\n\nausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch\n\nmacht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den\n\nVorstellungen der anderen Seite beugt (\"Damoklesschwert\" vgl. BGHZ 81, 263,\n\n268; BGHZ 105, 213, 217). Gerade das Vorgehen der Beklagten, die auf die\n\nWeigerung des Klägers, sich auf eine seine Position in der Gesellschaft ver-\n\nschlechternde Vertragsänderung einzulassen, ihrer Ankündigung entsprechend\n\nmit der sofort ausgesprochenen Ausschließung reagiert haben, belegt diese\n\nGefahr eindrucksvoll.\n\nb) Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie auch das Be-\n\nrufungsgericht nicht verkannt hat. Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn\n\ner zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzule-\n\ngen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, sie\n\nspäter für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters\n\n(BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der aus-\n\nschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge per-\n\nsönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Ge-\n\nsellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Ge-\n\nschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).\n\nc) Auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jah-\n\nren bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe vorliegen, die es\n\nnach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt er-\n\nscheinen lassen, daß die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in\n\nder Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesell-\n\nschafterstellung einseitig beenden. Das gilt erst recht, wenn es sich bei dieser\n\nSozietät um einen Zusammenschluß von Ärzten handelt, die regelmäßig auf\n\nihre Zulassung als Kassenärzte angewiesen und in dieser Eigenschaft beson-\n\nderen öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichen\n\nZusammenwirkens ausgesetzt sind. Denn nach dem Zulassungsrecht bestehen\n\nfür eine Tätigkeit als angestellter Arzt enge zeitliche Beschränkungen, und der\n\njeweilige Zulassungsausschuß achtet darauf, daß die derzeit geltenden Regeln,\n\nnach denen Ärzte nur in Form einer BGB-Gesellschaft oder einer Partner-\n\nschaftsgesellschaft ihren Beruf gemeinsam ausüben dürfen, nicht nur in einem\n\nformellen Sinn eingehalten werden. Für die bisherigen Gesellschafter, die einen\n\nihnen u.U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können dar-\n\naus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einer\n\ngewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Ge-\n\nsellschaftern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer be-\n\nsondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren.\n\nUnter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig an-\n\ngesehen werden, wenn den Altgesellschaftern - zumal wenn sie allein Träger\n\ndes Gesellschaftsvermögens sind und der neue Partner ohne Leistung einer\n\nEinlage aufgenommen wird - für eine angemessene Prüfungszeit, die jedenfalls\n\nden hier für das Teilhaberecht des Klägers an einem etwaigen Veräußerungs-\n\nerlös bestimmten Zeitraum von zehn Jahren bei weitem nicht erreichen darf,\n\ndas Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wenn\n\nkeine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen, das\n\nGesellschaftsverhältnis fortzusetzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmenden\n\nGesellschaftern allein die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis und\n\ndamit u.U. die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigene\n\nAusscheiden.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es hier jedoch\n\nkeiner abschließenden Festlegung der Grenzen eines solchen ausnahmsweise\n\ngerechtfertigten Hinauskündigungsrechts. Denn selbst wenn man zugunsten\n\nder Beklagten annehmen wollte, daß die Regelung in § 8 Nr. 2 des Gesell-\n\nschaftsvertrages nicht sittenwidrig und nichtig ist, ist die Ausschließungsent-\n\nscheidung unwirksam, weil die Beklagten von dieser Bestimmung in einer ge-\n\ngen § 242 BGB verstoßenden Weise Gebrauch gemacht haben (zur Aus-\n\nübungskontrolle vgl. Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 140 Rdn. 79).\n\na) Mit der Ausschließung zielten die Beklagten nicht darauf ab, den ge-\n\nschilderten Besonderheiten einer Aufnahme eines jungen Partners in eine seit\n\nlanger Zeit bestehende, von den Altgesellschaftern aufgebaute und durch ihren\n\npersönlichen Einsatz und ihr Ansehen geprägte Sozietät Rechnung zu tragen;\n\nsie wollten sich vielmehr - nachdem der Kläger die für ihn nachteilige Ver-\n\ntragsänderung nicht hinnehmen wollte - allein von den vor rund zehn Jahren\n\neingegangenen und ihnen inzwischen lästig gewordenen vertraglichen Ver-\n\npflichtungen lösen.\n\nb) Nach dem im Jahre 1991 geschlossenen Gesellschaftsvertrag war\n\nselbstverständlich, daß im Falle eines Auslaufens der Kassenzulassung der\n\nbeiden beklagten Altgesellschafter die bisher verabredete Gewinn- und Verlust-\n\nverteilung nicht unverändert weitergeführt, sondern den neuen Verhältnissen\n\nangepaßt werden mußte. Durch die Ausnutzung des zu ihren Gunsten aus an-\n\nderen Gründen eingeräumten - nur unterstellt wirksamen - Hinauskündigungs-\n\nrechts sollte die angestrebte Befreiung aus den vertraglichen Bindungen auf\n\nanderem Wege erreicht werden.\n\nc) Noch deutlicher wird der Fehlgebrauch des Ausschließungsrechts im\n\nHinblick auf das Recht des Klägers, an dem Erlös aus einem etwaigen Verkauf\n\nder Gemeinschaftspraxis beteiligt zu werden. Nach dem Vertrag erwarb er den\n\nentsprechenden Anspruch nach Ablauf von zehn Jahren Zugehörigkeit zu der\n\nGesellschaft, also am 1. Januar 2001. Der letzte Zeitpunkt, zu dem die Beklag-\n\nten erreichen konnten, daß der Kläger keinesfalls in den Genuß dieser bei sei-\n\nnem Eintritt in die Gemeinschaftspraxis versprochenen und seine langjährige\n\nTätigkeit für die Praxis honorierenden Rechtsstellung kam, war der 30. Juni\n\n2000, weil eine Ausschließungskündigung nach § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsver-\n\ntrages nur zum Jahresende und mit einer Auslauffrist von sechs Monaten aus-\n\ngesprochen werden konnte. Wenn die Beklagten erst zehn Tage vor diesem\n\nKündigungszeitpunkt ihr Vertragsänderungsangebot - unter Hinweis auf das\n\nihnen zustehende Ausschließungsrecht - abgegeben und dann, nachdem der\n\nKläger sich ihren Wünschen nicht unterworfen hatte, mit außerordentlich kurzer\n\nEinladungsfrist drei Tage vor dem genannten letzt möglichen Zeitpunkt den\n\nAusschließungsbeschluß gefaßt haben, dann zeigt dies deutlich, daß es den\n\nBeklagten nur um die Durchsetzung ihres sachlich nicht gerechtfertigten Wun-\n\nsches nach Lösung aus den früher übernommenen vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen gegangen ist. Ihrem berechtigten Interesse, sich als die allein am Gesell-\n\nschaftsvermögen beteiligten Gründungsgesellschafter der Gemeinschaftspraxis\n\ndie Ergebnisse ihrer jahrelangen Aufbauarbeit auch bei oder im Vorfeld des En-\n\ndes ihrer Kassenarzttätigkeit zunutze zu machen, war durch das ihnen allein\n\nzustehende Recht, auch gegen den Willen ihrer Mitgesellschafter die Praxis zu\n\nveräußern und den dabei erzielten Erlös weitgehend für sich vereinnahmen zu\n\ndürfen, hinreichend Rechnung getragen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 766.937,82 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\ne-\n\nsetzt.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zr-165-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zr-165-02","retrieved":"2026-07-10 15:21:39.805914+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-08/ii-zr-165-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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