{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZB 133/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 13, 19 Abs. 4; ZPO §§ 402 ff InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2; a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räum- lichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächti- gen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrig- keit der Anordnung beantragt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 133/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 13, 19 Abs. 4; \nZPO §§ 402 ff \n\nInsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2; \n\na) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip \nschließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich \ngegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räum-\nlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet. \n\nb) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der \nErstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächti-\ngen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort \nNachforschungen anzustellen. \n\nc) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann \ndie sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in \ndiesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrig-\nkeit der Anordnung beantragt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03 - LG Köln \nAG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 4. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2003, soweit \n\ner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Köln vom 22. Januar 2003 betrifft, teilweise aufgehoben und \n\nwie folgt neu gefaßt: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird \n\nfestgestellt, daß der Beschluß des Amtsgerichts Köln \n\nvom 22. Januar 2003 rechtswidrig ist, soweit der \n\nSachverständige ermächtigt wurde, die Wohn- und \n\nGeschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort \n\nNachforschungen anzustellen; im übrigen wird das \n\ngegen diesen Beschluß gerichtete Rechtsmittel als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Schuldner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens aus einem Gegenstandswert von 300 € zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n600 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer \n\nvon ihm errechneten Steuerforderung von mindestens 38.886,56 € das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestrei-\n\ntet die Höhe der behaupteten Forderung. \n\nDas Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die Einho-\n\nlung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sach-\n\nverhalts angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Ge-\n\nschäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Ver-\n\nmögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auf-\n\nerlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere \n\nzu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Aus-\n\nkünfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzge-\n\nricht am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt und \n\nzugleich angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustim-\n\nmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurde \n\ndie Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, \n\nForderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Aus-\n\nkünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholen \n\nund dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnis-\n\nse erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seine \n\nBücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die \n\nzur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. \n\nDas Landgericht hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 ein-\n\ngelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel \n\ngegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. \n\nII. \n\nDas teilweise gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel hat \n\nnur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist es als unzulässig zu verwer-\n\nfen. \n\n1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß \n\ndes Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 weitgehend zu Recht als unzuläs-\n\nsig behandelt. Das Rechtsmittel richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenz-\n\ngerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für solche, \n\ndie Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche \n\nAnordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Sie sind daher \n\n– wie schon nach früher geltendem Recht – im allgemeinen nicht beschwerde-\n\nfähig (§ 6 Abs. 1 InsO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. Juli 1998 – IX ZB 33/98, \n\nZIP 1999, 319). Räumt die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht ein, ist \n\nauch die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht erlassene Entschei-\n\ndung unstatthaft (vgl. BGHZ 144, 78, 82). \n\na) Diese Regel bedarf jedoch der Einschränkung, soweit die Anordnung \n\ndes Insolvenzgerichts in das Grundrecht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit \n\nder Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen hat. In diesen Fällen erfordert das Ge-\n\nbot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit einer \n\ngerichtlichen Überprüfung des Eingriffs. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind \n\nauch Gerichte als öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG einzuord-\n\nnen, sofern sie Aufgaben außerhalb des spruchrichterlichen Bereichs über-\n\nnehmen (BVerfGE 96, 27, 39 ff; 104, 220, 231 ff; 107, 395, 406). Dazu gehört \n\nauch die richterliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren (BGH, Urt. v. 2. April 1959 \n\n– III ZR 25/58, NJW 1959, 1085). Zwar handelt der Richter dort ebenfalls in \n\nvoller Unabhängigkeit; er nimmt aber, funktional gesehen, einen typischen Ein-\n\ngriff vollziehender Gewalt vor, den das Gesetz aus rechtsstaatlichen Gründen \n\nnicht der Exekutive überlassen hat. Die Eingriffe in das Recht auf Freiheit \n\n(Art. 104 GG) sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) hat das \n\nGrundgesetz dem Richter vorbehalten. Wegen der den Betroffenen besonders \n\nbeeinträchtigenden Wirkungen solcher Anordnungen folgt aus der Garantie \n\ndes Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihm die Möglichkeit offenstehen muß, die Maß-\n\nnahme durch ein Rechtsmittel überprüfen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 39 f; 107, \n\n395, 406). \n\nIn welcher Weise die richterliche Überprüfung zu erfolgen hat, steht \n\ngrundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, der insbesondere die Interes-\n\nsen der Verfahrensbeteiligten sowie die Belange der Rechtssicherheit zu be-\n\nrücksichtigen hat (vgl. zum Rechtsschutz bei richterlichen Verstößen gegen \n\nden Anspruch auf rechtliches Gehör BVerfGE 107, 395, 411 f). Enthält die für \n\ndie Entscheidung maßgebliche Verfahrensordnung keine ausdrückliche Rege-\n\nlung, hat der Richter jedoch zunächst zu prüfen, ob Normen vorhanden sind, \n\ndie bei verfassungskonformer Auslegung einen sachgerechten Weg zur Wah-\n\nrung des erforderlichen Rechtsschutzes weisen. Das ist im hier zur Entschei-\n\ndung stehenden Fall zu bejahen. \n\nbb) Das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die An-\n\nfechtungsmöglichkeiten auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgese-\n\nhenen Fälle. Die Regelung bezieht sich damit schon begrifflich nur auf solche \n\nMaßnahmen, die nach Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in \n\nBetracht kommen können. Für diese Anordnungen gilt, daß allein die ausdrück-\n\nlich bezeichneten einem Rechtsmittel zugänglich sind. Liegt die gerichtliche \n\nMaßnahme dagegen von vorneherein außerhalb der Befugnisse, die dem In-\n\nsolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenz-\n\nrechtlichen Regelung, auf die sich das Enumerationsprinzip beziehen könnte. \n\nDie Insolvenzordnung hat dem Insolvenzrichter, wie im einzelnen noch \n\nauszuführen ist (vgl. unten c), nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Sachver-\n\nständigen zu ermächtigen, Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners gegen \n\ndessen Willen zu betreten. Eine solche Befugnis ist dem Gesetz fremd. Rich-\n\nterliche Anordnungen dieses Inhalts erweisen sich damit als objektiv willkürli-\n\nche Maßnahmen, für die es an jeder rechtlichen Grundlage fehlt. Die sich nur \n\nauf die geregelten Fälle beziehende Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO schließt es \n\nnicht aus, dem von einer solchen generell unzulässigen Maßnahme Betroffe-\n\nnen ein Rechtsmittel zu eröffnen. \n\nIm Insolvenzverfahren ist dies allgemein die sofortige Beschwerde. Die-\n\nses Rechtsmittel steht dem Schuldner gegen die Anordnung einer Sicherungs-\n\nmaßnahme im Insolvenzeröffnungsverfahren zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zu \n\ndiesen Maßnahmen gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), der von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Ge-\n\nschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustel-\n\nlen (§ 22 Abs. 3 InsO). Die Wohnräume des Schuldners darf der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung nur betreten, so-\n\nweit darin ein Teil des Geschäftsbetriebes des Schuldners stattfindet (HK-\n\nInsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 58). Der in § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Aus-\n\ndruck gekommene Rechtsgedanke, dem Schuldner Schutz gegen ihn beson-\n\nders belastende Sicherungsmaßnahmen zu gewähren (vgl. Kübler/Prütting/ \n\nPape, InsO § 21 Rn. 11 ff), rechtfertigt es, den Grundsatz, daß vorbereitende \n\nMaßnahmen des Insolvenzgerichts im Sinne des § 5 InsO nicht rechtsmittelfä-\n\nhig sind, verfassungskonform einzuschränken. Soweit das Insolvenzgericht \n\nmittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der \n\nWohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser daher - entge-\n\ngen der vom OLG Köln (NZI 2001, 598) vertretenen Auffassung – berechtigt, \n\ndagegen analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO im Wege der sofortigen Beschwerde \n\nvorzugehen. Im übrigen bleibt es dabei, daß die Anordnung des Sachverstän-\n\ndigengutachtens nicht beschwerdefähig ist. \n\nb) Das ursprüngliche Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers hat sich \n\nallerdings dadurch erledigt, daß das Sachverständigengutachten inzwischen \n\nerstattet ist. Da bei Eingriffen in den durch Art. 13 GG besonders geschützten \n\nBereich sich nach dem Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung, die \n\neine rechtswidrige Anordnung rechtzeitig aufhebt, nur selten erlangen läßt, ist \n\ndort auch in den Fällen prozessualer Überholung des Begehrens ein Rechts-\n\nschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen, die Rechtswidrigkeit der An-\n\nordnung feststellen zu lassen (BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 232 ff). Die sofor-\n\ntige Beschwerde des Schuldners blieb daher statthaft, soweit er sich dagegen \n\nwandte, daß der Sachverständige die Wohn- und Geschäftsräume des Schuld-\n\nners betreten und dort Nachforschungen zur Aufklärung von dessen Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnissen anstellen durfte. Das Landgericht hätte da-\n\nher infolge der Erledigung der Hauptsache den Antrag des Schuldners im Sin-\n\nne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begehrens auslegen \n\nund sodann prüfen müssen, ob das Insolvenzgericht in diesem Punkt seine \n\ngesetzlichen Befugnisse überschritten hat. \n\nc) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zur Fortbildung des Rechts und \n\nzur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) und hat auch Erfolg. \n\nDie dem Gutachter analog § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 InsO erteilte Er-\n\nmächtigung, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und \n\ndort Nachforschungen anzustellen, war rechtswidrig. Die Insolvenzordnung \n\nräumt dem Sachverständigen im Eröffnungsverfahren keine Sonderrechte ein. \n\nEr hat daher nur die in §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse (§ 4 InsO), darf \n\nalso die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nur mit dessen Einver-\n\nständnis betreten (HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 5 Rn. 13; MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, § 5 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 5 Rn. 13, 15; a.A. Wessels \n\nDZWIR 1999, 230, 231 f). Die in den §§ 21, 22 InsO vorgesehenen, im übrigen \n\ngrundsätzlich auf die Geschäftsräume des Schuldners beschränkten Maßnah-\n\nmen kann das Insolvenzgericht nur zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters treffen. Die dem Richter obliegende Amtsermittlungspflicht wird dadurch \n\nnicht unzumutbar beeinträchtigt. Behindert der Schuldner die Arbeit des Sach-\n\nverständigen, wird in der Regel Veranlassung bestehen, einen vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter einzusetzen. \n\nDemzufolge hat der Senat die Rechtswidrigkeit der ohne Rechtsgrund-\n\nlage ergangenen Anordnung im Beschluß vom 22. Januar 2003 festzustellen. \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des gegen den Be-\n\nschluß vom 16. April 2003 gerichteten Rechtsmittels betrifft, ist sie unzulässig, \n\nweil dieser Teil der angefochtenen Entscheidung weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\na) Das Landgericht hat den Insolvenzantrag des Gläubigers schon des-\n\nhalb für zulässig gehalten, weil der Schuldner eine Verbindlichkeit von knapp \n\n5.000 € einräumt. Die von ihm angebotene Abtretung e ines titulierten An-\n\nspruchs auf Lieferung eines fabrikneuen VW-Beetle hat das Insolvenzgericht \n\naus fallbezogenen Gründen nicht als ausreichende Sicherheit angesehen. Die \n\nvon der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die \n\nGlaubhaftmachung des Gläubigeranspruchs (§ 14 InsO) zu stellen sind, war \n\nfolglich für die Entscheidung des Landgerichts nicht erheblich. Einen sonstigen \n\nZulassungsgrund vermag die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang \n\nnicht aufzuzeigen. \n\nb) Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse, die sich, \n\nentgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluß des Landgerichts, nicht \n\nauf die Wohnräume des Schuldners erstreckten, sind durch § 22 Abs. 3 InsO \n\ngedeckt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift im Hinblick auf \n\nArt. 13 Abs. 2 GG sind nicht ersichtlich. Die Prüfung, ob das Insolvenzgericht \n\nbei Erlaß der getroffenen Anordnung den Rahmen des ihm zustehenden Er-\n\nmessens, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachtet hat (vgl. \n\ndazu HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO § 21 Rn. 3, 43), be-\n\nschränkt sich auf die Würdigung des Einzelfalls und betrifft keine Rechtsfragen \n\nvon allgemeiner Bedeutung. Wie der Senat in dieser Sache bereits im Be-\n\nschluß vom 16. Oktober 2003 zum Antrag des Schuldners auf Erlaß einer \n\neinstweiligen Anordnung ausgeführt hat (NZI 2004, 29, 30), verletzt der \n\nSchuldner mit der Verpflichtung, Auskunft über Honorarforderungen und ein-\n\ngehende Mandantengelder zu erteilen, nicht die ihm obliegende Schweige-\n\npflicht. Honorarforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar; \n\nsie gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff). Das gleiche gilt für \n\nGebührenforderungen von Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die \n\nbetreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Na-\n\nmen und Anschrift des Drittschuldners sowie nach dem Grund der Forderung \n\nbezeichnet werden (BGHZ 141, 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht \n\nerforderlich. Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen \n\ndaher weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts \n\nnoch Grundrechte seiner Mandanten. Diese sind dadurch hinreichend ge-\n\nschützt, daß der Insolvenzverwalter die auf diese Weise gewonnenen Kennt-\n\nnisse nur verwerten darf, soweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertra-\n\ngenen Aufgaben erforderlich ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Sa-\n\nche somit weder grundsätzliche Bedeutung noch bietet sie Veranlassung zu \n\neiner Fortbildung des Rechts. \n\n3. Damit erledigt sich der erneute Antrag des Schuldners vom 11. Fe-\n\nbruar 2004, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Raebel \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-133-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-133-03","retrieved":"2026-07-10 15:22:15.507853+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-04/ix-zb-133-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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