{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZB 121/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Ff; 520 Abs. 2 Satz 3 Der Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bewilligt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 121/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO §§ 233 Ff; 520 Abs. 2 Satz 3\n\nDer Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen,\n\ndaß ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bewilligt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, \n\nVill\n\nam 4. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. März 2003 wird auf\n\nKosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:20)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:21)(cid:28)(cid:27)(cid:25)(cid:21)(cid:30)(cid:29)\n\n121.866,42 \n\nGründe:\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche\n\nBedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat die Verweigerung der Wiedereinsetzung auf\n\nzwei voneinander unabhängige Gründe gestützt: die Versäumung der Frist des\n\n§ 234 Abs. 1 ZPO sowie ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Be-\n\nklagten an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte\n\n(cid:19)\n\nkönnte eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher nur errei-\n\nchen, wenn er aufzuzeigen vermöchte, daß hinsichtlich beider Begründungen\n\nein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ob dies zutrifft,\n\nsoweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Frist des § 234\n\nAbs. 1 ZPO nicht beachtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn aus\n\ndem Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die zweite Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts ergibt sich kein Zulassungsgrund. In diesem Teil befindet sich\n\nder angefochtene Beschluß in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung; über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende\n\nRechtsfragen von allgemeiner Bedeutung stellen sich nicht.\n\n1. Der Beklagte hat am 7. Oktober 2002 für den Fall der nicht rechtzeiti-\n\ngen Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Verlängerung der an die-\n\nsem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um mindestens einen Monat\n\nbeantragt. Da das Berufungsgericht über den Fristverlängerungsantrag noch\n\nnicht entschieden hatte, hätte der Beklagte diesen von ihm selbst beantragten\n\nVerlängerungszeitraum beachten und die Begründung bis spätestens\n\n7. November 2002 einreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn nach\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verschulden an der Versäumung\n\nder Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1993 - LwZR 2/93,\n\nNJW 1994, 55, 56; v. 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).\n\n2. Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte am\n\n7. November 2002 einen weiteren Verlängerungsantrag bis zum 30. November\n\n2002 gestellt hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs darf der Rechtsanwalt in aller Regel lediglich darauf vertrauen, daß einem\n\nordnungsgemäß begründeten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird\n\n(BGH, Beschl. v. 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 m.w.N.).\n\nOb ein solches Vertrauen auch bei einem zweiten Verlängerungsantrag ge-\n\nrechtfertigt sein kann, hat der Bundesgerichtshof für das frühere Recht nicht\n\nallgemein beantwortet, jedoch grundsätzlich in Zweifel gezogen (BGH, Beschl.\n\nv. 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948), nach den beson-\n\nderen Umständen des jeweiligen Sachverhalts entschieden (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; v. 6. November 2001 - XI ZB\n\n14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22) und bisher nur in einem Falle,\n\nin dem der Rechtsanwalt trotz mehrfacher Erinnerung erst mit beträchtlicher\n\nVerspätung Akteneinsicht erhalten hatte, bejaht (BGH, Beschl. v. 21. Februar\n\n2000, aaO). Danach kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt nach den Ge-\n\ngebenheiten des Einzelfalls eine weitere Verlängerung mit hinreichender\n\nWahrscheinlichkeit erwarten durfte.\n\nDie zur Entscheidung stehende Sache hat keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung; denn nach der nunmehr geltenden Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 3\n\nZPO kommt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Mo-\n\nnat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in\n\nBetracht. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustim-\n\nmung rechtsmißbräuchlich versagt wird, ist hier nicht zu entscheiden; denn ei-\n\nnen entsprechenden Sachverhalt hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Geg-\n\nner war bereits mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 dem Aussetzungsantrag\n\nentgegengetreten und hatte auf eine beschleunigte Erledigung des Verfahrens\n\ngedrungen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war trotz der Beschlag-\n\nnahme seiner Handakten durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres in der\n\nLage, die Berufung nach Auswertung der Gerichtsakten rechtzeitig ordnungs-\n\ngemäß zu begründen. Bei dieser Sachlage hatte er keinen Anlaß, darauf zu\n\nvertrauen, der Gegner werde einer weiteren Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründung zustimmen.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n(cid:0)(cid:31)(cid:1) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-121-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-121-03","retrieved":"2026-07-10 15:24:42.459466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-04/ix-zb-121-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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