{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZB 113/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 113/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2004 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 4. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-\n\nden der Klägerin auferlegt. \n\nGründe: \n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 \n\nBEG) liegt nicht vor. \n\n1. Die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte \n\nhabe den Überprüfungsantrag des Vaters der Klägerin vom 14. März 1966 mit \n\ndem Schreiben vom 10. April 1966 ablehnend beschieden, ist nach seinem In-\n\nhalt und der Lage des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesonde-\n\nre fehlte es hiernach nicht an einer Entscheidungsformel (§ 195 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBEG). Das Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (jetzt auch § 37 Abs. 1 \n\nVwVfG) als Ausfluß von Art. 19 Abs. 4 GG war mit dem Schreiben vom 10. April \n\n1966 gewahrt. Das Berufungsgericht hat hierbei die höchstrichterlich entwickel-\n\nten Auslegungsgrundsätze für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen (mit \n\nNachweisen im Berufungsurteil) zutreffend angewendet, die aus Anlaß des vor-\n\nliegenden Falles keiner Fortbildung bedürfen. Es ist anerkannt, daß auch \n\nSchreiben in höflicher Briefform einen Verwaltungsakt enthalten können (Kopp/ \n\nRamsauer, VwVfG 8. Aufl. § 37 Rn. 9). Tatrichterlich ist danach hier bindend \n\nfestgestellt, daß der Verfolgte den Ablehnungsbescheid vom 10. April 1966 \n\nnicht nur als Ankündigung oder Zwischenbescheid verstehen durfte. \n\n2. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) \n\nund die versäumte förmliche Zustellung (§ 196 Abs. 1, § 197 Abs. 1 BEG, § 5 \n\nAbs. 2 VwZG) stellen bei eindeutigem Inhalt - den das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei angenommen hat - die Existenz eines Bescheides nicht in Frage. Die-\n\nse Mängel hatten aber zur Folge, daß die Klagfrist des § 210 Abs. 3 BEG nicht \n\nin Lauf gesetzt wurde (BGH, Urt. v. 8. November 1957 - IV ZR 190/57, \n\nRzW 1958, 117; v. 12. Oktober 1960 - IV ZR 106/60, RzW 1961, 85; zur Zu-\n\nstellung vgl. § 9 Abs. 2 VwZG und GmS-OGB BVerwGE 51, 378, 380; BGHZ \n\n100, 234, 236 f). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. \n\nDie von der Beschwerde gerügte Abweichung von BGH, Urt. v. 18. März \n\n1959 - IV ZR 193/58, LM BEG 1956 § 195 Nr. 2 ist dabei nicht ersichtlich. Auch \n\nmit den Erwägungen des von der Beschwerde weiterhin angeführten Urteils \n\nvom 30. März 1960 - IV ZR 200/59, LM BEG 1956 § 195 Nr. 6 kann die Exi-\n\nstenz des Ablehnungsbescheides vom 10. April 1966 als solcher nicht in Zwei-\n\nfel gezogen werden. Denn die letztgenannte Entscheidung enthält nicht den \n\n- unrichtigen - Rechtssatz, daß eine vorprozessuale Willenserklärung der Be-\n\nhörde ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne förmliche Zustellung als Bescheid \n\nmit Regelungswirkung unwirksam sei (anders auch § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). \n\n3. Die Beschwerde meint ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die \n\nGrundsätze des Bundesgerichtshofs über die Verwirkung des Klagerechts bei \n\nnicht in Lauf gesetzter Frist des § 210 Abs. 3 BEG (vgl. BGH, Urt. v. 22. Sep-\n\ntember 1983 - IX ZR 90/82, LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39 Bl. 2 m.w.N.) unrichtig \n\nangewendet. Wenn das Berufungsgericht in diesem Punkt unabsichtlich von \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre, der es hat fol-\n\ngen wollen, würde ein solcher Rechtsfehler die Zulassung der Revision nach \n\n§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1963 \n\n- IV ZB 461/62, RzW 1963, 424 m.w.N. zu § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG a.F. = § 219 \n\nAbs. 2 Nr. 3 BEG n.F.). \n\nVorliegend ist schon nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht das \n\nVerhalten der Klägerin überhaupt rechtsfehlerhaft gewertet haben könnte. Für \n\ndas Umstandsmoment der Klageverwirkung muß sich die Klägerin insbesonde-\n\nre entgegenhalten lassen, daß sie den behaupteten Einstufungsfehler bei der \n\nwirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters nur zum Anlaß genommen \n\nhat, ein Zweitverfahren wegen des eigenen Rentenanspruchs aus dem Ver-\n\ngleich vom November 1989 zu betreiben und nur deswegen im Januar 1992 \n\nKlage zu erheben. Dagegen ist die Klägerin auf den ererbten Überprüfungsan-\n\nspruch und den Ablehnungsbescheid vom 10. April 1966 erst im November \n\n1995 zurückgekommen, obwohl sich beide Ansprüche auf den gleichen Einstu-\n\nfungsfehler (§ 14 Abs. 1 und 7 2. DV-BEG) stützen mußten. Damit brauchte der \n\nBeklagte nach dem gesamten vorherigen Verhalten der Klägerin bei dem er-\n\nerbten Rentenanspruch nicht mehr zu rechnen. \n\nDer Beschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte \n\nsich hier nicht auf ein verwirktes Klagerecht berufen durfte, weil er durch das \n\nangeblich irreführende Schreiben vom 10. April 1966 selbst eine unklare Situa-\n\ntion geschaffen hatte. Denn nach der bindenden tatrichterlichen Auslegung des \n\nBerufungsgerichts hat eine unklare Situation für die Klägerin in Betreff des er-\n\nerbten Überprüfungsanspruchs nach ihrem Vater jedenfalls seit dem Hinweis-\n\nschreiben des Beklagten vom 13. Dezember 1966 (Berufungsurteil S. 7 Mitte) \n\nnicht mehr bestanden. \n\n4. Die Klageverwirkung im Zweitverfahren konnte die Klägerin nicht \n\ndurch ein Drittverfahren unterlaufen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1983, \n\naaO Bl. 2 a.E. f). Soweit sich die Klägerin nunmehr auf die in dem Verfahren \n\n27 O (E) 9/92 = 13 U (E) 268/92 = IX ZB 71/93 für den eigenen Rentenan-\n\nspruch vorgebrachten Erklärungen und Tatsachen stützt, ist ihr Überprüfungs-\n\nbegehren zudem bereits nach Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 4 der Zweitverfah-\n\nrensrichtlinien verspätet. Triftige Gründe für die Verspätung des Überprüfungs-\n\nbegehrens im Sinne der Härtefallregelung der Länder vom 2./3. Februar 1988 \n\n(Erlaß des Innenministers von Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1988 - II B \n\n3 - 041 -) sind nicht ersichtlich. \n\nKreft Fischer Raebel \n Neškovi(cid:1) Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-113-03","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":4},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zb-113-03","retrieved":"2026-07-10 15:24:21.419475+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-04/ix-zb-113-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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