{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"4 StR 377/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu 2. StGB § 315 b Abs. 1 Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit indi- viduell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 377/03\n\nUrteil\n\nvom\n\n4. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 2004,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-\n\nstellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatge-\n\nschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auf-\n\nrechterhalten.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den\n\nStraßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt sowie Maß-\n\nregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen verlief die im Jahre 1981 zwischen\n\ndem Angeklagten und dem späteren Tatopfer geschlossene Ehe zunehmend\n\nproblematisch, weil der Angeklagte größere Geldbeträge verspielte und seine\n\nEhefrau gelegentlich schlug. Anfang 2002 verstärkten sich die Spannungen,\n\nweil die Ehefrau nicht bereit war, erneute Spielschulden des Angeklagten, ge-\n\ngebenenfalls durch den Verkauf einer ihr gehörenden Wohnung in der Türkei,\n\nzu begleichen. Für den 21. Februar 2002 hatte sie einen Termin bei einem\n\nRechtsanwalt vereinbart, bei dem über eine Scheidung gesprochen werden\n\nsollte.\n\nDer Angeklagte war verärgert, daß seine Ehefrau ernsthaft die Trennung\n\nbetrieb. In der Nacht vom 19. Februar zum 20. Februar 2002 schlug er seiner\n\nEhefrau an der gemeinsamen Arbeitsstätte während eines Streits mehrfach ins\n\nGesicht, so daß ihre Lippe blutete. Während der folgenden Nachtschicht be-\n\nschimpfte er sie erneut lautstark; außerdem trank er drei bis vier Flaschen Bier.\n\nAls er nach dem Ende der Arbeitsschicht um 6.00 Uhr mit dem gemeinsamen\n\nKraftfahrzeug, einem Mercedes 190 E, auf dem Betriebsgelände in Richtung\n\nAusfahrt fuhr, sah er seine Ehefrau, die auf dem Weg zum Bus die von ihm be-\n\nnutzte Fahrbahn in diagonaler Richtung überqueren wollte und ihn dabei nicht\n\nwahrnahm.\n\nSpontan entschloß sich der leicht alkoholisierte Angeklagte - seine Blut-\n\nalkoholkonzentration betrug um 7.10 Uhr 1,05 ‰ - seine Ehefrau für ihr Ver-\n\nhalten zu bestrafen und sie mit dem Auto anzufahren. Er erkannte, daß dies zu\n\ntödlichen Verletzungen führen könnte, nahm das jedoch billigend in Kauf, weil\n\ner nicht bereit war, die Trennungsabsicht seiner Frau hinzunehmen. Dem An-\n\ngeklagten war bewußt, daß seine Ehefrau nicht mit einem Angriff rechnete. Er\n\nbeschleunigte das Fahrzeug stark und fuhr mit aufheulendem Motor von hinten\n\nauf seine Ehefrau zu. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h traf\n\ndas Fahrzeug auf das Opfer, das über die Motorhaube auf die Fahrbahn ge-\n\nworfen wurde. Die Frau erlitt unter anderem einen Verrenkungsbruch des lin-\n\nken Oberarms, der die Einsetzung einer Endoprothese des Schultergelenks\n\nerforderlich machte, und eine vordere Beckenringfraktur; sie war bis Anfang\n\n2003 arbeitsunfähig. Nach der Kollision hielt der Angeklagte an. Er begab sich\n\nzu seiner am Boden liegenden Ehefrau, die bereits von hilfsbereiten Arbeits-\n\nkollegen umringt war, und sagte zu ihr: \"Siehst Du, das hast Du jetzt davon\";\n\nanschließend trank er noch etwas Bier. Inzwischen haben sich der in Untersu-\n\nchungshaft befindliche Angeklagte und seine Ehefrau, die ihm die Tat verzie-\n\nhen hat, wieder ausgesöhnt.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlichen\n\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,\n\n315 Abs. 3 Nr. 1 a, 2 StGB) nicht, denn sie belegen nicht, daß der Angeklagte\n\ndas Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.\n\nDas Tatgeschehen ereignete sich auf einer Straße, die auf einem Be-\n\ntriebsgelände gelegen ist. Die Lichtbilder und die Übersichtsskizze, auf die in\n\nden Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten des Tatorts Bezug ge-\n\nnommen wird, lassen erkennen, daß es sich um ein weitläufiges Gelände han-\n\ndelt, das über eine Einfahrt zu erreichen ist. Wie sich aus den Urteilsgründen\n\nergibt, befindet sich an dieser Einfahrt ein Tor, welches von einem Pförtner be-\n\ndient wird. Feststellungen dazu, welchem Personenkreis die Benutzung des\n\nBetriebsgeländes gestattet ist, enthält das Urteil nicht. Daher ist nicht belegt,\n\ndaß der Angeklagte, als er seine Ehefrau mit dem Kraftfahrzeug vorsätzlich\n\nanfuhr, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat.\n\nDer Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des § 315 b StGB, der dem\n\ndes StVG, der StVO und der StVZO entspricht (vgl. König in LK-StGB 11. Aufl.\n\n§ 315 b Rdn. 6), bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Nach\n\nständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er ent-\n\nweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsbe-\n\nrechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte\n\ngrößere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt\n\nwird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b\n\nAbs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.\n\n§ 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3\n\nm.w.N.). Umfaßt werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem\n\nWegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr ge-\n\nwidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemei-\n\nnen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die\n\nEigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche\n\nWidmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.\n\nDabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit,\n\nwenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung\n\nein Entgelt verlangt wird (vgl. König aaO Rdn. 6, 7 m.w.N.).\n\nFür die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Ver-\n\nkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äuße-\n\nren Gegebenheiten, die einen Rückschluß auf das Vorhandensein und den\n\nUmfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den\n\nVerfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich\n\netwa aus einer entsprechenden Beschilderung als \"Privat-/Werksgelände\", ei-\n\nner Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt ei-\n\nner Einlaßkontrolle ergeben, daß der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit\n\nvon der Benutzung des Geländes ausschließen will (vgl. Hünnekens/Schulte,\n\nÖffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände, BB 1997, 533, 534 f.;\n\n537/538). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Perso-\n\nnenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 -\n\nParkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten\n\nPersonen (vgl. BGH NJW 1963, 152 - städtischer Großmarkt -) oder wie indivi-\n\nduell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002,\n\n1117 - Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände ge-\n\nwährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen\n\nFällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, daß er \"deutlich aus\n\neiner unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist\" (vgl. BGHSt\n\n16, 7, 11).\n\nIst dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht\n\ndurch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zu-\n\ngänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrs-\n\nraum im Sinne des § 315 b StGB.\n\nDa das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, hält die\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Stra-\n\nßenverkehr revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n3. Der aufgezeigte Mangel zieht die Aufhebung der Verurteilungen we-\n\ngen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes und gefährlicher Körperver-\n\nletzung nach sich (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Feststellungen\n\nzur Vorgeschichte, zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit, die\n\nvon dem zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen sind,\n\nbleiben aufrechterhalten; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Wider-\n\nspruch stehen, sind zulässig.\n\n4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Das vom Landgericht festgestellte Tatmotiv, wonach der Angeklagte\n\nseine Ehefrau für ihre ernsthafte Trennungs- und Scheidungsabsicht \"abstra-\n\nfen\" wollte, steht - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des\n\nBeschwerdeführers - unter den gegebenen Umständen einem bedingten Tö-\n\ntungsvorsatz nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 39, 40).\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten Tö-\n\ntungsdelikts kommen, wird er aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren\n\nund inneren für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Fakto-\n\nren (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212) zu prüfen haben, ob\n\ndas Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gegeben ist. Dabei wird er zu\n\nbedenken haben, daß es stets besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, wenn\n\nsich eine Tat plötzlich aus einer Situation heraus entwickelt (vgl. BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 m.w.N.) und/oder vor dem Hintergrund\n\neiner gescheiterten Partnerbeziehung begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer\n\naaO § 211 Rdn. 11 a m.w.N.). Jedenfalls ist es nicht ohne weiteres nachvoll-\n\nziehbar, wenn einerseits die Handlungsweise des Angeklagten in Anbetracht\n\nder Vorgeschichte als \"normalpsychologisch nachvollziehbar\" [UA 46] bezeich-\n\nnet, andererseits das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen\n\nwird.\n\nDagegen erscheint es eher fernliegend, daß der Angeklagte, der seit\n\n1980 in Deutschland lebt und mittlerweile deutscher Staatsangehöriger ist, eine\n\nmögliche besondere Verwerflichkeit seiner Motive deswegen nicht erkannt ha-\n\nben könnte, weil er - wie die Revision meint - archaischen Wertvorstellungen\n\neines Teils der türkischen Gesellschaft über Ehe und Familie verhaftet sei (vgl.\n\nauch BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29, 41; BGH, Beschluß\n\nvom 24. April 2001 - 1 StR 122/01 - und Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR\n\n452/03).\n\nb) Die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels ei-\n\nnes hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinterlist setzt voraus, daß der Täter\n\nplanmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise\n\nvorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu\n\nerschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszu-\n\nschließen (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.N.; BGH, Beschluß\n\nvom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03); es reicht nicht aus, wenn der Täter für den\n\nAngriff lediglich das Überraschungsmoment ausnutzt.\n\nc) Für den Fall, daß aufgrund weiterer Feststellungen eine Verurteilung\n\nwegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht kommt,\n\nwird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß § 315 b Abs. 3 StGB lediglich\n\nhinsichtlich der Qualifikationsmerkmale, nicht jedoch bezüglich des Strafrah-\n\nmens auf § 315 Abs. 3 StGB verweist.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:20)\"(cid:19)#$(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\n nur zu 2.\n\nStGB § 315 b Abs. 1\n\nAuf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b\n\nStGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit indi-\n\nviduell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.).\n\nBGH, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03 - LG Nürnberg-Fürth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/4-str-377-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/4-str-377-03","retrieved":"2026-07-10 15:25:44.879471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-04/4-str-377-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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