{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"XII ZA 13/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZA 13/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin\n\nDr. Vézina und den Richter Dose\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Beschä-\n\ndigung seines Pkw's, den er dem Beklagten geliehen hatte. Der Beklagte hatte\n\nam 7. Juli 1997 mit dem Pkw einen Unfall, der nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts von ihm verschuldet wurde. Das erheblich beschädigte Fahr-\n\nzeug verblieb zunächst am Unfallort und wurde am 17. Juli 1997 im Auftrag des\n\nBeklagten zu einem nahegelegenen Autohaus gebracht. Zuvor hatte der Be-\n\nklagte dem Kläger zugesagt, das Fahrzeug an dessen Wohnort bringen zu las-\n\nsen. Am 18. Juli 1997 wurde der Vater des Klägers davon in Kenntnis gesetzt,\n\ndaß das Fahrzeug auf das Gelände des Autohauses verbracht worden war. Da\n\nder Vater Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Teil-\n\nkasko- und Haftpflichtversicherung war, meldete er den Unfall seiner Versiche-\n\nrung. Deren Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 28. Juli 1997 bei dem Au-\n\ntohaus. Am 4. August 1997 holte der Vater des Klägers das Fahrzeug dort ab.\n\nNachdem der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung\n\ndes ihm entstandenen Schadens in Höhe von 14.149,50 DM aufgefordert hatte,\n\nreichte der Kläger am 2. Februar 1998 bei dem Landgericht Dresden Klage ein.\n\nDas Landgericht forderte den Kostenvorschuß mit Schreiben vom 10. Februar\n\n1998, das am 12. Februar 1998 bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers\n\neinging, an. Dieser leitete es am gleichen Tag an die bereits eingeschaltete\n\nRechtsschutzversicherung weiter, die am 24. Februar 1998 den Vorschuß bei\n\nGericht einzahlte. Die Klage wurde dem Beklagten am 11. März 1998 zuge-\n\nstellt.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die\n\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die für den Verjäh-\n\nrungsbeginn erhebliche Frage, wann der Verleiher eines verliehenen und dann\n\nverunfallten Fahrzeugs die Sache im Sinne von § 606 Satz 1 i.V. mit § 558\n\nAbs. 2 BGB (a.F.) zurückerhält, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.\n\nDer Beklagte beantragt für die Durchführung der Revision Prozeßko-\n\nstenhilfe.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil\n\ndie Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die ent-\n\nscheidungserheblichen Rechtsfragen können unter den hier gegebenen Um-\n\nständen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, obwohl\n\ndas Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache\n\nzugelassen hat.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\n\nBundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinrei-\n\nchend Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der\n\nBeantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.\n\nProzeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die ent-\n\nscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,\n\nihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung\n\noder die bereits vorliegende Rechtsprechung nicht in dem genannten Sinne als\n\n\"schwierig\" erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG Beschlüsse vom\n\n4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102 f. und vom 4. Februar 2004\n\n- 1 BvR 596/03; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 -\n\nFamRZ 1982, 367; vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154;\n\nvom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 und vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03 - ZIP 2003, 2295).\n\n2. So liegt der Fall hier. Zwar ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht\n\nausgegangen ist, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wann bei\n\neiner entliehenen Sache der Verleiher die Sache im Sinne von § 606 Satz 2 i.V.\n\nmit § 558 Abs. 2 BGB a.F. zurück erhält, noch nicht ergangen. Der Senat hat\n\naber in ständiger Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F., der gemäß § 606\n\nSatz 2 BGB auf Ersatzansprüche des Verleihers entsprechend anwendbar ist,\n\nentschieden, daß die \"Rückgabe\" der Mietsache grundsätzlich eine Verände-\n\nrung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erfordert (Senatsurteile\n\nvom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3206; vom 7. Februar\n\n2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f.; vom 19. November 2003 - XII ZR\n\n68/00 - NZM 2004, 98). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das\n\nzum einen, daß der Vermieter in die Lage versetzt werden muß, sich durch\n\nAusübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild\n\nvon den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu\n\nmachen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe\n\ndes Mieters erforderlich, wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß.\n\nDaß der Vermieter vorübergehend die Möglichkeit erhält während des - auch\n\nnur mittelbaren - Besitzes des Mieters die Mietsache besichtigen zu lassen, ge-\n\nnügt nicht.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung\n\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß eine\n\nsolche Besitzveränderung zugunsten des Klägers weder durch die Bergung und\n\nVerbringung des Fahrzeugs zum Autohaus und die Mitteilung hiervon an den\n\nKläger noch durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Vertreter der\n\nHaftpflichtversicherung stattgefunden hat.\n\nHahne\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina\n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/xii-za-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/xii-za-13-01","retrieved":"2026-07-10 15:22:18.913684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-03/xii-za-13-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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