{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"IV ZB 43/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Un- anfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 43/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin dem Prozeßkostenhilfeverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom\n27. Juli 2001)\n\na) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach\n\nder Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Un-\n\nanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft.\n\nb) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am\n\nRechtsschutzbedürfnis fehlen.\n\nBGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 3. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihr\n\nbeabsichtigte Klage auf Zahlung von 62.440,76 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:3)(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:7)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:5)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:3)(cid:4)(cid:23)(cid:6)\n\nErbinnen ihres verstorbenen Lebensgefährten. Sie hatte zuvor bereits in\n\neinem anderen Zivilrechtsstreit drei Prozeßkostenhilfegesuche gestellt,\n\ndie sämtlich auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts in der\n\nHauptsache das gleiche Begehren verfolgt hatten und vom Landgericht\n\njeweils wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen\n\nworden waren. Dagegen jeweils erhobene Beschwerden hatte das\n\nOberlandesgericht zurückgewiesen, zuletzt - nach Inkrafttreten der Neu-\n\nfassung der Zivilprozeßordnung - mit Beschluß vom 3. September 2002.\n\nDen neuerlichen Antrag hat das Landgericht wegen mangelnder\n\nErfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hält den Antrag\n\nfür unzulässig, weil die Rechtskraft der vorgenannten früheren Entschei-\n\ndung entgegenstehe. Mit der Einführung der befristeten Beschwerde ge-\n\ngen ablehnende Prozeßkostenhilfe-Entscheidungen (§ 127 Abs. 2 Satz 2\n\nZPO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) ha-\n\nbe der Gesetzgeber erkennbar abschließende Entscheidungen über sol-\n\nche Gesuche herbeiführen wollen.\n\nDagegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene\n\nRechtsbeschwerde der Antragstellerin.\n\nII. Das nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat im\n\nErgebnis keinen Erfolg, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis für eine neuerliche Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch\n\nfehlt.\n\n1. Allerdings trifft es nicht zu, daß der Zulässigkeit des neuerlichen\n\nProzeßkostenhilfegesuchs die Rechtskraft der früheren Beschwerdeent-\n\nscheidung vom 3. September 2002 entgegensteht. Denn ein die Prozeß-\n\nkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung der\n\nZivilprozeßordnung im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle\n\nRechtskraft.\n\nBeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn\n\nsie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine der Rechtskraft\n\nfähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - III\n\nZR 86/83 - NJW 1985, 1335 unter II 1 a; vom 17. Oktober 1985 - III ZR\n\n105/84 - WM 1986, 331 unter II 2 c, gg, jeweils m.w.N.; OLG Oldenburg\n\nFamRZ 2003, 1302 = VersR 2003, 1420 m.w.N.; B. Werner, Rechtskraft\n\nund Innenbindung zivilprozessualer Beschlüsse im Erkenntnis- und\n\nsummarischen Verfahren [1983] S. 38 f., 85 ff. m.w.N.; Gottwald in\n\nMünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 322 Rdn. 28).\n\na) Zwar sind nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufas-\n\nsung des § 127 Abs. 2 ZPO Beschlüsse, welche Prozeßkostenhilfe ver-\n\nsagen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das hat zur Folge,\n\ndaß sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2\n\nSatz 3 ZPO n.F.) unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden\n\n(vgl. dazu Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rdn. 17).\n\nb) Ungeachtet des nunmehr befristeten Rechtsbehelfs fehlt es aber\n\nweiterhin an einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung.\n\naa) Ob eine solche vorliegt, ist am Zweck des in den §§ 322, 325\n\nZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu messen. Dessen\n\nSinn liegt nach der heute vorherrschenden prozessualen Betrachtungs-\n\nweise (vgl. dazu Gaul in Festschrift für Henckel, [1995] S. 235, 246 ff.;\n\nMusielak, aaO § 322 Rdn. 4, 5, 9 ff.; Gottwald, aaO Rdn. 6-15; Leipold in\n\nStein/Jonas, ZPO Bd. 4/1 21. Aufl. § 322 Rdn. 19 ff.; Vollkommer in Zöl-\n\nler, ZPO 24. Aufl. vor § 322 Rdn. 14 ff., 19, jeweils m.w.N.) hauptsäch-\n\nlich in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteien-\n\nstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden\n\nsoll. Dieses ne bis in idem-Gebot liegt dort im Interesse des Ansehens\n\nder Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien\n\n(vgl. BGHZ 93, 287, 289), wo beliebige Wiederholungen des Streits über\n\nein und denselben Streitstoff ausgeschlossen werden sollen (BGHZ 123,\n\n30, 34).\n\nbb) Der Gegenstand des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist einem\n\nsolchen prozessualen Streitgegenstand aus mehreren Gründen nicht hin-\n\nreichend vergleichbar, um - im Falle der Ablehnung - die entsprechende\n\nAnwendung des ne bis in idem-Gebots zu rechtfertigen.\n\n(1) Zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, daß es\n\nschon an einem kontradiktorischen Parteienstreit fehlt. Denn das Pro-\n\nzeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses\n\nnach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff. ZPO ein nicht streiti-\n\nges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurech-\n\nnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller\n\nund das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65,\n\n66; OVG Münster DVBl 1983, 952, 953 f.; BGH, Beschluß vom\n\n12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 2).\n\n(2) Kennzeichnend für den der materiellen Rechtskraft fähigen und\n\nihre Grenzen beschreibenden Begriff des prozessualen Streitgegenstan-\n\ndes ist es weiter, daß er unter anderem dem Zweck dient, die Parteien\n\nmit nachträglichem Vorbringen auszuschließen. Denn der Klagegrund\n\ngeht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer\n\nRechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen\n\nzu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien aus-\n\ngehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur\n\nEntscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 117, 1,\n\n6). Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei\n\nnatürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt ge-\n\nhörten, wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Kla-\n\nge, die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird. Dies gilt\n\ninsbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des\n\nim Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die damals\n\nals unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen (BGHZ 117, 1, 6 f.\n\nm.w.N.).\n\nIm Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe besteht\n\nein solches Präklusionsbedürfnis grundsätzlich nicht. Das ergibt sich\n\nschon daraus, daß das Verfahren lediglich darauf gerichtet ist, dem mit-\n\ntellosen Antragsteller erst den Zugang zum gerichtlichen Verfahren und\n\nzu einem angemessenen juristischen Beistand zu eröffnen. Die Anforde-\n\nrungen an seinen Sachvortrag dürfen schon deshalb nicht überspannt\n\nwerden. Weiter sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, ein Nach-\n\nschieben von Gründen im Rahmen erneuter Antragstellung grundsätzlich\n\nzu ermöglichen. Anderenfalls wäre der Antragsteller gezwungen, sich zur\n\nDarlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung\n\nzunächst nicht lediglich auf den Vortrag der von ihm für wesentlich er-\n\nachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken,\n\nsondern alle denkbaren tatsächlichen Umstände und rechtlichen Aspekte\n\nvorsorglich vorzutragen. Ein solcher Aufwand erschiene angesichts des-\n\nsen, daß der Antragsteller nicht notwendig von einem Rechtsanwalt ver-\n\ntreten ist und anderenfalls die entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts\n\nzunächst noch nicht abgedeckt sind, unverhältnismäßig (vgl. dazu\n\nHessVGH AnwBl 1993, 45 f.).\n\ncc) Es entsprach deshalb bis zum Inkrafttreten der Neuregelung\n\ndes § 127 Abs. 2 ZPO übereinstimmender Auffassung in Lehre und\n\nRechtsprechung, daß Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse der\n\nmateriellen Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. dazu BVerfGE 56, 139, 145;\n\nOVG Münster aaO; OLG Köln OLGZ 1989, 67, 68; OVG Bremen\n\nNVwZ-RR 1992, 219, 220; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756, 757;\n\nPhilippi in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 117 Rdn. 6 m.w.N.; Fischer in Musie-\n\nlak, ZPO 3. Aufl. § 127 Rdn. 6 m.w.N.).\n\ndd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso\n\nOLG Oldenburg aaO, 1303) kann den Gesetzgebungsmaterialien zur\n\nNeufassung des § 127 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks 14/4722 S. 68, 75 f.) kei-\n\nne anderslautende gesetzgeberische Wertung entnommen werden. Viel-\n\nmehr diente die Einführung des fristgebundenen Rechtsmittels lediglich\n\ndem Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitnahe Beschwer-\n\ndeentscheidung zu gewährleisten und die Gerichte davor zu schützen,\n\nalte Verfahren nach langem Zeitablauf wieder aufgreifen zu müssen.\n\nHätte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung im Auge gehabt,\n\nhätte es nahegelegen, in die Erwägungen einzubeziehen, daß auch für\n\ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren seit langem anerkannt ist, daß\n\nProzeßkostenhilfe ablehnende Beschlüsse trotz \n\nfristgebundener Be-\n\nschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) nicht in materielle Rechtskraft erwach-\n\nsen (vgl. HessVGH aaO; OVG Münster aaO).\n\n2. Dennoch hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht die\n\nZulässigkeit des erneuten Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin\n\nverneint. Denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche\n\nEntscheidung, nachdem auf der Grundlage desselben Lebenssachver-\n\nhalts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über ihren Antrag ergan-\n\ngen sind (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1997 aaO; OLG Köln aaO;\n\nOVG Bremen aaO; Philippi, aaO m.w.N.; Fischer, aaO m.w.N.; Wax in\n\nMünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 117 Rdn. 4).\n\nTerno Dr. Schlichting Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-43-03","retrieved":"2026-07-10 15:22:01.543837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-03/iv-zb-43-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2004-03-03","dockets":["IV ZB 43/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 43/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-43-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Un- anfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\n\nschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":6},{"id":"VwGO/147","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"147","label":"§ 147 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/325","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"325","label":"§ 325 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 1805","basis":"cited_by_decisions","votes":18},{"kind":"zeitschrift","cite":"FamRZ 2004, 940","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:22:01.543837+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}