{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"IV ZB 38/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1170 Abs. 1 Satz 1 Der Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grund- sätzlich auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger von Person unbekannt ist. Ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich genommen nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 38/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin dem Aufgebotsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 1170 Abs. 1 Satz 1\n\nDer Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grund-\nsätzlich auf den Fall beschränkt, daß der Gläubiger von Person unbekannt\nist. Ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich genommen nicht.\n\nBGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 38/03 - LG Nürnberg-Fürth\n AG Hersbruck\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 3. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 2003 wird auf\n\nKosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 15.000 \n\nGründe:\n\nI. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines belasteten\n\nGrundstücks die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Aus-\n\nschluß unbekannter Berechtigter sowie den Erlaß eines Ausschlußurteils\n\ngemäß §§ 1170 BGB, 946 ff., 982 ff. ZPO beantragt, und zwar im Hin-\n\nblick auf eine Grundschuld ohne Brief über 150.000 DM, die am 30. Ok-\n\ntober 1980 zugunsten der damals mit dem Beschwerdeführer verheira-\n\nteten, offenbar aus Thailand stammenden Frau B. K. ins\n\nGrundbuch eingetragen worden ist. Der Beschwerdeführer hat in der Ur-\n\nkunde über die Grundschuldbestellung zugleich ein abstraktes Schuld-\n\nversprechen in Höhe des Grundschuldbetrages und aller Nebenleistun-\n\ngen abgegeben und sich sowohl wegen der dinglichen als auch der per-\n\nsönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nach\n\nden der Grundschuldbestellung beigefügten weiteren Bedingungen sollte\n\ndie Grundschuld alle Ansprüche der Gläubigerin aus der Geschäftsbe-\n\nziehung gegen den Beschwerdeführer, insbesondere aus Darlehens- und\n\nKreditgewährung, sichern.\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, er habe die Grundschuldsumme\n\nam 12. März 1981 an seine damalige Ehefrau zurückgezahlt. Hierüber\n\nlegt er am gleichen Tage in Bangkok errichtete, privatschriftliche Urkun-\n\nden vor, nämlich eine Quittung, eine Abtretung der Grundschuld an den\n\nBeschwerdeführer sowie eine Löschungsbewilligung, die handschriftlich\n\nmit dem Namen seiner Frau unterschrieben sind. Ferner trägt der Be-\n\nschwerdeführer vor, er sei am 20. Oktober 2001 in Thailand geschieden\n\nworden. Der Aufenthalt seiner früheren Ehefrau sei in Thailand nicht zu\n\nermitteln. Sie könne daher nicht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung\n\nin der für das Grundbuch erforderlichen notariellen Form aufgefordert\n\nwerden. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer an Eides Statt versi-\n\nchert.\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines Aufge-\n\nbotsverfahrens abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wird der Antrag\n\nweiterverfolgt.\n\nII. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht verweist auf den Wortlaut des hier ge-\n\nmäß § 1192 BGB anzuwendenden § 1170 BGB, wonach der Gläubiger im\n\nWege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen wer-\n\nden kann, wenn er \"unbekannt\" ist, seit der letzten, sich auf das Grund-\n\npfandrecht beziehenden Eintragung zehn Jahre verstrichen sind und das\n\nRecht innerhalb dieser Frist nicht vom Eigentümer in einer die Verjäh-\n\nrung unterbrechenden Weise anerkannt worden ist. Ob die Vorschrift\n\nauch auf Fälle angewandt werden kann, in denen der Gläubiger nicht\n\nunbekannt, aber unbekannten Aufenthalts ist, sei streitig. Nach Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts besteht jedenfalls dann keine Notwendig-\n\nkeit, § 1170 BGB auch auf Fälle unbekannten Aufenthalts anzuwenden,\n\nwenn die angestrebte Löschung des Grundpfandrechts in der Weise\n\nmöglich sei, daß der Eigentümer eine Klage auf Grundbuchberichtigung\n\nerhebe und die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) beantrage. Diesen\n\nWeg könne der Beschwerdeführer hier einschlagen. Die Voraussetzun-\n\ngen für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens lägen mithin nicht\n\nvor.\n\n2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die von der Rechtsbe-\n\nschwerde vertretene Gegenauffassung kann nicht überzeugen, wonach\n\nfür § 1170 BGB auch der unbekannte Aufenthalt eines an sich bekannten\n\nGläubigers genügen soll (dafür aber LG Erfurt Rpfleger 1994, 310 f.; LG\n\nAachen NJW-RR 1998, 87; MünchKomm/Eickmann, ZPO 2. Aufl.\n\n§§ 982 ff. Rdn. 2; MünchKomm/Eickmann, BGB 4. Aufl. § 1170 Rdn. 6;\n\nStaudinger/Wolfsteiner, BGB 2002 § 1170 Rdn. 8 f.; RGRK/Thumm, BGB\n\n12. Aufl. § 1170 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Rohe, BGB § 1170 Rdn. 4;\n\n§ 1192 Rdn. 158; Wieczorek/Schütze/Weber, ZPO 3. Aufl. § 982\n\nRdn. 15; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 985 Rdn. 2; Musielak/\n\nBall, ZPO 3. Aufl. § 982 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO\n\n62. Aufl. § 985 Rdn. 1).\n\na) Der Wortlaut des § 1170 Abs. 1 BGB enthält zwar keinen klar-\n\nstellenden Hinweis, der mit seinem Recht auszuschließende Gläubiger\n\nmüsse von Person her unbekannt sein. Die Formulierung \"Ist der Gläubi-\n\nger unbekannt ...\" meint aber nichts anderes. Demgegenüber ist eine\n\nPerson, deren Aufenthalt unbekannt ist, an sich bekannt, so daß nach ih-\n\nrem Aufenthalt geforscht werden kann (ebenso LG Köln MDR 2003, 473;\n\nMünchKomm/Wacke, BGB 4. Aufl. § 887 Rdn. 2 a; RGRK/Thumm, aaO\n\n§ 1170 Rdn. 3 a.E.).\n\nDaß der Gesetzgeber neuerdings in § 6 des Grundbuchbereini-\n\ngungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) in be-\n\nsonderen Fällen ein Aufgebot zum Ausschluß von Rechten an Grund-\n\nstücken ausdrücklich auch bei unbekanntem Aufenthalt des Gläubigers\n\nzugelassen hat (vgl. dazu Schöne, Rpfleger 2002, 131, 132 Fn. 21 und\n\n22), besagt nichts für § 1170 BGB. Vielmehr rechtfertigt diese Spezialre-\n\ngelung den Gegenschluß, daß mit einem unbekannten Gläubiger, wenn\n\ndas Gesetz der für diesen geltenden Regelung den Fall des bekannten\n\nGläubigers mit unbekanntem Aufenthalt nicht ausdrücklich gleichstellt,\n\nnur ein von Person unbekannter Gläubiger gemeint ist.\n\nb) Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine der Vorgängernor-\n\nmen des § 1170 Abs. 1 BGB bezieht, nämlich § 103 der preußischen\n\nGrundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Sammlung für die Königlich\n\nPreußischen Staaten, S. 446), war dort - anders als in § 1170 Abs. 1\n\nBGB - ausdrücklich von Gläubigern die Rede, die \"ihrer Person oder ih-\n\nrem Aufenthalt nach unbekannt sind\". Im übrigen ist die in den Motiven\n\nzum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Konzeption\n\ndes Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek (Bd. III S. 738 ff.),\n\ndie in der Tradition des § 103 der preußischen Grundbuchordnung stand\n\nund die Behauptung des Antragstellers voraussetzte, die gesicherte For-\n\nderung sei erloschen, nicht Gesetz geworden. Vielmehr stellt § 1170\n\nBGB das Aufgebotsverfahren gerade dann zur Verfügung, wenn die For-\n\nderung zwar nicht erloschen, aber unsicher ist, wem das Grundpfand-\n\nrecht zusteht. Durch das Ausschlußurteil wird mithin nicht etwa festge-\n\nstellt, daß das Grundpfandrecht (wegen Erlöschens der gesicherten For-\n\nderung) nicht mehr bestehe. Sondern dem Ausschlußurteil kommt in der\n\nGesetz gewordenen Fassung des § 1170 BGB gestaltender Charakter\n\nzu; der Eigentümer \"erwirbt\" mit Erlaß des Ausschlußurteils nach § 1170\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB das Grundpfandrecht (vgl. Wieczorek/Schütze/Weber,\n\naaO § 982 Rdn. 11; MünchKomm/Eickmann, aaO § 1170 Rdn. 1).\n\nc) Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht die Systematik\n\ndes Gesetzes gegen die Annahme, § 1170 Abs. 1 BGB beziehe sich le-\n\ndiglich auf Rechte von Gläubigern, die ihrer Person nach unbekannt sind.\n\nDenn das sei im wesentlichen nur bei Briefgrundpfandrechten vorstell-\n\nbar, die gemäß § 1154 Abs. 1 BGB übertragen werden können. Es fehle\n\naber jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Anwendung von § 1170 BGB auf\n\nBriefgrundpfandrechte habe beschränkt \n\nsein \n\nsollen \n\n(so auch\n\nMünchKomm/Eickmann, aaO § 1170 Rdn. 6). Diese Argumentation be-\n\nruht auf einem Zirkelschluß: Wenn tatsächlich nur bei Briefgrundpfand-\n\nrechten vorstellbar wäre, daß der Gläubiger unbekannt sein kann, ginge\n\naus dem Wortlaut des § 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beschränkung der\n\nVorschrift auf Briefgrundpfandrechte hervor. Allerdings sind auch bei\n\nBuchrechten Fälle denkbar, in denen der Berechtigte der Person nach\n\nunbekannt ist, und zwar ohne daß ein Fall unbekannter Erben vorläge, in\n\ndem ein Nachlaßpfleger gemäß §§ 1960, 1961 BGB bestellt werden\n\nkönnte: Zu denken ist etwa an den Fall, daß eine juristische Person als\n\nGläubiger eingetragen ist, die nicht mehr existiert und für die auch keine\n\nFeststellungen zur Rechtsnachfolge möglich sind (Wenckstern, DNotZ\n\n1993, 547, 549; Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1170 Rdn. 7).\n\nd) Aus dem bereits erwähnten Gesichtspunkt, daß § 1170 Abs. 2\n\nBGB den Erwerb eines dem Eigentümer an sich nicht zustehenden\n\nGrundpfandrechts ermöglicht, wird in der Literatur geschlossen, die Vor-\n\nschrift sei als Ausprägung des Verwirkungsgedankens zu verstehen\n\n(MünchKomm/Eickmann, aaO Rdn. 1; RGRK/Thumm aaO § 1170\n\nRdn. 3). Die Rechtsbeschwerde meint, danach könne es nicht darauf an-\n\nkommen, ob der Gläubiger, der sich zehn Jahre lang nicht um sein Recht\n\ngekümmert habe, seiner Person oder seinem Aufenthalt nach unbekannt\n\nsei (so auch LG Erfurt Rpfleger 1994, 310, 311). Dem ist entgegen zu\n\nhalten, daß ein Recht selbst dann der Verwirkung unterliegt, wenn sein\n\nInhaber nicht nur von Person, sondern auch nach seinem Aufenthalt be-\n\nkannt ist; maßgebend für den Einwand der Verwirkung ist vielmehr, wie\n\nlange das Recht nicht geltend gemacht worden ist und ob der Verpflich-\n\ntete auf das Fortbestehen dieses Zustands vertrauen durfte (st. Rspr.,\n\nvgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824\n\nunter II 1). Die Charakterisierung von § 1170 BGB als Ausprägung des\n\nVerwirkungsgedankens kann nicht dazu führen, von der im Gesetz aus-\n\ndrücklich geforderten, mit dem Verwirkungsgedanken nicht erklärbaren\n\nVoraussetzung abzusehen, daß der Gläubiger des auszuschließenden\n\nRechts unbekannt sei. Für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals\n\nerweist sich der Verwirkungsgedanke jedenfalls nicht als hilfreich.\n\ne) Für ausschlaggebend hält die Rechtsbeschwerde schließlich,\n\ndaß der Grundstückseigentümer ohne das Aufgebotsverfahren nach\n\n§ 1170 BGB in Fällen des unbekannten Aufenthalts eines bekannten\n\nGläubigers weitgehend schutzlos sei. Der Eigentümer könne bei Erlö-\n\nschen der gesicherten Forderung mit der Klage aus § 894 BGB den Brief\n\nnicht erlangen, wenn der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt sei, und\n\nhabe auch keine Möglichkeit, den Brief im Wege des Aufgebots nach\n\n§ 1162 BGB für kraftlos erklären zu lassen, weil dem Eigentümer ohne\n\nden Brief die Antragsbefugnis fehle (so Staudinger/Wolfsteiner, aaO\n\n§ 1170 Rdn. 8; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. § 985 Rdn. 1). Im Ge-\n\ngensatz zum Aufgebotsverfahren des § 1170 BGB komme es für die Kla-\n\nge aus § 894 BGB auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs an, die der Ei-\n\ngentümer, insbesondere wenn er das Grundstück nicht selbst belastet\n\nhabe, häufig nicht darlegen könne. Gerade bei einer Grundschuld wie im\n\nvorliegenden Fall werde das Grundbuch allein durch die Tilgung der ge-\n\nsicherten Forderung nicht unrichtig. Vor allem sei nicht einzusehen, war-\n\num § 1170 BGB dem Eigentümer die Möglichkeit einräume, ein tatsäch-\n\nlich noch bestehendes, einer Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB\n\ndaher nicht zugängliches Grundpfandrecht zu erwerben, für ein bereits\n\ngetilgtes Grundpfandrecht aber nur die strengeren Voraussetzungen des\n\n§ 894 BGB gelten sollten.\n\nSo schutzlos wie die Rechtsbeschwerde meint, ist der Eigentümer\n\nund Sicherungsgeber, wenn die gesicherte Forderung getilgt ist, jedoch\n\nnicht (so auch Wenckstern, DNotZ 1993, 547, 549, 553 f.). Wie hier in\n\nder vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde über die Grundschuld-\n\nbestellung ausdrücklich geregelt, hat er einen Rückgewähranspruch aus\n\ndem Sicherungsvertrag, auf dem die Bestellung der Grundschuld beruht.\n\nDieser richtet sich nach der Wahl des Sicherungsgebers auf Abtretung\n\ndes Grundpfandrechts, dessen Aufhebung oder den Verzicht auf dieses\n\n(BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847 unter\n\nII 1 b). Der Anspruch kann auch gegen einen Gläubiger unbekannten\n\nAufenthalts geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen einer\n\nöffentlichen Zustellung vorliegen (§ 185 ZPO). Mit Rechtskraft des Urteils\n\ngelten die Willenserklärungen als abgegeben, die der Sicherungsgeber\n\naufgrund des Rückgewähranspruchs verlangen kann (§ 894 ZPO). Bei\n\neiner Buchgrundschuld wie im vorliegenden Fall stellt sich das Problem\n\nnicht, daß der Brief bei unbekanntem Aufenthalt des Gläubigers auch im\n\nWege der Zwangsvollstreckung nicht zurückzuerlangen ist. Der Be-\n\nschwerdeführer kann den hier geltend gemachten Anspruch jedenfalls im\n\nKlageweg verfolgen. Ob es andere Fälle gibt, für die § 1170 BGB oder\n\nandere Aufgebotsvorschriften ausdehnend anzuwenden sind, bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung.\n\nDie von der Rechtsbeschwerde geforderte Ausdehnung des § 1170\n\nBGB auch auf bekannte Gläubiger unbekannten Aufenthalts könnte zwar\n\ndie Durchsetzung eines Anspruchs, wie ihn der Beschwerdeführer hier\n\nverfolgt, erleichtern. Sie würde aber die Rechte des Inhabers des Grund-\n\npfandrechts über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus beein-\n\nträchtigen. Dessen Rechtsverlust hat der Gesetzgeber nicht nur davon\n\nabhängig gemacht, daß seit der letzten sich auf das Grundpfandrecht\n\nbeziehenden Eintragung im Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind, das\n\nRecht in dieser Frist nicht vom Eigentümer anerkannt worden ist und der\n\nGläubiger sich trotz des Aufgebotsverfahrens nicht gemeldet hat. Hinzu-\n\nkommen muß vielmehr, daß der Gläubiger unbekannt ist. Bei einem ein-\n\ngetragenen Grundpfandrechtsgläubiger, der von Person allgemein unbe-\n\nkannt ist, mag der Schluß gerechtfertigt sein, er selbst oder ein Rechts-\n\nnachfolger seien nicht mehr existent, jedenfalls aber an dem eingetrage-\n\nnen Recht überhaupt nicht mehr interessiert. Das ist grundsätzlich an-\n\nders bei einem bekannten Gläubiger, dessen Aufenthalt sich lediglich\n\ngegenwärtig nicht ermitteln läßt. Daß dieser Gläubiger über das Risiko\n\neiner öffentlichen Zustellung einer den Rückgewähranspruch schlüssig\n\nbegründenden Klage hinaus schon allein wegen des Ablaufs der Zehn-\n\njahresfrist sein eingetragenes Recht und die daraus folgenden, gemäß\n\n§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbaren Ansprüche verlieren sollte, läßt\n\nsich nicht zwingend aus dem mit § 1170 BGB bezweckten Schutz der\n\nVerkehrsfähigkeit des Grundstücks ableiten. Das Gesetz hat auch dem\n\nvon Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG für den Inhaber\n\ndes Grundpfandrechts und dessen Recht auf Gehör vor Gericht gewähr-\n\nleisteten Schutz Rechnung zu tragen.\n\nDer Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB\n\nbeschränkt sich deshalb grundsätzlich auf den Fall, daß der Gläubiger\n\nvon Person unbekannt ist; ein unbekannter Aufenthalt genügt für sich\n\ngenommen nicht (so im Ergebnis auch LG Bückeburg Rpfleger 1958,\n\n320 f.; Palandt/Bassenge, BGB 63. Aufl. § 1170 Rdn. 2; Soergel/Konzen,\n\nBGB 13. Aufl. § 1170 Rdn. 2; Erman/F.Wenzel, BGB 10. Aufl. § 1170\n\nRdn. 2; Zöller/Geimer, aaO § 985 Rdn. 1; Wenckstern, DNotZ 1993, 547,\n\n549 f.; Böhringer, NJ 1994, 303, 305; Schöne, Rpfleger 2002, 131, 132).\n\n3. Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend darge-\n\nlegt, daß seine frühere Ehefrau unbekannten Aufenthalts sei. Unbekannt\n\nist der Aufenthalt, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner, son-\n\ndern allgemein unbekannt ist (BGHZ 149, 311, 314; zum Nachweis im\n\neinzelnen vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03 -\n\nNJW 2003, 1530 unter II 3). Diese in der Rechtsprechung zu § 185 ZPO\n\nvor dem Hintergrund der Verfahrensgarantien des Grundgesetzes ent-\n\nwickelten Anforderungen müßten, wenn man den unbekannten Aufenthalt\n\neines von Person bekannten Gläubigers für die Anwendung von § 1170\n\nBGB genügen lassen wollte, jedenfalls auch für diese Vorschrift gelten\n\n(a.A. Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1170 Rdn. 9).\n\nHier beschränkt sich der Vortrag des Beschwerdeführers auf den\n\nSatz, seine ehemalige Ehefrau sei in Thailand nicht zu ermitteln. Anga-\n\nben darüber, wo sie sich in Thailand oder in Deutschland zuletzt aufge-\n\nhalten habe, wer über ihren Aufenthalt unterrichtet sein könnte und wel-\n\nche Nachforschungen insoweit angestellt worden sind, fehlen bisher.\n\nTerno Dr. Schlichting Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-38-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1170","ref_norm":"1170","n":25},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1162","ref_norm":"1162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1961","ref_norm":"1961","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-38-03","retrieved":"2026-07-10 15:21:49.219224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-03/iv-zb-38-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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