{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"IV ZB 21/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276 a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeig- ter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entspre- chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch \"sofort\" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 21/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276\n\na) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99\nAbs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2\nZPO statthaft.\n\nb) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer\nGrundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193\nBGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeig-\nter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entspre-\nchend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch \"sofort\" i.S. von § 93\nZPO anerkennen.\n\nBGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - OLG Stuttgart\n LG Heilbronn\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 3. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n26. Mai 2003 aufgehoben und die Kostenentscheidung im\n\nAnerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHeilbronn vom 6. März 2003 geändert.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Gegenstandswert der Beschwerde und der Rechtsbe-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:12)\n\nschwerde wird auf bis zu 19.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf Dul-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.\n\nIn der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. September 1989,\n\nan deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer R. und R.,\n\nnicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart,\n\ndaß die Grundschuld \n\nfällig sei. Nach der Zweckerklärung vom\n\n10. Dezember 2001 werden mit der Grundschuld Forderungen der Kläge-\n\nrin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik R. GmbH\n\n(im folgenden: GmbH) gesichert.\n\nAm 31. Juli 2002 kaufte die Beklagte das mit der Grundschuld be-\n\nlastete Grundstück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 an den Be-\n\nklagtenvertreter, der auch die GmbH vertrat, forderte die Klägerin die\n\nGmbH auf, sich dinglich wie persönlich der Zwangsvollstreckung bis zum\n\n16. Dezember 2002 zu unterwerfen. Am 18. Dezember 2002 wurde die\n\nBeklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.\n\nDie Klageschrift wurde der Beklagten am 22. Januar 2003 auf-\n\ngrund gerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2003 zugestellt. In dieser\n\nVerfügung ordnete der Vorsitzende die Durchführung eines schriftlichen\n\nVorverfahrens an (§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) und fragte außerdem an, wor-\n\naus sich die Fälligkeit der Grundschuld (§ 1193 BGB) ergebe. Die Klage-\n\nschrift enthielt dazu nichts. Am 30. Januar 2003 ging bei Gericht die An-\n\nzeige der Beklagten ein, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.\n\nAm selben Tag legte die Klägerin dem Gericht eine Kopie der Grund-\n\nschuldbestellungsurkunde vor unter Hinweis auf die Fälligkeitsregelung\n\nin Ziffer 1, wovon die Beklagte am 5. Februar 2003 Ablichtungen erhielt.\n\nMit am 17. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz er-\n\nkannte die Beklagte den Klageanspruch unter Protest gegen die Ko-\n\nstenlast an.\n\nIn dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht\n\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein sofortiges An-\n\nerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil die Beklagte zu-\n\nnächst umfassend ihre Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt habe. Bei\n\nAnordnung eines schriftlichen Vorverfahrens könne ein sofortiges Aner-\n\nkenntnis nur in der ersten Erwiderung erfolgen. Das Oberlandesgericht\n\nhat sich dieser Ansicht angeschlossen und die sofortige Beschwerde der\n\nBeklagten zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die\n\nKosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.\n\n1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft.\n\nIm Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden\n\nErledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO ist die Statthaftigkeit einer\n\nRechtsbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - ZMR 2003, 333 unter II 1; 29. Juli\n\n2003 - VIII ZB 55/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter II 2; 29. Juli 2003 - VIII\n\nZB 59/03 - WuM 2003, 637 unter II; 11. September 2003 - XII ZB\n\n188/02 - WuM 2003, 709 unter II 1; 24. September 2003 - IV ZB 8/03 -\n\nunter II 1; 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - unter II 1, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen; 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 - unter\n\nII, zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a\n\nRdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 91a Rdn. 156). Die demgegen-\n\nüber mit Blick auf § 99 Abs. 1 ZPO vereinzelt gebliebenen Bedenken\n\n(BGH, Beschluß vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075\n\nunter 2 - obiter dictum), die die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch hier\n\nfür sich nutzbar machen möchte, greifen nicht durch.\n\nDie besondere gesetzliche Regelung eines auf Rechtskontrolle be-\n\nschränkten Rechtsmittels in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist auch gegenüber\n\nder allgemeinen Regelung zur Anfechtung von Kostenentscheidungen\n\ndes § 99 Abs. 1 ZPO klar und vom Gesetzgeber gerade auch auf diesem\n\nRechtsgebiet in Anbetracht des bislang begrenzten Instanzenzuges ge-\n\nwollt (Treber in Hannich/Meyer-Seitz (Hrsg.) ZPO-Reform 2002 vor § 574\n\nZPO Rdn. 6 m.w.N.). Außerdem verlangt eine Überprüfung von Kosten-\n\nentscheidungen gemäß § 93 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerde\n\nweder eine umfassende Beurteilung der Hauptsache noch ermöglicht sie\n\ndiese. Denn überprüft wird nur und zwar weitgehend ohne Rücksicht auf\n\ndie materielle Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 93 Rdn. 3),\n\nob die anerkennende Partei Veranlassung zur Klage gegeben und ob sie\n\nsofort anerkannt hat. Insoweit unterliegt dieses Rechtsmittel eigenen,\n\nvom Zweck der Sperrwirkung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht erfaßten Prü-\n\nfungskriterien.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vor-\n\naussetzungen des § 93 ZPO liegen vor.\n\na) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, die Be-\n\nklagte habe nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht nicht mehr mit der\n\nKostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen können. Dabei kommt es\n\nnicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob\n\nnach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2,\n\n276 ZPO ein Anerkenntnis, um als \"sofortiges\" im Sinne von § 93 ZPO zu\n\ngelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige\n\nerklärt werden muß oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereit-\n\nschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung\n\n\"sofort\" anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand nur Zöller/Herget,\n\naaO Rdn. 4 und Zöller/Greger, aaO § 276 Rdn. 13 m.v.w.N.). Denn fehlt\n\nes zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach\n\neinhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch \"sofort\" aner-\n\nkennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; KG JW 1929, 118 f.; Stein/Jo-\n\nnas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 93 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/\n\nHartmann, aaO § 93 Rdn. 99 unter \"Substantiierung\"; Zöller/Herget, aaO\n\nRdn. 6 unter \"Unschlüssige Klage\"; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO\n\n3. Aufl. § 93 Rdn. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO Rdn. 11). Für die von der\n\nRechtsbeschwerdeerwiderung \n\nfür möglich gehaltene Differenzierung\n\nzwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig darge-\n\nlegten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst\n\nim weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klage-\n\nanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuer-\n\nkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.\n\nSo liegen die Dinge hier. Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das\n\nKapital der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung fällig, die Kün-\n\ndigungsfrist beträgt gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB sechs Monate. In\n\n§ 1193 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen für\n\nzulässig erklärt. Eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstrek-\n\nkung aufgrund einer zugunsten des Klägers bestehenden Grundschuld\n\nsetzt - entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung - deshalb den Vortrag\n\nvon Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß entweder die Grund-\n\nschuld unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ge-\n\nkündigt oder aber eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, de-\n\nren Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Einen derartigen Tatsa-\n\nchenvortrag enthält die Klageschrift nicht einmal ansatzweise. Er ist\n\nerstmals in dem am 30. Januar 2003 dem Gericht und am 5. Februar\n\n2003 der Beklagten zugegangenen Schriftsatz enthalten. Die Beklagte\n\nhat den erst jetzt schlüssig gewordenen Klageanspruch bereits im näch-\n\nsten bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit \"sofort\" im Sinne\n\nvon § 93 ZPO anerkannt.\n\nb) Die Beklagte hat keinen Anlaß zur Klage gegeben.\n\nDas Beschwerdegericht hat diese Frage zwar offengelassen. Das\n\nbedingt aber keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4\n\nZPO. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst ent-\n\nscheiden, da die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen nicht im Streit\n\nsind und weiterer Vortrag dazu nicht zu erwarten, die Sache mithin ent-\n\nscheidungsreif ist.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte - entgegen der Annahme der\n\nRechtsbeschwerdeerwiderung - vorprozessual nicht aufgefordert, sich\n\nhinsichtlich der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.\n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts\n\nrichteten sich insbesondere die Unterwerfungsaufforderungen im Schrei-\n\nben der Klägerin vom 2. Dezember 2002 an die GmbH. Die Beklagte ist\n\nnicht deren Rechtsnachfolgerin. Für die gegenteilige Behauptung der\n\nKlägerin ist nichts dargetan. Vielmehr existieren hier rechtlich selbstän-\n\ndige Gesellschaften, bei denen auch der Umstand, daß sie ein- und den-\n\nselben Rechtsanwalt zu ihrem (Prozeß-)Bevollmächtigten bestellt und mit\n\nder Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen beauftragt ha-\n\nben, nicht dazu führen kann, mit der Aufforderung der einen Gesell-\n\nschaft, sich in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung zu unter-\n\nwerfen, zugleich die andere Gesellschaft als ebenso aufgefordert zu be-\n\ntrachten. Die Beklagte hat sich vor Klageerhebung auch nicht in Verzug\n\nbefunden. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte (bzw. für sie handelnde\n\nnatürliche Personen) jemals bekundet hätte(n), sie werde die Zwangs-\n\nvollstreckung der Klägerin in das mit der Grundschuld belastete Grund-\n\nstück nicht dulden und/oder eine entsprechende notarielle Urkunde wer-\n\nde nicht errichtet bzw. unterzeichnet, liegen ebenfalls nicht vor. Es be-\n\nstand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, oh-\n\nne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht zu kommen.\n\nDie Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des\n\nRechtsstreits insgesamt zu tragen.\n\nTerno Dr. Schlichting Wendt\n\n Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1193","ref_norm":"1193","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-21-03","retrieved":"2026-07-10 15:25:34.984174+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-03/iv-zb-21-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2004-03-03","dockets":["IV ZB 21/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 21/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/iv-zb-21-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276 a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeig- ter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entspre- chend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch \"sofort\" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n26. Mai 2003 aufgehoben und die Kostenentscheidung im\n\nAnerkenntnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts\n\nHeilbronn vom 6. März 2003 geändert.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Gegenstandswert der Beschwerde und der Rechtsbe-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:12)\n\nschwerde wird auf bis zu 19.000","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/93","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"93","label":"§ 93 ZPO","mentions":10},{"id":"BGB/1193","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1193","label":"§ 1193 BGB","mentions":5},{"id":"ZPO/99","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"99","label":"§ 99 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/272","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"272","label":"§ 272 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/276","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"276","label":"§ 276 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 999","basis":"cited_by_decisions","votes":7},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 833","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:25:34.984174+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}