{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"XI ZR 267/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 267/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. März 2004\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 29. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Klage\n\ngegen die Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwer-\n\nfungserklärung vom 28. März 1983 abgewiesen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Be-\n\nklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2001 zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Dezember 1981 wurde die damals als Lehrerin tätige Klägerin\n\ngeworben, durch Beteiligung an einem Bauherrenmodell in G. ei-\n\nne Eigentumswohnung für 211.086 DM, von denen 189.976 DM finanziert\n\nwerden sollten, zu erwerben. Mit Schreiben vom 21. Januar 1982 an die\n\nKlägerin bewilligte die Beklagte, die die Darlehensvaluta bereits Ende\n\nDezember 1981 auf das Bauherrenkonto überwiesen hatte, zwei Darle-\n\nhen über 84.000 DM und 127.086 DM. Durch notariell beurkundete Erklä-\n\nrung vom 11. Februar 1982 schloß ein vollmachtloser Vertreter für die\n\nKlägerin einen Treuhandvertrag mit umfassender Vollmacht für die Treu-\n\nhänderin. Diese sollte die Klägerin u.a. beim Abschluß des Kaufvertra-\n\nges, des Baubetreuungsvertrages, von Werkverträgen, Darlehensverträ-\n\ngen, Finanzierungsvermittlungsverträgen, Bürgschafts- und Garantiever-\n\nträgen, Verwalter- und Mietverträgen vertreten und auch befugt sein, die\n\nKlägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen\n\nzu unterwerfen. Noch am gleichen Tage erwarb die Treuhänderin für die\n\nKlägerin durch notariell beurkundeten Kaufvertrag einen Miteigentums-\n\nanteil an dem zu bebauenden Grundstück. Durch notariell beurkundete\n\nErklärung genehmigte die Klägerin am 25. März 1982 den Treuhandver-\n\ntrag sowie den Grundstückskaufvertrag und erteilte der Treuhänderin\n\neine umfassende Vollmacht. Ende April 1982 wurde der Beklagten von\n\neinem der beteiligten Notare u.a. eine Kopie des Grundstückskaufvertra-\n\nges sowie der Genehmigungserklärung der Klägerin übersandt.\n\nSpätestens im April 1982 unterzeichnete die Treuhänderin für die\n\nKlägerin zwei Schuldurkunden, in denen diese bekannte, der Beklagten\n\nzwei Darlehen in Höhe von 127.086 DM und 84.000 DM zu schulden.\n\nDurch notariell beurkundete Erklärung vom 28. März 1983 unterwarf sich\n\ndie Klägerin, vertreten durch die Treuhänderin, wegen der Darlehensan-\n\nsprüche der Beklagten in Höhe von 211.086 DM der sofortigen Zwangs-\n\nvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nNach jahrelanger Bedienung der Darlehen hat die Klägerin Voll-\n\nstreckungsgegenklage erhoben und ferner geltend gemacht, daß die\n\nUnterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als Vollstrek-\n\nkungstitel unwirksam sei. Der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Abgabe eines abstrakten\n\nSchuldversprechens sei zudem von der der Treuhänderin erteilten Voll-\n\nmacht nicht gedeckt. Diese sei außerdem wegen eines Verstoßes gegen\n\n§ 3 und § 9 AGBG unwirksam.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin nur ihre Klage gegen die\n\nWirksamkeit der Unterwerfungserklärung weiter, nicht aber die Vollstrek-\n\nkungsgegenklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie von der Treuhänderin in Vertretung der Klägerin erklärte Un-\n\nterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei wirksam. Aller-\n\ndings verstoße der Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz.\n\nDies führe zwar zur Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Vollmacht. Die\n\nRechtsbesorgung der Treuhänderin sei nicht als Teil einer Vollbetreuung\n\nneben der kaufmännischen oder wirtschaftlichen Tätigkeit - etwa der\n\nVerpflichtung, den Bau selbst zu betreuen - gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1\n\nRBerG erlaubnisfrei. Zwischen der Klägerin und der Treuhänderin liege\n\nkeine Vollbetreuung im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes vor. Der\n\nVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz schlage aber auf die Voll-\n\nmacht zur Abgabe der prozessualen Unterwerfungserklärung nicht durch.\n\nDie §§ 134, 139 BGB fänden auf eine prozessuale Vollmacht keine An-\n\nwendung. Denn bei der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige\n\nZwangsvollstreckung handele es sich um eine einseitige prozessuale\n\nWillenserklärung, die ausschließlich auf die Sicherung eines vollstreck-\n\nbaren Titels gerichtet sei. Deshalb fänden die Vorschriften des BGB kei-\n\nne Anwendung. Vielmehr sei für die Wirksamkeit einer durch einen voll-\n\nmachtlosen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung allein maß-\n\ngebend, ob die Voraussetzungen des § 89 ZPO vorlägen. Die prozes-\n\nsuale Vollmacht sei unabhängig von der Wirksamkeit des Treuhandver-\n\ntrages. Auch ein Verstoß der Vollmacht gegen das AGB-Gesetz schlage\n\nauf die prozessuale Unterwerfungserklärung nicht durch.\n\nDie Vollstreckungsgegenklage der Klägerin habe ebenfalls keinen\n\nErfolg.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem\n\nentscheidenden Punkt nicht stand. Dem Berufungsgericht kann nicht\n\ngefolgt werden, soweit es die von der Treuhänderin namens der Klägerin\n\nabgegebene Vollstreckungsunterwerfungserklärung ungeachtet eines\n\nVerstoßes des Treuhandvertrages und der Vollmachtserteilung gegen\n\nArt. 1 § 1 RBerG für wirksam erachtet hat.\n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB).\n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche\n\nAbwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder\n\nBauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1\n\n§ 1 RBerG. Ein - wie hier unstreitig - ohne diese Erlaubnis abgeschlos-\n\nsener umfassender Treuhandvertrag ist nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145,\n\n265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR\n\n332/02, WM 2004, 27, 30 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02,\n\nWM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 305 jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\nb) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die auf-\n\ngrund des Treuhandvertrages von der Treuhänderin zu erbringende\n\nRechtsbesorgung sei nicht gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei.\n\nWie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 265,\n\n271 ff. ausdrücklich hervorgehoben wird, greift diese Ausnahmeregelung\n\ngrundsätzlich nur bei einem gewerblichen \"Baubetreuer im engeren Sin-\n\nne\" ein, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten\n\ndas Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten -\n\ndurchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließt. Da\n\nbei einer derartigen \"Vollbetreuung\" des Bauvorhabens die Wahrneh-\n\nmung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrund\n\nsteht, ist es sachlich gerechtfertigt, die daneben üblicherweise anfallen-\n\nde Rechtsbesorgung als bloßen Nebenzweck anzusehen (BGHZ aaO\n\nS. 272 f. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR\n\n421/02, aaO, XI ZR 428/02 und XI ZR 429/02, jeweils Umdruck S. 10).\n\nDas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf\n\nhin, daß die Treuhänderin eine solche \"Vollbetreuung\" nicht schuldete,\n\nsondern lediglich in Vertretung der Klägerin mit einem dritten Unterneh-\n\nmen einen Baubetreuungsvertrag abschließen sollte. Daneben sollte die\n\nTreuhänderin nach dem Inhalt des Treuhandvertrages für die Klägerin\n\neine Vielzahl weiterer Verträge abschließen, durchführen und gegebe-\n\nnenfalls auch wieder rückabwickeln. Das erfordert eine Rechtsbetreuung\n\nerheblichen Ausmaßes, die weit über eine Rechtsbesorgung hinausgeht,\n\ndie sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder\n\nNebentätigkeit vollzieht und deshalb von dem Erlaubniszwang des Art. 1\n\n§ 1 RBerG freigestellt ist.\n\n2. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nach\n\ndem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbe-\n\nsorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., BGH, Urteil\n\nvom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f., zuletzt\n\nSenatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421,\n\nXI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 305, XI ZR 428/02, Umdruck S. 11 und\n\nXI ZR 429/02, Umdruck S. 11 jeweils m.w.Nachw.). Das hat auch das\n\nBerufungsgericht nicht verkannt. Anders als das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, erstreckt sich die Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen\n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aber auch auf die zur Ab-\n\ngabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozeßvoll-\n\nmacht. Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der erst nach\n\nErlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 26. März 2003\n\n(IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ 154, 283 vor-\n\ngesehen, bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02,\n\nWM 2003, 2372, 2373 f. sowie IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377) nä-\n\nher dargelegt hat, wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nRBerG i.V. mit § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil\n\nandernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen\n\nwären. Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom\n\n18. November 2003 (XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30; bestätigt durch\n\nUrteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 305, XI ZR\n\n428/02 und XI ZR 429/02, jeweils Umdruck S. 11 f.) angeschlossen. Die\n\nAusführungen der Revisionserwiderung geben zu einer anderen Beur-\n\nteilung keinen Anlaß. Bei Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen eines\n\nVerstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist deshalb auch die zur\n\nAbgabe der prozessualen Unterwerfungserklärung erteilte Prozeßvoll-\n\nmacht gemäß § 134 BGB unwirksam.\n\n3. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die unwirk-\n\nsame Prozeßvollmacht nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten in ana-\n\nloger Anwendung der §§ 172 ff. BGB gegenüber der Beklagten als gültig\n\nzu behandeln. Nach der zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des\n\nBundesgerichtshofs vom 26. März 2003 (IV ZR 222/02, aaO S. 915; be-\n\nstätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003,\n\n2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377; siehe auch bereits\n\nBGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85,\n\nWM 1987, 307 f. und BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR\n\n72/02, NJW 2003, 963, 964) finden die auf die materiell-rechtliche Voll-\n\nmacht zugeschnittenen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des\n\nRechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 172 ff. BGB bei Nichtig-\n\nkeit des Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nSatz 1 RBerG auf die dem Treuhänder erteilte prozessuale Vollmacht\n\nkeine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr in ihren\n\n§§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechts-\n\nscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Der erkennende Se-\n\nnat hat sich dieser Ansicht bereits in seinem Urteil vom 18. November\n\n2003 (XI ZR 332/02, aaO) angeschlossen und hält daran auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Die von\n\neinem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ver-\n\ntretene Gegenmeinung überzeugt nicht (vgl. dazu näher Senatsurteile\n\nvom 2. Dezember 2003 (XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 306, XI ZR 428/02\n\nund XI ZR 429/02, jeweils Umdruck S. 13).\n\nb) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann allerdings auch über\n\ndie in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-\n\nscheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu\n\nbehandeln sein (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Ver-\n\ntrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände\n\nals an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über\n\ndie Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Se-\n\nnatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232,\n\nvom 14. März 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom\n\n25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Die herrschen-\n\nde Meinung in der Literatur wendet diese Grundsätze auch im prozes-\n\nsualen Bereich an (MünchKommZPO/v. Mettenheim 2. Aufl. § 80 Rdn. 2;\n\nWieczorek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 80 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork,\n\nZPO 21. Aufl. § 80 Rdn. 14; Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/Gottwald,\n\nZivilprozeßrecht 15. Aufl. S. 293; wohl auch Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 80 Rdn. 9). Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht entschieden.\n\nAuch hier bedarf sie keiner Entscheidung. Die Grundsätze über die Dul-\n\ndungsvollmacht greifen jedenfalls nur ein, wenn vor oder spätestens bei\n\nVertragsschluß Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Verhand-\n\nlungspartners auf den Bestand einer Vollmacht rechtfertigen. Denn eine\n\nDuldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Re-\n\ngel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein\n\nanderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Ver-\n\nhandlungspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und\n\nGlauben auch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevoll-\n\nmächtigt ist (Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002,\n\n1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064,\n\n1066). Die Erteilung einer Prozeßvollmacht im Wege der Duldung kommt\n\ndarüber hinaus nur in Betracht, wenn eine Partei bewußt duldet, daß je-\n\nmand für sie als Prozeßbevollmächtigter auftritt (Wieczorek/Schütze/\n\nSteiner, aaO), setzt also grundsätzlich das Dulden prozessualen Han-\n\ndelns voraus (vgl. zur Anscheinsvollmacht im Prozeß BGH, Beschluß\n\nvom 22. Mai 1975 - VII ZB 2/75, NJW 1975, 1652, 1653 und Urteil vom\n\n12. März 1981 - III ZR 60/80, NJW 1981, 1727, 1728 f.; Stein/Jonas/\n\nBork, aaO Rdn. 15). Das Dulden lediglich materiell-rechtlich bedeutsa-\n\nmen Handelns eines Dritten durch eine Partei reicht hierfür grundsätzlich\n\nnicht aus.\n\nDanach kommt hier eine Wirksamkeit der Erklärung über die Un-\n\nterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vom 28. März 1983\n\nnach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht nicht in Betracht. Es ist\n\nweder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Treuhänderin bereits vor\n\ndiesem Zeitpunkt eine prozessuale Handlung für die Klägerin vorge-\n\nnommen und daß diese ein solches prozessuales Handeln der Treuhän-\n\nderin geduldet hätte. Vielmehr war die für die Klägerin abgegebene Un-\n\nterwerfungserklärung die erste und einzige Handlung dieser Art.\n\n4. Auch eine Genehmigung der von der Treuhänderin als voll-\n\nmachtloser Vertreterin abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungserklä-\n\nrung durch die Klägerin gemäß § 89 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine sol-\n\nche ist weder in den langjährigen Zahlungen der Klägerin auf die Darle-\n\nhen noch in dem Umstand zu sehen, daß die Parteien die Laufzeit der\n\nDarlehen mehrfach einvernehmlich verlängert haben. Denn eine Geneh-\n\nmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit der\n\nVollstreckungsunterwerfungserklärung kennt oder zumindest mit \n\nihr\n\nrechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist,\n\ndas bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu ma-\n\nchen (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR\n\n155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,\n\nZIP 2003, 1692, 1696 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02,\n\nZIP 2004, 303, 306). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar. Der Klägerin ist es nach dem Grundsatz von Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf\n\ndie Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 28. März\n\n1983 zu berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin gegen-\n\nüber der Beklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der Darlehensver-\n\nbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372,\n\n2374 und \n\nIV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378; Senatsurteile vom\n\n18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30 und vom\n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 306 f., XI ZR 428/02\n\nund XI ZR 429/02, jeweils Umdruck S. 14 ff.). Das ist jedoch hier nicht\n\nso. Weder in der Darlehenszusage vom 21. Januar 1982 noch in den\n\nbeiden Schuldurkunden über 127.086 DM und 84.000 DM ist vorgese-\n\nhen, daß sich die Klägerin hinsichtlich der Darlehensansprüche der Be-\n\nklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage ent-\n\nsprechend § 767 ZPO stattgeben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-02/xi-zr-267-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-02/xi-zr-267-02","retrieved":"2026-07-10 15:20:44.466504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-02/xi-zr-267-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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