{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-02","aktenzeichen":"4 StR 518/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 518/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dessau vom 15. August 2003, soweit es\n\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) \n\nsoweit das Landgericht davon abgesehen hat, die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt anzuordnen, sowie\n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in 37 Fällen und\n\ndes versuchten Diebstahls in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn unter\n\nEinbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen in den Fällen II. A 1 bis 33 der\n\nUrteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht\n\ndavon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Die dem zugrundeliegenden Erwägun-\n\ngen des Landgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam der Ange-\n\nklagte erstmals im Alter von 12 oder 13 Jahren mit Drogen in Berührung.\n\nNachdem er mit Haschisch begonnen hatte, konsumierte er spätestens ab\n\n1999 auch, und zwar zunächst gelegentlich, Kokain sowie Heroin. Soweit ihm\n\ndurch Straftaten Geld zur Verfügung stand, nutzte er dies aus, um in größerem\n\nUmfang Drogen, insbesondere Kokain, zu konsumieren. Zudem verleitete er\n\nauch seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte in dieser Sache, zum Konsum\n\nvon Heroin, bis sich schließlich bei ihr ein regelmäßiger Konsum entwickelte.\n\nEin gegen Ende des Jahres 2000 von dem Angeklagten und seiner Ehefrau\n\nunternommener Versuch, bei seiner Schwägerin in Wiesbaden ein \"neues Le-\n\nben\" anzufangen, scheiterte bereits nach wenigen Tagen, weil der Angeklagte\n\nnicht drogenfrei leben wollte. Soweit der Angeklagte neben Kokain auch Heroin\n\nkonsumierte, geschah dies, weil der Konsum von Kokain für ihn zu teuer war.\n\nIm Zeitraum der hier abgeurteilten Diebstähle aus Kraftfahrzeugen von Sep-\n\ntember bis November 2001 \"bestand seine tägliche Ration in 3 - 4 g Kokain\n\nbzw.\n\n1 - 2 g , maximal 3 - 4 g Heroin\". Bei seiner Inhaftierung am 19. November\n\n2001 hatte der Angeklagte, in seinem Schuh versteckt, einen Vorrat an Kokain\n\nund Heroin für seinen Eigenverbrauch sowie Haschisch zum Verkauf bei sich.\n\nMit dem Geld, das der Angeklagte und seine Ehefrau durch den Absatz der bei\n\nden abgeurteilten Straftaten entwendeten Gegenstände erlangten, finanzierten\n\nsie ihren Drogenkonsum und bestritten ihren Lebensunterhalt. Je mehr Geld\n\ndem Angeklagten für Drogen zur Verfügung stand, desto mehr konsumierte er\n\nauch.\n\nAngesichts dieser Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklag-\n\nten drängt sich auf, daß bei dem Angeklagten im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB\n\nein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von\n\neinem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposi-\n\ntion zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht,\n\nimmer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht\n\ndem Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (st. Rspr.; vgl. nur\n\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 5, 6 m.w.N.). Daß in diesem Sinne bei dem\n\nAngeklagten ein Hang besteht, hat auch die von dem Landgericht gehörte\n\npsychiatrische Sachverständige bestätigt. Zwar setzt die Anordnung der Unter-\n\nbringung nach § 64 StGB (u.a.) voraus, daß der Hang sicher (\"positiv\") festge-\n\nstellt ist, so daß für eine Unterbringung hiernach kein Raum ist, wenn ein Hang\n\nals Grundlage der Taten nicht auszuschließen ist (BGH, Beschlüsse vom\n\n6. November 2002 - 1 StR 382/02 - und vom 26. Februar 2003 - 1 StR 7/03).\n\nSoweit das Landgericht seinen Zweifel am Vorliegen eines Hanges des Ange-\n\nklagten zum übermäßigen Drogenkonsum auch damit begründet, auffälligstes\n\nMerkmal dieses Hangs sei ein Entzugssyndrom, zu irgendwelchen Entzugser-\n\nscheinungen in der Haft sei es aber nicht gekommen, hat das Landgericht zum\n\neinen verkannt, daß eine durch Entzugserscheinungen indizierte körperliche\n\nAbhängigkeit ebensowenig wie eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit\n\ngemäß § 21 StGB (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001,\n\n12) Voraussetzung für die Bejahung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ist.\n\nZum anderen ist die Annahme, Entzugserscheinungen seien bei dem Ange-\n\nklagten auch während der Haft nicht aufgetreten, nicht ohne weiteres vereinbar\n\nmit der Feststellung, der Angeklagte habe in der Haft - wenn auch nur minimal -\n\nan Schweißausbrüchen und leichten Gelenkschmerzen gelitten und habe Er-\n\nfahrungen mit Entzugserscheinungen auch auf einer Reise nach Wiesbaden\n\neinige Wochen vor seiner Inhaftierung gemacht.\n\nZudem hat das Landgericht auch zu Unrecht den für die Anordnung\n\nnach § 64 StGB weiter vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwi-\n\nschen dem Hang im Sinne dieser Vorschrift und den hier abgeurteilten Strafta-\n\nten verneint. Soweit das Landgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der\n\nAuffassung der gehörten Sachverständigen - meint, \"die Straftaten des Ange-\n\nklagten (seien) nicht Folge seiner Drogensucht, sondern die Drogensucht (sei)\n\nFolge seiner Straftaten, (...) der Angeklagte begehe Straftaten unabhängig vom\n\nDrogengebrauch, der Drogengebrauch sei lediglich Teil seines Lebensstils\",\n\ngeht es von einem zu engen, und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des\n\nBegriffs des symptomatischen Zusammenhangs aus. Denn ein solcher Zu-\n\nsammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn\n\nder Hang zum übermäßigen Genuß von Rauschmitteln neben anderen Um-\n\nständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidri-\n\nge Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch in\n\nZukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht\n\nallein deshalb verneint werden, weil außer dem Rauschmittelmißbrauch noch\n\nweitere Persönlichkeitsmängel - beim Angeklagten dessen dissoziale Persön-\n\nlichkeitsstruktur - eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen\n\n(BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1, 2; BGH, Beschluß vom\n\n16. Juli 2002 - 4 StR 179/02). Im übrigen drängt sich ein solcher Zusammen-\n\nhang auf, wenn - wie hier - die Tatbegehung der Finanzierung des Drogenkon-\n\nsums dient.\n\nÜber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der aufgezeigte Rechts-\n\nfehler führt unter den hier gegebenen Umständen auch zur Aufhebung des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschlie-\n\nßen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich auch die\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor-\n\nden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7; BGH,\n\nBeschluß vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00). Bei dieser Sachlage kann da-\n\nhinstehen, ob der Gesamtstrafenausspruch auch deshalb aufzuheben wäre,\n\nweil ausweislich der schriftlichen Urteilsbegründung die Festsetzung von Ein-\n\nzelstrafen für die Fälle II. B 1 bis 6 der Urteilsgründe unterblieben ist (vgl.\n\nBGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 und § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-\n\nstrafe, fehlende 1, 2). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, dies nach-\n\nzuholen.\n\nDa das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten\n\nrichtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine\n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267 f.).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-02/4-str-518-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-02/4-str-518-03-2","retrieved":"2026-07-10 15:24:06.581969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-03-02/4-str-518-03-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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